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AS 2013 671

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Berichtigung

Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (AS 2003 4093; SR 0.814.06)

Art. 14 Abs. 4

statt:

4. Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels angenommenen Änderungen dieses

Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmi- gung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens Dreivierteln der Parteien eine Ratifikations- oder Genehmi- gungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde.

muss es heissen:

4. Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels angenommenen Änderungen dieses

Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmi- gung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem von mindestens Dreivierteln der Parteien eine Ratifikations- oder Genehmi- gungsurkunde oder eine Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Genehmigungsurkunde oder eine Annahmeerklärung hinterlegt hat.

19. Februar 2013 Bundeskanzlei

2013-0109 671

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