AS 2014 1333
Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Gebührenverordnung ESTV, GebV-ESTV)
vom 21. Mai 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, auf Artikel 84 Absatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20092 sowie auf die Artikel 183 und 195 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19903 über die direkte Bundessteuer (DBG), verordnet:
Art. 1 Grundsätze
1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erhebt Gebühren namentlich für
folgende Dienstleistungen: a. Gutachten und schriftliche Auskünfte; b. Schulungen; c. umfangreiche oder komplexe Auskünfte, die von der anfragenden Person wirtschaftlich weiterverwendet werden können; d. umfangreiche oder komplexe Statistiken, die speziell erstellt werden müs- sen; e. Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht, einschliesslich der Gesuche um Akteneinsicht bei besonderen Untersu- chungsmassnahmen nach den Artikeln 190–195 DBG.
2 Sie erhebt im Bereich der Mehrwertsteuer auch Gebühren für:
a. Verfügungen, zu deren Erlass aufwendige, durch die steuerpflichtige Person verschuldete Beweisverfahren durchgeführt wurden; b. unnötige Verrichtungen, die die steuerpflichtige Person verursacht hat.
3 Sie erhebt keine Gebühren für verbindliche Auskünfte zu einem konkreten Sach-
verhalt betreffend eine bestimmte Person, es sei denn, die Anfrage übersteige das übliche Ausmass.
SR 642.31
2013-1544 1333
Gebührenverordnung ESTV AS 2014
Art. 2 Anwendbarkeit anderer Verordnungen
1 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die
Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 (AllgGebV).
2 Für die Kosten der besonderen Untersuchungsmassnahmen nach den Artikeln
190–195 DBG, die neben den Reproduktionskosten nach Artikel 1 Absatz 1 Buch- stabe e dieser Verordnung anfallen, gilt die Verordnung vom 25. November 19745 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.
Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt.
2 Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, beson-
derer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die ESTV Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
4 Für die Reproduktion von Dokumenten und Daten nach Artikel 1 Absatz 1 Buch-
stabe e werden die Gebühren nach dem Anhang erhoben.
Art. 4 Auslagen
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die im Zusammenhang mit einer gebühren-
pflichtigen Tätigkeit zusätzlich anfallen, insbesondere die Auslagen nach Artikel 6 AllgGebV6 sowie Zeugenentschädigungen.
2 Die Zeugenentschädigung beträgt:
a. 30–100 Franken, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit bis zu einem halben Tag dauert; b. 50–150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme einschliesslich Reise- zeit länger als einen halben Tag dauert.
3 Für Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25–150 Franken pro
Stunde. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden. Ausserordentlich hoher Erwerbsausfall wird nicht berücksichtigt.
4 Auskunftspersonen und andere Dritte, die von Beweismassnahmen betroffen sind,
werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.
4 SR 172.041.1 5 SR 313.32 6 SR 172.041.1
Gebührenverordnung ESTV AS 2014
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. August 19897 über Gebühren für Dienstleistungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
21. Mai 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 AS 1989 1769, 1993 1494, 2006 4705
Gebührenverordnung ESTV AS 2014
Anhang (Art. 3 Abs. 4)
Gebühren für die Reproduktion von Dokumenten und Daten bei Gesuchen um Akteneinsicht
Franken pro Stück
Reproduktion von Dokumenten in Papierform – Kopien A4 schwarz-weiss 0.20 Kopien A3 schwarz-weiss 0.40 Kopien A4 farbig 1.— Kopien A3 farbig 1.20 – Kopien A4 ab gebundenen oder gehefteten Vorlagen oder pro Seite bei besonderen Formaten 2.— – Kopien A3 ab gebundenen oder gehefteten Vorlagen oder pro Seite bei besonderen Formaten 2.20
Reproduktion von Daten in elektronischer Form – Trägermedium, abhängig von der Grösse des Speichermediums 5.– bis 80.–