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Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien
Verordnung über die Pensionierung von Angehörigen der besonderen Personalkategorien (VPABP)
vom 20. Februar 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 37 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001 (BPG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand (Art. 32g Abs. 4, 32k Abs. 1 und 2 BPG)
1 Diese Verordnung hat zum Zweck, die besonderen Anforderungen und Belas-
tungen der Funktionsausübung von Angehörigen des Berufsmilitärs und des Grenz- wachtkorps, des Testpilotenpersonals der armasuisse sowie der versetzungspflich- tigen Angestellten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angele- genheiten (EDA) und des Rotationspersonals der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) (besondere Personalkategorien) abzugelten.
2 Sie regelt:
a. die Finanzierung des Altersrücktritts von Angehörigen der besonderen Per- sonalkategorien; b. das ordentliche Rücktrittsalter der Angehörigen der besonderen Personal- kategorien.
Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für: a. folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
1. Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen
und Berufsunteroffiziere nach Artikel 5 und 7 der Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20032 über das militärische Personal,
2. Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2
Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 20033 über den militärischen Flugdienst,
SR 172.220.111.35
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3. hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere mit Aus-
nahme des Oberauditors der Armee; b. folgende Angehörige des Grenzwachtkorps:
1. Grenzwächterinnen und Grenzwächter auf Stufe Grenzwachtposten mit
abgeschlossener Grenzwachtausbildung,
2. Grenzwächterinnen und Grenzwächter mit abgeschlossener Grenz-
wachtausbildung, die zeitlich befristete Einsätze von je höchstens fünf Jahren in einem Regionenkommando oder beim Kommando Grenz- wachtkorps leisten,
3. Grenzwächterinnen und Grenzwächter nach Ziffer 2, die nach dem Ein-
satz im Regionenkommando oder beim Kommando Grenzwachtkorps nicht mehr auf den Grenzwachtposten zurückkehren,
4. Angestellte, die über keine Grenzwachtausbildung verfügen und bei
den Regionenkommando als Einsatzoffizierinnen und Einsatzoffiziere Dienst leisten; c. die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und das Rotationspersonal der DEZA nach Artikel 3 Buchstaben a und f der Verordnung des EDA vom 20. September 20024 zur Bundespersonalverordnung, die an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedingungen eingesetzt sind; d. das Testpilotenpersonal der armasuisse, dessen Einsätze im Flugdienst einen wesentlichen Teil der Aufgaben ausmachen.
2. Abschnitt:
Finanzierung des Altersrücktritts und ordentliches Rücktrittsalter
Art. 3 Zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers (Art. 32g Abs. 4 BPG)
1 Der Arbeitgeber bezahlt für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach
Artikel 2 Buchstaben a Ziffern 1 und 2, b Ziffern 1, 2 und 4 sowie c neben seinen reglementarischen Sparbeiträgen zusätzliche Beiträge zugunsten ihrer beruflichen Vorsorge. 2 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers werden in Prozenten des reglementari- schen versicherten Verdienstes bemessen. Sie betragen unabhängig vom Lebensalter für die nach Absatz 1 berechtigten: a. Angehörigen des Berufsmilitärs 6 Prozent; b. Angehörigen des Grenzwachtkorps 2,8 Prozent; c. versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und Angehörigen des Rota- tionspersonals der DEZA 10 Prozent.
4 SR 172.220.111.343.3
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Art. 4 Wegfall der zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers
1 Die zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers entfallen für:
a. die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2, sobald sie:
1. aus ihrer Funktion ausscheiden,
2. in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden, oder
3. auf eine nichtmilitärische Stelle (Art. 17 Abs. 3 der V des VBS vom
9. Dez. 20035 über das militärische Personal) versetzt werden;
b. die Angehörigen des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1,
2 und 4, sobald:
1. sie aus ihrer Funktion ausscheiden,
2. ein Einsatz auf dem Regionenkommando oder beim Kommando
Grenzwachtkorps fünf Jahre überschreitet, oder
3. sie in die Lohnklasse 30 oder höher eingereiht werden;
c. die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und das Rotationspersonal der DEZA nach Artikel 2 Buchstabe c, sobald:
1. sie aus ihrer Funktion ausscheiden,
2. sie den Einsatzort mit sehr schwierigen Lebensbedingungen dauernd
verlassen,
3. die Einsatzdauer an Einsatzorten mit sehr schwierigen Lebensbedin-
gungen insgesamt 15 Jahre überschreitet, oder
4. die sehr schwierigen Lebensbedingungen am Einsatzort wegfallen.
2 Wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, werden die zusätzlichen
Beiträge des Arbeitgebers noch bis zum Ende des Monats bezahlt.
Art. 5 Ordentliches Rücktrittsalter (Art. 10 Abs. 3 BPG)
1 Das Arbeitsverhältnis endet mit Vollendung des 60. Altersjahres für:
a. die Angehörigen des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2; b. die Angehörigen des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 1 und 2.
2 Es endet mit Vollendung des 62. Altersjahres für:
a. die hauptamtlichen höheren Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere nach Arti- kel 2 Buchstabe a Ziffer 3; b. das Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 2 Buchstabe d.
3 Es endet mit Vollendung des 63. Altersjahres für die Angehörigen des Grenz-
wachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 3 und 4.
5 SR 172.220.111.310.2
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4 Es endet mit Vollendung des 65. Altersjahres für die versetzungspflichtigen Ange- stellten des EDA und das Rotationspersonal der DEZA nach Artikel 2 Buchstabe c. 5 Im Einzelfall und bei dienstlichem Bedarf kann das Arbeitsverhältnis mit Angehö- rigen des Berufsmilitärs, des Testpilotenpersonals der armasuisse und des Grenz- wachtkorps nach Artikel 2 Buchstabe b Ziffern 3 und 4 im Einvernehmen mit der betroffenen Person über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus bis zum vollendeten
65. Altersjahr verlängert werden.
Art. 6 Finanzierung der Überbrückungsrente (Art. 32k Abs. 1 und 2 BPG) 1 Für Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a, b und d, deren Arbeitsverhältnis im ordentlichen Rücktrittsalter beendet wird, finan- ziert der Arbeitgeber die reglementarische Überbrückungsrente vollständig.
2 Für versetzungspflichtige Angestellte des EDA und Rotationspersonal der DEZA
finanziert der Arbeitgeber die reglementarische Überbrückungsrente vollständig, sofern das Arbeitsverhältnis nach dem vollendeten 62. Altersjahres beendet wird und die angestellte Person insgesamt mindestens sechs Jahre an Orten mit sehr schwieri- gen Lebensbedingungen eingesetzt war.
3 Die Überbrückungsrente wird bei folgenden Personen nach Artikel 88f der Bun-
despersonalverordnung vom 3. Juli 20016 (BPV) finanziert: a. bei Angehörigen der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buch- staben a Ziffer 3, b Ziffern 3 und 4 und d wenn sie sich vor dem ordentlichen Rücktrittsalter pensionieren lassen; b. bei versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und beim Rotationsperso- nal der DEZA, wenn sie sich:
1. vor dem vollendeten 62. Altersjahr pensionieren lassen, oder
2. nach dem vollendeten 62. Altersjahr pensionieren lassen und weniger
als insgesamt sechs Jahre an Orten mit sehr schwierigen Lebensbedin- gungen eingesetzt waren.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 7 Änderung bisherigen Rechts Die BPV7 wird wie folgt geändert:
Artikel 33–34a und 88g–88j Aufgehoben
6 SR 172.220.111.3 7 SR 172.220.111.3
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Art. 114 Abs. 4
4 Das EDA erlässt im Einvernehmen mit dem EFD Bestimmungen über die Indexie-
rung der Einsatzorte, abgestuft nach Schwierigkeit der Lebensbedingungen, wobei von 100 Indexpunkten für die Stadt Bern auszugehen ist, und legt jene Einsatzorte fest, an denen sehr schwierige Lebensbedingungen herrschen.
Art. 8 Übergangsbestimmungen zur Anwendung des bisherigen Rechts
1 Die Artikel 33–34a, 88g–88j und 116c BPV8 gelten weiterhin für:
a. folgende Angehörige des Berufsmilitärs:
1. Berufsoffizierinnen und Berufsoffiziere sowie Berufsunteroffizierinnen
und Berufsunteroffiziere nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a BPV und Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a Ziffer 1, b Ziffer 1 sowie c und d der Verordnung vom 19. November 20039 über den militärischen Flugdienst, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben,
2. Testpilotenpersonal der armasuisse nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe
b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 57. Altersjahr vollendet haben; b. Angehörige des Grenzwachtkorps nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 53. Altersjahr vollendet haben.
2 Versetzungspflichtige Angestellte des EDA, Rotationspersonal der DEZA und
hauptamtliche höhere Stabsoffizierinnen und Stabsoffiziere, die das 57. Altersjahr vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vollenden, können bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bei der zuständigen Stelle nach Artikel 2 BPV schriftlich die Pensionierung nach dem geltenden Recht verlangen. Hauptamtlichen höheren Stabs- offizieren im Range eines Brigadiers steht dieses Wahlrecht zu, wenn sie das
55. Altersjahr vor dem 1. Juli 2013 vollenden.
3 Die Angestellten nach den Absätzen 1 und 2, die nach dem bisherigen Recht
pensioniert werden, erhalten keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers.
Art. 9 Übergangsbestimmungen zur Überführung in die besonderen Zusatzpläne
1 Angehörige der besonderen Personalkategorien nach Artikel 2 Buchstaben a Zif-
fern 1 und 2 sowie b und c, die das nach Artikel 8 Absatz 1 erforderliche Altersjahr noch nicht vollendet haben oder die das Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 nicht einge- reicht haben, erhalten auf ihrem Altersguthaben eine vom Arbeitgeber finanzierte einmalige Gutschrift.
8 AS 2007 2871, 2008 2181, 2009 6417, 2010 2649 5793 9 SR 512.271
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2 Die Gutschrift berechnet sich als Produkt aus dem beim Inkrafttreten dieser Ver- ordnung bestehenden durchschnittlichen, höchstens jedoch dem vollen versicherten Verdienst, dem Prozentsatz nach Artikel 3 Absatz 2 und: a. der Anzahl Dienstjahre nach abgeschlossener Grundausbildung in einer Funktion als Angehörige oder Angehöriger des Berufsmilitärs nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 oder des Grenzwachtkorps nach Artikel 2 Buch- stabe b Ziffern 1, 2 und 4; oder b. der Anzahl gewichteter Aufenthaltsjahre nach Anhang 1 Ziffer 3 der Ver- ordnung des EDA vom 20. September 200210 zur Bundespersonalverord- nung, die sich aus der Hälfte von höchstens 396 Indexpunkten ergibt, die die versetzungspflichtigen Angestellten des EDA und die Angehörigen des Rotationspersonals der DEZA gesamthaft erworben haben.
3 Die nach Absatz 2 Buchstabe a ermittelten Dienstjahre werden auf das nächste
volle Jahr und die gewichteten Aufenthaltsjahre nach Absatz 2 Buchstabe b werden auf den nächsten vollen Monat aufgerundet und an die Einsatzdauer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 angerechnet.
4 Angehörige der besonderen Personalkategorien, die wegen ihrer Einreihung oder
Funktion keine zusätzlichen Beiträge des Arbeitgebers erlangen können, erhalten die Gutschrift nach den Absätzen 2 und 3.
Art. 10 Übergangsbestimmungen für das zivile Flugdienstpersonal
1 Zivile Transportpilotinnen und Transportpiloten des Lufttransportdienstes des
Bundes nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b BPV11 und Angehörige des zivilen Flugdienstpersonals des Bundesamtes für Zivilluftfahrt nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben c BPV, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben, erhalten für jedes Dienstjahr im zivilen Flugdienst einen Dreiunddreissigstel des letzten Jahreslohnes. Angefangene Dienst- jahre im zivilen Flugdienst werden auf ein ganzes Jahr aufgerundet.
2 Angestellte nach Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung das
55. Altersjahr vollendet haben, erhalten die Abfindung nach Artikel 88h BPV, die
sie bei der Pensionierung mit Vollendung des 62. Altersjahres erhalten hätten. Zusätzlich erhalten sie den Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach Arti- kel 88f BPV, den der Arbeitgeber bei Beginn der Altersrente übernommen hätte. 3 Massgebend für die Ermittlung der Abfindung nach Artikel 88h BPV ist der letzte Jahreslohn. Der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente wird nach den gelten- den reglementarischen Bestimmungen ermittelt.
4 Die Abfindung und der Arbeitgeberanteil an der Überbrückungsrente nach
Absatz 2 werden um die Anzahl Jahre zwischen dem vollendeten 62. Altersjahr und dem Alter der anspruchsberechtigten Person beim Inkrafttreten dieser Verordnung abgezinst. Massgebend dafür ist der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltende
10 SR 172.220.111.343.3 11 AS 2007 2871
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Zinssatz für Bundesobligationen. Angefangene Jahre werden auf das nächste ganze Jahr abgerundet.
5 Übernimmt die angestellte Person nach Absatz 2 nach der Auszahlung der Abfin-
dung freiwillig eine andere Funktion ausserhalb des zivilen Flugdienstes oder kün- digt sie, so muss sie für jedes bis zur Vollendung des 62. Altersjahres fehlende Jahr einen Siebentel der Abfindung zurückbezahlen.
6 Die Abfindungen nach den Absätzen 1 und 2 werden bis 31. Juli 2013 ausbezahlt.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 2013 in Kraft.
2 Artikel 8 Absatz 2 tritt am 1. April 2013 in Kraft.
20. Februar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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