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AS 2013 855

Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung)

vom 8. März 2013

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 355e des Strafgesetzbuches1 und auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 20082 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Verantwortung für den nationalen Teil des Schengener Informationssys- tems (N-SIS), die Systemarchitektur des N-SIS sowie das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros; b. die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS; c. die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros; d. den Austausch von Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro; e. die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeich- nung der Personen- und Sachausschreibungen im N-SIS; f. die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten; g. die Rechte der betroffenen Personen; h. die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung.

2 Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts

anderes vorsehen.

3 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

SR 362.0

2011-1704 855

N-SIS-Verordnung AS 2013

Art. 2 Begriffe Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe: a. Ausschreibung: ein Datensatz zum Zweck der Einreise- und Aufenthalts- verweigerung oder der Personen- und Sachfahndung, der im Schengener In- formationssystem (SIS) gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist; b. ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung; c. eingehende Ausschreibung: eine von den Behörden eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen3 gebunden ist (Schengen-Staat), erfasste und freigegebene Ausschreibung; d. Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Aus- schreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden; e. ergänzende Daten: im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen ver- knüpfte Daten; f. Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist; g. Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht vollzogen wird oder dass dieser Staat stattdessen eine subsidiäre Massnahme vollzieht; h. SIRENE: Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Anlauf- und Verbindungsstelle (Supplementary Information REquest at the National Entry).

2. Kapitel:

Systemverantwortung, Systemarchitektur sowie Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros

Art. 3 Systemverantwortung für das N-SIS

1 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das N-SIS.

2 Es legt in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur

Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.

3 Die Kantone sind in ihrem Bereich für Massnahmen nach Absatz 2 verantwortlich.

3 Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Art. 4 Systemarchitektur

1 Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentra-

len System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).

2 Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen

zentralen System. 3 Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.

4 Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.

5 Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:

a. das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI; b. das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich; c. das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros.

6 Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:

a. in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS sowie aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden; b. die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL und dem ZEMIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbe- sondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.

Art. 5 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem

1 Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros wird als automa-

tisiertes Geschäftsvorgangsbewältigungssystem geführt. Es dokumentiert die Tätig- keit des SIRENE-Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusam- menhang mit Ausschreibungen und dem Austausch von Zusatzinformationen stehen. 2 Das System enthält die ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mittei- lungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung stehen, insbesondere sol- che, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE-Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen.

3 Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen oder

Sachen erschlossen werden. Die Daten können mit dem N-SIS, dem RIPOL und dem ZEMIS verknüpft werden.

4 Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über das System.

5 Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter von fedpol, des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Bundesamtes für Migra- tion (BFM) hinsichtlich der Daten des Geschäfts- und Aktenverwaltungssystems des SIRENE-Büros ist in Anhang 2 festgelegt.

4 SR 142.51

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N-SIS-Verordnung AS 2013

3. Kapitel: Berechtigungen der Behörden im N-SIS

Art. 6 Zur Meldung berechtigte Behörden Die folgenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI berechtigt, Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS zu melden: a. die Behörden nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a–j BPI; b. die kantonalen Justizbehörden, Erbschaftsbehörden und Vormundschafts- behörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und d BPI wahrnehmen.

Art. 7 Zugriffsberechtigte Behörden

1 Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16

Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS: a. bei fedpol:

1. der Rechtsdienst: zum Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnah-

men zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055 (AuG),

2. die für das RIPOL zuständigen Dienststellen: zur Kontrolle und Frei-

gabe von Personen- und Sachausschreibungen,

3. die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind,

sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kontrolle und Freigabe von Personenausschreibungen,

4. die Bundeskriminalpolizei,

5. die Sektion Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten

Personen: für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise,

6. die für die Führung des automatisierten Fingerabdruckidentifikations-

systems (AFIS) zuständige Dienststelle: zur Bearbeitung erkennungs- dienstlicher Daten,

7. die Meldestelle Geldwäscherei;

b. die Bundesanwaltschaft: im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämp- fung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;

5 SR 142.20

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N-SIS-Verordnung AS 2013

c. im BJ:

1. der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: im Zusammenhang

mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfe- gesetz vom 20. März 19816,

2. die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführun-

gen: im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 19807 über die zivilrechtlichen Aspekte internationa- ler Kindesentführung; d. die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden; e. in der Eidgenössischen Zollverwaltung:

1. das Grenzwachtkorps,

2. die Sektionen Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und die Abteilung

Strafsachen der Oberzolldirektion: im Rahmen ihrer Aufgaben der Vor- ermittlung, Untersuchung, Strafverfolgung und Strafvollstreckung so- wie der internationalen Amts- und Rechtshilfe,

3. die Zollstellen:

– das Zollinspektorat: zur Überwachung und Kontrolle des Perso- nen- und des Warenverkehrs, – alle anderen Zollstellen: zur Überwachung und Kontrolle des Wa- renverkehrs; f. der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration im BFM: für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Anordnung und Überprüfung von Einreiseverboten gegenüber Drittstaats- angehörigen sowie zur Kontrolle und Freigabe von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung im SIS; g. die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Prüfung eines Visums- gesuchs; h. die für den Vollzug des Bundesgesetzes vom 21. März 19978 über Mass- nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) zuständigen Einheiten des Nachrichtendienstes des Bundes: zur Feststellung des Aufenthaltsortes von Personen und des Standortes von Fahrzeugen nach Massgabe ihrer Auf- gaben im Rahmen des BWIS; i. die kantonalen Migrationsbehörden: für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, zur Anordnung und Überprüfung von Einreiseverboten gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie zur Kontrolle und Freigabe von Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung im SIS; j. die Strassenverkehrsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahr- zeug gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweis- sicherung in Strafverfahren gesucht wird.

6 SR 351.1 7 SR 0.211.230.02 8 SR 120

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N-SIS-Verordnung AS 2013

2 Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der

Ausschreibungskategorien im SIS ist in Anhang 3 Kapitel 1 festgelegt.

4. Kapitel: SIRENE-Büro

Art. 8 Organisation

1 Fedpol führt das schweizerische SIRENE-Büro im Einklang mit den Bestimmun-

gen des SIRENE-Handbuchs9 (Entscheidung 2008/333/EG10 sowie Beschluss 2008/334/JI11). Fedpol kann weitere organisatorisch-technische Weisungen erlassen, welche die Aufgaben des SIRENE-Büros konkretisieren.

2 Das SIRENE-Büro ist Anlauf- und Verbindungsstelle für:

a. die verschiedenen Behörden der Schweiz; b. die SIRENE-Büros und weitere für die SIS-Zusammenarbeit zuständige Behörden der Schengen-Staaten.

3 Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher.

Art. 9 Aufgaben Das SIRENE-Büro ist mit folgenden Aufgaben betraut: a. Es ist zuständig für die Konsultationsverfahren der Schweizer Behörden so- wie diejenigen der anderen Schengen-Staaten im Rahmen einer Ausschrei- bung. b. Es gibt auf Anordnung des BJ Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung frei. c. Es gibt alle übrigen Personenausschreibungen frei; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthalts- verweigerung durch das BFM. d. Es überprüft die ausgehenden Ausschreibungen samt ergänzenden Daten sowie die Zusatzinformationen auf ihre formelle Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das BFM. e. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen zur Fest- nahme zum Zweck der Auslieferung auf Anordnung des BJ.

9 ABl. L 186 vom 15.7.2011, S. 1

10 Entscheidung 2008/333/EG der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des

SIRENE-Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II), Fassung gemäss ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 1.

11 Beschluss 2008/334/JI der Kommission vom 4. März 2008 zur Annahme des SIRENE-

Handbuchs und anderer Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informations- system der zweiten Generation (SIS II), Fassung gemäss ABl. L 123 vom 8.5.2008, S. 39.

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f. Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen von Ver- missten und eingehender Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle. g. Es kennzeichnet ausgehende Ausschreibungen auf Verlangen anderer SIRENE-Büros. h. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 13 Absatz 4 auf Anordnung der ausschreibenden Behörde durch. i. Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 40 Absatz 1 auf Anordnung der ausschreibenden Behörde durch. j. Es ist verantwortlich für den Empfang, den Austausch und die Aufbewah- rung von Zusatzinformationen. k. Es berät und unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die internationalen Partner im Zusammenhang mit dem SIS. l. Es nimmt Verknüpfungen nach Artikel 14 vor. m. Es prüft, ob Mehrfachausschreibungen bestehen. n. Es führt das Verfahren für Fälle des Missbrauchs der Identität einer Person durch und ergänzt ausgehende Ausschreibungen nach Artikel 42.

5. Kapitel: N-SIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Voraussetzung für die Datenfreigabe Eine Ausschreibung kann nur freigegeben werden, wenn der Datensatz bereits im ZEMIS oder im RIPOL erfasst ist.

Art. 11 Daten

1 Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2

abschliessend aufgeführt.

2 Bei Personenausschreibungen sind alle Daten nach Anhang 3 Kapitel 2 Ziffer 2.1

zu erfassen, soweit sie verfügbar sind. Zwingend zu erfassen sind folgende Daten: a. Nachnamen und Vornamen, alternativ Geburtsnamen, frühere Namen oder Aliasnamen; b. Geburtsdatum; c. Geschlecht; d. Ausschreibungsgrund; e. die zu ergreifende Massnahme.

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3 Bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthalts-

verweigerung ist zusätzlich eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Aus- schreibung zugrunde liegt, zu erfassen.

Art. 12 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol oder andere internationale Fahndungskanäle.

Art. 13 Kennzeichnung

1 Das SIRENE-Büro verlangt vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-

Staates die Kennzeichnung einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten Person oder einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle, wenn die Ausschreibung nicht vereinbar ist mit: a. dem schweizerischen Recht; b. den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen; oder c. wesentlichen nationalen Interessen.

2 Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme

zum Zweck der Auslieferung, wenn nach den anwendbaren völkerrechtlichen Ver- trägen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweize- rische Recht die Auslieferung nicht zulässt.

3 Die Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Mass-

nahme in der Schweiz nicht vollzogen wird.

4 Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und

schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen unverzüglich an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zustän- dige schweizerische Behörde weiter. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung.

Art. 14 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen

1 Das SIRENE-Büro kann zwei oder mehr ausgehende Ausschreibungen miteinan-

der verknüpfen, wenn dafür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.

2 Eine Verknüpfung hat keine Auswirkungen auf die zu ergreifende Massnahme

oder auf die Aufbewahrungsdauer der miteinander verknüpften Ausschreibungen.

3 Die Verknüpfung bewirkt keine Änderung der Zugriffsrechte.

4 Verknüpfungen sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffs- recht auf die entsprechend verknüpften Ausschreibungen verfügen.

5 Ist eine von einem anderen Schengen-Staat vorgenommene Verknüpfung zwischen

Ausschreibungen nicht mit dem schweizerischen Recht oder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, so muss das SIRENE-Büro die erforder-

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lichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung für die schweizerischen Behörden nicht ersichtlich ist.

Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen

1 Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den Bestimmungen des SIRENE-

Handbuchs12 in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständi- gen Schweizer Behörden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlich sind: a. bei Freigabe einer Ausschreibung; b. nach einem Treffer, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können; c. in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können; d. bei Fragen der Qualität der Daten; e. bei Fragen der Kompatibilität und Priorität von Ausschreibungen; f. in Fällen, in denen Ausschreibungen verknüpft werden; g. in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person; h. bei Fragen des Auskunftsrechts; i. im Rahmen von Konsultationsverfahren vor Erteilung eines Aufenthaltstitels für zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebene Drittstaats- angehörige oder zur Prüfung, ob ausreichend Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen, wenn Drittstaatsangehörige über einen gültigen Aufenthaltstitel eines EU-Staates verfügen, aber zur Einreise- und Aufent- haltsverweigerung ausgeschrieben sind.

2 DerAustausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall.

Vorbehalten bleibt Artikel 26.

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 16 Personenausschreibungen

1 Die Behörden erfassen die Personenausschreibungen im RIPOL und übermitteln

dem SIRENE-Büro alle relevanten Zusatzinformationen.

2 Das BFM erfasst die Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

im ZEMIS und übermittelt dem SIRENE-Büro alle relevanten Zusatzinformationen.

3 Indringenden Fällen richten sich die Behörden nach Absatz 1 direkt an das

SIRENE-Büro.

12 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1.

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4 Vorbehalten bleiben die speziell geregelten Verfahren für Ausschreibungen zur

Festnahme zum Zweck der Auslieferung (Art. 24 und 25).

Art. 17 Sachausschreibungen

1 Die Behörden erfassen die Sachausschreibungen im RIPOL und übermitteln diese

dem Fachbereich RIPOL Sachfahndung und ungeklärte Straftaten. Die Sachaus- schreibungen sind sofort im SIS sichtbar. 2 Sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung erfüllt, so gibt der Fachbereich RIPOL Sachfahndung und ungeklärte Straftaten die Daten frei, und die Ausschrei- bung bleibt bestehen. Weist der Fachbereich die Daten an die ausschreibende Behörde zurück, so wird die Ausschreibung unverzüglich automatisch gelöscht.

3 Sachausschreibungen werden durch das RIPOL automatisch im SIS ausgeschrie-

ben, wenn sie über eines der folgenden Informationssysteme erfasst wurden: a. über das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) nach Artikel 104a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195813; b. über das Informationssystem Ausweisschriften (ISA) nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 200114; c. über das Informationssystem für Reisepapiere (ISR) nach Artikel 111 AuG15.

Art. 18 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz 1 Ergibt eine Abfrage nach einer Person oder einer Sache, dass diese ausgeschrieben ist, so kontaktiert die abfragende Behörde unverzüglich das SIRENE-Büro. Sie übermittelt dem SIRENE-Büro schriftlich alle im Zusammenhang mit der Aus- schreibung erforderlichen Informationen, insbesondere: a. Personalien oder Identifikationsmerkmale der Gegenstände; b. Abfragezeitpunkt und -umstände; c. ergriffene Massnahmen.

2 Das SIRENE-Büro holt auf Ersuchen der abfragenden Behörde Zusatzinformatio-

nen beim SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates ein. Es teilt der abfragenden Behörde die übermittelten Zusatzinformationen mit und berät sie im Zusammenhang mit den zu treffenden Massnahmen.

3 Es informiert unverzüglich das BJ, wenn eine zur Festnahme zum Zweck der

Auslieferung ausgeschriebene Person angehalten wird. 4 Es informiert unverzüglich den Rechtsdienst fedpol für ein nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AuG16 verfügtes Einreiseverbot, wenn eine zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebene Person angehalten wird.

13 SR 741.01 14 SR 143.1 15 SR 142.20 16 SR 142.20

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Art. 19 Verfahren bei einem Treffer im Ausland

1 Bei ausländischen Treffermeldungen im Zusammenhang mit einer schweizerischen

Ausschreibung kontaktiert das SIRENE-Büro die ausschreibende Behörde und spricht mit ihr die zu treffenden Massnahmen ab.

2 Das SIRENE-Büro fordert bei Bedarf von der ausschreibenden Behörde Zusatzin-

formationen an und übermittelt diese an das SIRENE-Büro des Schengen-Staates, in dem der Treffer erfolgt ist.

3 Bei einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung kann die

Kontaktnahme nach Absatz 1 unterbleiben, wenn die in einer Ausschreibung vorge- sehene Massnahme ergriffen wurde.

6. Kapitel: Ausschreibungskategorien

1. Abschnitt:

Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

Art. 20 Voraussetzung Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausge- schrieben werden, wenn ein Einreiseverbot einer Verwaltungs- oder einer Justiz- behörde vorliegt.

Art. 21 Ausschreibungsverfahren

1 Das BFM nimmt die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise-

und Aufenthaltsverweigerung vor.

2 Für die vom Rechtsdienst fedpol nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3

AuG17 verfügten Einreiseverbote richtet sich das Ausschreibungsverfahren nach Artikel 16 Absatz 1.

3 Das BFM und der Rechtsdienst fedpol stellen sicher, dass das SIRENE-Büro zum

Zweck des Austauschs von Zusatzinformationen die erforderlichen Informationen zu ihren Einreiseverboten unverzüglich, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage, erhält.

Art. 22 Massnahmen 1 Im Trefferfall an der Grenze wird die Einreise verweigert, sofern nicht das Verfah- ren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.

2 Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AuG18 zuständigen

Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall nach den anwendbaren

17 SR 142.20 18 SR 142.20

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Rechtsgrundlagen, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung ge- langt.

3 Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens

vom 21. Juni 199919 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 196020 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Be- hörden unverzüglich die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzu- teilen.

2. Abschnitt:

Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

Art. 23 Voraussetzungen Die Ausschreibung von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung kann nur erfolgen: a. auf Anordnung des BJ; und b. wenn ein Haftbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt.

Art. 24 Ausschreibungsverfahren 1 Das BJ handelt auf schriftlichen Antrag der kantonalen oder der eidgenössischen Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollstreckungsbehörde.

2 Es übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen Angaben zur Freigabe der

Ausschreibung.

3 Stellt das SIRENE-Büro fest, dass die Ausschreibungsunterlagen unvollständig

oder mangelhaft sind, so benachrichtigt es unverzüglich das BJ.

4 Das BJ stellt sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zweck des Austauschs von

Zusatzinformationen jederzeit Einsicht in die Originaldokumente nehmen kann.

Art. 25 Dringlichkeitsverfahren

1 Duldet die Ausschreibung keinen Aufschub, so kann das BJ sie gegenüber dem

SIRENE-Büro auch per E-Mail, per Fax oder telefonisch anordnen. 2 In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Artikel 24 Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten.

19 SR 0.142.112.681 20 SR 0.632.31

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3 Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so nimmt

dieses Rücksprache mit dem BJ und gibt die Ausschreibung auf dessen Anordnung frei.

4 Fehlen Dokumente oder Daten oder sind sie mangelhaft, so nimmt das SIRENE-

Büro mit den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone Rücksprache.

5 Das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente sind in jedem Fall

spätestens am nächsten Werktag dem BJ nachzureichen; andernfalls wird die Aus- schreibung wieder gelöscht.

Art. 26 Zusatzinformationen

1 Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austau-

sches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Perso- nen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung. 2 Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Frei- gabe der Ausschreibung die folgenden Zusatzinformationen: a. die um Festnahme ersuchende Behörde; b. das Vorliegen eines Haftbefehls, einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils; c. die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat; d. die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Teilnahme; e. soweit möglich die Folgen der Straftat; f. alle sonstigen Informationen nach Anhang 4, die für die Vollstreckung der Ausschreibung erforderlich oder von Nutzen sind.

3 Übermittelt werden dürfen ausschliesslich die Informationen nach Anhang 4.

Art. 27 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen Verlangt ein Schengen-Staat die Kennzeichnung einer ausgehenden Ausschreibung, so wandelt das SIRENE-Büro nach Rücksprache mit dem BJ die Ausschreibung für diesen Staat in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung um.

3. Abschnitt: Ausschreibungen von Vermissten

Art. 28 Vermisste Personen können ausgeschrieben werden als: a. Vermisste, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden müssen; oder b. Vermisste, deren Aufenthalt ermittelt wird.

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Art. 29 Voraussetzungen Personen dürfen nur dann als Vermisste nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben werden, wenn sie: a. aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zwangsweise unter- gebracht werden müssen; oder b. minderjährig sind.

Art. 30 Massnahmen

1 Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Aufenthaltsort

der Person mit. Bei volljährigen Vermissten bedarf die Mitteilung des Aufenthalts- ortes der Zustimmung der betroffenen Person.

2 Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des

Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde.

3 Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung nach

Absatz 1 oder 2, so leitet es diese der ausschreibenden Behörde weiter und ersucht um Löschung der entsprechenden Ausschreibung. 4 Personen, die nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in Gewahr- sam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraussetzun- gen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.

5 Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so

dürfen minderjährige Vermisste in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, der die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat.

4. Abschnitt:

Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden

Art. 31 Voraussetzungen

1 Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Straf-

verfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen.

2 Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:

a. Zeuginnen und Zeugen; b. Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfol- gungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen;

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c. Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden müssen.

Art. 32 Massnahme Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.

5. Abschnitt:

Personen- und Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle

Art. 33 Voraussetzungen

1 Zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle können

Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container ausgeschrie- ben werden.

2 Die Ausschreibung von Personen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter

Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorsehen und wenn: a. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht; b. die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird; oder c. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen.

3 Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten über Ausschreibun-

gen nach Absatz 2 Buchstabe c.

4 Die Ausschreibung von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und

Containern zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle ist nur zuläs- sig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese vorsehen und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu schweren Straftaten oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 2 bestehen.

5 Als schwere Straftaten im Sinne der Absätze 2 und 4 gelten die Straftaten nach

Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung21.

21 SR 312.0

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Art. 34 Massnahmen

1 Die zuständigen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von

polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den aus- schreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen: a. Ort, Zeit und Anlass der Kontrolle; b. Reiseweg und Reiseziel; c. Begleitpersonen oder Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luft- fahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der betreffenden Person in Verbindung stehen; d. benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Contai- ner; e. mitgeführte Sachen; f. Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Containers. 2 Eine Behörde kann Daten nur übermitteln lassen, wenn sie selber verdeckte Regi- strierungen oder gezielte Kontrollen vornehmen kann.

3 Hat sie keine Befugnis, gezielte Kontrollen vorzunehmen, so sind die Informa-

tionen im Sinne einer verdeckten Registrierung zu übermitteln, sofern die Behörde verdeckte Registrierungen vornehmen darf.

6. Abschnitt:

Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Art. 35 Voraussetzungen Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafver- fahren ausgeschrieben werden: a. Motorfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge; b. Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, indus- trielle Ausrüstungen, Aussenbordmotoren und Container; c. Feuerwaffen; d. gestohlene, unterschlagene oder sonst abhanden gekommene Blankodoku- mente; e. gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte ausgefüllte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Füh- rerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente; f. gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;

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N-SIS-Verordnung AS 2013

g. Banknoten; h. gestohlene, unterschlagene, sonst abhanden gekommene oder für ungültig erklärte Wertpapiere und Zahlungsmittel wie Cheques, Kreditkarten, Obliga- tionen, Aktien und Anteilspapiere.

Art. 36 Massnahmen Bei einem Treffer stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch Personendaten übermittelt werden.

7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung

Art. 37 Bearbeitungsgrundsatz 1 Daten dürfen nur durch die Behörde, welche die Daten im SIS ausgeschrieben hat, geändert, ergänzt, berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden.

2 Ausgenommen sind Prüfungen von Mehrfachausschreibungen durch das SIRENE-

Büro nach Artikel 9 Buchstabe m und Ergänzungen von Ausschreibungen in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person nach Artikel 9 Buchstabe n.

Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken 1 Jede Bearbeitung der in einer eingehenden Ausschreibung enthaltenen Information zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Ver- bindung mit einem spezifischen Fall stehen.

2 Die Bearbeitung ist nur zulässig:

a. zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung; b. aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit; oder c. zur Verhütung einer schweren Straftat.

3 Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c gelten die Straftaten

nach Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung22.

Art. 39 Qualität der Daten 1 Die ausschreibende Behörde ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie die Rechtmässigkeit der Eingabe in das SIS verantwortlich.

22 SR 312.0

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N-SIS-Verordnung AS 2013

2 Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro unverzüglich mitzuteilen; die diesbezüg- lichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln.

3 Bei ausgehenden Ausschreibungen unternimmt das SIRENE-Büro unverzüglich

die erforderlichen Schritte zur Anpassung, sobald es über unrichtige Daten oder eine unrechtmässige Datenbearbeitung informiert wurde. Bei eingehenden Ausschrei- bungen leitet es dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information innert zehn Tagen weiter.

Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen

1 Das SIRENE-Büro setzt sich mit den anderen SIRENE-Büros oder der ausschrei-

benden Behörde in Verbindung, falls bei der Erfassung oder Freigabe einer neuen Ausschreibung festgestellt wird, dass bereits eine Person mit denselben Identitäts- merkmalen ausgeschrieben ist. Es überprüft, ob es sich um dieselbe Person handelt. 2 Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei der neu ausgeschriebenen Person tatsächlich um die bereits ausgeschriebene handelt, so wendet das SIRENE- Büro das Verfahren nach Artikel 41 an. 3 Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Perso- nen handelt, so müssen der neuen Ausschreibung die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzugefügt werden.

Art. 41 Mehrfachausschreibungen

1 Eine Person oder Sache kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden

Ausschreibung sein. 2 Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand des SIRENE-Handbuchs23 und nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden. 3 Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegen- stand einer eingehenden Ausschreibung ist, so stimmt sich das SIRENE-Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen- Staates ab, der als erster die Person ausgeschrieben hat.

4 Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer

bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Abspra- che mit der ausschreibenden Behörde den Meinungsaustausch.

Art. 42 Vorgehen bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person 1 Behauptet eine Person, nicht die ausgeschriebene Person zu sein, so tauschen die SIRENE-Büros Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen handelt, so ersucht das SIRENE-Büro, dass die betreffende Personalie gelöscht wird, oder ergänzt die Ausschreibung um

23 Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1.

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Daten über die Person, deren Identität missbraucht wurde, sofern ihre ausdrückliche Genehmigung vorliegt.

2 Daten zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden

Zwecken verwendet werden: a. um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen; b. um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde. 3 Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgen- den Personendaten erfasst und bearbeitet werden: a. Nachnamen und Vornamen, Geburtsnamen und frühere Namen sowie Alias- namen; b. besondere unveränderliche körperliche Merkmale; c. Geburtsdatum und -ort; d. Geschlecht; e. Fotos; f. Fingerabdrücke; g. Staatsangehörigkeiten; h. Nummern und Ausstellungsdaten von Ausweisen.

4 Die Daten nach Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende

Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht. 5 Die Daten nach Absatz 3 sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechende Ausschreibung verfügen.

Art. 43 Dauer der Personenausschreibungen

1 Personenausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Aus-

schreibung erfüllt ist.

2 Sie werden nach drei Jahren automatisch gelöscht. Personenausschreibungen zum

Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle werden nach einem Jahr automatisch gelöscht.

3 Das SIRENE-Büro und, für Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur

Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, das BFM werden mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.

4 Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behör-

de die Erforderlichkeit einer Verlängerung, bevor die Ausschreibung automatisch gelöscht wird.

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N-SIS-Verordnung AS 2013

5 Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforder-

lich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokol- lieren.

6 Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–3 entsprechend.

Art. 44 Dauer der Sachausschreibungen

1 Sachausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschrei-

bung erfüllt ist.

2 Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten

Kontrolle werden spätestens nach fünf Jahren automatisch gelöscht.

3 Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

werden spätestens nach zehn Jahren automatisch gelöscht.

4 Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforder-

lich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokol- lieren.

5 Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–3 entsprechend.

Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen 1 Zusatzinformationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.

2 Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibun-

gen der betroffenen Person gelöscht.

3 Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantona-

len Informationssystemen aufbewahrt werden: a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen; b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Mass- nahmen ergriffen wurden.

4 Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den

Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.

Art. 46 Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen Daten, die im SIS bearbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Orga- nisationen nicht bekannt gegeben werden.

Art. 47 Datenaustausch mit Europol und Eurojust

1 Europol hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die nach

den Artikeln 23, 32 und 34 in das SIS eingegebenen Daten. Die Bearbeitung der durch die Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung der ausschreibenden Behörde. Die Bearbeitung muss nach Massgabe des Abkommens

874

N-SIS-Verordnung AS 2013

vom 24. September 200424 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Europäischen Polizeiamt erfolgen. Europol kann die Schweiz um weitere Informationen ersuchen, sofern die Ausschreibung von der Schweiz ausgeht.

2 Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen

haben im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die nach den Artikeln 23, 27, 30 und 34 in das SIS eingegebenen Daten. Stellt sich bei der Abfra- ge durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung der Schweiz im SIS erfasst ist, so informiert das Mitglied die Schweiz darüber. Die bei einer solchen Abfrage erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung der ausschreibenden Behörde an Drittländer und -stellen bekannt gegeben werden.

3 Die Benutzer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf die Daten zugreifen, die

zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Art. 48 Archivierung

1 Fedpol bietet dem Bundesarchiv die folgenden nicht länger benötigten oder zur

Löschung bestimmten Daten und die dazugehörigen Unterlagen zur Archivierung an: a. Daten zu ausgehenden Ausschreibungen; b. Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Mass- nahmen ergriffen wurden.

2 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Daten und Unterlagen

werden vernichtet.

Art. 49 Statistik 1 Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl: a. Ausschreibungen pro Ausschreibungskategorie; b. Treffer pro Ausschreibungskategorie; c. Zugriffe auf das SIS; d. Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist.

2 Das BFM und die Sektion N-SIS und internationale Anwendungen liefern dem

SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.

3 Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen25

können die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.

24 SR 0.362.2

25 Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.

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N-SIS-Verordnung AS 2013

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen

Art. 50 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts

1 Will eine Person ihr Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrecht geltend

machen, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei fedpol einzureichen.

2 Fedpol entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit der ausschreibenden

Behörde. Über ein Gesuch im Zusammenhang mit eingehenden Ausschreibungen entscheidet fedpol, nachdem es dem ausschreibenden Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

3 Erhält das SIRENE-Büro von einem Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellung-

nahme zu einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsbegehren, so verfasst der Rechtsdienst fedpol die Stellungnahme unter Einbezug der ausschreibenden Behörden. 4 Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft, so ist sie grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eingang ihres Gesuchs zu informieren. Kann die Auskunft nicht innert dieser Frist erfolgen, so ist die Person darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft hat jedoch spätestens 60 Tage nach Stellung des Auskunftsgesuchs zu erfolgen. 5 Stellt eine Person ein Gesuch um Berichtigung oder Löschung, so ist sie spätestens drei Monate nach Eingang ihres Gesuchs über die getroffenen Massnahmen zu informieren.

Art. 51 Recht auf Information bei der Auferlegung eines Einreiseverbots

1 Drittstaatsangehörige,

die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 8 des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 199226 über den Datenschutz (DSG) genannten Informa- tionen.

2 Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:

a. die Personendaten nicht bei dem oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert; b. der oder die betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Informationen verfügt; oder c. eine Einschränkung des Rechts auf Information nach Artikel 9 DSG vorge- sehen ist.

26 SR 235.1

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Art. 52 Schadenersatz Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS richtet sich nach den Artikeln 19a–19c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195827.

3. Abschnitt:

Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 53 Datensicherheit

1 Die Datensicherheit richtet sich nach:

a. der Verordnung vom 14. Juni 199328 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz; b. der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201129; c. den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.

2 Fedpol legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatori-

schen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.

Art. 54 Datenschutzberatung 1 Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvor- schriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements.

2 Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen

für: a. die Information der Personen, die Daten bearbeiten; b. die Ausbildung dieser Personen; c. die erforderlichen Kontrollen; d. die rasche Behebung von Mängeln; e. die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.

27 SR 170.32 28 SR 235.11 29 SR 172.010.58

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Art. 55 Aufsicht über die Bearbeitung von Daten

1 Die kantonalen Datenschutzbehörden und der Eidgenössische Datenschutz- und

Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zustän- digkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Aufsicht über die Bear- beitung von Personendaten.

2 Der EDÖB übt insbesondere die Aufsicht über die Bearbeitung personenbezogener

SIS-Daten aus. Er koordiniert die Aufsichtstätigkeit mit den kantonalen Daten- schutzbehörden.

3 Er arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit dem Europäischen

Datenschutzbeauftragten zusammen; für diesen ist er nationale Ansprechstelle.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 56 Änderung der Anhänge Das EJPD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen anpassen.

Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts Die N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 200830 wird aufgehoben.

Art. 58 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 9. April 2013 in Kraft.

8. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

30 AS 2008 2229 4943 6305, 2009 6937

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3)

Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen: a. Abkommen vom 26. Oktober 200431 zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA); b. Abkommen vom 26. Oktober 200432 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Aus- übung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen; c. Vereinbarung vom 22. September 201133 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommis- sion bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unter- stützen; d. Übereinkommen vom 17. Dezember 200434 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell- ten Asylantrags; e. Abkommen vom 28. April 200535 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

31 SR 0.362.31 32 SR 0.362.1 33 SR 0.362.11 34 SR 0.362.32 35 SR 0.362.33

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N-SIS-Verordnung AS 2013

f. Protokoll vom 28. Februar 200836 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechten- stein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands.

36 SR 0.362.311

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Anhang 2 (Art. 5 Abs. 5)

Zugriffs- und Bearbeitungsrechte beim Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros Zugriffsstufen A = Abfragen B = Bearbeiten leer = kein Zugriff

Abkürzungen für Behörden fedpol I Im Bundesamt für Polizei: der Rechtsdienst fedpol II Im Bundesamt für Polizei: die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro (*Die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, erhalten nur Abfragerechte mit Ausnahme des Kommissariats Internationale Identifizierungen.) BJ I Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe BFM Im Bundesamt für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration

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N-SIS-Verordnung AS 2013

fedpol I fedpol II* BJ I BFM

Ausschreibungszweck a. Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung A B (A) B b. Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung A B (A) B c. Vermisste A B (A) d. Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden A B (A) e. Personen zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten Kontrolle A B (A) f. Sachausschreibungen A B (A)

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Anhang 3 (Art. 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1)

1 Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in Bezug auf die im SIS gespeicherten Daten

Zugriffsstufen A = Abfragen B = Bearbeiten leer = kein Zugriff

Abkürzungen für Behörden fedpol I Im Bundesamt für Polizei: der Rechtsdienst fedpol II Im Bundesamt für Polizei: die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro (* Die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, erhalten nur Abfragerechte.) fedpol III Im Bundesamt für Polizei: die für die Führung des AFIS zuständige Dienststelle fedpol IV Im Bundesamt für Polizei: die Bundeskriminalpolizei fedpol V Im Bundesamt für Polizei: die Sektion Ausweisschriften und Nachforschungen nach vermissten Personen fedpol VI Im Bundesamt für Polizei: die für das RIPOL zuständigen Dienststellen fedpol VII Im Bundesamt für Polizei: die Meldestelle Geldwäscherei (*Abfrage nur via Swisspol-Index) NDB Nachrichtendienst des Bundes BA Bundesanwaltschaft BJ I Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe BJ II Im Bundesamt für Justiz: die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen

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N-SIS-Verordnung AS 2013

BFM Im Bundesamt für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration GWK Grenzwachtkorps EZV I In der Eidgenössischen Zollverwaltung: die Sektion Zollfahndung der Zollkreisdirektionen und die Abteilung Strafsachen der Oberzolldirektion EZV II In der Eidgenössischen Zollverwaltung: die Zollstellen EZV III Innerhalb der Zollstellen: Zollinspektorat Schweizer Flughäfen (BE, BS, ZH) KAPO Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollstreckungsbehörden der Kantone FREPO Fremdenpolizei, Migrationsamt, regionale und kommunale Ausländerbehörden SVA Strassenverkehrsämter OAS Schweizerische Vertretungen im Ausland

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Datenfeldnamen Bund Kantone Aus- land

fedpol I fedpol II* fedpol III fedpol IV fedpol V fedpol VI EZV II EZV III KAPO FREPO fedpol VII* NDB BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I SVA OAS

1. Personenausschreibungen

a. Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung A A A A A B A A B A A A A A A b. Personen zur Festnahme zum Zweck der A B A A A B A A A A A A A A B A A Auslieferung (A) c. Vermisste A B A A A B A A A A A A B A (A) d. Personen, die im Hinblick auf ihre Teil- nahme an einem Strafverfahren gesucht A B A A A B A A A A A A A A B A A (A) werden e. Personen zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten A B A A A B A A A A A A A A B A A (A) Kontrolle

2. Sachausschreibung

a. Motorfahrzeug mit Hubraum > 50 cm3 A A A B A A A A A A A B A b. Wasserfahrzeug A A A B A A A A A A A B A c. Luftfahrzeug A A A B A A A A A A A B A d. Anhänger mit Leergewicht > 750 kg A A A B A A A A A A A B A e. Wohnwagen A A A B A A A A A A A B A f. industrielle Ausrüstung wie Arbeits- maschinen A A A B A A A A A A A B A g. Aussenbordmotor A A A B A A A A A A A B A h. Container A A A B A A A A A A A B A i. Feuerwaffe A A A B A A A A A A B j. Blankodokument A A A A B A A A A A A B A A

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Datenfeldnamen Bund Kantone Aus- land

fedpol I fedpol II* fedpol III fedpol IV fedpol V fedpol VI EZV II EZV III KAPO FREPO fedpol VII* NDB BA BJ I BJ II BFM GWK EZV I SVA OAS k. Identitätsdokumente wie Pässe, Personal- ausweise, Führerausweise, Aufenthaltsti- A A A A B A A A A A A B A A tel und Reisedokumente l. Fahrzeugpapiere A A A A B A A A A A B A m. Motorfahrzeug-Kennzeichen A A A B A A A A A A A B A n. Banknote A A A B A A A A A B o. Wertpapiere und Zahlungsmittel A A A B A A A A A B p. Sachen zum Zweck der verdeckten Registrierung oder der gezielten A A A B A A A A A A A A A A B A A Kontrolle

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N-SIS-Verordnung AS 2013

2 Im SIS gespeicherte Daten

2.1 Personenausschreibungen

2.1.1 Person

Warnung Hauptdatensatz Identitätskategorie Namen Vornamen Geburtsdatum Geschlecht Geburtsort Staatsangehörigkeit Grund der Verhaftung Aliasnummer Geburtsnamen Früher verwendete Namen Gesichtsbehaarung Haarfarbe Haarstil Körpermerkmal 1 Körpermerkmal 2 Statur Gesichtsform Augenfarbe Augenform Hautfarbe Hauttyp Nase Ohren Kinn Zähne Gang

2.1.2 Zusatzinformationen bei missbräuchlich verwendeter

Identität Alertinformation Namen Vornamen Geburtsnamen Früher verwendete Namen Aliasnamen Körpermerkmal Dokumentennummer

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Ausstelldatum Ausstellende Behörde

2.1.3 Informationen zu binären Daten

Art des Bildes Grösse der Datei Art der Datei Auflösung Datum, an dem das Bild aufgenommen wurde Ort, an dem das Bild aufgenommen wurde Wichtigstes Bild Qualität für Automationsprozess Qualität für Nutzer/innen Körpermerkmal ersichtlich Personenbild Europäischer Haftbefehl/Identitätsdokument Eingescanntes Bild/Identitätsdokument Sachbild

2.2 Sachausschreibungen

2.2.1 Blankoausweis

Ausweisnummer Kategorie Staat Seriennummer (Range)

2.2.2 Waffe

Waffennummer Kategorie Marke Modell Kaliber RFID-set-ID37 RFID-tag-Nummer

37 RFID: Radio-frequency identification (Identifizierung mithilfe elektromagnetischer Wellen)

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N-SIS-Verordnung AS 2013

2.2.3 Ausweis

Ausweisnummer Ausweisnummer 2 Kategorie Staat Ausgestellt in Ausgestellt am Namen Vornamen Geburtsdatum Geschlecht Diebstahl/Verlust

2.2.4 Banknote

Banknotennummer Banknotennummer 2 Fixierte Nummer Währung Nominalwert Seriennummer (Range) Hinweis

2.2.5 Fahrzeug

Kategorie Marke Modell Staat Farbe Produktionsjahr Kennzeichen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number) RFID-set-ID RFID-tag-Nummer Warnung

2.2.6 Industrieausrüstung

Kategorie Marke Modell Staat Farbe

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Seriennummer Flottennummer Motorennummer Motorenkapazität Motorenmarke Kennzeichen RFID-set-ID RFID-tag-Nummer VIN Warnung

2.2.7 Flugzeug

Kategorie Marke Modell Staat Farbe Fluggesellschaft Seriennummer Registrationsnummer der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Registrationsnummer) Jahrgang Name Länge (m) Breite (m) Anzahl Motoren RFID-set-ID RFID-tag-Nummer Warnung

2.2.8 Boot

Kategorie Marke Modell Kennzeichen Zertifizierungs-Nr. Staat Jahrgang Name Farbe Länge (m) Anzahl Motoren Anzahl Masten

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Markennummer Rumpfnummer Anzahl Rümpfe Rumpfmaterial Segelnummer External-ID-Nummer RFID-set-ID RFID-tag-Nummer Warnung Seriennummer Marke und Seriennummer Kategorie Marke Typ Produktionsjahr Farbe Motorenstärke Kraftstofftyp

2.2.9 Bootsmotor

Seriennummer Marke und Seriennummer Kategorie Marke Typ Produktionsjahr Farbe Motorenstärke Kraftstofftyp

2.2.10 Container

Nummer des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC- Nummer) Andere Nummer Höhe (m) Breite (m) RFID-set-ID RFID-tag-Nummer Warnung

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N-SIS-Verordnung AS 2013

2.2.11 Kennzeichen

Kennzeichen Staat Diebstahl/Verlust

2.2.12 Wertschrift

International Securities Identification Number (ISIN-Nummer) Kontonummer Seriennummer (Range) Währung Nominalwert Kategorie Ausgestellt von Ausgestellt am Ablaufdatum Serie Zahlstelle Bankkennzeichen (BIC, Bank Identifier Code) Rechtsprechung Ursprünglicher Betrag Devisenmarkt Unit Hinweis Diebstahl/Verlust

2.2.13 Fahrzeugausweis

Ausweisnummer Ausweisnummer 2 Kategorie Staat Ausgestellt in Ausgestellt am Namen Vornamen Geschlecht Geburtsdatum Marke Modell Kennzeichen VIN Diebstahl/Verlust

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Anhang 4 (Art. 26 Abs. 2 und 3)

Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

1 Identität

Familiennamen Vornamen Geburtsnamen Früher verwendete Namen Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht Staatsangehörigkeiten Aliasdaten Missbräuchlich verwendete Identitäten

2 Zusätzliche Informationen zur Identität

Wohnort / letzte bekannte Adresse Sprachen, die die Person spricht oder versteht Beschreibung der gesuchten Person einschliesslich besonderer unveränderlicher körperlicher Merkmale oder sonstige biometrische Daten Fotos Fingerabdrücke DNS Ursprungsland des Passes oder der Identitätskarte Dokumentennummer Ausstellungsdatum Ausstellungsort Ausstellende Behörde Gültigkeitsdatum Name und Vorname des Vaters Name und Vorname der Mutter

3 Informationen zum Haftbefehl/Urteil

Haftbefehl, rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil oder Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung Datum des Haftbefehls Name der ausstellenden Behörde, Gericht Adresse Aktennummer/Referenznummer Datum des Urteils oder der Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung Höchststrafe Verhängte Strafe Reststrafe

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N-SIS-Verordnung AS 2013

Massnahmen Dauer der Strafe oder Massnahme Bedingte Entlassung, Bewährung, Revision des Strafurteils Kontumazialurteil, Kontumazialinformationen, Rechtsgarantien

4 Informationen zu den Straftaten

Anzahl der Straftaten Tatzeit Tatorte Sachverhalt Teilnahmeart (Haupttäter/in, Mittäter/in, Gehilfe/Gehilfin, andere) Anwendbare Gesetzesbestimmungen Rechtliche Beschreibung der Straftat

5 Zusätzliche Informationen

Andere Umstände, die für den Fall relevant sind Angaben zur Einziehung von Vermögenswerten Beschreibung der Vermögenswerte (inkl. Ortsangabe)

6 Spezifische Informationen zur Zentralbehörde (BJ)

Name der Zentralbehörde Adresse/Postfach Kontaktperson Telefonnummer Faxnummer E-Mail-Adresse

7 Anhänge

Dateiformat Dateiname

8 Weitere Informationen

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen Gefahrenhinweise (bewaffnet, gewalttätig, auf der Flucht)

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