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AS 2013 999

Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH

Vorsorgereglement vom 3. Dezember 2007 des Vorsorgewerks ETH Bereich für die Professorinnen (VR-ETH 2)

Änderung vom 24. März 2012 Vom Bundesrat genehmigt am 15. März 2013

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH) beschliesst:

I Das Vorsorgereglement vom 3. Dezember 20071 des Vorsorgewerks ETH Bereich für die Professorinnen und Professoren der ETH wird wie folgt geändert:

Art. 17 Bst. bbis Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Perso- nen: bbis. die nach Artikel 26a BVG bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert werden;

Art. 21 Teilzeitbeschäftigung Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahres- lohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde. Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den für die Versicherung massgeben- den Beschäftigungsgrad.

Art. 25 Abs. 2 und 3

2 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA, ob und welchen Zusatzvorsorgeplan die versi-

cherte Person gewählt hat, die Änderung des Planes oder den vollständigen Verzicht darauf. Die Mutation wird jeweils auf den ersten Tag des Folgemonats nach der Meldung wirksam.

3 Aufgehoben

1 SR 172.220.142.2

2012-2071 999

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2 Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung zum Bezug dieser Kapitalabfindung spätestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Absatz 1. Die Meldung des Kapitalbezugs ist bis ein Jahr vor dem Altersrücktritt widerruflich. 2bis Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die eine Kapitalabfindung beziehen kann, ohne deren Verschulden durch den Arbeitgeber aufgelöst, so kann die versicherte Person den Kapitalbezug oder die einmalige Änderung eines bereits gemeldeten Kapitalbezugs bis zum Altersrücktritt melden. Für die Bezahlung der Verwaltungskosten gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 51 Abs. 1 Aufgehoben

Art. 52 Beginn des Anspruchs und der Auszahlung

1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die

entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 26 Abs. 1 BVG). 2 Die Auszahlung von Invalidenleistungen setzt einen rechtskräftigen Entscheid der IV voraus. Sie beginnt nach Ablauf des Anspruchs der invaliden Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Art. 52a Ende des Anspruchs Der Anspruch der rentenbeziehenden Person auf Invalidenleistungen erlischt: a. mit dem Tod; oder b. im Umfang, in dem sie die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt, unter Vorbehalt von Artikel 52b Absätze 1 und 2.

Art. 52b Anspruch bei Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente

1 Wird die IV-Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder

aufgehoben, so bleibt die rentenbeziehende Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen versichert, sofern sie vor der Herabsetzung oder der Aufhe- bung der IV-Rente an Massnahmen zu Wiedereingliederung teilgenommen hat oder die IV-Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG).

2 Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten,

solange die rentenbeziehende Person eine Übergangsleistung nach Artikel 32 IVG bezieht, auch wenn die dreijährige Frist nach Absatz 1 abgelaufen ist (Art. 26a Abs. 2 BVG).

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3 Während der Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

wird die Invalidenrente entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad gekürzt, jedoch nur so weit, wie die Kürzung durch ein Zusatzeinkommen der rentenbezie- henden Person ausgeglichen wird (Art. 26a Abs. 3 BVG).

4 Wird eine IV-Rente gestützt auf eine Überprüfung nach Buchstabe a der Schluss-

bestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG herabgesetzt oder aufge- hoben, so vermindert sich oder endet der Anspruch auf Invalidenleistungen auf den Zeitpunkt, ab dem der rentenbeziehenden Person eine herabgesetzte oder keine IV-Rente ausgerichtet wird.

Art. 53 Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie Solange der Anspruch auf Invalidenleistungen besteht, sind die invalide Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbei- träge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit. Die Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge erfolgt nur im Hinblick auf Artikel 54.

Art. 60 Abs. 4 Einleitungssatz und 4bis

4 Die versicherte Person teilt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der

Überbrückungsrente mit, nach welchem der folgenden Berechnungsgrundsätze sie ihren Anteil finanzieren will: 4bis Trifft die Mitteilung der versicherten Person weniger als drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bei PUBLICA ein, so werden ihr die Verwaltungs- kosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt.

Art. 71 Abs. 2 2 Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, so leistet sie die infolge Berich- tigung erforderliche Nachzahlung unverzüglich ohne Zins. Wird PUBLICA in Verzug gesetzt, so bezahlt sie Verzugszinsen nach Anhang 1.

Art. 77 Abs. 2 Bst. g

2 Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten:

g. weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG erzielt wird.

Art. 104 Abs. 4 4 Für die Invaliden- oder Berufsinvalidenrenten gemäss den Absätzen 1 und 2 findet dieses Reglement Anwendung in Bezug auf das Ende des Rentenanspruchs (Art. 62

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II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

11./12. Juli 2012 Im Namen des paritätischen Organs Der Präsident: Mario Snozzi Der Vizepräsident: Albert Meyer

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Anhang 1 (Art. 8)

Zinsen

Stand 2013

Art. 24, Verzinsung von Altersgutschriften und 1,50 % Art. 36 Altersguthaben Art. 25 Verzinsung von freiwilligen Sparbeiträgen 1,50 % (ZP-Konto) Art. 29 Verzinsung von Altersguthaben bei unbezahltem 1,50 % Urlaub Art. 32c Abs. 3 Zins auf der Restschuld 4,00 % Bst. b Art. 71 Verzugszins bei Nachzahlungen von Leistungen 2,50 % Art. 72 Zins bei Rückerstattung 1,50 % Verzugszins bei Rückerstattung 2,50 % Art. 80 Verzinsung eingebrachter Austrittsleistungen bei 1,50 % Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres Art. 82, Verzinsung der Austrittsleistung 1,50 %, bei Art. 85 verspäteter Auszahlung +1,00 % Art. 85 Verzinsung nach Artikel 17 FZG 1,50 % (Vorbehalt Art. 85 Abs. 3) Art. 86 Nachzahlung von Austrittsleistungen 2,50 % Art. 90 Zins bei Rücküberweisung der Austrittsleistung 1,50 %

Der BVG-Mindestzins im Jahr 2013 beträgt: offen.

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