AS 2013 959
Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit eines internationalen Abkommens
Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit eines internationalen Abkommens
Infolge Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezem- ber 19571 durch Monaco, ist folgendes Abkommen ab 1. Mai 2009 gegenstandslos:
Übereinkunft vom 10. Dezember 18852 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Monaco betreffend die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern
4. April 2013 Bundeskanzlei
1 SR 0.353.1 2 BS 12 168
2013-0782 959
Mitteilung über die Gegenstandslosigkeit eines internationalen Abkommens AS 2013
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