AS 2013 783
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer
Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV)
Änderung vom 25. Februar 2013
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 19931 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 1 Abs. 1 und 3
1 Für den Steuerabzug an der Quelle werden die folgenden Tarifcodes den nachste-
hend aufgeführten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugewiesen: a. Tarifcode A: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben; b. Tarifcode B: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegat- ten, bei welchen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist; c. Tarifcode C: in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegat- ten, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind; d. Tarifcode D:
1. Personen, die eine Nebenerwerbstätigkeit ausüben, für die Nebener-
werbseinkünfte,
2. Personen, die vom Versicherer Ersatzeinkünfte nach Artikel 3 beziehen,
für diese Einkünfte; e. Tarifcode E: Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 17a−17d besteuert werden; f. Tarifcode F: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach der Vereinbarung vom 3. Oktober 19742 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteue- rung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italieni- schen Grenzgemeinden, die in einer italienischen Grenzgemeinde leben und deren Ehemann oder Ehefrau ausserhalb der Schweiz erwerbstätig ist;
2012-0866 783
Quellensteuerverordnung AS 2013
g. Tarifcode H: ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die mit Kindern oder unterstützungs- bedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten; h. Tarifcode L: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem Abkommen vom 11. August 19713 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für den Tarifcode A erfüllen; i. Tarifcode M: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, wel- che die Voraussetzungen für den Tarifcode B erfüllen; j. Tarifcode N: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, wel- che die Voraussetzungen für den Tarifcode C erfüllen; k. Tarifcode O: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, wel- che die Voraussetzungen für den Tarifcode D erfüllen; l. Tarifcode P: Grenzgängerinnen und Grenzgängern nach dem DBA-D, wel- che die Voraussetzungen für den Tarifcode H erfüllen.
3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung berechnet innerhalb der Tarifcodes die
einzelnen Tarife entsprechend den für die Einkommenssteuer anwendbaren Abzügen und Tarifen. Für die Satzbestimmung werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf ein Jahr umgerechnet.
Art. 2 Abs. 2 und 3
2 Auf Gesuch von Steuerpflichtigen nach Artikel 1 Absatz 1 mit dem Tarifcode A,
B, C oder H, die Unterhaltsbeiträge leisten, kann die Steuerbehörde zur Milderung von Härtefällen bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigen.
3 Wurden Unterhaltsbeiträge bei der Anwendung der Tarife nach Absatz 2 berück-
sichtigt, so wird im Folgejahr die effektive Steuerschuld von Steuerpflichtigen mit dem Tarifcode A, B, C oder H von Amtes wegen nachberechnet.
Art. 3a Meldepflicht der Arbeitgeber 1 Arbeitgeber müssen die Beschäftigung von Personen, die nach Artikel 83, 91 oder
97 DBG quellensteuerpflichtig sind, der zuständigen Steuerbehörde innert acht
Tagen ab Stellenantritt auf dem dafür vorgesehenen Formular melden. 2 Sieht der Kanton die elektronische Übermittlung der Quellensteuerabrechnung vor, so kann der Arbeitgeber diese Meldung mittels monatlicher Abrechnung vornehmen.
3 SR 0.672.913.62
784
Quellensteuerverordnung AS 2013
Gliederungstitel vor Art. 4 1a. Abschnitt: Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Art. 4 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 13 Bezugsprovision
1 Die Bezugsprovision für den Schuldner der steuerbaren Leistung beträgt mindes-
tens 1 und höchstens 3 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags.
2 Die zuständige Steuerbehörde kann die Bezugsprovision kürzen oder streichen,
wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung die Verfahrenspflichten verletzt.
3 Die Kantone legen den Ansatz und die Modalitäten der Bezugsprovision fest. Sie
können die Bezugsprovision nach Art und Höhe der steuerbaren Einkünfte abstufen sowie einen Höchstbetrag pro steuerbare Leistung festlegen.
Art. 13a Aufgehoben
Art. 18 Aufgehoben
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Artikel 13 Absätze 1 und 3 treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
25. Februar 2013 Eidgenössisches Finanzdepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
785
Quellensteuerverordnung AS 2013
Anhang (Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12 und 17)
Ziff. 1, 1bis und 3 Einleitungssatz
1. Die Quellensteuer von Personen mit dem Tarifcode D beträgt 1 Prozent der
Bruttoeinkünfte. 1bis. Liegt der Steuersatz bei Personen mit dem Tarifcode L, M, N, O oder P bei 4,5 Prozent, so beträgt der Anteil der direkten Bundessteuer 0,5 Prozent der Bruttoeinkünfte.
3. Die Quellensteuer auf dem Bruttoertrag der Kapitalleistungen nach Arti-
kel 11 Absatz 1 QStV beträgt in Berücksichtigung der Artikel 36, 38 und 204 DBG:
786