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AS 2014 1393

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Änderung vom 6. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 Bst. b und c 1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/20012 aufgeführt sind, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchs- tens 90 Tagen der Visumpflicht. 3 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, und die im Teil 3 dieses Anhangs aufgeführten Gruppen britischer Bürger, unterstehen für die Einreise im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens

90 Tagen nicht der Visumpflicht.

4 In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit fol-

gende Regelungen: b. Angehörige folgender Staaten und Gebietskörperschaften unterstehen der Visumpflicht, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird: Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Bahamas, Barbados, Brasilien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Hongkong, Israel, Kanada, Kroatien, Macau, Mauri- tius, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Republik Korea, Seychellen, St. Kitts und Nevis, Uruguay, Venezuela und Vereinigte Staaten. Üben Angehörige dieser Staaten und Gebietskörperschaften eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Baunebengewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, in Betrieben oder Haushalten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst oder im Erotikgewerbe aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visum- pflicht.

1 SR 142.204 2 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 509/2014, ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 67.

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Einreise und Visumerteilung. V AS 2014

c. Britische Bürger, die nicht Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sind (British Nationals Overseas, British Overseas Territories Citizens, British Overseas Citizens, British Subjects sowie British Protected Persons), unterstehen der Visumpflicht, sofern die Erwerbstätigkeit länger als acht Tage innerhalb eines Kalenderjahres ausge- übt wird. Üben diese Personen eine Tätigkeit im Bauhaupt- oder Bauneben- gewerbe, im Gastgewerbe, im Reinigungsgewerbe, in Betrieben oder Haus- halten, im Überwachungs- und Sicherheitsdienst oder im Erotikgewerbe aus, so unterstehen sie ab dem ersten Tag der Visumpflicht.

II Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2014 in Kraft3.

6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 Diese Verordnung wurde am 6. Juni 2014 im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG, SR 170.512).

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