AS 2013 949
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)
Änderung vom 15. März 2013
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 18. April 20071 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten wird wie folgt geändert:
Art. 45 Abs. 1
1 Die anmeldepflichtige Person sowie die Eigentümerin oder der Eigentümer bean-
standeter Tiere und beanstandeter Tierprodukte können gegen eine Verfügung des grenztierärztlichen Dienstes innerhalb von zehn Tagen beim BVET schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann vom BVET auf Gesuch hin gewährt werden.
II Diese Änderung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 916.443.10
2012-3043 949
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten AS 2013
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