AS 2013 847
Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis
Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis
vom 28. September 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20111, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19982
Art. 1 Abs. 1 Bst. d
1 Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen:
d. des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundespatent- gerichts und der eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen;
Art. 4 Abs. 4
4 Das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht, das Bundespatentgericht
und die eidgenössischen Rekurs- und Schiedskommissionen bieten ihre Unterlagen dem Bundesarchiv zur Übernahme an, sofern sie nicht selbstständig nach den Grundsätzen dieses Gesetzes für die Archivierung sorgen können.
2011-1350 847
Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen AS 2013 zum anwaltlichen Berufsgeheimnis. BG
2. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19683
1bis Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni
20004 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.
Art. 17 zweiter Satz … Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP5.
3. Kartellgesetz vom 6. Oktober 19956
Art. 40 zweiter Satz … Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und
17 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687.
4. Zivilprozessordnung vom 19. Oktober 20088
Art. 160 Abs. 1 Bst. b 1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patent- anwaltsgesetzes vom 20. März 20099;
3 SR 172.021 4 SR 935.61 5 SR 273 6 SR 251 7 SR 172.021 8 SR 272 9 SR 935.62
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5. Bundesgesetz vom 4. Dezember 194710 über den Bundeszivilprozess
Anwaltliche Die Editionspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Korrespondenz Unterlagen aus dem Verkehr der Partei oder einer Drittperson mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni
200011 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.
6. Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200712
Art. 264 Abs. 1 Bst. a, c und d
1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden,
und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Betrifft nur den französischen Text; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 zur Vertretung vor schweize- rischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
7. Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht
Art. 46 Abs. 3
3 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit
ihrem Anwalt dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200015 zur Vertretung vor schweize- rischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
10 SR 273 11 SR 935.61 12 SR 312.0 13 SR 935.61 14 SR 313.0 15 SR 935.61
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8. Militärstrafprozess vom 23. März 197916
Art. 63 Abs. 2
2 Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt
dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200017 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 28. September 2012 Nationalrat, 28. September 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. Januar 2013 unbenützt abge-
laufen.18
2 Es wird auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt.19
15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
16 SR 322.1 17 SR 935.61
18 BBl 2012 8203
19 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 11. März 2013 im vereinfachten
Verfahren gefällt.