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AS 2014 1691

Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst

Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst (ISVet-V)

vom 6. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 (TSG) sowie die Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe d und 165g des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb des Informationssystems für Vollzugsdaten

des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) und des Informationssystems für Labor- daten (ALIS). Sie enthält insbesondere Vorschriften über: a. die Zuständigkeiten; b. den Inhalt und die Datenquellen; c. die Zugriffsrechte; d. die Bekanntgabe von Daten; e. den Datenschutz und die Informatiksicherheit; f. die Archivierung; g. die Finanzierung von ASAN.

2 ASAN und ALIS sind Subsysteme des gemeinsamen zentralen Informations-

systems nach Artikel 2 Buchstabe a.

Art. 2 Begriffe Die folgenden Ausdrücke bedeuten: a. gemeinsames zentrales Informationssystem: gemeinsames zentrales Infor- mationssystem entlang der Lebensmittelkette des Bundesamtes für Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, der

SR 916.408

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer ein- wandfreien Primärproduktion; b. Subsystem: Informationssystem, das Teil des gemeinsamen zentralen Infor- mationssystems ist; c. Betrieb: wiederkehrende Dienstleistungen und Bereitstellen der technischen Infrastruktur, die das adäquate Funktionieren eines Informationssystems gewährleisten; d. Weiterentwicklung: Ausbau eines Informationssystems, insbesondere Anpassungen aufgrund von neuen gesetzlichen Vorgaben; e. Zugangsstation: Lizenz, die den Zugriff auf ein Informationssystem ermög- licht; f. beauftragte Dritte: Personen oder Organisationen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von gesetzlichen Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene vertraglich beigezogen werden; g. Primärproduktion: Produktion unverarbeiteter Lebens- und Futtermittel.

Art. 3 Aufgaben des BLV

1 Das BLV sorgt für den Betrieb von ASAN und von ALIS und stellt deren Verfüg-

barkeit sicher.

2 Es:

a. schliesst Vereinbarungen mit den Leistungserbringern ab, welche die Infra- struktur und die Informatikdienstleistungen bereitstellen; b. schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab; c. erlässt technische Weisungen nach Artikel 30; d. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung. 3 Es trägt die Verantwortung für die Informationssysteme. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.

Art. 4 Zugriffsberechtigte Stellen Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten von ASAN und von ALIS online bearbeiten: a. das BLV: zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene von Lebensmit- teln, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion; b. das BLW: zur Gewährleistung der Sicherheit und Hygiene von Lebensmit- teln, des Täuschungsschutzes, der Futtermittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwandfreien Primärproduktion;

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c. die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV): zur Gewährleistung der Sicher- heit und Hygiene von Lebensmitteln, des Täuschungsschutzes, der Futter- mittelsicherheit, der Tiergesundheit, des Tierschutzes und einer einwand- freien Primärproduktion im Zusammenhang mit dem Verbringen von Waren ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet; d. das Bundesamt für Umwelt (BAFU): zur Gewährleistung der Tiergesundheit und des Tierschutzes bei Wildtieren; e. die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK): zur Gewährleistung der Aufsicht über den Vollzug der Pflanzengesundheits-, Futtermittel-, Tierseu- chen-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung; f. die kantonalen Vollzugsbehörden: zur Erfüllung der Vollzugsaufgaben in den Bereichen Sicherheit und Hygiene von Lebensmitteln, Täuschungs- schutz, Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und einwandfreie Primärproduktion, zur Erfüllung von kantonalen Aufgaben in diesen Berei- chen sowie zur Bereinigung von Daten in ALIS; g. die beauftragten Dritten: zur Erfüllung der Aufgaben gemäss ihrem Auftrag, sofern die Voraussetzungen von Artikel 11 erfüllt sind; h. die anerkannten Laboratorien: zur Erfüllung ihrer Meldepflichten und zur Berichtigung unrichtiger Daten, die sie an ALIS gemeldet haben; i. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administrato- rinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS: zur Sicherstellung der Funktionalität, zur Behebung von Störungen, zur Erteilung von Zugriffs- rechten und zur Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender.

2. Abschnitt:

Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes

Art. 5 Zweck

1 ASAN dient der Bearbeitung der Daten, die Bund und Kantone zur Erfüllung der

Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittel- hygiene benötigen, sowie der Geschäftsverwaltung.

2 Zur Geschäftsverwaltung gehören:

a. die Verwaltung und Auswertung von Daten; b. die Verwaltung von Vollzugsvorgängen auf Bundes- und Kantonsebene; c. die Verwaltung und Nutzung von Labordaten aus anerkannten Laboratorien; d. die Verwaltung der Systemeinstellungen und die Anwenderverwaltung.

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Art. 6 Inhalt

1 ASAN enthält folgende Arten von Daten:

a. Stammdaten über Personen, Betriebe und Tiere: Daten, die der Identifikation und Kategorisierung von Personen, Betrieben und Tieren dienen; b. Vollzugsdaten: Daten, die im Rahmen der Vollzugsaufgaben in den Berei- chen Landwirtschaft, Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelhygiene erhoben werden; c. Systemdaten: Daten, die der Verwaltung und der Anpassung von ASAN an die Vollzugsbedürfnisse dienen; d. Anwenderdaten: Authentifizierungsdaten, zugeteilte Anwenderrolle und Grundeinstellungen zur Benutzung von ASAN.

2 Der Datenkatalog ist in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 7 Eingabe und Übermittlung der Daten

1 Die Bundesämter, die kantonalen Vollzugsbehörden, die anerkannten Laboratorien

sowie die beauftragten Dritten geben die von ihnen zu meldenden Daten direkt in ASAN ein, soweit das Bundesrecht dies vorsieht.

2 In dringlichen Fällen nach Artikel 57 Absatz 2 TSG kann das BLV anordnen, dass

weitere Daten in ASAN eingegeben werden müssen.

3 Die kantonalen Vollzugsbehörden sowie die beauftragten Dritten erfassen die

Kontrolldaten im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach den Arti- keln 6–9 der der Verordnung vom 23. Oktober 20133 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) entweder direkt oder durch Hochladen aus Informationssystemen des Kantons.

Art. 8 Zugriff auf die Stammdaten Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Stammdaten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU und der BLK; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administrato- rinnen und Administratoren von ASAN.

Art. 9 Zugriff auf die Vollzugsdaten Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Vollzugsdaten:

3 SR 919.117.71

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a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administra- torinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS: auf alle Vollzugs- daten; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV, des BLW, der EZV, des BAFU, der BLK und der kantonalen Vollzugsbehörden auf die folgenden Vollzugsdaten:

1. Daten, die sie selber eingegeben haben,

2. Daten, die im Zusammenhang mit den Meldungen der kantonalen Voll-

zugsbehörden (Art. 7) angefallen sind,

3. Daten aus einer anderen als der eigenen Verwaltungseinheit, soweit sie

für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben erforderlich sind; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien: auf die Vollzugsdaten, die sie selber eingegeben haben.

Art. 10 Zugriff auf die Systemdaten und die Anwenderdaten Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die Administratorinnen und Administratoren von ASAN und von ALIS online Zugriff auf die Systemdaten und auf die Anwenderdaten.

Art. 11 Zugriff durch beauftragte Dritte Beauftragten Dritten kann online Zugriff auf Stamm- und Vollzugsdaten gewährt werden, soweit keine besonders schützenswerten Daten betroffen sind. Auf Daten von Betrieben darf ihnen der Zugriff nur gewährt werden, wenn dadurch ein Rück- schluss auf Persönlichkeitsprofile ausgeschlossen ist.

Art. 12 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten von ASAN können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden: a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) nach den Artikeln 2–5 ISLV4; b. Acontrol; c. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20115; d. Internetportal Agate nach den Artikeln 20–22 ISLV; e. Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) nach der Verordnung vom 30. Juni 19936 über das Betriebs- und Unternehmensregister; f. Geografisches Informationssystem (GIS) nach den Artikeln 10–13 ISLV;

4 SR 919.117.71 5 SR 916.404.1 6 SR 431.903

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

g. Zentrale Datenbank nach Artikel 30 Absatz 2 TSG (Hundedatenbank); h. ALIS.

Art. 13 Fachstelle

1 Die Fachstelle ist zuständig für:

a. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender; b. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender sowie deren Informa- tion über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen; c. die technischen und fachlichen Anpassungen von ASAN; d. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der verschiedenen Leistungserbringer; e. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbrin- gern; f. die Durchführung von Schulungen; g. die fachliche und inhaltliche Prüfung der aus ALIS bezogenen Daten. 2 Sie arbeitet mit den Fachstellen des BLW sowie mit Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Behörden zusammen.

Art. 14 Gemeinsamer Ausschuss

1 Der gemeinsame Ausschuss besteht aus vier Vertreterinnen und Vertretern des

BLV und vier Vertreterinnen und Vertretern der Kantone. Er organisiert sich selbst.

2 Er:

a. wirkt mit bei der Erstellung des Jahresbudgets für den Betrieb von ASAN; b. berät das BLV im Hinblick auf fachliche und finanzielle Aspekte des Betriebs; c. macht Vorschläge für die Weiterentwicklung von ASAN, setzt Projektgrup- pen ein und genehmigt deren Ergebnisse.

3 Bei Weiterentwicklungen, die Auswirkungen auf die Subsysteme des BLW haben,

zieht er Vertreterinnen und Vertreter des BLW bei.

4 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.

5 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.

Art. 15 Finanzierung

1 Die Kosten für den Betrieb von ASAN gehen zu einem Drittel zulasten des Bundes

und zu zwei Dritteln zulasten der Kantone. An den Kosten für die Fachstelle betei- ligen sich die Kantone mit 100 000 Franken jährlich.

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2 Die Beiträge der einzelnen Kantone berechnen sich im Verhältnis zur Anzahl

Zugangsstationen.

3 Das Entgelt der Kantone für die Zugangsstationen wird in der Nutzungsvereinba-

rung geregelt. Für Kantone mit mehr als zwei Zugangsstationen werden für die zusätzlichen Zugangsstationen reduzierte Beiträge vorgesehen. 4 Der der Gesamtheit der Kantone nach Abzug des Entgelts für die Zugangsstationen verbleibende Anteil an den von ihnen zu tragenden Kosten des Systembetriebs wird nach der Anzahl der ihnen zur Verfügung stehenden Zugangsstationen aufgeteilt. 5 Die Kantone tragen die Kosten für die standardisierte Übermittlung der Daten nach Artikel 7 Absatz 3 selbst.

3. Abschnitt: Informationssystem für Labordaten

Art. 16 Zweck ALIS dient der Bearbeitung von Labordaten aus den anerkannten Laboratorien des öffentlichen Veterinärdienstes.

Art. 17 Inhalt

1 ALIS enthält folgende Arten von Daten:

a. Untersuchungsdaten; b. Standarddaten: Daten, die der einheitlichen Codierung der Untersuchungs- daten dienen.

2 Der Datenkatalog ist in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 18 Eingabe der Daten Die anerkannten Laboratorien geben regelmässig die Daten nach Artikel 312 Ab- satz 4 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19957 und nach Artikel 6 Absatz 3 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20108 in ALIS ein.

Art. 19 Zugriff auf Untersuchungs- und Standarddaten Soweit es die Aufgaben nach Artikel 4 erfordern, haben die folgenden Personen online Zugriff auf die Untersuchungs- und die Standarddaten: a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV; b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der anerkannten Laboratorien;

7 SR 916.401 8 SR 916.351.0

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

d. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachstelle sowie die Administra- torinnen und Administratoren von ALIS.

Art. 20 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten von ALIS können aus folgenden Informationssystemen bezogen werden: a. Tierverkehrsdatenbank (TVD) nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20119; b. Internetportal Agate nach den Artikeln 20–22 ISLV10; c. ASAN.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 21 Erteilung der Zugriffsrechte

1 Die Erteilung der Zugriffsrechte oder die Änderung der Anwenderrolle erfolgt

aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Gesuchs an die Fachstelle.

2 Kantonale Anwenderinnen und Anwender, die eine Administratorrolle beantragen,

richten das Gesuch an die Fachstelle. Weitere kantonale Anwenderinnen und Anwender richten das Gesuch an die für sie zuständige Vollzugsbehörde. Diese leitet es an die Fachstelle weiter.

3 Die Rechte und die Pflichten der kantonalen Anwenderinnen und Anwender sowie

ihre Verantwortlichkeiten sind in der Nutzungsvereinbarung festzulegen.

4 DieZugriffsrechte der beauftragten Dritten sowie die zur Gewährleistung des

Datenschutzes erforderlichen Massnahmen sind im Rahmen des Auftrags festzule- gen.

Art. 22 Bekanntgabe von Daten an Behörden

1 Das BLV, das BLW, die BLK, das BAFU, die EZV und die kantonalen Vollzugs-

behörden können besonders schützenswerte Daten von ASAN und von ALIS ande- ren Behörden bekannt geben, wenn dies ein Gesetz im formellen Sinn vorsieht. Die Bekanntgabe erfolgt in Form von Listen, Berichten oder elektronischen Datensätzen.

2 Im Rahmen von koordinierten Vollzugsaufgaben in den Bereichen Tiergesundheit,

Tierschutz und Lebensmittelhygiene können nicht besonders schützenswerte Daten online oder in einer anderen geeigneten Form anderen Behörden bekannt gegeben werden.

9 SR 916.404.1 10 SR 919.117.71

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

Art. 23 Bekanntgabe von Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke 1 Ist das BLV aufgrund von schweizerischem oder internationalem Recht zur Erstel- lung von Berichten verpflichtet, so gibt es die dafür benötigten Daten in anonymi- sierter Form bekannt.

2 Es berücksichtigt dabei die Anforderungen des Bundesstatistikgesetzes vom

9. Oktober 199211.

Art. 24 Bekanntgabe von Daten an Private Das BLV, die BLK und die kantonalen Vollzugsbehörden können Personen- und Betriebsdaten von ASAN und von ALIS Privaten bekannt geben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Betroffenen eingewilligt haben.

Art. 25 Datenschutz

1 Das BLV und die kantonalen Vollzugsbehörden sorgen dafür, dass die Bestim-

mungen zum Datenschutz eingehalten werden. Für die dafür notwendigen organisa- torischen und technischen Massnahmen erlässt das BLV ein Bearbeitungsreglement.

2 Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sind in ihrem Bereich für die zur

Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Mass- nahmen verantwortlich. Sie stellen insbesondere durch technische und organisatori- sche Massnahmen den sicheren Zugang zu ASAN und zu ALIS sicher.

Art. 26 Rechte der betroffenen Personen

1 Die Rechte der Personen, über die in ASAN oder ALIS Daten bearbeitet werden,

insbesondere das Auskunfts-, das Berichtigungs- und das Löschungsrecht, richten sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199212 über den Datenschutz. 2 Will eine Person Rechte geltend machen, so hat sie sich über ihre Identität auszu- weisen und ein schriftliches Gesuch bei der Vollzugsbehörde des Kantons, in dem sie ihren Wohnsitz hat, oder beim BLV einzureichen.

Art. 27 Berichtigung von Daten Die Behörden oder die anerkannten Laboratorien, welche die Daten in ASAN oder ALIS eingegeben oder an sie übermittelt haben, sorgen für die Berichtigung unrich- tiger Daten.

Art. 28 Informatiksicherheit

1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach

der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201113.

11 SR 431.01 12 SR 235.1 13 SR 172.010.58

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

2 Das BLV sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Systemsicherheit Teil der

Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen sowie der für die technische Wartung von ASAN und von ALIS mit Dritten abgeschlossenen Leistungsvereinbarungen sind. 3 Die Kantone und die anerkannten Laboratorien sorgen für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich.

Art. 29 Archivierung und Löschung der Daten 1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungs- gesetzes vom 26. Juni 199814.

2 Die Löschung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Vollzug Das BLV erlässt namentlich technische Weisungen betreffend: a. die Spezifizierung von Schnittstellen und Datenübertragungsmechanismen zu anderen Subsystemen, zu Informationssystemen der Kantone und zu beauftragten Dritten; b. die Datenübertragungsfrequenzen; c. die Standardisierung von Dateninhalten und Referenzlisten; d. die technischen und organisatorischen Anforderungen zur Benützung von ASAN und von ALIS; e. die Form und die Anwendung des Datenkataloges von ASAN; f. die Form und Struktur der Untersuchungs- und Standarddaten von ALIS.

Art. 31 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

6. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

14 SR 152.1

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

Anhang 1 (Art. 6 Abs. 2)

Datenkatalog von ASAN

1 Stammdaten

1.1 Personen

1.1.1 Allgemeine Angaben: Name, Adresse, Kontaktangaben

1.1.2 Eigenschaft der Person (Funktion, Qualifikation, Rolle)

1.1.3 Information, ob die Person im System aktiv oder inaktiv ist

1.1.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer

1.1.5 Nummern, die zur Identifikation der Person dienen

1.1.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde

1.2 Betriebe

1.2.1 Allgemeine Angaben: Name, Adresse, Standortinformationen

1.2.2 Kategorie des Betriebs

1.2.3 Information, ob der Betrieb im System aktiv oder inaktiv ist

1.2.4 Automatisch vom System zugeteilte Nummer

1.2.5 Nummern, die zur Identifikation des Betriebs dienen

1.2.6 Nummer der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde

1.2.7 Strukturdaten des Betriebs

1.2.8 Daten zur näheren Charakterisierung von Standorten

1.3 Tiere

1.3.1 Daten zu Einzeltieren wie Art, Gattung, Rasse, Alter, Identifikation

1.4 Beziehungen zwischen Einheiten (Personen, Betriebe, Tiere)

2 Vollzugsdaten

2.1 Bewilligungen

2.1.1 Bereich Tierschutz

2.1.2 Bereich Tiergesundheit

2.1.3 Bereich Lebensmittelsicherheit

2.1.4 Bereich Tierarzneimittel

2.1.5 Bereich Veterinärberufe

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

2.2 Meldungen

2.2.1 Bereich Tierschutz

2.2.2 Bereich Tiergesundheit einschliesslich Tierseuchenmeldungen

2.2.3 Bereich Lebensmittelsicherheit

2.2.4 Bereich Tierarzneimittel

2.3 Kontrollen

2.3.1 Kontrollen, die in Acontrol erfasst werden

2.3.2 Sonstige Kontrollen

2.4 Entscheide, Massnahmen und Massnahmenverfahren

Massnahmentypen Massnahmenverfahren Status

– Tierhalteverbot Rechtliches Gehör – Entwurf – Beschlagnahmung – Unterbreitet – Sperre nach Tierseuchenrecht – Stellungnahme eingegangen

– Sperre nach Lebensmittelrecht Verfügung – Entwurf – Bewilligungsentzug – Unterbreitet mit aufschiebender Wirkung – Kostenverrechnung – Unterbreitet ohne aufschiebende Wirkung – Allgemeine Massnahme – Rechtsmittel ergriffen: Einsprache – Tierzuchtverbot – Rechtsmittel ergriffen: Beschwerde/Rekurs – Rechtskräftig – Zurückgezogen – Aufgehoben

– Kostenverrechnung Beanstandung – Entwurf – Allgemeine Massnahme – Unterbreitet – Zurückgezogen – Stellungnahme eingegangen

– Allgemeine Massnahme Rückmeldung – Erfolgt – Unterbreitet – Zurückgezogen – Stellungnahme eingegangen

– Strafverfahren – Nachkontrolle – Meldung an andere Stelle – Eröffnung eines Fachprozesses Keine Massnahmenverfahren zur Verfügung – Keine Massnahme – Seuchenmeldung an BLV – Entschädigung Tiere

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

2.5 Pendenzen

2.6 Dokumente

2.6.1 Dokumentvorlagen

2.6.2 Spezifische Vollzugsdokumente zu einer Einheit

3 Systemdaten

3.1 Referenzlisten

3.2 Vorlagen für Berichte

3.3 Logdateien des Systems

4 Anwenderdaten

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

Anhang 2 (Art. 17 Abs. 2)

Datenkatalog von ALIS

1 Untersuchungsdaten

1.1 Tierseuchenuntersuchungen

1.1.1 Aufträge

– 1.1.2 Proben – 1.1.3 Betriebe oder Personen – 1.1.4 Tiere – 1.1.5 Ergebnisse zu Proben

1.2 Resistenzmonitoring

1.2.1 Aufträge

– 1.2.2 Proben – 1.2.3 Betriebe oder Personen – 1.2.4 Tiere – 1.2.5 Ergebnisse zu Resistenzprüfungen

2 Standarddaten

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

Anhang 3 (Art. 31)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I Die Verordnung vom 29. Oktober 200815 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst wird aufgehoben.

II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 30. Juni 199316 über das Betriebs- und

Unternehmensregister

Anhang Ziff. 2

2 System ASAN, Informationssystem für Vollzugsdaten des

öffentlichen Veterinärdienstes (BLV)

2. Tierschutzverordnung vom 23. April 200817

Art. 79 Abs. 3 (betrifft nur den italienischen Text) und 4

4 Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten

Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinär- dienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201418 über die Informations- systeme für den öffentlichen Veterinärdienst.

Art. 209 Abs. 2 2 Es kann die zuständigen kantonalen Behörden verpflichten, die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201419 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst einzugeben.

15 AS 2008 5589, 2012 3631, 2013 3041 16 SR 431.903 17 SR 455.1 18 SR 916.408 19 SR 916.408

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

Art. 212a Abs. 2

2 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass Tierhalteverbote nach

Artikel 23 TSchG in ASAN eingegeben werden.

Art. 213 Abs. 4

4 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Ergebnisse der amt-

lichen Kontrollen in Nutztierbeständen in das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach den Artikeln 6–9 der Verordnung vom 23. Oktober 201320 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft eingegeben werden.

3. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200421

Art. 31 Abs. 3bis 3bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201422 über Informationssysteme für den öffentli- chen Veterinärdienst erfasst oder dahin übermittelt werden.

Art. 33 Berichterstattung

1 Die Kontrollorgane geben regelmässig die folgenden Daten in das Informations-

system für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201423 über Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein: a. die Anzahl der kontrollierten Betriebe; b. die Anzahl und die Art der Beanstandungen; c. die angeordneten Verwaltungsmassnahmen; d. die erfolgten Strafanzeigen.

2 Das BLV wertet die Daten aus und veröffentlicht sie in geeigneter Form.

20 SR 919.117.71 21 SR 812.212.27 22 SR 916.408 23 SR 916.408

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

4. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

vom 23. November 200524

Art. 78 Abs. 3 3 Sie geben die Daten regelmässig in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201425 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein.

5. Verordnung des EDI vom 23. November 200526 über den

Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung

Art. 89 Abs. 4

4 Die zuständige kantonale Vollzugsbehörde gibt die Bewilligungsnummer in das

Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201427 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein.

6. Verordnung vom 23. November 200528 über das Schlachten

und die Fleischkontrolle

Art. 62 Abs. 4 4 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt übermittelt die Daten dem kan- tonalen Veterinäramt zur Eingabe in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201429 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

7. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201030

Art. 6 Abs. 3

3 Sie geben regelmässig die folgenden Daten in das Informationssystem für Labor-

daten (ALIS) nach der Verordnung vom 6. Juni 201431 über die Informationssyste- me für den öffentlichen Veterinärdienst ein:

24 SR 817.02 25 SR 916.408 26 SR 817.025.21 27 SR 916.408 28 SR 817.190 29 SR 916.408 30 SR 916.351.0 31 SR 916.408

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotika- resistenzen untersucht worden sind; b. Ergebnisse dieser Untersuchungen; c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Ad- resse der Tierhalterin oder des Tierhalters; d. Ergebnisse der Untersuchungen, die im Rahmen dieser Verordnung und der vom EDI gestützt auf Artikel 2 dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen über die Hygiene bei der Milchproduktion durchgeführt worden sind.

Art. 7 Abs. 1

1 Das BLV, das nationale Referenzlaboratorium (Art. 13) und die kantonalen Voll-

zugsstellen haben über das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201432 über die Infor- mationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst Zugriff auf die in ALIS erfass- ten Prüfungsdaten.

8. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199533

Art. 34 Abs. 6 6 Die Ausstellung des Viehhandelspatentes ist vom Kantonstierarzt im Informations- system für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201434 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst zu erfassen.

Art. 61 Abs. 5

5 Untersuchungslaboratorien, die eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf

deren Vorhandensein hegen, müssen dies sofort dem für den Bestand zuständigen Kantonstierarzt melden. Dieser sorgt dafür, dass die Daten nach Artikel 312 Absatz

4 Buchstaben a–c in das Informationssystem für Labordaten (ALIS) nach der Ver-

ordnung vom 6. Juni 201435 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst eingegeben werden.

32 SR 916.408 33 SR 916.401 34 SR 916.408 35 SR 916.408

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

Art. 65 Sachüberschrift und Abs. 2 Tierseuchenbericht und Meldung von Kontrollergebnissen

2 Er gibt die Ergebnisse der angeordneten Kontrollen und Untersuchungen aus dem

Vollzug des TSG in ASAN ein und berichtet dem BLV auf Verlangen über die angeordneten Massnahmen.

Art. 65a Aufgehoben

Art. 84 Abs. 1

1 Der Kantonstierarzt gibt die Daten der ansteckungsverdächtigen Tiere und die

Fälle, bei denen der Verdacht aufgrund der amtstierärztlichen Abklärung bestätigt wurde, unverzüglich in ASAN ein. Das BLV kann Weisungen über Form, Inhalt und Fristen der Eingabe erlassen.

Art. 292a Abs. 1bis 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in ASAN eingegeben werden.

Art. 301 Abs. 1 Bst. j

1 Der Kantonstierarzt leitet die Bekämpfung der Tierseuchen. Zur Verhütung und

Erledigung von Seuchenfällen hat er namentlich folgende Aufgaben: j. Er erfasst für die nach Buchstabe i bewilligten Betriebe die Bewilligungs- nummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten in ASAN.

Art. 312 Abs. 4 Einleitungssatz sowie Bst. a und c

4 Die anerkannten Laboratorien melden regelmässig folgende Daten an ALIS:

a. Herkunft der Proben, die auf meldepflichtige Seuchen und auf Antibiotika- resistenzen untersucht worden sind; c. Identifikationsnummern der Tierhaltungen und Tiere, von denen die Proben stammen, oder, wenn keine solche Nummer vorhanden ist, Name und Adresse des Tierhalters.

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Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst. V AS 2014

9. Verordnung vom 25. Mai 201136 über die Entsorgung von

tierischen Nebenprodukten

Art. 13 Meldung der Betriebe an das BLV Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gibt für jede erteilte Bewilligung die Bewilligungsnummer, den Namen und die Adresse des Betriebes und die bewilligten Tätigkeiten in das Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinär- dienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201437 über die Informations- systeme für den öffentlichen Veterinärdienst ein.

10. Verordnung vom 18. April 200738 über die Ein-, Durch- und

Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

Art. 27 Abs. 4

4 Die zuständige kantonale Behörde gibt die Zulassungsdaten regelmässig in das

Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 201439 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst ein. Das BLV erstellt daraus ein Verzeichnis der zuge- lassenen Ausfuhrbetriebe.

36 SR 916.441.22 37 SR 916.408 38 SR 916.443.10 39 SR 916.408

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