AS 2014 1027
Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) (mit Anhängen)
Übersetzung1
Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention)
Abgeschlossen in Aarhus am 25. Juni 1998 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 20132 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. März 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2014
Präambel Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die Umwelt des Menschen; auch unter Hinweis auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung; ferner unter Hinweis auf die Resolution 37/7 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Oktober 1982 über die Weltcharta für die Natur und auf die Resolution 45/94 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezem- ber 1990 über die Notwendigkeit, eine gesunde Umwelt für das Wohl der Menschen zu sichern; unter Hinweis auf die Europäische Charta Umwelt und Gesundheit, die am 8. Dezember 1989 auf der ersten Europäischen Konferenz über Umwelt und Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation in Frankfurt am Main (Deutschland) verabschiedet wurde; in Bekräftigung der Notwendigkeit, den Zustand der Umwelt zu schützen, zu erhal- ten und zu verbessern und eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung zu gewährleisten; in der Erkenntnis, dass ein angemessener Schutz der Umwelt für das menschliche Wohlbefinden und die Ausübung grundlegender Menschenrechte, einschliesslich des Rechts auf Leben, unabdingbar ist; ferner in der Erkenntnis, dass jeder Mensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und dass er sowohl als Einzelperson als auch in Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle gegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern; in Erwägung dessen, dass Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfül- lung dieser Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entschei-
SR 0.814.07
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 1027).
2 AS 2014 1021
2009-2191 1027
Aarhus-Konvention AS 2014
dungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, und in Anbetracht der Tatsache, dass sie in dieser Hinsicht gegebenenfalls Unter- stützung benötigen, um ihre Rechte wahrnehmen zu können; in der Erkenntnis, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglich- keit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermög- lichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen; mit dem Ziel, die Verantwortlichkeit und Transparenz bei Entscheidungsverfahren zu fördern und die öffentliche Unterstützung für Entscheidungen über die Umwelt zu stärken; in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, Transparenz in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung zu erzielen, und mit der Aufforderung an die gesetzgeben- den Körperschaften, die Grundsätze dieses Übereinkommens in ihren Verfahren umzusetzen; auch in der Erkenntnis, dass sich die Öffentlichkeit der Verfahren zur Öffentlich- keitsbeteiligung an umweltbezogenen Entscheidungen bewusst sein, freien Zugang zu ihnen haben und wissen muss, wie sie genutzt werden können; ferner in der Erkenntnis der wichtigen Rolle, die einzelne Bürger, nichtstaatliche Organisationen* und der private Sektor im Umweltschutz spielen können; in dem Wunsch, die Umwelterziehung zu fördern, um das Verständnis für die Um- welt und eine nachhaltige Entwicklung zu vertiefen und um das Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit für Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Umwelt und eine nachhaltige Entwicklung haben, zu schärfen sowie deren Beteiligung an diesen Entscheidungen zu unterstützen; in Kenntnis der Wichtigkeit, in diesem Zusammenhang von den Medien und von elektronischen oder anderen, künftigen Kommunikationsformen Gebrauch zu ma- chen; in der Erkenntnis der Bedeutung einer vollständigen Einbeziehung umweltbezogener Überlegungen in staatliche Entscheidungsverfahren und der daraus folgenden Not- wendigkeit, dass Behörden über genaue, umfassende und aktuelle Informationen über die Umwelt verfügen; in Anerkennung dessen, dass Behörden über Informationen über die Umwelt im öffentlichen Interesse verfügen;
mit dem Anliegen, dass die Öffentlichkeit, einschliesslich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird;
* Österreich: Nichtregierungsorganisationen
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in Kenntnis der Wichtigkeit, den Verbrauchern geeignete Produktinformationen zu geben, damit sie eine sachkundige, am Umweltschutz orientierte Auswahl treffen können; in Anerkennung der Sorge der Öffentlichkeit über die absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt und in Erkenntnis der Notwen- digkeit einer grösseren Transparenz und stärkeren Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich; in der Überzeugung, dass die Durchführung dieses Übereinkommens zur Stärkung der Demokratie in der Region der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) beitragen wird; im Bewusstsein der Rolle, welche die ECE hierbei spielt, und unter Hinweis unter anderem auf die ECE-Leitlinien über den Zugang zu Informationen über die Umwelt und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren im Umweltbereich, die in der auf der dritten Ministerkonferenz «Umwelt für Europa» am 25. Oktober
1995 in Sofia (Bulgarien) angenommenen Ministererklärung gebilligt wurden;
eingedenk der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens über die Umwelt- verträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das am 25. Februar
19913 in Espoo (Finnland) beschlossen wurde, des Übereinkommens über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen4 und des Übereinkom- mens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und interna- tionaler Seen5, die beide am 17. März 1992 in Helsinki (Finnland) beschlossen wurden, sowie anderer regionaler Übereinkünfte; in dem Bewusstsein, dass die Annahme dieses Übereinkommens einen Beitrag zur weiteren Stärkung des Prozesses «Umwelt für Europa» und zu den Ergebnissen der im Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) stattfindenden vierten Ministerkonferenz geleis- tet haben wird, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Ziel Um zum Schutz des Rechts jeder männlichen/weiblichen Person gegenwärtiger und künftiger Generationen auf ein Leben in einer seiner/ihrer Gesundheit und seinem/ ihrem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt beizutragen, gewährleistet jede Vertrags- partei das Recht auf Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
3 SR 0.814.06 4 SR 0.814.04 5 SR 0.814.20
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Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
2. bedeutet «Behörde»:
a) eine Stelle der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und ande- rer Ebene, b) natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, einschliesslich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt, wahrnehmen, c) sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle einer unter Buchstabe a oder Buchstabe b genannten Stelle oder einer dort genann- ten Person im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, d) die Einrichtungen aller in Artikel 17 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien dieses Übereinkom- mens sind; diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Einrichtungen, die in gericht- licher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln:
3. bedeutet «Informationen über die Umwelt» sämtliche Informationen in schrift-
licher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über a) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschliesslich gentechnisch veränderter Organismen, so- wie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen, b) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung sowie Tätigkeiten oder Massnahmen, einschliesslich Verwaltungsmassnahmen, Umweltvereinba- rungen, Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, die sich auf die unter Buchstabe a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die bei umweltbezogenen Entscheidungsverfahren verwendet werden, c) den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Masse, in dem sie vom Zustand der Umweltbestandteile oder – auf dem Weg über die- se Bestandteile – von den unter Buchstabe b genannten Faktoren, Tätigkei- ten oder Massnahmen betroffen sind oder betroffen sein können;
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4. bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5. bedeutet «betroffene Öffentlichkeit» die von umweltbezogenen Entscheidungs-
verfahren betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffent- lichkeit mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben nichtstaatliche Organisationen*, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen 1. Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungs- und sonstigen Massnahmen, einschliesslich Massnahmen zur Harmonisierung der Bestimmungen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestim- mungen über Informationen, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Gerichten, sowie geeignete Massnahmen zum Vollzug, um einen klaren, transparenten und einheitlichen Rahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens herzustellen und aufrechtzuerhalten. 2. Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass öffentlich Bedienstete und Behörden der Öffentlichkeit Unterstützung und Orientierungshilfe für den Zugang zu Informationen, zur Erleichterung der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entschei- dungsverfahren und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten geben.
3. Jede Vertragspartei fördert die Umwelterziehung und das Umweltbewusstsein der
Öffentlichkeit insbesondere in Bezug auf die Möglichkeiten, Zugang zu Informa- tionen zu erhalten, sich an Entscheidungsverfahren zu beteiligen und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu erhalten.
4. Jede Vertragspartei sorgt für angemessene Anerkennung und Unterstützung von
Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, die sich für den Umweltschutz ein- setzen, und stellt sicher, dass ihr innerstaatliches Rechtssystem mit dieser Verpflich- tung vereinbar ist.
5. Dieses Übereinkommen lässt das Recht einer Vertragspartei unberührt, Mass-
nahmen beizubehalten oder zu ergreifen, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen, eine umfangreichere Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungs- verfahren und einen weitergehenden Zugang zu Gerichten in Umweltangelegen- heiten ermöglichen, als dies aufgrund dieses Übereinkommens erforderlich ist.
6. Dieses Übereinkommen verlangt keine Verdrängung geltender Rechte auf
Zugang zu Informationen, auf Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und auf Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten.
* Österreich: Nichtregierungsorganisationen
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7. Jede Vertragspartei fördert die Anwendung der Grundsätze dieses Übereinkom-
mens bei internationalen umweltbezogenen Entscheidungsverfahren sowie im Rah- men internationaler Organisationen in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. 8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die ihre Rechte im Einklang mit diesem Übereinkommen ausüben, hierfür nicht in irgendeiner Weise bestraft, ver- folgt oder belästigt werden. Diese Bestimmung berührt nicht die Befugnis inner- staatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben.
9. Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens hat die
Öffentlichkeit Zugang zu Informationen, die Möglichkeit, an Entscheidungs- verfahren teilzunehmen, und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, ohne dabei wegen Staatsangehörigkeit, Volkszugehörigkeit oder Wohnsitz benachteiligt zu werden; eine juristische Person darf nicht aufgrund ihres eingetragenen Sitzes oder aufgrund des tatsächlichen Mittelpunkts ihrer Geschäftstätigkeit benachteiligt werden.
Art. 4 Zugang zu Informationen über die Umwelt 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Massgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen; hierzu gehören, wenn dies beantragt wird und nach Massgabe des Buchstaben b, auch Kopien der eigentlichen Unterlagen, die derartige Informationen enthalten oder die aus diesen Informationen bestehen; dies geschieht: a) ohne Nachweis eines Interesses; b) in der erwünschten Form, es sei denn: i) es erscheint der Behörde angemessen, die Informationen in anderer Form zur Verfügung zu stellen, was zu begründen ist, oder ii) die Informationen stehen der Öffentlichkeit bereits in anderer Form zur Verfügung.
2. Die in Absatz 1 genannten Informationen über die Umwelt werden so bald wie
möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Antragstellung zur Verfügung gestellt, es sei denn, der Umfang und die Komplexität der Informationen rechtfertigen eine Fristverlängerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.
3. Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn:
a) die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt verfügt; b) der Antrag offensichtlich missbräuchlich ist oder zu allgemein formuliert ist; oder
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c) der Antrag Material betrifft, das noch fertiggestellt werden muss, oder wenn er interne Mitteilungen von Behörden betrifft, sofern eine derartige Aus- nahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis ent- spricht, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe dieser Informa- tionen zu berücksichtigen ist.
4. Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die
Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: a) die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, sofern eine derartige Ver- traulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist; b) internationale Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit; c) laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfah- ren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer Behörde, Untersuchungen straf- rechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen; d) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekanntzugeben; e) Rechte auf geistiges Eigentum; f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in Bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertrau- lichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist; g) die Interessen eines Dritten, der die beantragten Informationen zur Verfü- gung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, sofern dieser Dritte der Veröffentlichung des Materials nicht zustimmt; oder h) die Umwelt, auf die sich diese Informationen beziehen, wie zum Beispiel die Brutstätten seltener Tierarten. Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Inte- resse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. 5. Verfügt eine Behörde nicht über die beantragten Informationen über die Umwelt, so informiert sie den Antragsteller so bald wie möglich darüber, bei welcher Behör- de er ihres Erachtens die gewünschten Informationen beantragen kann, oder sie leitet den Antrag an diese Behörde weiter und informiert den Antragsteller hierüber. 6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für den Fall, dass Informationen, die auf- grund des Absatzes 3 Buchstabe c und des Absatzes 4 von der Bekanntgabe ausge- nommen sind, ohne Beeinträchtigung der Vertraulichkeit der dieser Ausnahme unterliegenden Informationen ausgesondert werden können, die Behörden den jeweils nicht von dieser Ausnahme betroffenen Teil der beantragten Informationen über die Umwelt zur Verfügung stellen.
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7. Die Ablehnung eines Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag selbst
schriftlich gestellt wurde oder wenn der Antragsteller darum ersucht hat. In der Ablehnung werden die Gründe für die Ablehnung des Antrags genannt sowie Infor- mationen über den Zugang zu dem nach Artikel 9 vorgesehenen Überprüfungsver- fahren gegeben. Die Ablehnung erfolgt so bald wie möglich, spätestens nach einem Monat, es sei denn, die Komplexität der Informationen rechtfertigt eine Fristverlän- gerung auf bis zu zwei Monate nach Antragstellung. Der Antragsteller wird über jede Verlängerung sowie über die Gründe hierfür informiert.
8. Jede Vertragspartei kann ihren Behörden gestatten, für die Bereitstellung von
Informationen eine Gebühr zu erheben, die jedoch eine angemessene Höhe nicht übersteigen darf. Behörden, die beabsichtigen, eine derartige Gebühr für die Bereit- stellung von Informationen zu erheben, stellen den Antragstellern eine Übersicht über die Gebühren, die erhoben werden können, zur Verfügung, aus der hervorgeht, unter welchen Umständen sie erhoben oder erlassen werden können und wann die Bereitstellung von Informationen von einer Vorauszahlung dieser Gebühr abhängig ist.
Art. 5 Erhebung und Verbreitung von Informationen über die Umwelt
1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass:
a) Behörden über Informationen über die Umwelt verfügen, die für ihre Aufga- ben relevant sind, und dass sie diese Informationen aktualisieren; b) verbindliche Systeme geschaffen werden, damit Behörden in angemessenem Umfang Informationen über geplante und laufende Tätigkeiten, die sich erheblich auf die Umwelt auswirken können, erhalten; c) im Fall einer unmittelbar bevorstehenden, durch menschliche Tätigkeiten oder natürliche Ursachen hervorgerufenen Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt den möglicherweise betroffenen Mitgliedern der Öffentlichkeit unverzüglich und ohne Aufschub alle einer Behörde vor- liegenden Informationen übermittelt werden, welche die Öffentlichkeit in die Lage versetzen könnten, Massnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung des durch die Gefahr verursachten Schadens zu ergreifen. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden im Rahmen der innerstaatli- chen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf transparente Art und Weise zur Verfügung stellen und dass ein effektiver Zugang zu Informationen über die Umwelt besteht; dazu gehört unter anderem, dass: a) sie die Öffentlichkeit ausreichend über Art und Umfang der den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen über die Umwelt, über die grundle- genden Bedingungen, unter denen diese zur Verfügung gestellt und zugäng- lich gemacht werden, und über das für deren Erlangung massgebliche Ver- fahren informiert;
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b) sie praktische Vorkehrungen trifft und beibehält wie zum Beispiel: i) das Führen öffentlich zugänglicher Listen, Register oder Datensamm- lungen, ii) die Verpflichtung öffentlich Bediensteter, die Öffentlichkeit in dem Bemühen um Zugang zu Informationen aufgrund dieses Übereinkom- mens zu unterstützen, sowie iii) die Benennung von Kontaktstellen; und c) sie gebührenfreien Zugang zu den Informationen über die Umwelt gewährt, die in den unter Buchstabe b Ziffer i genannten Listen, Registern oder Datensammlungen enthalten sind. 3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Informationen über die Umwelt zunehmend in elektronischen Datenbanken, die der Öffentlichkeit über die öffentlichen Tele- kommunikationsnetze leicht zugänglich sind, zur Verfügung stehen. Zu den in dieser Form zugänglichen Informationen sollte folgendes gehören: a) die in Absatz 4 genannten Berichte über den Zustand der Umwelt; b) Texte von Umweltgesetzen oder von Gesetzen mit Umweltbezug; c) soweit angemessen Politiken, Pläne und Programme über die Umwelt oder mit Umweltbezug sowie Umweltvereinbarungen; und d) sonstige Informationen in dem Umfang, in dem die Verfügbarkeit dieser In- formationen in dieser Form die Anwendung innerstaatlichen Rechts, das die- ses Übereinkommen umsetzt, erleichtern würde; sofern diese Informationen bereits in elektronischer Form zur Verfügung stehen. 4. Jede Vertragspartei veröffentlicht und verbreitet in regelmässigen Abständen von nicht mehr als drei oder vier Jahren einen nationalen Bericht über den Zustand der Umwelt, der Angaben über die Qualität der Umwelt und über Umweltbelastungen enthält.
5. Jede Vertragspartei ergreift im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften Massnahmen,
um unter anderem folgendes zu verbreiten: a) Gesetze und politische Dokumente, wie zum Beispiel Dokumente über Stra- tegien, Politiken, Programme und Aktionspläne mit Umweltbezug, sowie auf verschiedenen Ebenen der öffentlichen Verwaltung erstellte Berichte über Fortschritte bei ihrer Umsetzung; b) völkerrechtliche Verträge, Übereinkünfte und Vereinbarungen zu Umwelt- fragen; und c) soweit angemessen sonstige wichtige internationale Dokumente zu Umwelt- fragen. 6. Jede Vertragspartei ermutigt die Betreiber, deren Tätigkeiten erhebliche Auswir- kungen auf die Umwelt haben, die Öffentlichkeit regelmässig über die Umweltaus- wirkungen ihrer Tätigkeiten und Produkte zu informieren, soweit angemessen im Rahmen freiwilliger Systeme wie des Umweltzeichens, des Öko-Audits oder sonsti- ger Massnahmen.
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7. Jede Vertragspartei:
a) veröffentlicht die Tatsachen und Tatsachenanalysen, die ihres Erachtens bei der Ausarbeitung wichtiger umweltpolitischer Vorschläge relevant und we- sentlich sind; b) veröffentlicht verfügbares erläuterndes Material über ihren Umgang mit der Öffentlichkeit in Angelegenheiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, oder macht dieses Material auf andere Art und Weise zugänglich; und c) stellt in geeigneter Form Informationen über die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen im Zusammen- hang mit der Umwelt durch alle Ebenen der öffentlichen Verwaltung zur Verfügung. 8. Jede Vertragspartei entwickelt Strukturen, um sicherzustellen, dass der Öffent- lichkeit ausreichende Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden, welche die Verbraucher in die Lage versetzen, eine sachkundige, am Umweltschutz orien- tierte Auswahl zu treffen.
9. Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um schrittweise und gegebenenfalls
unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen ein zusammenhängendes, landesweites System von Verzeichnissen oder Registern zur Erfassung der Umwelt- verschmutzung in Form einer strukturierten, computergestützten und öffentlich zugänglichen Datenbank aufzubauen; diese Datenbank wird anhand von standardi- sierten Berichten erstellt. Ein derartiges System kann Einträge, Freisetzungen und Übertragungen bestimmter Stoff- und Produktgruppen, einschliesslich Wasser, Energie und Ressourcenverbrauch, aus bestimmten Tätigkeitsbereichen in Umwelt- medien sowie in Behandlungs- und Entsorgungsstätten am Standort und ausserhalb des Standorts umfassen. 10. Dieser Artikel lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, die Bekanntgabe bestimmter Informationen über die Umwelt nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzuleh- nen.
Art. 6 Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen über bestimmte Tätigkeiten
1. Jede Vertragspartei:
a) wendet diesen Artikel bei Entscheidungen darüber an, ob die in Anhang I aufgeführten geplanten Tätigkeiten zugelassen werden; b) wendet diesen Artikel in Übereinstimmung mit ihrem innerstaatlichen Recht auch bei Entscheidungen über nicht in Anhang I aufgeführte geplante Tätig- keiten an, die eine erhebliche Auswirkung auf die Umwelt haben können. Zu diesem Zweck bestimmen die Vertragsparteien, ob dieser Artikel Anwen- dung auf eine derartige geplante Tätigkeit findet; c) kann – auf der Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist – entscheiden, diesen Artikel nicht auf geplante Tätigkeiten anzuwenden, die Zwecken der Landesvertei-
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digung dienen, wenn diese Vertragspartei der Auffassung ist, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.
2. Die betroffene Öffentlichkeit wird im Rahmen umweltbezogener Entscheidungs-
verfahren je nach Zweckmässigkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder Einzel- nen gegenüber in sachgerechter, rechtzeitiger und effektiver Weise frühzeitig unter anderem über folgendes informiert: a) die geplante Tätigkeit und den Antrag, über den eine Entscheidung gefällt wird; b) die Art möglicher Entscheidungen oder den Entscheidungsentwurf; c) die für die Entscheidung zuständige Behörde; d) das vorgesehene Verfahren, einschliesslich der folgenden Informationen, falls und sobald diese zur Verfügung gestellt werden können: i) Beginn des Verfahrens, ii) Möglichkeiten der Öffentlichkeit, sich zu beteiligen, iii) Zeit und Ort vorgesehener öffentlicher Anhörungen, iv) Angabe der Behörde, von der relevante Informationen zu erhalten sind, und des Ortes, an dem die Öffentlichkeit Einsicht in die relevanten Informationen nehmen kann, v) Angabe der zuständigen Behörde oder der sonstigen amtlichen Stelle, bei der Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie der dafür vorgesehenen Fristen, und vi) Angaben darüber, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Informa- tionen über die Umwelt verfügbar sind; e) die Tatsache, dass die Tätigkeit einem nationalen oder grenzüberschreiten- den Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.
3. Die Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung sehen jeweils einen angemessenen
zeitlichen Rahmen für die verschiedenen Phasen vor, damit ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit nach Absatz 2 zu informieren, und damit der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung wäh- rend des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens gegeben wird. 4. Jede Vertragspartei sorgt für eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeits- beteiligung stattfinden kann. 5. Jede Vertragspartei sollte, soweit angemessen, künftige Antragsteller dazu ermu- tigen, die betroffene Öffentlichkeit zu ermitteln, Gespräche aufzunehmen und über den Zweck ihres Antrags zu informieren, bevor der Antrag auf Genehmigung gestellt wird.
6. Jede Vertragspartei verpflichtet die zuständigen Behörden, der betroffenen
Öffentlichkeit – auf Antrag, sofern innerstaatliches Recht dies vorschreibt – gebüh- renfrei und sobald verfügbar Zugang zu allen Informationen zu deren Einsichtnahme zu gewähren, die für die in diesem Artikel genannten Entscheidungsverfahren rele- vant sind und zum Zeitpunkt des Verfahrens zur Öffentlichkeitsbeteiligung zur
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Verfügung stehen; das Recht der Vertragsparteien, die Bekanntgabe bestimmter Informationen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 abzulehnen, bleibt hiervon unberührt. Zu den relevanten Informationen gehören zumindest und unbeschadet des Artikels 4: a) eine Beschreibung des Standorts sowie der physikalischen und technischen Merkmale der geplanten Tätigkeit, einschliesslich einer Schätzung der er- warteten Rückstände und Emissionen; b) eine Beschreibung der erheblichen Auswirkungen der geplanten Tätigkeit auf die Umwelt; c) eine Beschreibung der zur Vermeidung und/oder Verringerung der Auswir- kungen, einschliesslich der Emissionen, vorgesehenen Massnahmen; d) eine nichttechnische Zusammenfassung der genannten Informationen; e) ein Überblick über die wichtigsten vom Antragsteller geprüften Alternativen und f) in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die wich- tigsten Berichte und Empfehlungen, die an die Behörde zu dem Zeitpunkt gerichtet wurden, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 infor- miert wird. 7. In Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung hat die Öffentlichkeit die Möglich- keit, alle von ihr für die geplante Tätigkeit als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder gegebe- nenfalls während einer öffentlichen Anhörung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. 8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird. 9. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Öffentlichkeit, sobald die Behörde die Entscheidung gefällt hat, unverzüglich und im Einklang mit den hierfür passenden Verfahren über die Entscheidung informiert wird. Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit den Wortlaut der Entscheidung sowie die Gründe und Erwägungen zugänglich, auf die sich diese Entscheidung stützt. 10. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer durch eine Behörde vorgenom- menen Überprüfung oder Aktualisierung der Betriebsbedingungen für eine in Absatz 1 genannte Tätigkeit die Absätze 29 sinngemäss und soweit dies angemes- sen ist Anwendung finden.
11. Jede Vertragspartei wendet nach ihrem innerstaatlichen Recht im machbaren
und angemessenen Umfang Bestimmungen dieses Artikels bei Entscheidungen darüber an, ob eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird.
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Art. 7 Öffentlichkeitsbeteiligung bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken Jede Vertragspartei trifft angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen dafür, dass die Öffentlichkeit, nachdem ihr zuvor die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt worden sind, in einem transparenten und fairen Rahmen während der Vorbereitung umweltbezogener Pläne und Programme beteiligt wird. In diesem Rahmen findet Artikel 6 Absätze 3, 4 und 8 Anwendung. Die zuständige Behörde ermittelt die Öffentlichkeit, die sich beteiligen kann, wobei die Ziele dieses Übereinkommens zu berücksichtigen sind. Jede Vertragspartei bemüht sich im angemessenen Umfang darum, Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlich- keit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen.
Art. 8 Öffentlichkeitsbeteiligung während der Vorbereitung exekutiver Vorschriften und/oder allgemein anwendbarer rechtsverbindlicher normativer Instrumente Jede Vertragspartei bemüht sich, zu einem passenden Zeitpunkt und solange Optio- nen noch offen sind eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung während der durch Behörden erfolgenden Vorbereitung exekutiver Vorschriften und sonstiger allge- mein anwendbarer rechtsverbindlicher Bestimmungen, die eine erhebliche Auswir- kung auf die Umwelt haben können, zu fördern. Zu diesem Zweck sollten folgende Massnahmen ergriffen werden: a) für eine effektive Beteiligung ausreichende zeitliche Rahmen sollten festge- legt werden; b) Vorschriftenentwürfe sollten veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden; und c) die Öffentlichkeit sollte unmittelbar oder über sie vertretende und beratende Stellen die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung wird so weit wie möglich berücksich- tigt.
Art. 9 Zugang zu Gerichten 1. Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass jede Person, die der Ansicht ist, dass ihr nach Artikel 4 gestellter Antrag auf Informationen nicht beachtet, fälschlicherweise ganz oder teilweise abgelehnt, unzulänglich beantwortet oder auf andere Weise nicht in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel bearbeitet worden ist, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle hat. Für den Fall, dass eine Vertragspartei eine derartige Überprüfung durch ein Gericht vorsieht, stellt sie sicher, dass die betreffende Person auch Zugang zu einem schnel- len, gesetzlich festgelegten sowie gebührenfreien oder nicht kostenaufwendigen Überprüfungsverfahren durch eine Behörde oder Zugang zu einer Überprüfung durch eine unabhängige und unparteiische Stelle, die kein Gericht ist, hat.
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Nach diesem Absatz getroffene endgültige Entscheidungen sind für die Behörde, die über die Informationen verfügt, verbindlich. Gründe werden in Schriftform darge- legt, zumindest dann, wenn der Zugang zu Informationen nach diesem Absatz abge- lehnt wird. 2. Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit: a) die ein ausreichendes Interesse haben; oder alternativ b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsprozessrecht* einer Vertragspartei dies als Voraussetzung erfordert; Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht und/oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmässigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die Artikel 6 und – sofern dies nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehen ist und unbeschadet des Absatzes 3 – sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Überein- kommens gelten. Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmt sich nach den Erfordernissen innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen dieses Übereinkommens einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nicht- staatlichen Organisation*, welche die in Artikel 2 Absatz** 5 genannten Vorausset- zungen erfüllt, als ausreichend im Sinne des Buchstaben a. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne des Buchstaben b verletzt werden können. Absatz 2 schliesst die Möglichkeit eines vorangehenden Überprüfungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis der Ausschöpfung verwaltungsbehördlicher Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaat- lichem Recht besteht.
3. Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprü-
fungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres inner- staatlichen Rechts verstossen. 4. Zusätzlich und unbeschadet des Absatzes 1 stellen die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahren angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit ange- messen, auch vorläufigen Rechtsschutz sicher; diese Verfahren sind fair, gerecht, zügig und nicht übermässig teuer. Entscheidungen nach diesem Artikel werden in
Österreich: Verwaltungsverfahrensrecht
Österreich: Nichtregierungsorganisation ** Österreich: Ziffer
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Schriftform getroffen oder festgehalten. Gerichtsentscheidungen und möglichst auch Entscheidungen anderer Stellen sind öffentlich zugänglich. 5. Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden; ferner prüft jede Vertragspartei die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu besei- tigen oder zu verringern.
Art. 10 Tagung der Vertragsparteien 1. Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Ver- tragsparteien mindestens alle zwei Jahre statt, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes beschlossen oder eine Vertragspartei ersucht schriftlich um einen früheren Termin; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Mona- ten, nachdem es vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.
2. Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien auf der Grundlage regel-
mässiger Berichterstattung durch die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Übereinkommens; vor diesem Hintergrund: a) überprüfen sie die Politiken sowie rechtliche und methodische Konzepte für den Zugang zu Informationen, für die Öffentlichkeitsbeteiligung an Ent- scheidungsverfahren und für den Zugang zu Gerichten in Umweltangele- genheiten im Hinblick auf ihre weitere Verbesserung; b) tauschen sie Informationen über ihre Erfahrungen aus dem Abschluss und der Durchführung zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte oder sonsti- ger Vereinbarungen aus, die für die Zwecke dieses Übereinkommens von Belang sind und deren Vertragsparteien eine oder mehrere von ihnen sind; c) erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der zuständigen ECE-Gremien sowie sonstiger zuständiger internationaler Gremien und Fachausschüsse für alle Fragen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Zwecke dieses Überein- kommens; d) setzen sie, wenn sie dies für notwendig erachten, Nebengremien ein; e) erarbeiten sie gegebenenfalls Protokolle zu diesem Übereinkommen; f) prüfen sie nach Artikel 14 Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkom- mens und nehmen sie an; g) prüfen und treffen sie zusätzliche Massnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Übereinkommens als notwendig erweisen könnten; h) beraten sie auf ihrer ersten Tagung eine Geschäftsordnung für ihre Tagungen und für die Tagungen von Nebengremien und beschliessen sie durch Kon- sens;
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i) überprüfen sie auf ihrer ersten Tagung ihre Erfahrungen bei der Durchfüh- rung des Artikels 5 Absatz 9 und prüfen, welche Massnahmen notwendig sind, um das in dem genannten Absatz erwähnte System unter Berücksichti- gung internationaler Vorgänge und Entwicklungen weiterzuentwickeln; dazu gehört die Ausarbeitung eines angemessenen Instruments betreffend Regis- ter oder Verzeichnisse zur Erfassung der Umweltverschmutzung, das diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt werden könnte.
3. Die Tagung der Vertragsparteien kann, soweit notwendig, die Schaffung finan-
zieller Regelungen auf der Grundlage einer Konsensentscheidung prüfen.
4. Die Vereinten Nationen, deren Sonderorganisationen, die Internationale Atom-
energie-Organisation und alle nach Artikel 17 zur Unterzeichnung dieses Überein- kommens berechtigten Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsinteg- ration, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, sowie alle zwischenstaatlichen Organisationen, die in den Bereichen, auf die sich dieses Über- einkommen bezieht, qualifiziert sind, haben die Berechtigung, als Beobachter an den Tagungen der Vertragsparteien teilzunehmen.
5. Jede nichtstaatliche Organisation*, die in den Bereichen, auf die sich dieses
Übereinkommen bezieht, qualifiziert ist und die den Exekutivsekretär der Wirt- schaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über ihren Wunsch informiert hat, bei einer Tagung der Vertragsparteien vertreten zu sein, hat die Berechtigung, als Beobachter teilzunehmen, wenn nicht mindestens ein Drittel der auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien dagegen Einwände erhebt.
6. Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 sieht die in Absatz 2 Buchstabe h genannte
Geschäftsordnung praktische Vorkehrungen für das Zulassungsverfahren sowie andere einschlägige Bestimmungen vor.
Art. 11 Stimmrecht
1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in
Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.
2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten
ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaa- ten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Art. 12 Sekretariat Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekre- tariatsaufgaben: a) er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor; b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Übereinkommens erhalten hat; und
* Österreich: Nichtregierungsorganisation
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c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.
Art. 13 Anhänge Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Art. 14 Änderungen des Übereinkommens
1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird
dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens 90 Tage vor der Tagung der Vertragsparteien, auf der er zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.
3. Die Vertragsparteien unternehmen alle Bemühungen, um über alle vorgeschlage-
nen Änderungen dieses Übereinkommens eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, ausgeschöpft und wurde hierbei keine Einigung erzielt, so wird die Änderung notfalls mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
4. Nach Absatz 3 beschlossene Änderungen dieses Übereinkommens übermittelt der
Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Genehmigung oder Annahme. Änderungen dieses Übereinkommens, bei denen es sich nicht um Änderungen eines Anhangs handelt, treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, am 90. Tag nach dem Eingang der Notifikation ihrer Ratifika- tion, Genehmigung oder Annahme durch mindestens drei Viertel dieser Vertragspar- teien beim Verwahrer in Kraft. Danach treten sie für jede andere Vertragspartei am 90. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.
5. Jede Vertragspartei, die eine Änderung eines Anhangs zu diesem Übereinkom-
men nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Verwahrer schriftlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Übermittlung des Änderungsbeschlusses. Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang jeder derar- tigen Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; für diese Vertragspartei treten die Änderungen dieses Anhangs mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Verwahrer in Kraft. 6. Eine Änderung eines Anhangs tritt zwölf Monate nach ihrer in Absatz 4 vorgese- henen Übermittlung durch den Verwahrer für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Verwahrer keine Notifikation nach Absatz 5 vorgelegt haben, sofern nicht mehr als ein Drittel der Vertragsparteien eine derartige Notifikation vorgelegt hat.
7. Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar-
teien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder Neinstimme abge- ben.
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Art. 15 Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens Die Tagung der Vertragsparteien trifft durch Konsensentscheidung Regelungen über eine freiwillige, nichtstreitig angelegte, aussergerichtliche und auf Konsultationen beruhende Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens. Diese Regelungen lassen eine angemessene Einbeziehung der Öffentlichkeit zu und können die Möglichkeit beinhalten, Stellungnahmen von Mitgliedern der Öffentlich- keit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zu prüfen.
Art. 16 Beilegung von Streitigkeiten 1. Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere für die Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeile- gung eine Lösung herbeizuführen.
2. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung
dieses Übereinkommens oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung über- nimmt, als obligatorisch anerkennt: a) die Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof; b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang II festgelegten Verfahren. 3. Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 17 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) und danach bis zum 21. Dezember 1998 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach den Nummern 8 und 11 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Überein- kommen erfassten Angelegenheiten, einschliesslich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schliessen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.
Art. 18 Depositar* Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.
* Deutschland/Österreich: Verwahrer
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Art. 19 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschafts- integration.
2. Dieses Übereinkommen steht vom 22. Dezember 1998 an für die in Artikel 17
genannten Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. 3. Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten.
4. Jede in Artikel 17 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Überein-
kommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Über- einkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaa- ten nicht berechtigt, die Rechte aus dem Übereinkommen gleichzeitig auszuüben. 5. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklä- ren die in Artikel 17 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar* auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art. 20 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt am 90. Tag nach dem Tag der Hinterlegung der 16.
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft. 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden. 3. Für alle in Artikel 17 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinter- legung der 16. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am 90. Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifika- tions-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
*
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Art. 21 Rücktritt Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Deposi- tar** gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurück-treten. Der Rücktritt wird am 90. Tag nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Depositar*** wirksam.
Art. 22 Verbindliche Wortlaute Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russi- scher Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Ver- einten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über- einkommen unterschrieben.
Geschehen zu Aarhus (Dänemark) am 25. Juni 1998.
(Es folgen die Unterschriften)
** Deutschland/Österreich: Verwahrer *** Deutschland/Österreich: Verwahrer
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Anhang I
Liste der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten
1. Energiebereich:
– Mineralöl- und Gasraffinerien; – Vergasungs- und Verflüssigungsanlagen; – Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Feuerungs- wärmeleistung von mindestens 50 Megawatt (MW); – Kokereien; – Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren einschliesslich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren6 (mit Ausnahme von Forschungseinrichtungen zur Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauer- leistung nicht übersteigt); – Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; – Anlagen: – mit dem Zweck der Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrenn- stoffen, – mit dem Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hochradioaktiver Abfälle, – mit dem Zweck der endgültigen Beseitigung bestrahlter Kernbrenn- stoffe, – mit dem ausschliesslichen Zweck der endgültigen Beseitigung radio- aktiver Abfälle, – mit dem ausschliesslichen Zweck der (für mehr als zehn Jahre geplan- ten) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen:
– Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz einschliesslich sulfidischer Erze; – Anlagen für die Herstellung von Roheisen oder Stahl (Primär- oder Sekun- därschmelzung) einschliesslich Stranggiessen mit einer Kapazität von mehr als 2,5 t pro Stunde;
6 Kernkraftwerke und andere Kernreaktoren gelten nicht mehr als solche, wenn der
gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
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– Anlagen zur Verarbeitung von Eisenmetallen durch: i) Warmwalzen mit einer Leistung von mehr als 20 t Rohstahl pro Stunde, ii) Schmieden mit Hämmern, deren Schlagenergie 50 Kilojoule pro Ham- mer überschreitet, bei einer Wärmeleistung von über 20 MW, iii) Aufbringen von schmelzflüssigen metallischen Schutzschichten mit ei- ner Verarbeitungskapazität von mehr als 2 t Rohstahl pro Stunde; – Eisenmetallgiessereien mit einer Produktionskapazität von über 20 t pro Tag; – Anlagen: i) zur Gewinnung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren, ii) zum Schmelzen, einschliesslich Legieren, von Nichteisenmetallen, dar- unter auch Wiedergewinnungsprodukte (Raffination, Giessen usw.) mit einer Schmelzkapazität von mehr als 4 t pro Tag bei Blei und Kadmium oder 20 t pro Tag bei allen anderen Metallen; – Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, wenn das Volumen der Wirkbäder 30 m3 übersteigt.
3. Mineralverarbeitende Industrie:
– Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 500 t pro Tag oder von Kalk in Drehrohröfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag oder in anderen Öfen mit einer Produktionskapazität von über 50 t pro Tag; – Anlagen zur Gewinnung von Asbest und zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest; – Anlagen zur Herstellung von Glas einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag; – Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschliesslich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von über 20 t pro Tag; – Anlagen zur Herstellung von keramischen Erzeugnissen durch Brennen, und zwar insbesondere von Dachziegeln, Ziegelsteinen, feuerfesten Steinen, Fliesen, Steinzeug oder Porzellan mit einer Produktionskapazität von über
75 t pro Tag und/oder einer Ofenkapazität von über 4 m3 und einer Besatz-
dichte pro Ofen von über 300 kg/m3. 4. Chemische Industrie: Herstellung im Sinne der Kategorien von Tätigkeiten unter Nummer 4 bedeutet die Herstellung der unter den Buchstaben ag genannten Stoffe oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang: a) Chemieanlagen zur Herstellung von organischen Grundchemikalien wie: i) einfachen Kohlenwasserstoffen (linearen oder ringförmigen, gesättigten oder ungesättigten, aliphatischen oder aromatischen),
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ii) sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Carbonsäuren, Estern, Acetaten, Ethern, Peroxiden, Epoxiden, iii) schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, iv) stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Aminen, Amiden, Nitroso-, Nitro- oder Nitratverbindungen, Nitrilen, Cyanaten, Isocyanaten, v) phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, vi) halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, vii) metallorganischen Verbindungen, viii) Basiskunststoffen (Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoffbasis), ix) synthetischen Kautschuken, x) Farbstoffen und Pigmenten, xi) Tensiden; b) Chemieanlagen zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien wie: i) Gasen wie Ammoniak, Chlor oder Chlorwasserstoff, Fluor oder Fluor- wasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxi- den, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen, ii) Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Oleum, schwefeligen Säuren, iii) Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, iv) Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natri- umkarbonat, Perborat, Silbernitrat, v) Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindun- gen wie Kalziumkarbid, Silicium, Siliciumkarbid; c) Chemieanlagen zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhal- tigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder Mehrnährstoffdüngern); d) Chemieanlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmit- tel und von Bioziden; e) Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens; f) Chemieanlagen zur Herstellung von Explosivstoffen; g) Chemieanlagen, in denen chemische oder biologische Verfahren zur Herstel- lung von Zusatzstoffen in Eiweissfuttermitteln, Fermenten und anderen Eiweissstoffen angewandt werden.
5. Abfallbehandlung:
– Anlagen zur Verbrennung, Verwertung, chemischen Behandlung oder Deponierung gefährlicher Abfälle; – Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll mit einer Kapazität von über
3 t pro Stunde;
– Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 t pro Tag;
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– Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über 10 t pro Tag oder einer Gesamtkapazität von über 25 000 t, mit Ausnahme der Deponien für Inert- abfälle.
6. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwoh-
nerwerten.
7. Industrieanlagen zur Herstellung von:
a) Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen; b) Papier und Pappe, deren Produktionskapazität 20 t pro Tag übersteigt.
8. a) Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken und Flughäfen7 mit einer Start-
und Landebahngrundlänge von 2100 m und mehr; b) Bau von Autobahnen und Schnellstrassen8; c) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Strassen oder Verlegung und/oder Ausbau von bestehenden ein- oder zweispurigen Strassen zu vier- oder mehrspurigen Strassen, wenn diese neue Strasse oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Strassenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
9. a) Wasserstrassen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit
mehr als 1350 t zugänglich sind; b) Seehandelshäfen, mit Binnen- und Aussenhäfen verbundene Landungsstege (mit Ausnahme von Landungsstegen für Fährschiffe) zum Laden und Löschen, die Schiffe mit mehr als 1350 t aufnehmen können.
10. Grundwasserentnahme- oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit
einem jährlichen Entnahme- oder Auffüllungsvolumen von mindestens 10 Mio. m3.
11. a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flussein-
zugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhin- dert werden soll und mehr als 100 Mio. m3 pro Jahr an Wasser umgeleitet werden; b) in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durch- schnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser ent- nommen wird, 2000 Mio. m3 pro Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent die- ses Durchflusses umgeleitet werden. In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
12. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einem Förder-
volumen von mehr als 500 t pro Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 m3 pro Tag bei Erdgas.
7 «Flughäfen» im Sinne dieses Übereink. sind Flughäfen nach der Begriffsbestimmung des Abk. von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation – Abk. über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14) (SR 0.748.0). 8 «Schnellstrassen» im Sinne dieses Übereink. sind Schnellstrassen nach der Begriffsbe- stimmung des Europäischen Übereink. vom 15. Nov. 1975 über die Hauptstrassen des in- ternationalen Verkehrs (AGR) (SR 0.725.11).
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13. Stauwerke und sonstige Anlagen zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speiche-
rung von Wasser, in denen über 10 Mio. m3 Wasser neu oder zusätzlich zurück- gehalten oder gespeichert werden.
14. Öl-, Gas- und Chemikalienpipelines mit einem Durchmesser von mehr als
800 mm und einer Länge von mehr als 40 km.
15. Anlagen zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit
mehr als: a) 40 000 Plätzen für Geflügel; b) 2000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg); oder c) 750 Plätzen für Säue.
16. Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder
Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar.
17. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder
mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km.
18. Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen Erzeugnis-
sen mit einer Kapazität von 200 000 t und mehr.
19. Sonstige Tätigkeiten:
– Anlagen zur Vorbehandlung (zum Beispiel Waschen, Bleichen, Merzerisie- ren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien, deren Verarbeitungskapa- zität 10 t pro Tag übersteigt; – Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapa- zität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag: a) Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 t pro Tag; b) Behandlungs- und Verarbeitungsanlagen zur Herstellung von Nah- rungsmittelerzeugnissen aus: i) tierischen Rohstoffen (mit Ausnahme von Milch) mit einer Pro- duktionskapazität von mehr als 75 t Fertigerzeugnissen pro Tag, ii) pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 300 t Fertigerzeugnissen pro Tag (Vierteljahresdurchschnitts- wert); c) Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die einge- hende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); – Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 t pro Tag; – Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr;
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– Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrogra- phit durch Brennen oder Graphitieren. 20. Jede Tätigkeit, die nicht durch die Nummern 119 erfasst ist, wenn für sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung aufgrund eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeits- prüfung nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
21. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieses Übereinkommens findet keine Anwen-
dung auf die genannten Vorhaben, wenn sie ausschliesslich oder hauptsächlich zur Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Methoden oder Produkte über einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren durchgeführt werden, es sei denn, sie würden wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit haben.
22. Jede Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe a dieses Übereinkommens, wenn sie für sich betrachtet die Krite- rien/Schwellenwerte in diesem Anhang erreicht. Jede sonstige Änderung oder Erweiterung von Tätigkeiten unterliegt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens.
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Anhang II
Schiedsverfahren
1. Wird eine Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 16 Absatz 2 dieses
Übereinkommens unterworfen, so teilt die Vertragspartei oder teilen die Vertrags- parteien dem Sekretariat den Gegenstand des Schiedsverfahrens mit und geben insbesondere die Artikel des Übereinkommens an, deren Auslegung oder Anwen- dung strittig ist. Das Sekretariat leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Ver- tragsparteien des Übereinkommens weiter. 2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Partei(en) als auch die andere(n) Streitpartei(en) bestellen einen Schiedsrichter; die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft mit der Sache befasst gewesen sein. 3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitpar- teien binnen weiterer zwei Monate. 4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen Schiedsrichter, so kann die andere Partei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts binnen weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernen- nung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schieds- richter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vorzunehmen. Kommt die Partei dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unter- richtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung binnen weiterer zwei Monate vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Massgabe des Völkerrechts
und dieses Übereinkommens. 6. Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensord- nung. 7. Das Schiedsgericht entscheidet über verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
8. Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Mass-
nahmen ergreifen. 9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts; insbesondere wer- den sie ihm mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln: a) alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen; und
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b) die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
10. Die Parteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während
des Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen. 11. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmass- nahmen empfehlen. 12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
13. Das Schiedsgericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand
unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden. 14. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrech- nung vor.
15. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an
dem Streitgegenstand und kann sie durch die Entscheidung des Falles berührt wer- den, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
16. Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem
Zeitpunkt, zu dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so soll diese fünf Monate nicht überschreiten.
17. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen.
Er ist endgültig und für alle Streitparteien bindend. Das Schiedsgericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem Sekretariat. Dieses leitet die einge- gangene Mitteilung an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens weiter. 18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Schiedsspruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste, unterbreitet werden.
Aarhus-Konvention AS 2014
Geltungsbereich am 2. April 2014 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Albanien 27. Juni 2001 30. Oktober 2001 Armenien 1. August 2001 30. Oktober 2001 Aserbaidschan 23. März 2000 B 30. Oktober 2001 Belarus 9. März 2000 30. Oktober 2001 Belgien 21. Januar 2003 21. April 2003 Bosnien und Herzegowina 1. Oktober 2008 B 30. Dezember 2008 Bulgarien 17. Dezember 2003 16. März 2004 Deutschland 15. Januar 2007 15. April 2007 Dänemark* a 29. September 2000 30. Oktober 2001 Estland 2. August 2001 31. Oktober 2001 Europäische Union 17. Februar 2005 18. Mai 2005 Finnland* 1. September 2004 29. November 2004 Frankreich* b 8. Juli 2002 6. Oktober 2002 Georgien 11. April 2000 30. Oktober 2001 Griechenland 27. Januar 2006 27. April 2006 Irland 20. Juni 2012 18. September 2012 Island 20. Oktober 2011 18. Januar 2012 Italien 13. Juni 2001 30. Oktober 2001 Kasachstan 11. Januar 2001 30. Oktober 2001 Kirgisistan 1. Mai 2001 B 30. Oktober 2001 Kroatien 27. März 2007 25. Juni 2007 Lettland 14. Juni 2002 12. September 2002 Litauen 28. Januar 2002 28. April 2002 Luxemburg 25. Oktober 2005 23. Januar 2006 Malta 23. April 2002 22. Juli 2002 Mazedonien 22. Juli 1999 B 30. Oktober 2001 Moldau 9. August 1999 30. Oktober 2001 Montenegro 2. November 2009 B 31. Januar 2010 Niederlande* c 29. Dezember 2004 29. März 2005 Norwegen* 2. Mai 2003 31. Juli 2003 Österreich* 17. Januar 2005 17. April 2005 Polen 15. Februar 2002 16. Mai 2002 Portugal 9. Juni 2003 7. September 2003 Rumänien 11. Juli 2000 30. Oktober 2001 Schweden* 20. Mai 2005 18. August 2005 Schweiz* 3. März 2014 1. Juni 2014 Serbien 31. Juli 2009 B 29. Oktober 2009 Slowakei 5. Dezember 2005 B 5. März 2006 Slowenien 29. Juli 2004 27. Oktober 2004 Spanien 29. Dezember 2004 29. März 2005 Tadschikistan 17. Juli 2001 B 30. Oktober 2001 Tschechische Republik 6. Juli 2004 4. Oktober 2004 Turkmenistan 25. Juni 1999 B 30. Oktober 2001
Aarhus-Konvention AS 2014
Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Ukraine 18. November 1999 30. Oktober 2001 Ungarn 3. Juli 2001 30. Oktober 2001 Vereinigtes Königreich* 23. Februar 2005 24. Mai 2005 Zypern 19. September 2003 18. Dezember 2003 * Vorbehalte und Erklärungen. Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Ver- einten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer und Grönland. b Das Übereinkommen gilt nicht für Neukaledonien, Französisch-Polynesien sowie Wallis und Futuna. c Für das Königreich in Europa
Vorbehalte der Schweiz Vorbehalt zu Art. 4 Im Bereich der Kernenergie und des Strahlenschutzes steht die Anwendung von Artikel 4 der Aarhus-Konvention für Gesuche um Einsicht in Dokumente, die Informationen in Zusammenhang mit Kernanlagen enthalten, unter dem Vorbehalt von Artikel 23 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20049, der den Zugang nur zu amtlichen Dokumenten gewährt, die nach dem Inkrafttreten des Öffentlichkeitsgesetzes, dem 1. Juli 2006, erstellt wurden oder der Behörde zuge- gangen sind. Vorbehalte zu Art. 6 Abs. 6 und 9 Abs. 2 Im Bereich der Kernenergie und des Strahlenschutzes steht die Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 9 Absatz 2 der Aarhus-Konvention unter dem Vorbe- halt von Artikel 3 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 198310 (USG), der das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen nach Artikel 55 des USG in Bezug auf radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlung ausschliesst.
9 SR 152.3 10 SR 814.01