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AS 2013 949

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)

Änderung vom 15. März 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 45 Abs. 1

1 Die anmeldepflichtige Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer bean-

standeter Tiere und beanstandeter Tierprodukte können gegen eine Verfügung des grenztierärztlichen Dienstes innerhalb von zehn Tagen beim BVET schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom BVET auf Gesuch hin gewährt werden.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.

15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 916.443.10

2012-3043 949

Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2013

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