AS 2014 1315
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und China sowie des Abkommens zwischen der Schweiz und China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
vom 20. März 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20132, beschliesst:
Art. 1
1 Die folgenden Abkommen werden genehmigt:
a. das Freihandelsabkommen vom 6. Juli 20133 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China sowie die dazugehörige Verständigungsvereinbarung vom 6. Juli 20134; b. das Abkommen vom 6. Juli 20135 zwischen dem Eidgenössischen Departe- ment für Wirtschaft, Bildung und Forschung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und dem Ministerium für Humanressourcen und soziale Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit in Arbeits- und Beschäf- tigungsfragen.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.
Nationalrat, 10. Dezember 2013 Ständerat, 20. März 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol