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AS 2014 1119

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Übersetzung1

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Abgeschlossen in New York am 13. Dezember 2006 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 20132 Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 15. April 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Mai 2014

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, a) unter Hinweis auf die in der Charta der Vereinten Nationen3 verkündeten Grundsätze, denen zufolge die Anerkennung der Würde und des Wertes, die allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichen und unveräusserlichen Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerech- tigkeit und Frieden in der Welt bildet; b) in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklä- rung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführten Rechte und Freiheiten hat; c) bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gül- tig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind und dass Menschen mit Behinderungen der volle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung garantiert werden muss; d) unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte4, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte5, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung6, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau7, das Übereinkommen gegen Folter und ande- re grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe8, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes9 und das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; e) in der Erkenntnis, dass das Verständnis von Behinderung sich ständig wei- terentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten

SR 0.109

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 1119).

2 AS 2014 1117 3 SR 0.120 4 SR 0.103.1 5 SR 0.103.2 6 SR 0.104 7 SR 0.108 8 SR 0.105 9 SR 0.107

2012-2488 1119

Rechte von Menschen mit Behinderungen. Übereink. AS 2014

Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern; f) in der Erkenntnis, dass die in dem Weltaktionsprogramm für Behinderte und den Rahmenbestimmungen für die Herstellung der Chancengleichheit für Behinderte enthaltenen Grundsätze und Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Ausarbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Massnahmen auf einzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesserung der Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben; g) nachdrücklich darauf hinweisend, wie wichtig es ist, die Behinderungs- thematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nach- haltigen Entwicklung zu machen; h) ebenso in der Erkenntnis, dass jede Diskriminierung aufgrund von Behinde- rung eine Verletzung der Würde und des Wertes darstellt, die jedem Men- schen innewohnen; i) ferner in der Erkenntnis der Vielfalt der Menschen mit Behinderungen; j) in Anerkennung der Notwendigkeit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, einschliesslich derjenigen, die intensivere Unterstützung benötigen, zu fördern und zu schützen; k) besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser ver- schiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen; l) in Anerkennung der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen mit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern; m) in Anerkennung des wertvollen Beitrags, den Menschen mit Behinderungen zum allgemeinen Wohl und zur Vielfalt ihrer Gemeinschaften leisten und leisten können, und in der Erkenntnis, dass die Förderung des vollen Genus- ses der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinde- rungen sowie ihrer uneingeschränkten Teilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühl verstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft und bei der Beseitigung der Armut führen wird; n) in der Erkenntnis, wie wichtig die individuelle Autonomie und Unabhängig- keit für Menschen mit Behinderungen ist, einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen; o) in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen; p) besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Menschen mit Behinderungen gegenübersehen, die mehrfachen oder verschärften Formen der Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der

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Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nati- onalen, ethnischen, indigenen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt, des Alters oder des sonstigen Status ausgesetzt sind; q) in der Erkenntnis, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihres häuslichen Umfelds oft in stärkerem Masse durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nichtbeachtung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind; r) in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit ande- ren Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang geniessen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Ver- tragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegange- nen Verpflichtungen; s) nachdrücklich darauf hinweisend, dass es notwendig ist, bei allen Anstren- gungen zur Förderung des vollen Genusses der Menschenrechte und Grund- freiheiten durch Menschen mit Behinderungen die Geschlechterperspektive einzubeziehen; t) unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Menschen mit Behinderungen in einem Zustand der Armut lebt, und diesbezüglich in der Erkenntnis, dass die nachteiligen Auswirkungen der Armut auf Menschen mit Behinderungen dringend angegangen werden müssen; u) in dem Bewusstsein, dass Frieden und Sicherheit auf der Grundlage der un- eingeschränkten Achtung der in der Charta der Vereinten Nationen enthalte- nen Ziele und Grundsätze sowie der Einhaltung der anwendbaren Überein- künfte auf dem Gebiet der Menschenrechte unabdingbar sind für den umfassenden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere in bewaffneten Konflikten oder während ausländischer Besetzung; v) in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, dass Menschen mit Behinderungen vollen Zugang zur physischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheit und Bildung sowie zu Information und Kommuni- kation haben, damit sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll geniessen können; w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mitmenschen und der Gemeinschaft, der er angehört, Pflichten hat und gehalten ist, für die Förderung und Achtung der in der Internationalen Menschenrechtscharta anerkannten Rechte einzutreten; x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle der Gesell- schaft ist und Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat hat und dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familienangehörigen den erfor- derlichen Schutz und die notwendige Unterstützung erhalten sollen, um es den Familien zu ermöglichen, zum vollen und gleichberechtigten Genuss der Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen; y) in der Überzeugung, dass ein umfassendes und in sich geschlossenes interna- tionales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen sowohl in den Entwicklungslän-

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dern als auch in den entwickelten Ländern einen massgeblichen Beitrag zur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen leisten und ihre Teilhabe am bürgerlichen, politischen, wirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Leben auf der Grundlage der Chan- cengleichheit fördern wird; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zweck Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewoh- nenden Würde zu fördern. Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwir- kung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.

Art. 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens: schliesst «Kommunikation» Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kom- munikation, Grossdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditi- ve, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, ein- schliesslich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein; schliesst «Sprache» gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein; bedeutet «Diskriminierung aufgrund von Behinderung» jede Unterscheidung, Aus- schliessung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Geniessen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschliesslich der Versagung angemessener Vorkehrungen; bedeutet «angemessene Vorkehrungen» notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismässige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten geniessen oder ausüben können; bedeutet «universelles Design» ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitge- hend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können.

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«Universelles Design» schliesst Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.

Art. 3 Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze dieses Übereinkommens sind: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschliesslich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit; b) die Nichtdiskriminierung; c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft; d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit; e) die Chancengleichheit; f) die Zugänglichkeit; g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau; h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschen- rechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskri- minierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten: a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Massnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu tref- fen; b) alle geeigneten Massnahmen einschliesslich gesetzgeberischer Massnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflo- genheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen; c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen; d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen han- deln;

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e) alle geeigneten Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen; f) Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und Ein- richtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert, die den beson- deren Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen mit möglichst gerin- gem Anpassungs- und Kostenaufwand gerecht werden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und sich bei der Ent- wicklung von Normen und Richtlinien für universelles Design einzusetzen; g) Forschung und Entwicklung für neue Technologien, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschliesslich Informations- und Kommuni- kationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Techno- logien, zu betreiben oder zu fördern sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologien zu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben; h) für Menschen mit Behinderungen zugängliche Informationen über Mobili- tätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien, einschliesslich neuer Technologien, sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen; i) die Schulung von Fachkräften und anderem mit Menschen mit Behinderun- gen arbeitendem Personal auf dem Gebiet der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu fördern, damit die aufgrund dieser Rechte garantier- ten Hilfen und Dienste besser geleistet werden können. (2) Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und erforder- lichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Massnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbeschadet derjenigen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind. (3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriften und politischen Konzepten zur Durchführung dieses Übereinkommens und bei anderen Entschei- dungsprozessen in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen, einschliesslich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein. (4) Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen besser geeignete Bestimmungen, die im Recht eines Vertragsstaats oder in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind, unberührt. Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden Menschenrechte und Grundfreihei- ten dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder ausser Kraft gesetzt werden, dass dieses Übereinkommen derartige Rechte oder Freiheiten nicht oder nur in einem geringeren Ausmass anerkenne.

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(5) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.

Art. 5 Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben. (2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. (3) Zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminie- rung unternehmen die Vertragsstaaten alle geeigneten Schritte, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. (4) Besondere Massnahmen, die zur Beschleunigung oder Herbeiführung der tat- sächlichen Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens.

Art. 6 Frauen mit Behinderungen (1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Mass- nahmen, um zu gewährleisten, dass sie alle Menschenrechte und Grundfreiheiten voll und gleichberechtigt geniessen können. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen zur Sicherung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesem Übereinkommen genannten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben und geniessen können.

Art. 7 Kinder mit Behinderungen (1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleis- ten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten geniessen können. (2) Bei allen Massnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äussern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemässe Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.

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Art. 8 Bewusstseinsbildung (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, sofortige, wirksame und geeignete Mass- nahmen zu ergreifen, um: a) in der gesamten Gesellschaft, einschliesslich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen zu schärfen und die Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern; b) Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschliesslich aufgrund des Geschlechts oder des Alters, in allen Lebensbereichen zu bekämpfen; c) das Bewusstsein für die Fähigkeiten und den Beitrag von Menschen mit Behinderungen zu fördern. (2) Zu den diesbezüglichen Massnahmen gehören: a) die Einleitung und dauerhafte Durchführung wirksamer Kampagnen zur Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit mit dem Ziel: i) die Aufgeschlossenheit gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, ii) eine positive Wahrnehmung von Menschen mit Behinderungen und ein grösseres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zu fördern, iii) die Anerkennung der Fertigkeiten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen und ihres Beitrags zur Arbeitswelt und zum Arbeitsmarkt zu fördern; b) die Förderung einer respektvollen Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bildungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an; c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustel- len; d) die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte.

Art. 9 Zugänglichkeit (1) Um Menschen mit Behinderungen eine unabhängige Lebensführung und die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen mit dem Ziel, für Menschen mit Behinderungen den gleich- berechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschliesslich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt wer- den, zu gewährleisten. Diese Massnahmen, welche die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren einschliessen, gelten unter anderem für:

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a) Gebäude, Strassen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschliesslich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Ein- richtungen und Arbeitsstätten; b) Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschliesslich elekt- ronischer Dienste und Notdienste. (2) Die Vertragsstaaten treffen ausserdem geeignete Massnahmen: a) um Mindeststandards und Leitlinien für die Zugänglichkeit von Einrichtun- gen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitge- stellt werden, auszuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu über- wachen; b) um sicherzustellen, dass private Rechtsträger, die Einrichtungen und Diens- te, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen; c) um betroffenen Kreisen Schulungen zu Fragen der Zugänglichkeit für Men- schen mit Behinderungen anzubieten; d) um in Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenste- hen, Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständ- licher Form anzubringen; e) um menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprach- dolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu Gebäuden und anderen Einrichtungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern; f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird; g) um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informa- tions- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschliesslich des Internets, zu fördern; h) um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass deren Zugänglichkeit mit mög- lichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.

Art. 10 Recht auf Leben Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass jeder Mensch ein angeborenes Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Massnahmen, um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechts durch Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

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Art. 11 Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschliesslich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Massnahmen, um in Gefahrensituatio- nen, einschliesslich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkata- strophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Art. 12 Gleiche Anerkennung vor dem Recht (1) Die Vertragsstaaten bekräftigen, dass Menschen mit Behinderungen das Recht haben, überall als Rechtssubjekt anerkannt zu werden. (2) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen gleichberechtigt mit anderen Rechts- und Handlungsfähigkeit geniessen. (3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinde- rungen Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. (4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betreffenden Massnahmen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen vorgesehen werden, um Missbräuche zu verhindern. Diese Sicherungen müssen gewährleisten, dass bei den Massnahmen betreffend die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit die Rechte, der Wille und die Präferenzen der betreffenden Person geachtet werden, es nicht zu Interessenkonflikten und missbräuchlicher Einflussnahme kommt, dass die Massnahmen verhältnismässig und auf die Umstände der Person zugeschnitten sind, dass sie von möglichst kurzer Dauer sind und dass sie einer regelmässigen Überprü- fung durch eine zuständige, unabhängige und unparteiische Behörde oder gericht- liche Stelle unterliegen. Die Sicherungen müssen im Hinblick auf das Ausmass, in dem diese Massnahmen die Rechte und Interessen der Person berühren, verhältnis- mässig sein. (5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finan- ziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Men- schen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Art. 13 Zugang zur Justiz (1) Die Vertragsstaaten gewährleisten Menschen mit Behinderungen gleichberech- tigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrens- bezogene und altersgemässe Vorkehrungen, um ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme, einschliesslich als Zeugen und Zeuginnen, an allen Gerichts- verfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderen Vorverfahrensphasen, zu erleichtern.

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(2) Um zur Gewährleistung des wirksamen Zugangs von Menschen mit Behinde- rungen zur Justiz beizutragen, fördern die Vertragsstaaten geeignete Schulungen für die im Justizwesen tätigen Personen, einschliesslich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Art. 14 Freiheit und Sicherheit der Person (1) Die Vertragsstaaten gewährleisten: a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit geniessen; b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentzie- hung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschliesslich durch die Bereitstellung angemessener Vorkeh- rungen.

Art. 15 Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unter- worfen werden. (2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäs- sigen, gerichtlichen oder sonstigen Massnahmen, um auf der Grundlage der Gleich- berechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.

Art. 16 Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial-, Bildungs- und sonstigen Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Wohnung vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschliesslich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen. (2) Die Vertragsstaaten treffen ausserdem alle geeigneten Massnahmen, um jede Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu verhindern, indem sie unter anderem geeignete Formen von das Geschlecht und das Alter berücksichtigender Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen und ihre Familien und Betreuungspersonen gewährleisten, einschliesslich durch die Bereitstellung von

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Informationen und Aufklärung darüber, wie Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dass Schutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderung der betroffenen Personen berücksichtigen. (3) Zur Verhinderung jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch stellen die Vertragsstaaten sicher, dass alle Einrichtungen und Programme, die für Men- schen mit Behinderungen bestimmt sind, wirksam von unabhängigen Behörden überwacht werden. (4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiederein- gliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgendeiner Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden, zu fördern, auch durch die Bereitstel- lung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, dem Wohlergehen, der Selbstachtung, der Würde und der Autonomie des Menschen förderlich ist und geschlechts- und altersspezifischen Bedürfnissen Rechnung trägt. (5) Die Vertragsstaaten schaffen wirksame Rechtsvorschriften und politische Kon- zepte, einschliesslich solcher, die auf Frauen und Kinder ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

Art. 17 Schutz der Unversehrtheit der Person Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.

Art. 18 Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinde- rungen auf Freizügigkeit, auf freie Wahl ihres Aufenthaltsorts und auf eine Staats- angehörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dass: a) Menschen mit Behinderungen das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben und ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, und dass ihnen diese nicht willkürlich oder aufgrund von Behinderung entzogen wird; b) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung die Mög- lichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit oder andere Identitätsdokumente zu erhalten, zu besitzen und zu verwenden oder einschlägige Verfahren wie Einwanderungsverfahren in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit zu erleichtern; c) Menschen mit Behinderungen die Freiheit haben, jedes Land einschliesslich ihres eigenen zu verlassen; d) Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich oder aufgrund von Behinde- rung das Recht entzogen wird, in ihr eigenes Land einzureisen.

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(2) Kinder mit Behinderungen sind unverzüglich nach ihrer Geburt in ein Register einzutragen und haben das Recht auf einen Namen von Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Art. 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Men- schen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Massnah- men, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass: a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschliesslich der persön- lichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist; c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Art. 20 Persönliche Mobilität Die Vertragsstaaten treffen wirksame Massnahmen, um für Menschen mit Behinde- rungen persönliche Mobilität mit grösstmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen, indem sie unter anderem: a) die persönliche Mobilität von Menschen mit Behinderungen in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl und zu erschwinglichen Kosten erleichtern; b) den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu hochwertigen Mobilitäts- hilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tieri- scher Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtern, auch durch deren Bereit- stellung zu erschwinglichen Kosten; c) Menschen mit Behinderungen und Fachkräften, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkeiten anbieten; d) Hersteller von Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.

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Art. 21 Recht der freien Meinungsäusserung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäusserung und Mei- nungsfreiheit, einschliesslich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation im Sinne des Artikels 2 ausüben können, unter anderem indem sie: a) Menschen mit Behinderungen für die Allgemeinheit bestimmte Informatio- nen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung stellen; b) im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brail- leschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern; c) private Rechtsträger, die, einschliesslich durch das Internet, Dienste für die Allgemeinheit anbieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistungen in Formaten zur Verfügung zu stellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind; d) die Massenmedien, einschliesslich der Anbieter von Informationen über das Internet, dazu auffordern, ihre Dienstleistungen für Menschen mit Behinde- rungen zugänglich zu gestalten; e) die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern.

Art. 22 Achtung der Privatsphäre (1) Menschen mit Behinderungen dürfen unabhängig von ihrem Aufenthaltsort oder der Wohnform, in der sie leben, keinen willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in ihr Privatleben, ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr oder andere Arten der Kommunikation oder rechtswidrigen Beeinträchtigungen ihrer Ehre oder ihres Rufes ausgesetzt werden. Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen. (2) Die Vertragsstaaten schützen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationen über die Person, die Gesundheit und die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.

Art. 23 Achtung der Wohnung und der Familie (1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Massnahmen zur Beseiti- gung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass:

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a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegat- ten eine Ehe zu schliessen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird; b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungs- bewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenab- stände sowie auf Zugang zu altersgemässer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen die not- wendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden; c) Menschen mit Behinderungen, einschliesslich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten. (2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft10, Personen- und Ver- mögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes aus- schlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung. (3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfas- sende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. (4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschrif- ten und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwen- dig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden. (5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familien- angehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.

Art. 24 Bildung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integra- tives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel: a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Ach-

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tung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Ent- faltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen. (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass: a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allge- meinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behin- derungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obliga- torischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemein- schaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmassnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten wer- den. (3) Die Vertragsstaaten ermöglichen Menschen mit Behinderungen, lebensprakti- sche Fertigkeiten und soziale Kompetenzen zu erwerben, um ihre volle und gleich- berechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleich- tern. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen; unter anderem: a) erleichtern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift, ergänzen- den und alternativen Formen, Mitteln und Formaten der Kommunikation, den Erwerb von Orientierungs- und Mobilitätsfertigkeiten sowie die Unter- stützung durch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring; b) erleichtern sie das Erlernen der Gebärdensprache und die Förderung der sprachlichen Identität der Gehörlosen; c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, ins- besondere Kindern, Bildung in den Sprachen und Kommunikationsformen und mit den Kommunikationsmitteln, die für den Einzelnen am besten geeignet sind, sowie in einem Umfeld vermittelt wird, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet.

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(4) Um zur Verwirklichung dieses Rechts beizutragen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Massnahmen zur Einstellung von Lehrkräften, einschliesslich solcher mit Behinderungen, die in Gebärdensprache oder Brailleschrift ausgebildet sind, und zur Schulung von Fachkräften sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf allen Ebe- nen des Bildungswesens. Diese Schulung schliesst die Schärfung des Bewusstseins für Behinderungen und die Verwendung geeigneter ergänzender und alternativer Formen, Mittel und Formate der Kommunikation sowie pädagogische Verfahren und Materialien zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ein. (5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hoch- schulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben. Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten sicher, dass für Menschen mit Behinderungen angemessene Vorkehrungen getroffen werden.

Art. 25 Gesundheit Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf das erreichbare Höchstmass an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifi- schen Gesundheitsdiensten, einschliesslich gesundheitlicher Rehabilitation, haben. Insbesondere: a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eine unentgeltli- che oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung wie an- deren Menschen, einschliesslich sexual- und fortpflanzungsmedizinischer Gesundheitsleistungen und der Gesamtbevölkerung zur Verfügung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens; b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die von Menschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderungen benötigt werden, soweit angebracht, einschliesslich Früherkennung und Frühintervention, sowie Leistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen, wei- tere Behinderungen möglichst gering gehalten oder vermieden werden sollen; c) bieten die Vertragsstaaten diese Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an, auch in ländlichen Gebieten; d) erlegen die Vertragsstaaten den Angehörigen der Gesundheitsberufe die Verpflichtung auf, Menschen mit Behinderungen eine Versorgung von glei- cher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zu lassen, namentlich auf der Grundlage der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sie unter anderem durch Schulungen und den Erlass ethischer Normen für die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrechte, die Würde, die Autonomie und die Bedürfnisse von Men- schen mit Behinderungen schärfen;

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e) verbieten die Vertragsstaaten die Diskriminierung von Menschen mit Behin- derungen in der Krankenversicherung und in der Lebensversicherung, soweit eine solche Versicherung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten; f) verhindern die Vertragsstaaten die diskriminierende Vorenthaltung von Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungsmitteln und Flüssigkeiten aufgrund von Behinderung.

Art. 26 Habilitation und Rehabilitation (1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Massnahmen, einschliess- lich durch die Unterstützung durch andere Menschen mit Behinderungen, um Men- schen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmass an Unabhängig- keit, umfassende körperliche, geistige, soziale und berufliche Fähigkeiten sowie die volle Einbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zu diesem Zweck organisieren, stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilita- tionsdienste und -programme, insbesondere auf dem Gebiet der Gesundheit, der Beschäftigung, der Bildung und der Sozialdienste, und zwar so, dass diese Leistun- gen und Programme: a) im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen; b) die Einbeziehung in die Gemeinschaft und die Gesellschaft in allen ihren Aspekten sowie die Teilhabe daran unterstützen, freiwillig sind und Men- schen mit Behinderungen so gemeindenah wie möglich zur Verfügung stehen, auch in ländlichen Gebieten. (2) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung der Aus- und Fortbildung für Fachkräfte und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitati- onsdiensten. (3) Die Vertragsstaaten fördern die Verfügbarkeit, die Kenntnis und die Verwen- dung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderun- gen bestimmt sind, für die Zwecke der Habilitation und Rehabilitation.

Art. 27 Arbeit und Beschäftigung (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinde- rungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunter- halt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschliesslich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem: a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschliesslich

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der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbe- schäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeits- bedingungen, zu verbieten; b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und güns- tige Arbeitsbedingungen, einschliesslich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingun- gen, einschliesslich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Miss- ständen zu schützen; c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können; d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufs- ausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen; e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruf- lichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern; f) Möglichkeiten für Selbständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern; g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen; h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Massnahmen zu fördern, wozu auch Pro- gramme für positive Massnahmen, Anreize und andere Massnahmen gehö- ren können; i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Men- schen mit Behinderungen getroffen werden; j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern; k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern. (2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.

Art. 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard für sich selbst und ihre Familien, ein- schliesslich angemessener Ernährung, Bekleidung und Wohnung, sowie auf eine stetige Verbesserung der Lebensbedingungen und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminie- rung aufgrund von Behinderung.

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(2) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz und den Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz und zur Förde- rung der Verwirklichung dieses Rechts, einschliesslich Massnahmen, um: a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit sauberem Wasser und den Zugang zu geeigneten und erschwinglichen Dienstleistungen, Geräten und anderen Hilfen für Bedürfnisse im Zusam- menhang mit ihrer Behinderung zu sichern; b) Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen sowie äl- teren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozia- len Schutz und Programmen zur Armutsbekämpfung zu sichern; c) in Armut lebenden Menschen mit Behinderungen und ihren Familien den Zugang zu staatlicher Hilfe bei behinderungsbedingten Aufwendungen, ein- schliesslich ausreichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowie Kurzzeitbetreuung, zu sichern; d) Menschen mit Behinderungen den Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern; e) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.

Art. 29 Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben Die Vertragsstaaten garantieren Menschen mit Behinderungen die politischen Rech- te sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu geniessen, und verpflichten sich: a) sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, sei es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertreterinnen, was auch das Recht und die Möglichkeit einschliesst, zu wählen und gewählt zu werden; unter anderem: i) stellen sie sicher, dass die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materia- lien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind, ii) schützen sie das Recht von Menschen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Einschüchte- rung ihre Stimme abzugeben, bei Wahlen zu kandidieren, ein Amt wirksam innezuhaben und alle öffentlichen Aufgaben auf allen Ebenen staatlicher Tätigkeit wahrzunehmen, indem sie gegebenenfalls die Nut- zung unterstützender und neuer Technologien erleichtern, iii) garantieren sie die freie Willensäusserung von Menschen mit Behinde- rungen als Wähler und Wählerinnen und erlauben zu diesem Zweck im Bedarfsfall auf Wunsch, dass sie sich bei der Stimmabgabe durch eine Person ihrer Wahl unterstützen lassen;

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b) aktiv ein Umfeld zu fördern, in dem Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen wirksam und umfassend an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten mitwirken können, und ihre Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten zu begünstigen, unter anderem: i) die Mitarbeit in nichtstaatlichen Organisationen und Vereinigungen, die sich mit dem öffentlichen und politischen Leben ihres Landes befassen, und an den Tätigkeiten und der Verwaltung politischer Parteien, ii) die Bildung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen, die sie auf internationaler, nationaler, regionaler und lokaler Ebene vertre- ten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Art. 30 Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen: a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben; b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktivitäten in zugänglichen Formaten haben; c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Thea- tern, Museen, Kinos, Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von nationaler kultureller Bedeu- tung haben. (2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinde- rungen die Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft. (3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geisti- gen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. (4) Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschliesslich der Gebärdensprachen und der Gehörlosenkultur. (5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaa- ten geeignete Massnahmen: a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern; b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungsspezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organi-

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sieren, zu entwickeln und an solchen teilzunehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Training und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu för- dern; c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben; d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teil- nehmen können, einschliesslich im schulischen Bereich; e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienst- leistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.

Art. 31 Statistik und Datensammlung (1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschliesslich statistischer Angaben und Forschungsdaten, die ihnen ermöglichen, politische Konzepte zur Durchführung dieses Übereinkommens auszuarbeiten und umzusetzen. Das Verfahren zur Sammlung und Aufbewahrung dieser Informationen muss: a) mit den gesetzlichen Schutzvorschriften, einschliesslich der Rechtsvorschrif- ten über den Datenschutz, zur Sicherung der Vertraulichkeit und der Ach- tung der Privatsphäre von Menschen mit Behinderungen im Einklang stehen; b) mit den international anerkannten Normen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und den ethischen Grundsätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer Daten im Einklang stehen. (2) Die im Einklang mit diesem Artikel gesammelten Informationen werden, soweit angebracht, aufgeschlüsselt und dazu verwendet, die Umsetzung der Verpflichtun- gen aus diesem Übereinkommen durch die Vertragsstaaten zu beurteilen und die Hindernisse, denen sich Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu ermitteln und anzugehen. (3) Die Vertragsstaaten übernehmen die Verantwortung für die Verbreitung dieser Statistiken und sorgen dafür, dass sie für Menschen mit Behinderungen und andere zugänglich sind.

Art. 32 Internationale Zusammenarbeit (1) Die Vertragsstaaten anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammen- arbeit und deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich geeignete und wirksame Massnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mit den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem können sie Massnahmen ergrei- fen, um:

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a) sicherzustellen, dass die internationale Zusammenarbeit, einschliesslich internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen ein- bezieht und für sie zugänglich ist; b) den Aufbau von Kapazitäten zu erleichtern und zu unterstützen, unter ande- rem durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrun- gen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken; c) die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zu erleichtern; d) soweit angebracht, technische und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, unter an- derem durch Erleichterung des Zugangs zu zugänglichen und unterstützen- den Technologien und ihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Tech- nologien. (2) Dieser Artikel berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, seine Verpflichtun- gen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

Art. 33 Innerstaatliche Durchführung und Überwachung (1) Die Vertragsstaaten bestimmen nach Massgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrere staatliche Anlaufstellen für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens und prüfen sorgfältig die Schaffung oder Bestimmung eines staatlichen Koordinierungsmechanismus, der die Durchfüh- rung der entsprechenden Massnahmen in verschiedenen Bereichen und auf verschie- denen Ebenen erleichtern soll. (2) Die Vertragsstaaten unterhalten, stärken, bestimmen oder schaffen nach Mass- gabe ihres Rechts- und Verwaltungssystems auf einzelstaatlicher Ebene für die Förderung, den Schutz und die Überwachung der Durchführung dieses Überein- kommens eine Struktur, die, je nachdem, was angebracht ist, einen oder mehrere unabhängige Mechanismen einschliesst. Bei der Bestimmung oder Schaffung eines solchen Mechanismus berücksichtigen die Vertragsstaaten die Grundsätze betreffend die Rechtsstellung und die Arbeitsweise der einzelstaatlichen Institutionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte. (3) Die Zivilgesellschaft, insbesondere Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, wird in den Überwachungsprozess einbezogen und nimmt in vollem Umfang daran teil.

Art. 34 Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (1) Es wird ein Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) eingesetzt, der die nachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt. (2) Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkom- mens aus zwölf Sachverständigen. Nach 60 weiteren Ratifikationen oder Beitritten zu dem Übereinkommen erhöht sich die Zahl der Ausschussmitglieder um sechs auf die Höchstzahl von 18.

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(3) Die Ausschussmitglieder sind in persönlicher Eigenschaft tätig und müssen Persönlichkeiten von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis und Erfahrung auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet sein. Die Vertrags- staaten sind aufgefordert, bei der Benennung ihrer Kandidaten oder Kandidatinnen Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen. (4) Die Ausschussmitglieder werden von den Vertragsstaaten gewählt, wobei auf eine gerechte geografische Verteilung, die Vertretung der verschiedenen Kultur- kreise und der hauptsächlichen Rechtssysteme, die ausgewogene Vertretung der Geschlechter und die Beteiligung von Sachverständigen mit Behinderungen zu achten ist. (5) Die Ausschussmitglieder werden auf Sitzungen der Konferenz der Vertragsstaa- ten in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertrags- staaten aus dem Kreis ihrer Staatsangehörigen benannt worden sind. Auf diesen Sitzungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten oder Kandidatinnen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter beziehungsweise Vertreterinnen der Ver- tragsstaaten auf sich vereinigen. (6) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Über- einkommens statt. Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekre- tär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten ihre Benennungen einzureichen. Der Generalsekretär fertigt sodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise benannten Personen an, unter Angabe der Vertragsstaaten, die sie benannt haben, und übermittelt sie den Vertragsstaaten. (7) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Ihre einmalige Wie- derwahl ist zulässig. Die Amtszeit von sechs der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser sechs Mitglieder von dem oder der Vorsitzenden der in Absatz 5 genannten Sitzung durch das Los bestimmt. (8) Die Wahl der sechs zusätzlichen Ausschussmitglieder findet bei den ordent- lichen Wahlen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels statt. (9) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt oder erklärt, dass es aus anderen Gründen seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, ernennt der Ver- tragsstaat, der das Mitglied benannt hat, für die verbleibende Amtszeit eine andere sachverständige Person, die über die Befähigungen verfügt und die Voraussetzungen erfüllt, die in den einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels beschrieben sind. (10) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. (11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt, und beruft seine erste Sitzung ein. (12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen Bezüge

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aus Mitteln der Vereinten Nationen zu den von der Generalversammlung unter Berücksichtigung der Bedeutung der Aufgaben des Ausschusses zu beschliessenden Bedingungen. (13) Die Ausschussmitglieder haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten der Sachverständigen im Auftrag der Vereinten Nationen, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immu- nitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind.

Art. 35 Berichte der Vertragsstaaten (1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen umfassenden Bericht über die Massnahmen, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat, und über die dabei erzielten Fortschritte vor. (2) Danach legen die Vertragsstaaten mindestens alle vier Jahre und darüber hinaus jeweils auf Anforderung des Ausschusses Folgeberichte vor. (3) Der Ausschuss beschliesst gegebenenfalls Leitlinien für den Inhalt der Berichte. (4) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassenden Bericht vor- gelegt hat, braucht in seinen Folgeberichten die früher mitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die Vertragsstaaten sind gebeten, ihre Berichte an den Ausschuss in einem offenen und transparenten Verfahren zu erstellen und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen. (5) In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hingewiesen werden, die das Ausmass der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beeinflussen.

Art. 36 Prüfung der Berichte (1) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erschei- nenden Vorschlägen und allgemeinen Empfehlungen versehen und leitet diese dem betreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hierauf jede Information übermitteln, die er zu geben wünscht. Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitere Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen. (2) Liegt ein Vertragsstaat mit der Vorlage eines Berichts in erheblichem Rück- stand, so kann der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat notifizieren, dass die Durchführung dieses Übereinkommens im betreffenden Vertragsstaat auf der Grundlage der dem Ausschuss zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informatio- nen geprüft werden muss, falls der Bericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifikation vorgelegt wird. Der Ausschuss fordert den betreffenden Ver- tragsstaat auf, bei dieser Prüfung mitzuwirken. Falls der Vertragsstaat daraufhin den Bericht vorlegt, findet Absatz 1 Anwendung. (3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die Berichte allen Vertrags- staaten zur Verfügung.

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(4) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land und erleichtern den Zugang zu den Vorschlägen und allgemeinen Empfehlun- gen zu diesen Berichten. (5) Der Ausschuss übermittelt, wenn er dies für angebracht hält, den Sonderorgani- sationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, damit ein darin enthaltenes Ersuchen um fach- liche Beratung oder Unterstützung oder ein darin enthaltener Hinweis, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht, aufgegriffen werden kann; etwaige Bemerkungen und Empfehlungen des Ausschusses zu diesen Ersuchen oder Hinweisen werden beigefügt.

Art. 37 Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und dem Ausschuss (1) Jeder Vertragsstaat arbeitet mit dem Ausschuss zusammen und ist seinen Mit- gliedern bei der Erfüllung ihres Mandats behilflich. (2) In seinen Beziehungen zu den Vertragsstaaten prüft der Ausschuss gebührend Möglichkeiten zur Stärkung der einzelstaatlichen Fähigkeiten zur Durchführung dieses Übereinkommens, einschliesslich durch internationale Zusammenarbeit.

Art. 38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern: a) haben die Sonderorganisationen und andere Organe der Vereinten Nationen das Recht, bei der Erörterung der Durchführung derjenigen Bestimmungen des Übereinkommens, die in ihren Aufgabenbereich fallen, vertreten zu sein. Der Ausschuss kann, wenn er dies für angebracht hält, Sonderorganisationen und andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellungnahmen zur Durchführung des Übereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligen Aufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann Sonderorganisatio- nen und andere Organe der Vereinten Nationen einladen, ihm Berichte über die Durchführung des Übereinkommens auf den Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen; b) konsultiert der Ausschuss bei der Wahrnehmung seines Mandats, soweit angebracht, andere einschlägige Organe, die durch internationale Menschen- rechtsverträge geschaffen wurden, mit dem Ziel, die Kohärenz ihrer jewei- ligen Berichterstattungsleitlinien, Vorschläge und allgemeinen Empfehlun- gen zu gewährleisten sowie Doppelungen und Überschneidungen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu vermeiden.

Art. 39 Bericht des Ausschusses Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozial- rat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und

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allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stel- lungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschussbericht aufgenommen.

Art. 40 Konferenz der Vertragsstaaten (1) Die Vertragsstaaten treten regelmässig in einer Konferenz der Vertragsstaaten zusammen, um jede Angelegenheit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens zu behandeln. (2) Die Konferenz der Vertragsstaaten wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einbe- rufen. Die folgenden Treffen werden vom Generalsekretär alle zwei Jahre oder auf Beschluss der Konferenz der Vertragsstaaten einberufen.

Art. 41 Verwahrer11 Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer12 dieses Übereinkom- mens.

Art. 42 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und für Organisationen der regionalen Integration ab dem 30. März 2007 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 43 Zustimmung, gebunden zu sein Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeichnenden Organisationen der regiona- len Integration. Es steht allen Staaten oder Organisationen der regionalen Integra- tion, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.

Art. 44 Organisationen der regionalen Integration (1) Der Ausdruck «Organisation der regionalen Integration» bezeichnet eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mit- gliedstaaten die Zuständigkeit für von diesem Übereinkommen erfasste Angelegen- heiten übertragen haben. In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Bei- trittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Danach teilen sie dem Verwahrer13 jede erhebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständig- keiten mit. (2) Bezugnahmen auf «Vertragsstaaten» in diesem Übereinkommen finden auf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.

11 Österreich, Schweiz: Depositar

12 Österreich, Schweiz: Depositar

13 Österreich, Schweiz: Depositar

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(3) Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 und des Artikels 47 Absätze 2 und 3 wird eine von einer Organisation der regionalen Integration hinterlegte Urkunde nicht mitgezählt. (4) Organisationen der regionalen Integration können in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht in der Konferenz der Vertragsstaaten mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertrags- parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Art. 45 Inkrafttreten (1) Dieses Übereinkommen tritt am 30. Tag nach Hinterlegung der 20. Ratifikati- ons- oder Beitrittsurkunde in Kraft. (2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der bezie- hungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der 20. entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am

30. Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.

Art. 46 Vorbehalte (1) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig. (2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Art. 47 Änderungen (1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaa- ten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehr- heit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlos- sen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung der Vereinten Natio- nen zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt. (2) Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am 30. Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am

30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Ände-

rung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich. (3) Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies im Konsens beschliesst, tritt eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung, die ausschliesslich die Artikel 34, 38, 39 und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten am 30. Tag nach dem

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Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht.

Art. 48 Kündigung Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündi- gung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 49 Zugängliches Format Der Wortlaut dieses Übereinkommens wird in zugänglichen Formaten zur Verfü- gung gestellt.

Art. 50 Verbindliche Wortlaute Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermassen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

(Es folgen die Unterschriften)

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Rechte von Menschen mit Behinderungen. Übereink. AS 2014

Geltungsbereich am 1. Mai 201414 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Afghanistan 18. September 2012 B 18. Oktober 2012 Ägypten* 14. April 2008 14. Mai 2008 Albanien 11. Februar 2013 13. März 2013 Algerien 4. Dezember 2009 3. Januar 2010 Andorra 11. März 2014 10. April 2014 Argentinien 2. September 2008 2. Oktober 2008 Armenien** 22. September 2010 22. Oktober 2010 Aserbaidschan* 28. Januar 2009 27. Februar 2009 Äthiopien 7. Juli 2010 6. August 2010 Australien* 17. Juli 2008 16. August 2008 Bahrain 22. September 2011 22. Oktober 2011 Bangladesch 30. November 2007 3. Mai 2008 Barbados 27. Februar 2013 B 29. März 2013 Belgien* ** 2. Juli 2009 1. August 2009 Belize 2. Juni 2011 2. Juli 2011 Benin 5. Juli 2012 4. August 2012 Bolivien 16. November 2009 16. Dezember 2009 Bosnien und Herzegowina 12. März 2010 11. April 2010 Brasilien 1. August 2008 31. August 2008 Bulgarien 22. März 2012 21. April 2012 Burkina Faso 23. Juli 2009 22. August 2009 Chile 29. Juli 2008 28. August 2008 China 1. August 2008 31. August 2008 Hongkong* 1. August 2008 31. August 2008 Macau 1. August 2008 31. August 2008 Cook-Inseln 8. Mai 2009 B 7. Juni 2009 Costa Rica 1. Oktober 2008 31. Oktober 2008 Côte d'Ivoire 10. Januar 2014 9. Februar 2014 Deutschland** 24. Februar 2009 26. März 2009 Dominica 1. Oktober 2012 31. Oktober 2012 Dominikanische Republik 18. August 2009 17. September 2009 Dschibuti 18. Juni 2012 B 18. Juli 2012 Dänemark 24. Juli 2009 23. August 2009 Ecuador 3. April 2008 3. Mai 2008 El Salvador* 14. Dezember 2007 3. Mai 2008 Estland* 30. Mai 2012 29. Juni 2012 Europäische Union* 23. Dezember 2010 22. Januar 2011 Frankreich* ** 18. Februar 2010 20. März 2010 Gabun 1. Oktober 2007 3. Mai 2008 Georgien* 13. März 2014 12. April 2014

14 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Ghana 31. Juli 2012 30. August 2012 Griechenland* 31. Mai 2012 30. Juni 2012 Guatemala 7. April 2009 7. Mai 2009 Guinea 8. Februar 2008 3. Mai 2008 Haiti 23. Juli 2009 B 22. August 2009 Honduras 14. April 2008 14. Mai 2008 Indien 1. Oktober 2007 3. Mai 2008 Indonesien 30. November 2011 30. Dezember 2011 Irak 20. März 2013 B 19. April 2013 Iran* 23. Oktober 2009 B 22. November 2009 Israel* 28. September 2012 28. Oktober 2012 Italien 15. Mai 2009 14. Juni 2009 Jamaika 30. März 2007 3. Mai 2008 Japan* 20. Januar 2014 19. Februar 2014 Jemen 26. März 2009 25. April 2009 Jordanien 31. März 2008 3. Mai 2008 Kambodscha 20. Dezember 2012 19. Januar 2013 Kanada* 11. März 2010 10. April 2010 Kap Verde 10. Oktober 2011 9. November 2011 Katar 13. Mai 2008 12. Juni 2008 Kenia 19. Mai 2008 18. Juni 2008 Kiribati 27. September 2013 B 27. Oktober 2013 Kolumbien 10. Mai 2011 9. Juni 2011 Korea (Süd-)* 11. Dezember 2008 10. Januar 2009 Kroatien 15. August 2007 3. Mai 2008 Kuba 6. September 2007 3. Mai 2008 Kuwait* 22. August 2013 B 21. September 2013 Laos 25. September 2009 25. Oktober 2009 Lesotho 2. Dezember 2008 B 1. Januar 2009 Lettland** 1. März 2010 31. März 2010 Liberia 26. Juli 2012 25. August 2012 Litauen* 18. August 2010 17. September 2010 Luxemburg 26. September 2011 26. Oktober 2011 Malawi 27. August 2009 26. September 2009 Malaysia* 19. Juli 2010 18. August 2010 Malediven 5. April 2010 5. Mai 2010 Mali 7. April 2008 7. Mai 2008 Malta* 10. Oktober 2012 9. November 2012 Marokko 8. April 2009 8. Mai 2009 Mauretanien 3. April 2012 B 3. Mai 2012 Mauritius* 8. Januar 2010 7. Februar 2010 Mazedonien 29. Dezember 2011 28. Januar 2012 Mexiko** 17. Dezember 2007 3. Mai 2008 Moldau 21. September 2010 21. Oktober 2010 Mongolei 13. Mai 2009 B 12. Juni 2009

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Montenegro 2. November 2009 2. Dezember 2009 Mosambik 30. Januar 2012 29. Februar 2012 Myanmar 7. Dezember 2011 B 6. Januar 2012 Namibia 4. Dezember 2007 3. Mai 2008 Nauru 27. Juni 2012 B 27. Juli 2012 Nepal 7. Mai 2010 6. Juni 2010 Neuseelanda 25. September 2008 25. Oktober 2008 Nicaragua 7. Dezember 2007 3. Mai 2008 Niger 24. Juni 2008 24. Juli 2008 Nigeria 24. September 2010 24. Oktober 2010 Norwegen* 3. Juni 2013 3. Juli 2013 Österreich** 26. September 2008 26. Oktober 2008 Oman 6. Januar 2009 5. Februar 2009 Pakistan 5. Juli 2011 4. August 2011 Palau 11. Juni 2013 11. Juli 2013 Palästina 2. April 2014 B 2. Mai 2014 Panama 7. August 2007 3. Mai 2008 Papua-Neuguinea 26. September 2013 26. Oktober 2013 Paraguay 3. September 2008 3. Oktober 2008 Peru 30. Januar 2008 3. Mai 2008 Philippinen 15. April 2008 15. Mai 2008 Polen* 25. September 2012 25. Oktober 2012 Portugal** 23. September 2009 23. Oktober 2009 Ruanda 15. Dezember 2008 B 14. Januar 2009 Rumänien 31. Januar 2011 2. März 2011 Russland 25. September 2012 25. Oktober 2012 Sambia 1. Februar 2010 3. März 2010 San Marino 22. Februar 2008 3. Mai 2008 Saudi-Arabien 24. Juni 2008 B 24. Juli 2008 Schweden** 15. Dezember 2008 14. Januar 2009 Schweiz** 15. April 2014 B 15. Mai 2014 Senegal 7. September 2010 7. Oktober 2010 Serbien 31. Juli 2009 30. August 2009 Seychellen 2. Oktober 2009 1. November 2009 Sierra Leone 4. Oktober 2010 3. November 2010 Simbabwe 23. September 2013 B 23. Oktober 2013 Singapur* 18. Juli 2013 17. August 2013 Slowakei* ** 26. Mai 2010 25. Juni 2010 Slowenien 24. April 2008 24. Mai 2008 Spanien** 3. Dezember 2007 3. Mai 2008 St. Vincent und die Grenadinen 29. Oktober 2010 B 28. November 2010 Sudan 24. April 2009 24. Mai 2009 Swasiland 24. September 2012 24. Oktober 2012 Syrien* 10. Juli 2009 9. August 2009 Südafrika 30. November 2007 3. Mai 2008

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Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)

Tansania 10. November 2009 10. Dezember 2009 Thailand* 29. Juli 2008 28. August 2008 Togo 1. März 2011 31. März 2011 Tschechische Republik** 28. September 2009 28. Oktober 2009 Tunesien 2. April 2008 3. Mai 2008 Turkmenistan 4. September 2008 B 4. Oktober 2008 Tuvalu 18. Dezember 2013 B 17. Januar 2014 Türkei 28. September 2009 28. Oktober 2009 Uganda 25. September 2008 25. Oktober 2008 Ukraine 4. Februar 2010 6. März 2010 Ungarn** 20. Juli 2007 3. Mai 2008 Uruguay 11. Februar 2009 13. März 2009 Vanuatu 23. Oktober 2008 22. November 2008 Venezuela* 24. September 2013 B 24. Oktober 2013 Vereinigte Arabische Emirate 19. März 2010 18. April 2010 Vereinigtes Königreich* 8. Juni 2009 8. Juli 2009 Zypern* 27. Juni 2011 27. Juli 2011 * Vorbehalte und Erklärungen. ** Einwendungen. Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden mit Ausnahme jener der Schweiz, in der AS nicht veröffentlicht, Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden. a Das Übereinkommen gilt nicht für Tokelau.

Einwendungen Schweiz Am 15. April 2014 hat die Schweiz drei Einwendungen beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und Einspruch gegen folgende Vorbehalte erhoben:

1) Gegen den Vorbehalt, den die Republik El Salvador bei der Unterzeichnung angebracht und bei der Ratifizierung bestätigt hat: «Der Schweizerische Bundesrat hat den Vorbehalt geprüft, den die Regierung der Republik El Salvador bei der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angebracht hat. Der Schweizerische Bundesrat ist der Ansicht, dass der Vorbehalt der Verfassung der Republik El Salvador den Vorrang vor dem Übereinkommen einräumt. Der Schweizerische Bundesrat ist der Ansicht, dass dieser Vorbehalt den Umfang der Ausnahmeregelung nicht klar darlegt. Infolgedessen ist der Vorbehalt nicht mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar. Er ist daher gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Übereinkommens unzulässig.

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Rechte von Menschen mit Behinderungen. Übereink. AS 2014

Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragspar- teien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen. Der Schweizerische Bundesrat erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Republik El Salvador. Dieser Einspruch steht dem vollständigen Inkrafttreten des Überein- kommens zwischen der Republik El Salvador und der Schweiz nicht entgegen.» 2) Gegen die Erklärung, die die Islamische Republik Iran anlässlich ihres Beitritts abgegeben hat: «Der Schweizerische Bundesrat hat die Erklärung geprüft, die die Regierung der Islamischen Republik Iran anlässlich ihres Beitritts zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abgegeben hat. Der Schweizerische Bundesrat ruft in Erinnerung, dass eine Erklärung ungeachtet ihrer Bezeichnung einen Vorbehalt darstellt, wenn sie die Rechtswirkung gewisser Bestimmungen des Vertrags, auf den sie sich bezieht, ausschliesst oder einschränkt. Der Schweizerische Bundesrat ist der Ansicht, dass die Erklärung der Islamischen Republik Iran materiell einen Vorbehalt zum Übereinkommen darstellt. Der Schweizerische Bundesrat ist der Ansicht, dass der Vorbehalt der Rechtsord- nung der Islamischen Republik Iran den Vorrang vor dem Übereinkommen ein- räumt. Der Schweizerische Bundesrat ist der Ansicht, dass dieser Vorbehalt den Umfang der Ausnahmeregelung nicht klar darlegt, da er weder die entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens noch die innerstaatlichen Rechtsbestimmun- gen präzisiert, denen die Islamische Republik Iran den Vorrang einräumen will. Infolgedessen ist der Vorbehalt nicht mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar. Er ist daher gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Übereinkommens unzulässig. Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragspar- teien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen. Der Schweizerische Bundesrat erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt der Islami- schen Republik Iran. Dieser Einspruch steht dem vollständigen Inkrafttreten des Übereinkommens zwischen der Islamischen Republik Iran und der Schweiz nicht entgegen.» 3) Gegen den Vorbehalt, den Malaysia anlässlich der Ratifizierung angebracht hat: «Der Schweizerische Bundesrat hat den Vorbehalt geprüft, den die Regierung Malaysias bei der Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Men- schen mit Behinderungen angebracht hat. Der Schweizerische Bundesrat ist der Ansicht, dass der spezifische Vorbehalt zu Artikel 15 eine grundlegende Rechtsgarantie betrifft, die Menschen mit Behinderun- gen zusteht. Infolgedessen ist der Vorbehalt zu Artikel 15 nicht mit dem Ziel und Zweck des Übereinkommens vereinbar. Er ist daher gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Übereinkommens unzulässig.

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Es liegt im gemeinsamen Interesse der Staaten, dass Verträge, deren Vertragspartei zu werden sie beschlossen haben, nach Ziel und Zweck auch von allen Vertragspar- teien eingehalten werden und dass die Staaten bereit sind, die zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten notwendigen Gesetzesänderungen vorzunehmen. Der Schweizerische Bundesrat erhebt Einspruch gegen den Vorbehalt Malaysias. Dieser Einspruch steht dem vollständigen Inkrafttreten des Übereinkommens zwi- schen Malaysia und der Schweiz nicht entgegen.»

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