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AS 2014 2155

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (2014–2018) (mit Anhang)

Übersetzung1

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Institut Max von Laue-Paul Langevin (ILL) über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz (2014–2018)

Unterschrieben am 7. Mai 2014 In Kraft getreten am 1. Januar 2014

Der Schweizerische Bundesrat vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Bern, Schweiz, (nachfolgend «der Schweizer Partner») und das Institut Max von Laue – Paul Langevin, ILL, Grenoble, Frankreich eine nach französischem Zivilgesetz gegründete Gesellschaft (société civile) mit Sitz an der 6 rue Jules Horowitz, 38042 Grenoble, Frankreich, eingetragen im Handels- register mit der Identifikationsnummer 779 555 887 RCS Grenoble, vertreten durch seinen Direktor Prof. William G. Stirling und seinen Leiter der Administration Manuel Rodriguez-Castellano (nachfolgend «das ILL»), zusammenfassend als «Vertragsparteien» bezeichnet. In Anerkennung der erfolgreichen Beteiligung der Schweizer Neutronenstreuungs- gemeinschaft am wissenschaftlichen Leben des ILL seit 1988 und im Bestreben, die Arbeitsmöglichkeiten für Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Bereich der Neutronendiffusion am Hochflussreaktor in Grenoble weiterzuent- wickeln, mit der Erklärung, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Schweizer Partner und dem ILL nur friedliche Ziele verfolgt, in Anbetracht der fruchtbaren Zusammenarbeit und der von der Schweiz seit 1988 erbrachten Beiträge sowie der erfolgreichen Anwendung des bis zum 31. Dezember

2013 laufenden Abkommens vom 1. Januar 2009 über die wissenschaftliche Mit-

gliedschaft zwischen dem Schweizer Partner und dem ILL, in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL ein Betriebsprogramm von bis zu 5600 Instrumententagen pro Jahr plant, in Anbetracht der Tatsache, dass das ILL eine Non-Profit-Organisation ist, im Wunsch, die Beteiligung für weitere fünf Jahre zu verlängern,

SR 0.423.14

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2014-0498 2155

Wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz 20142018. Abk. mit dem ILL AS 2014

haben sich die Vertragsparteien, in Anerkennung der beidseitigen diesbezüglichen Ermächtigung, über ein Abkommen geeinigt, das wie folgt geregelt ist:

Art. 1 Anwendungsbereich

1.1 Das vorliegende Abkommen regelt die Mitgliedschaftsbedingungen der

Schweiz und die Teilnahme ihrer Wissenschaftsgemeinschaft am Programm und an den Tätigkeiten des ILL, einschliesslich der mit dieser Teilnahme verbundenen Aufgaben, Pflichten und spezifischen Rechte des ILL und des Schweizer Partners für eine Dauer von fünf Jahren.

1.2 In Übereinstimmung mit der Stellung des Instituts müssen alle am Institut

geplanten und durchgeführten Forschungsprojekte vollumfänglich von zivi- len Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern (nichtmilitärische For- schungsprojekte und nichtmilitärisches Personal) und mit dem Ziel ausge- führt werden, die Ergebnisse zu publizieren.

Art. 2 Nutzung des ILL

2.1 Benutzerinnen und Benutzer aus der Schweiz haben das gleiche Zugangs-

recht zur geplanten Strahlzeit am ILL wie diejenigen aus den assoziierten Staaten des ILL (Frankreich, Deutschland und das Vereinigte Königreich). Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz können folglich entweder in ihrem eigenen Namen oder in Zusammenarbeit mit Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftlern aus anderen Ländern Experimentvor- schläge unterbreiten. In letzterem Fall müssen mindestens zwei Drittel des Projektteams aus Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus den assoziierten oder wis- senschaftlichen Mitgliedstaaten des ILL bestehen.

2.2 Die Strahlzeit wird von der Direktion des ILL aufgrund des durch eine Peer

Review beurteilten wissenschaftlichen Verdienstes zugeteilt, jedoch propor- tional zu dem vom Schweizer Partner bezahlten Beitrag bemessen. Die Vor- schläge werden von Unterausschüssen aus qualifizierten Wissenschaftlerin- nen und Wissenschaftlern geprüft, die dem Wissenschaftlichen Rat des ILL Bericht erstatten. Erfolgreiche Vorschläge erhalten die gleiche technische und sonstige Unterstützung wie Vorschläge aus den assoziierten Staaten des ILL.

2.3 Der Schweizer Partner hat im Rahmen seines Beitrags Anrecht auf einen

Anteil an der wissenschaftlich nutzbaren Strahlzeit nach Massgabe des Anteils seines variablen Beitrags am Haushalt des ILL im Mittelwert über die Dauer dieses Abkommens zu Preisen von 2013 (siehe Anhang), berech- net als Durchschnitt der fünfjährigen wissenschaftlichen Mitgliedschaft. Die Strahlzeit für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus nichtassoziier- ten oder nichtwissenschaftlichen Mitgliedstaaten, die aber mit Schweizer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zusammenarbeiten, wird in glei-

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cher Weise bemessen wie die Strahlzeit für Wissenschaftlerinnen und Wis- senschaftler aus nichtzahlenden Staaten, die mit assoziierten und wissen- schaftlichen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

2.4 Nach Ablauf der ersten 2,5 Jahre der Mitgliedschaft überprüfen die Direk-

tion des ILL und Vertreterinnen und Vertreter des Schweizer Partners in einem Zeitraum von sechs Monaten das Äquivalenzverhältnis zwischen der dem Partner zustehenden und der tatsächlich verwendeten Strahlzeit wäh- rend dieser 2,5 Jahre. Im Falle einer erheblichen Diskrepanz werden Anpas- sungen vorgenommen: Falls die Strahlzeit nicht ausgeschöpft wurde, suchen das ILL und der Schweizer Partner gemeinsam nach Lösungen für eine ver- besserte Nutzung. Eine übermässige Nutzung der Strahlzeit bis zu einem Faktor 1,5 während dieses Zeitraums kann vom ILL genehmigt werden, so- lange diese zu einem entsprechenden Anstieg von Publikationen des Schweizer Partners und des ILL in angesehenen Fachzeitschriften führt.

2.5 Falls es während der Dauer dieses Abkommens zu einem längeren Stillstand

des Reaktors von einem Jahr oder mehr kommen sollte, behält sich der Schweizer Partner das Recht vor, in gegenseitigem Einvernehmen im Ver- hältnis zur verlorenen Strahlzeit eine Entschädigung einzufordern.

Art. 3 Finanzielle Bestimmungen

3.1 Beitrag

Der Schweizer Partner leistet für seine wissenschaftliche Mitgliedschaft am ILL einen gemäss Anhang festgelegten jährlichen Beitrag, exklusiv Steuern.

3.2 Revision

Falls die in Artikel 2.4 vorgesehene Überprüfung eine übermässige Nutzung der Strahlzeit ergibt, hat der Schweizer Partner seinen Beitrag für die verbleibenden zwei Jahre entsprechend anzupassen. Falls der Schweizer Partner seinen Beitrag nicht entsprechend erhöht, kann die Direktion des ILL die für die verbleibenden zwei Jahre zugeteilte Strahl- zeit anpassen, um sicherzustellen, dass die gesamthaft verwendete Strahlzeit während des Zeitraums von fünf Jahren der vertraglich vereinbarten Strahl- zeit entspricht.

3.3 Zahlung

Die finanziellen Beiträge sind jährlich einmalig einzufordern und zu bezah- len. Die Zahlungen müssen am 1. Juli auf das Konto des ILL eingegangen sein. Die Zahlungseinladung erfolgt spätestens 60 Tage vor diesem Datum.

3.4 Verfahren

Im Interesse der Teilhaber und der Wissenschaftlichen Mitglieder investiert das ILL die nicht unmittelbar benötigten Mittel mit Vorsicht, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können.

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Am Ende jedes Quartals werden die für das betreffende Quartal erhaltenen Zinsen unter den Teilhabern und Wissenschaftlichen Mitgliedern im Ver- hältnis zu ihren rechtzeitig überwiesenen Bareinlagen aufgeteilt. Der Anteil des Schweizer Partners am Zinsgewinn wird jährlich entspre- chend seinem Zahlungssystem zugemessen. Wenn der Schweizer Partner seinen Beitrag 45 Tage oder mehr vor dem in Artikel 3.3 vorgesehenen Termin bezahlt, erhält er für den betreffenden Zeit- raum Zinsen. Wenn der Schweizer Partner seinen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, erhält er für das betreffende Jahr keinen Zinsgewinn. Das ILL behält sich vor, auf dem Anteil des Beitrags, der nicht innerhalb von 45 Tagen nach dem in Artikel 3.3 vorgesehenem Termin überwiesen worden ist, Schuldzinsen zu dem in Frankreich für Anleihen geltenden gesetzlichen Zinssatz zu erheben. Der säumige Partner bezahlt alle geschuldeten Zinsen zum gleichen Zeit- punkt wie den noch ausstehenden Mitgliedschaftsbeitrag. Wenn der säumige Partner die auf dem Anteil des noch nicht überwiesenen Beitrags anfallen- den Schuldzinsen nicht bezahlt, behält das ILL die Zinsanteile, die dem Partner aus vorangegangen Jahren zustehen, ein. Wenn der Schweizer Partner seinen ausstehenden Beitrag nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem in Artikel 3.3 vorgesehenen Termin überwiesen hat, behält sich das ILL das Recht vor, weitere Schritte zu unternehmen, wie bei- spielsweise eine Einstellung der Erstattung von Reise- und Aufenthalts- kosten von allen Benutzerinnen und Benutzern des Schweizer Partners. Befindet sich der Schweizer Partner während mehr als 90 Tagen in Zah- lungsverzug, wird er vom ILL gewarnt, dass ein Bankdarlehen oder ein Überziehungskredit aufgenommen wird, um den noch ausstehenden Anteil seines Beitrags zu decken. Wird der noch ausstehende Mitgliedschaftsbei- trag nicht innerhalb der darauffolgenden sechs Wochen vollständig überwie- sen, kann das ILL das Darlehen oder den Kredit aufnehmen. In diesem Fall werden die Schuldzinsen und andere mit dem Darlehen oder dem Kredit verbundenen Kosten dem Schweizer Partner belastet. Sämtliche durch den Schweizer Partner überwiesene Beiträge werden zuerst und in erster Linie dazu verwendet, ausstehende Beitragsdefizite aus voran- gehenden Zahlungseinladungen zu begleichen oder zu vermindern. Der Bei- trag des Schweizer Partners wird im Haushalt des ILL eingestellt und unter-

liegt den allgemeinen Regeln für diesen Haushalt. Für die Verwendung dieser Mittel wird kein besonderes oder separates Haushaltskonto eröffnet. Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens erhält der Schweizer Partner die dem Steuerungsausschuss des ILL zugestellten Unterlagen, ein- schliesslich Jahresabschluss und Berichte der Rechnungsprüfungskommis- sion des ILL und der gesetzlichen Revisionsstelle.

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Art. 4 Beteiligung in den Ausschüssen

4.1 Der Schweizer Partner ist berechtigt, eine Beobachterin oder einen Beobach-

ter zu den Sitzungen des Steuerungsausschusses des ILL zu entsenden. Der Schweizer Partner unterrichtet die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Mitglieder des Steuerungs- ausschusses.

4.2 Die Direktion des ILL fordert die Wissenschaftlichen Mitglieder auf, recht-

zeitig vor der Erneuerung des Wissenschaftlichen Rates und dessen Unter- ausschüsse Kandidatinnen und Kandidaten für die betroffenen Organe zu nominieren.

4.3 Die Wissenschaftlichen Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam eine Beob-

achterin oder einen Beobachter im Unterausschuss für Administrative Fragen. Sie unterrichten die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Mitglieder des Unterausschusses für Administrative Fragen.

4.4 Die Wissenschaftlichen Mitglieder des ILL ernennen gemeinsam eine Beob-

achterin oder einen Beobachter für die offenen Sitzungen der Teilhaberver- sammlungen, an denen die von den Wissenschaftlichen Mitgliedern vorge- schlagenen Traktanden behandelt werden. Sie unterrichten die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person und die Direktion informiert die Teilhaber.

Art. 5 Ausgaben für Gastwissenschaftlerinnen und -wissenschaftler Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz, deren Vorschläge angenommen wurden, werden vom ILL für ihre Reise- und Unterhaltskosten, die für die Durchführung ihrer Experimente am ILL anfallen, entsprechend der am ILL geltenden Regeln und unter Berücksichtigung der in Artikel 3.4 aufgeführten Bedin- gungen entschädigt.

Art. 6 Wählbarkeit auf Stellen des ILL

6.1 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus der Schweiz werden für

wissenschaftliche Ernennungen am ILL in Betracht gezogen, einschliesslich für befristete Postdoktorandenstellen und Doktorandenstellen. Ausschrei- bungen von befristeten Stellen werden dem Schweizer Partner zugeleitet, damit sich Schweizer Kandidatinnen und Kandidaten bewerben können.

6.2 Das ILL nimmt Studierende auf, die ein Dissertationsprojekt in Neutronen-

forschung verfolgen. Während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens hat der Schweizer Partner ein Anrecht auf eine Doktorandenstelle am ILL pro Jahr.

6.3 Zusätzlich kann das ILL Schweizer Studierenden die Möglichkeit bieten,

sich um eine Doktorandenstelle innerhalb des Doktoratsprogramms des ILL zu bewerben, um dort ein Dissertationsprojekt in den vom ILL im Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen definierten Gebieten der Neutronenforschung

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zu verfolgen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Schweizer Hochschulen und Forschungsinstituten sind berechtigt, Forschungsvorschlä- ge für diese Doktoratsbeiträge des ILL einzureichen. Die Forschungsvor- schläge werden durch ein Peer-Review-Verfahren nach wissenschaftlichem Verdienst beurteilt und ausgewählt.

Art. 7 Zusammenarbeit von Forschungsgruppen (Collaborating Research Groups, CRG) – Instrumente Der Schweizer Partner ist berechtigt, gemäss den am ILL geltenden Regeln am Programm der CRG-Instrumente des ILL teilzunehmen.

Art. 8 Beschaffungswesen

8.1 Schweizer Unternehmen und Institutionen werden bei Ausschreibungen des

ILL berücksichtigt.

8.2 Der Schweizer Partner ernennt eine Beschaffungsberaterin oder einen

Beschaffungsberater und unterrichtet die Direktion des ILL schriftlich über die ernannte Person.

8.3 Das ILL unterrichtet die Beschaffungsberaterin oder den Beschaffungs-

berater über die Art der Beschaffungen, die während der nächsten Jahre vor- aussichtlich benötigt werden. Die Beraterin oder der Berater ist dem ILL dabei behilflich, eine Liste von möglichen Schweizer Lieferanten zu führen, von denen angenommen wird, dass sie über die nötigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, um im Zusammenhang mit Projekten des ILL tätig zu werden.

8.4 Das ILL lädt Schweizer Lieferanten ein, sich um Aufträge zu bewerben,

wenn sie ihrer Ansicht nach genügend technische Fähigkeiten und Erfahrung besitzen.

Art. 9 Personal- und Informationsaustausch Ein möglicher Austausch von Personal und Informationen zwischen Schweizer Hochschulen und/oder Forschungseinrichtungen und dem ILL erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie zwischen dem ILL und den vier Teilhabern des ILL. Dieser Austausch betrifft unter anderem: – Ausschreibungen von ständigen und befristeten wissenschaftlichen Stellen und Stellen für Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker; und – Ausschreibungen von lang- und kurzfristigen Stellen für Gastwissenschaftle- rinnen und -wissenschaftler.

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Art. 10 Dauer

10.1 Dieses Abkommen gilt für die Dauer vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember

2018. Der Schweizer Partner und das ILL kommen überein, spätestens ein

Jahr vor Ablauf des Abkommens Verhandlungen über dessen Verlängerung aufzunehmen. Diese Verlängerung muss ausdrücklich festgehalten sein und richtet sich nach denselben formellen Schritten und Verfahren wie für die Unterzeichnung dieses Abkommens.

10.2 Am Ende der Mitgliedschaft beurteilt das ILL den Mittelwert der Strahlzeit,

die der Schweizer Partner während der fünfjährigen wissenschaftlichen Mit- gliedschaft benutzt hat. Wenn der Schweizer Partner seine wissenschaftliche Mitgliedschaft erneuert, wird dieser durchschnittliche Gebrauch für die Zuteilung des Anteils an der Strahlzeit bei der Erneuerung des Abkommens berücksichtigt.

Art. 11 Schiedsgerichtsbarkeit Der Schweizer Partner und das ILL bemühen sich um eine einvernehmliche Beile- gung von sich ergebenden Streitigkeiten. Wenn dies nicht gelingt, bezeichnen der Schweizer Partner und das ILL gemeinsam ein Schiedsgericht, dessen Entscheidung für beide Parteien verbindlich ist.

Art. 12 Schlussbestimmungen

12.1 Dieses Abkommen unterliegt französischen Gesetzen und Vorschriften.

12.2 Dieses Abkommen wurde in zwei Urschriften ausgestellt und unterschrie-

ben, an dem nachstehend genannten Ort und Datum.

Grenoble, den 7. Mai 2014 Bern, den 25. April 2014 Für den Schweizerischen Bundesrat: Für das ILL: Mauro Dell’Ambrogio William G. Stirling, Manuel Rodriguez-Castellano

Wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz 20142018. Abk. mit dem ILL AS 2014

Anhang

zum Abkommen über die wissenschaftliche Mitgliedschaft der Schweiz am ILL (2014–2018)

Finanzieller Beitrag des Schweizer Partners Wie zwischen den Wissenschaftlichen Partnern und dem ILL vereinbart, umfasst der Jahresbeitrag einen festen Beitrag als Entschädigung für Investitionen und künftige Verpflichtungen der Mitgliedländer des ILL. Grundlage für die Berechnung des variablen Teils des Beitrages ist der genehmigte Voranschlag 2013, der Gesamtausgaben in der Höhe von 93’673 k€. vorsieht. Der jährliche variable Beitrag wird für jedes Jahr der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens mit 2,0 % an die Inflation indexiert. Sollte der Preisindex des vorange- henden Jahres (alle Ausgabenkategorien ausser Lebensmittel und Energie) für Frankreich gemäss den von der OECD veröffentlichten «Main Economic Indicators» von diesen 2,0 % abweichen, haben entweder die Wissenschaftlichen Partner die Möglichkeit, den Gesamtbeitrag anzupassen, oder aber das ILL passt die zugeteilte Strahlzeit nach eingehender Prüfung entsprechend an. Gemäss Bestimmungen in Artikel 2.3 und 3.1 zeigt die nachstehende Tabelle den nominalen jährlichen Beitrag (d.h. einschliesslich feste Beiträge und Indexierung für Inflation) des Schweizer Partners an das ILL:

Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 Total

M€ 3.235 3.194 2.981 2.850 2.645 14.905

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