AS 2014 1019
Abkommen über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Japan
Abkommen vom 24. Mai 1956 über Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Japan
SR 0.748.127.194.63; AS 1957 439
Änderung des Abkommens Abgeschlossen durch Briefwechsel am 5. Februar 2014 In Kraft getreten am 5. Februar 2014 Übersetzung1
Anhang
1. Strecken, die vom bezeichneten japanischen Unternehmen oder den Unterneh-
men in beiden Richtungen bedient werden können: (a) Punkte in Japan – Hongkong und/oder Manila – ein Punkt in Indochina – Bangkok – Yangoon – Dakka – Punkte in Indien – Colombo – Punkte in Pakistan – Punkte im Mittleren Osten und im Fernen-Osten – Athen – Rom – Punkte in der Schweiz und Punkte darüber hinaus in Europa; (b) Punkte in Japan – ein Punkt auf den Aleuten und in Alaska – zwei Punkte in Europa – Punkte in der Schweiz und zwei Punkte darüber hinaus in Europa; (c) Punkte in Japan – Moskau – vier Punkte in Europa (Anmerkung 1) – Punkte in der Schweiz und vierzehn Punkte darüber hinaus (Anmerkung 2); (d) Punkte in Japan – Zwischenlandepunkte – Punkte in der Schweiz und alle Punkte darüber hinaus (Anmerkung 3); (e) alle Punkte in Japan ausser Tokyo – Zwischenlandepunkte – Punkte in der Schweiz und alle Punkte darüber hinaus.
Anmerkung 1: Die bezeichneten japanischen Unternehmen können keine Verkehrs- rechte in 5. Freiheit zu zwei Punkten der erwähnten «vier Punkte in Europa» aus- üben. Anmerkung 2: Die bezeichneten japanischen Unternehmen können keine Verkehrs- rechte in 5. Freiheit zu zwölf Punkten der erwähnten «vierzehn Punkte darüber hinaus» ausüben. Anmerkung 3: Die bezeichneten japanischen Unternehmen können die Strecke (d) nur für Code-Share Flüge als das vermarktende Luftfahrtunternehmen (marketing airlines) bedienen, ohne Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit, ausser für ihren eigenen Verkehr mit Zwischenhalt (stopover traffic).
1 Übersetzung des französischen Originaltexts (RO 2014 1019).
2009-1955 1019
Luftverkehrslinien. Abk. mit Japan AS 2014
Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten japanischen Unternehmen auf diesen Strecken bedient werden, beginnen an einem Punkt in Japan, aber andere Punkte auf den Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen Flügen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2. Strecken, die vom bezeichneten schweizerischen Unternehmen oder den Unter-
nehmen in beiden Richtungen bedient werden können: (a) Punkte in der Schweiz – Rom – Athen – Punkte im Nahen Osten und im Mittleren Osten – Punkte in Pakistan – Colombo – Punkte in Indien – Dakka – Yangoon – Bangkok – ein Punkt in Indochina – Manila und/oder Hongkong – Punkte in Japan; (b) Punkte in der Schweiz – ein Punkt in Alaska – Punkte in Japan; (c) Punkte in der Schweiz – Moskau – Punkte in Japan; (d) Punkte in der Schweiz – Zwischenlandepunkte – Punkte in Japan und alle Punkte darüber hinaus (Anmerkung); (e) Punkte in der Schweiz – Zwischenlandepunkte – alle Punkte in Japan ausser Tokyo und alle Punkte darüber hinaus. Anmerkung: Die bezeichneten schweizerischen Unternehmen können die Strecke (d) nur für Code-Share Flüge als das vermarktende Luftfahrtunternehmen (marketing airlines) bedienen, ohne Ausübung von Verkehrsrechten in 5. Freiheit, ausser für ihren eigenen Verkehr mit Zwischenhalt (stopover traffic). Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten schweizerischen Unternehmen auf diesen Strecken bedient werden, beginnen an einem Punkt in der Schweiz, aber andere Punkte auf den Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unterneh- men auf allen Flügen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
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