AS 2014 1621
Beschluss Nr. 2/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 13. Mai 2014 zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Beschluss Nr. 2/2014 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Angenommen am 13. Mai 2014 In Kraft getreten am 13. Mai 2014 mit Wirkung ab 1. Juli 2013
Originaltext
Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das am 22. Juli 19721 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, im Folgenden «Abkommen», insbesondere auf Artikel 11, gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammen- arbeit der Verwaltungen2, im Folgenden «Protokoll Nr. 3», insbesondere auf Arti- kel 39, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Republik Kroatien, im Folgenden «Kroatien», ist der Europäischen Union am 1. Juli 2013 beigetreten. (2) Mit dem Beitritt Kroatiens ist das Abkommen für den Handel zwischen Kroatien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft («Schweiz») massgebend und die zwischen der Schweiz und Kroatien geschlossenen Handelsabkommen werden ab diesem Tag nicht länger angewandt. (3) Mit dem Beitritt Kroatiens müssen die im Rahmen des Abkommens in die Schweiz eingeführten Waren mit Ursprung in Kroatien als Ursprungswaren der Union behandelt werden. (4) Der Handel zwischen Kroatien und der Schweiz sollte daher ab dem 1. Juli 2013 dem mit diesem Beschluss geänderten Abkommen unterliegen. (5) Für die reibungslose Abwicklung der Übergangsphase und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind einige technische Änderungen am Protokoll Nr. 3 sowie einige Übergangsmassnahmen erforderlich.
SR 0.632.401.34
2014-0209 1717
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
(6) Anhang IV Nummer 5 der Beitrittsakte von 2012 sieht vergleichbare Über- gangsmassnahmen und Verfahren vor. (7) Protokoll Nr. 3 sollte daher vorbehaltlich der folgenden Übergangsregelungen ab dem 1. Juli 2013 gelten. hat folgenden Beschluss erlassen:
Abschnitt I Technische Änderungen am Wortlaut des Protokolls
Art. 1 Ursprungsregeln Das Protokoll Nr. 3 wird wie folgt geändert:
1. Anhang IVa wird durch den Text in Anhang I dieses Beschlusses ersetzt.
2. Anhang IVb wird durch den Text in Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.
Abschnitt II Übergangsbestimmungen
Art. 2 Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen
1. Ursprungsnachweise, die von Kroatien oder der Schweiz im Rahmen eines für
beide geltenden Präferenzabkommens ordnungsgemäss ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern: a) der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmassnahmen im Abkommen führt; b) der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Beitritt ausgestellt oder ausgefertigt worden sind und c) der Ursprungsnachweis den Zollbehörden binnen vier Monaten nach dem Beitritt vorgelegt wird. Sind Waren vor dem Beitritt in Kroatien oder der Schweiz nach einem zu dieser Zeit für Kroatien und die Schweiz geltenden Präferenzabkommen zur Einfuhr angemel- det worden, so können auch nach diesem Abkommen nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden binnen vier Monaten nach dem Beitritt vorgelegt werden. 2. Kroatien kann die Bewilligungen des Status eines «ermächtigten Ausführers», die im Rahmen eines zwischen Kroatien und der Schweiz vor dem Tag des Beitritts angewandten Präferenzabkommens erteilt wurden, aufrechterhalten, sofern:
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a) auch das vor dem Beitritt geschlossene Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung ent- hält; und b) die ermächtigten Ausführer die nach diesem Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. Diese Bewilligungen werden spätestens ein Jahr nach dem Beitritt durch neue, nach den Bedingungen des Abkommens erteilte Bewilligungen ersetzt.
3. Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach dem in
den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Schweiz oder Kroatiens für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden für einen Zeitraum von drei Jahren nach Anerken- nung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Art. 3 Waren im Durchgangsverkehr
1. Die Bestimmungen des Abkommens können auf Waren angewandt werden, die
aus Kroatien in die Schweiz oder aus der Schweiz nach Kroatien ausgeführt werden, welche die Bedingungen des Protokolls Nr. 3 erfüllen und welche sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Kroatien oder in der Schweiz in vorüberge- hender Verwahrung, in einem Zolllager oder in einer Freizone befanden.
2. Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den
Zollbehörden des Einfuhrlands binnen vier Monaten nach dem Beitritt ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vor- gelegt wird.
Art. 4 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2013.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2014
Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Christian Etter
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Anhang I «Anhang IVa
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № …3) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход4.
Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no …5) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …6.
3 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 4 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 5 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 6 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
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Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …7) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …8.
Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse Nr. …9), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …10.
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …11) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …12 Ursprungswaren sind.
7 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 8 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 9 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 10 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 11 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 12 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus Nr. …13) deklareerib, et need tooted on …14 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. …15) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …16.
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorization No …17) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …18 preferential origin.
13 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 14 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 15 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 16 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 17 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 18 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …19) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …20.
Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br …21) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi…22 preferen- cijalnog podrijetla.
Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …23) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …24.
19 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 20 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 21 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 22 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 23 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 24 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. …25), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferen- ciāla izcelsme …26.
Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudi- jimo Nr. …27) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …28 preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …29) kijelen- tem, hogy eltérő jelzés hianyában az áruk kedvezményes …30 származásúak.
Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …31) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …32.
25 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 26 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 27 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 28 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 29 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 30 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 31 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefer- tigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 32 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem
Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning Nr. …33), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermel- ding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn34.
Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …35) oświadcza, że – jeśli wyraźnie nie określono inaczej – produkty te mają …36 pochodzenie preferencyjne.
Portugiesische Fassung O exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no. …37), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …38.
33 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 34 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 35 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 36 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 37 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 38 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …39) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …40.
Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …41) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …42.
Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …43) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …44 poreklo.
39 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 40 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 41 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 42 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 43 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 44 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …45) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita46.
Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyn- dighetens tillstånd Nr. …47) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung48.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)»
45 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 46 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an. 47 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 48 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
49 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
50 In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Anhang II «Anhang IVb
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung EUR-MED
Die Erklärung auf der Rechnung EUR-MED, deren Wortlaut nachstehend wiederge- geben ist, ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Die Fussnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № …51) декларира, че освен кьдето е отбелязано друго, тези продукти са с … преференциален произход52: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied53.
Spanische Fassung El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no …54) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …55: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied56.
51 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 52 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
53 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
54 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 55 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
56 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Tschechische Fassung Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení …57) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v …58: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied59.
Dänische Fassung Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse Nr. …60), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …61: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied62.
57 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 58 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
59 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
60 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 61 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
62 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Deutsche Fassung Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. …63) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte …64 Ursprungswaren sind: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied65.
Estnische Fassung Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliameti kinnitus Nr. …66) deklareerib, et need tooted on …67 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied68.
63 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 64 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
65 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
66 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 67 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
68 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Griechische Fassung Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ΄αριθ. …69) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …70: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied71.
Englische Fassung The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No …72) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of …73 preferential origin: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied74.
69 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 70 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
71 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
72 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 73 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
74 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Französische Fassung L’exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no …75) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle …76: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied77.
Kroatische Fassung Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (carinsko ovlaštenje br …78 izjavl- juje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi…79 preferencijalnog podrijetla; – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied80.
75 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 76 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
77 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
78 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 79 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
80 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Italienische Fassung L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. …81) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …82: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied83.
Lettische Fassung To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr …84), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferen- ciāla izcelsme …85: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied86.
81 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 82 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
83 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
84 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 85 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
86 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Litauische Fassung Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. …87) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …88 preferencinės kilmės prekės: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied89.
Ungarische Fassung A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: …90) kijelen- tem, hogy eltérő jelzés hiányában az áruk kedvezményes …91 származásúak: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied92.
87 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 88 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
89 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
90 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 91 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
92 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Maltesische Fassung L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. …93) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali …94: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied95.
Niederländische Fassung De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanever- gunning Nr. …96), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermel- ding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn97: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied98.
93 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 94 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
95 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
96 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 97 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
98 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Polnische Fassung Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr …99) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …100 preferencyjne pochodzenie: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied101.
Portugiesische Fassung O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento (autorização aduaneira no …102), declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial …103: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied104.
99 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 100 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
101 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
102 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 103 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
104 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Rumänische Fassung Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document (autorizaţia vamală nr. …105) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …106: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied107.
Slowakische Fassung Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia …108) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, tieto výrobky majú preferenčný pôvod v…109: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied110.
105 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 106 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
107 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
108 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 109 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
110 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
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Slowenische Fassung Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št …111) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …112 poreklo: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied113.
Finnische Fassung Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o …114) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita115: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied116.
111 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 112 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
113 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
114 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 115 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
116 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder AS 2014
Schwedische Fassung Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd Nr. …117) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmåns- berättigande … ursprung118: – cumulation applied with …… (name of the country/countries) – no cumulation applied119.
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)»
117 Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausge- fertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden. 118 Der Ursprung der Waren ist anzugeben. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla, so bringt der Ausführer auf dem Papier, auf dem die Erklärung ausgefertigt ist, deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung «CM» an.
119 Ausfüllen und Nichtzutreffendes streichen.
120 Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 121 In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
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