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AS 2014 2365

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See

Verordnung über den schweizerischen Fähigkeitsausweis zum Führen von Jachten zur See (Hochseeausweis-Verordnung)

Änderung vom 15. Juli 2014

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) verordnet:

I Die Hochseeausweis-Verordnung vom 20. Dezember 20061 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 19532 über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge sowie Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung vom 15. März 19713 über die schweizerischen Jachten zur See,

Art. 1 Abs. 4 Aufgehoben

Art. 2 Abs. 1 Bst. a und g, Abs. 2

1 Um den Hochseeausweis zu erhalten, muss die Kandidatin oder der Kandidat:

a. mindestens 16 Jahre alt sein; g. die Gebühren bezahlt haben (Art. 2a).

2 Um die Prüfung abzulegen, muss die Kandidatin oder der Kandidat mindestens

16 Jahre alt sein. Minderjährige müssen eine Genehmigung der Eltern oder der

gesetzlichen Vertretung vorlegen, um zur Prüfung zugelassen zu werden.

Art. 2a Gebühren 1 Die Gebührenansätze sind in Anhang 1 festgelegt. Ihre Höhe wird alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.

2 Fürausserordentliche Aufwendungen können die Prüfungsstellen besondere

Gebühren nach Zeitaufwand erheben.

2013-2937 2365

Hochseeausweis-Verordnung AS 2014

3 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-

mungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 4 Nothilfeausweis

1 Die Kandidatin oder der Kandidat kann den Nothilfeausweis durch eine amtlich

anerkannte Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen erlangen.

2 Der Nothilfeausweis darf beim Einreichen der Unterlagen nicht älter als sechs

Jahre sein.

3 Vom Erfordernis des Nothilfeausweises sind befreit:

a. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tier- ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker; b. diplomierte Pflegefachpersonen.

Art. 10 Abs. 1 und 2

1 Als Beleg über die Praxis gilt der vom SSA genehmigte Fahrtennachweis nach

Anhang 3.

2 Eine Kopie des Logbuches kann jederzeit verlangt werden.

Art. 13 Voraussetzungen 1 Eine nautische Vereinigung oder eine Seefahrtsschule kann das SSA schriftlich um die Anerkennung als Prüfungsstelle zur Ausstellung des Hochseeausweises ersu- chen.

2 Das SSA bewilligt das Gesuch, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Die Gesuchstellerin verfügt über einen Prüfungskörper, der die nach Arti- kel 14 Absatz 2 erforderliche Mindestanzahl Kandidatinnen und Kandidaten pro Jahr prüfen kann. b. Sie weist nach, dass sie oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten so- wohl im Jahr der Gesuchstellung als auch im darauf folgenden Jahr jeweils mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten ausgebildet haben. c. Sie führt zwei Jahre nach Einreichung des Gesuchs eine Probeprüfung unter Aufsicht des SSA durch; spätestens sechs Monate vor der Probeprüfung reicht sie ihren Katalog mit den Prüfungsfragen, die Gezeiten- und Karten- aufgaben und die zugehörigen Formulare und Tabellen in dreifacher Ausfüh- rung zur Genehmigung ein.

Art. 14 Abs. 1 und 2 1 Die Prüfungsstelle oder die ihr angeschlossenen Ausbildungsstätten führen regel- mässig die zur Erlangung des Hochseeausweises notwendigen Ausbildungskurse durch.

4 SR 172.041.1

Hochseeausweis-Verordnung AS 2014

2 Die Prüfungsstelle muss jährlich mindestens 120 Kandidatinnen und Kandidaten

prüfen.

Art. 16 Abs. 1 und 3 1 Das SSA überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Anforderungen an die aner- kannte Prüfungsstelle nach den Artikeln 14 und 15 erfüllt sind. Sind sie nicht mehr erfüllt, so entzieht es die Anerkennung.

3 Tritt die Prüfungsstelle in Liquidation, so entzieht das SSA die Anerkennung.

II

1 Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 3.

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

15. Juli 2014 Schweizerisches Seeschifffahrtsamt: Reto Dürler

Hochseeausweis-Verordnung AS 2014

Anhang 1

Prüfung

Ziff. 17, 18 und 20

17. Die Gebühren werden wie folgt festgelegt:

Franken

Prüfung 300 Teilprüfung 200 Erstmalige Ausstellung des Ausweises 250 Umtausch/Duplikat/Anpassung des Ausweises 150 Ergänzung des Ausweises 200

18. Die Gebühren sind bei der Anmeldung zu bezahlen. Sie verfallen, wenn die

Kandidatin oder der Kandidat nicht zur Prüfung erscheint oder diese nicht besteht.

20. Der Stundenansatz für ausserordentliche Aufwendungen beträgt je nach erfor-

derlicher Sachkenntnis 100–200 Franken.

Hochseeausweis-Verordnung AS 2014

Anhang 3 (Art. 10)

Nautische Ausbildung auf See

1. Die Fähigkeiten und Handlungen, die das Führen einer Jacht ermöglichen, wer-

den im Fahrtennachweis aufgeführt.

2. Folgende nautischen Kenntnisse und die sichere Durchführung der beschriebenen

Manöver müssen während der Ausbildung von einem zur Prüfung befähigten Schiffsführer oder einer zur Prüfung befähigten Schiffsführerin geprüft und mit Unterschrift bestätigt werden: a. generelle Kenntnis der Jacht, Kenntnisse in ihrer Benützung, in der Unter- bringung von Sicherheitsausrüstung sowie in der Überprüfung von Motor und Segel; b. Kenntnis der Kollisionsverhütungsregeln; c. Anker- und Anlegemanöver; d. Manöver in Häfen; e. Mensch-über-Bord-Manöver; f. Beurteilung des Wetters und des Seegangs; g. sichere Navigation, Bestimmen der eigenen Position, Wahl einer geeigneten Route.

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