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AS 2014 1457

Verordnung über die Durchführung von Betriebssicherheitsverfahren im Rahmen der europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS

Verordnung über die Durchführung von Betriebssicherheitsverfahren im Rahmen der europäischen Satellitennavigationsprogramme Galileo und EGNOS

vom 6. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Durchführung von Betriebssicherheitsverfahren im

Rahmen der Satellitennavigationsprogramme Galileo und European Geostationary Navigation Overlay Service (EGNOS). 2 Sie gilt für Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts (Betriebe) mit Sitz in der Schweiz, die sich um einen sicherheitsempfindlichen Auftrag im Rahmen der Programme nach Absatz 1 bewerben wollen und dafür eine nationale Betriebs- sicherheitserklärung benötigen.

Art. 2 Zuständige Fachstelle Das Betriebssicherheitsverfahren wird von der für die Durchführung des Geheim- schutzverfahrens zuständigen Stelle (Fachstelle GSV) im Eidgenössischen Departe- ment für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) durchgeführt.

Art. 3 Einleitung und Einwilligung 1 Das Betriebssicherheitsverfahren wird auf Antrag der Dienststelle oder Organisa- tion eingeleitet, die für die Erteilung der sicherheitsempfindlichen Aufträge im Rahmen der Programme Galileo und EGNOS zuständig ist (auftraggebende Stelle).

2 Es darf nur mit der Einwilligung des Betriebs durchgeführt werden.

Art. 4 Einstellung des Betriebssicherheitsverfahrens

1 Das Betriebssicherheitsverfahren wird eingestellt, wenn der Betrieb:

a. seine Einwilligung zurückzieht oder am Verfahren nicht mitwirkt; b. für den sicherheitsempfindlichen Auftrag nicht mehr in Frage kommt.

2 Wird das Verfahren eingestellt, so werden alle damit zusammenhängenden Daten

und Akten vernichtet.

SR 510.661 1 SR 101

2014-0755 1457

Durchführung von Betriebssicherheitsverfahren im Rahmen der europäischen AS 2014

Art. 5 Eignung des Betriebs in Bezug auf die Sicherheit

1 Die Fachstelle GSV beurteilt, ob der Betrieb zur Ausführung des Auftrags in

Bezug auf die Sicherheit geeignet ist oder ein Sicherheitsrisiko besteht.

2 Sie kann Daten, die zur Beurteilung der Eignung relevant sind, erheben:

a. beim Betrieb; b. beim Nachrichtendienst des Bundes; c. aus öffentlich zugänglichen Quellen.

3 Sie kann ausländische Behörden um die Zustellung der entsprechenden Daten

ersuchen.

Art. 6 Sicherheitsrisiko

1 Ein Sicherheitsrisiko besteht, wenn aufgrund der erhobenen Daten konkrete

Anhaltspunkte vorliegen, dass der Betrieb den sicherheitsempfindlichen Auftrag mit hoher Wahrscheinlichkeit vorschriftswidrig oder unsachgemäss ausführen wird.

2 Die Wahrscheinlichkeit einer vorschriftswidrigen oder unsachgemässen Ausfüh-

rung des sicherheitsempfindlichen Auftrags kann insbesondere dann als hoch ein- gestuft werden, wenn: a. aufgrund von Widerhandlungen oder anderen Vorkommnissen berechtigte Zweifel bestehen, dass der Betrieb vertrauenswürdig ist; b. der Betrieb von einem anderen Staat oder einer ausländischen Organisation des öffentlichen oder privaten Rechts kontrolliert oder beeinflusst wird und diese Kontrolle oder dieser Einfluss nicht mit den Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Programme Galileo und EGNOS vereinbar ist; c. für den Betrieb tätige Personen, die für die Ausführung des sicherheitsemp- findlichen Auftrags unentbehrlich sind, eine Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben b–d der Verordnung vom 4. März 20112 über die Per- sonensicherheitsprüfungen (PSPV) erlassen wurde.

3 Das Sicherheitsrisiko muss sich ungeachtet eines Verschuldens aus den tatsäch-

lichen Umständen und Verhältnissen des Betriebs ergeben.

Art. 7 Sicherheitskonzept 1 Ergibt die Beurteilung nach Artikel 5, dass der Betrieb geeignet ist, so erstellt die Fachstelle GSV ein Sicherheitskonzept.

2 Sie berücksichtigt dabei die projektspezifischen Sicherheitsanforderungen der

auftraggebenden Stelle.

3 Sie kann die zur Erstellung des Konzepts erforderlichen Daten schriftlich oder

mittels einer Betriebsbesichtigung erheben.

2 SR 120.4

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Art. 8 Personensicherheitsprüfungen

1 Für den Betrieb tätige Personen, die an der Ausführung des sicherheitsempfind-

lichen Auftrags teilnehmen sollen, werden einer Personensicherheitsprüfung nach der PSPV3 unterzogen.

2 Die Fachstelle GSV gilt für Personensicherheitsprüfungen, die in Anwendung der

vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, als entscheidende Instanz nach Artikel 24 Absatz 1 PSPV.

Art. 9 Betriebssicherheitserklärung 1 Die Fachstelle GSV stellt dem Betrieb eine Betriebssicherheitserklärung in Form einer Verfügung aus, sobald dieser das Sicherheitskonzept nachweislich umgesetzt hat. 2 Setzt der Betrieb das Sicherheitskonzept nicht um, so stellt die Fachstelle GSV das Verfahren ein und erlässt eine entsprechende Verfügung. 3 Die Fachstelle GSV teilt der auftraggebenden Stelle den Inhalt der Verfügung mit.

4 Betriebssicherheitserklärungen sind bis am 31. Dezember 2017 gültig.

Art. 10 Pflichten des Betriebs

1 Betriebe mit einer Betriebssicherheitserklärung müssen die Massnahmen des

Sicherheitskonzepts laufend umsetzen.

2 Sie müssen der Fachstelle GSV und der auftraggebenden Stelle unverzüglich alle

sicherheitsrelevanten Änderungen und Vorfälle melden.

Art. 11 Kontrollen und Schutzmassnahmen

1 Die Fachstelle GSV ist befugt, ohne Vorankündigung:

a. Bereiche, in denen der sicherheitsempfindliche Auftrag ausgeführt wird, zu überprüfen; b. auftragsrelevante Unterlagen einzusehen.

2 Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Informationssicherheit im Betrieb

gefährdet ist, so kann die Fachstelle GSV umgehend die erforderlichen Schutzmass- nahmen treffen und insbesondere auftragsrelevante Unterlagen und Materialien sicherstellen.

Art. 12 Wiederholung des Verfahrens Das Betriebssicherheitsverfahren wird wiederholt, wenn konkreter Grund zur Annahme besteht, dass in Folge wesentlicher Änderungen im Betrieb neue Sicher- heitsrisiken entstanden sind.

3 SR 120.4

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Art. 13 Widerruf der Betriebssicherheitserklärung

1 Die Fachstelle GSV widerruft die Betriebssicherheitserklärung, wenn:

a. der Betrieb seine Pflichten nach Artikel 10 nicht erfüllt; b. im Rahmen einer Wiederholung des Verfahrens ein Sicherheitsrisiko fest- gestellt wird.

2 Sie erlässt eine entsprechende Verfügung und teilt der auftraggebenden Stelle

deren Inhalt mit.

Art. 14 Rechtsschutz Gegen die Verfügungen der Fachstelle GSV kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

Art. 15 Bearbeitung von Personendaten Die Bearbeitung von Personendaten durch die Fachstelle GSV richtet sich nach den Artikeln 150–155 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20084 über die militärischen Informationssysteme.

Art. 16 Kosten und Gebühren

1 Die Kosten des Betriebssicherheitsverfahrens sind vom Betrieb zu übernehmen.

2 Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung VBS vom

8. November 20065.

Art. 17 Vollzug

1 Das VBS vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann bei Bedarf Ausführungsbestimmungen erlassen.

3 Erlässt es keine Ausführungsbestimmungen, so gelten die Bestimmungen nach der

Geheimschutzverordnung vom 29. August 19906 sinngemäss.

Art. 18 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 510.91 5 SR 172.045.103 6 SR 510.413

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