AS 2014 2405
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 13. Dezember 2013 In Kraft getreten am 1. April 2014
Originaltext
Art. 1 Regel 6 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:
Regel 6 Einreichung von Übersetzungen und Gebührenermässigung (1) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 2 ist innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der europäischen Patentanmeldung einzureichen. (2) Eine Übersetzung nach Artikel 14 Absatz 4 ist innerhalb eines Monats nach Einreichung des Schriftstücks einzureichen. Dies gilt auch für Anträge nach Arti- kel 105a. Ist das Schriftstück ein Einspruch, eine Beschwerdeschrift, eine Be- schwerdebegründung oder ein Antrag auf Überprüfung, so kann die Übersetzung innerhalb der Einspruchs- oder Beschwerdefrist, der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung oder der Frist für die Stellung des Überprüfungsantrags eingereicht werden, wenn die entsprechende Frist später abläuft. (3) Reicht eine in Artikel 14 Absatz 4 genannte Person eine europäische Patent- anmeldung oder einen Prüfungsantrag in einer dort zugelassenen Sprache ein, so wird die Anmeldegebühr bzw. die Prüfungsgebühr nach Massgabe der Gebühren- ordnung ermässigt. (4) Die in Absatz 3 genannte Ermässigung gilt für a) kleine und mittlere Unternehmen; b) natürliche Personen; oder c) Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Hochschulen oder öffentli- che Forschungseinrichtungen. (5) Für die Zwecke des Absatzes 4 a) findet die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen in der Fassung Anwendung, in der sie im Amtsblatt der Europäischen Union L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36, veröffentlicht wurde.
2014-0581 2405
Europäisches Patentübereinkommen. Ausführungsordnung AS 2014
(6) Ein Anmelder, der die in Absatz 3 genannte Gebührenermässigung in Anspruch nehmen möchte, muss erklären, dass er eine Einheit oder eine natürliche Person im Sinne von Absatz 4 ist. Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung, so kann das Amt Nachweise verlangen. (7) Im Falle mehrerer Anmelder muss jeder Anmelder eine Einheit oder eine natür- liche Person im Sinne von Absatz 4 sein.
Art. 2 Artikel 14 (1) der Gebührenordnung1 erhält folgende Fassung: (1) Die in Regel 6 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehene Ermässigung beträgt
30 % der Anmeldegebühr bzw. der Prüfungsgebühr.
Art. 3 Die in Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses genannten Vorschriften treten am 1. April 2014 in Kraft.
Art. 4 (1) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für europäische Patent- anmeldungen, die ab dem 1. April 2014 eingereicht werden, sowie für internationale Anmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt in die europäische Phase eintreten. (2) Regel 6 EPÜ und Artikel 14 (1) der Gebührenordnung in der gemäss Artikel 1 und Artikel 2 dieses Beschlusses geänderten Fassung gelten für Einsprüche und Beschwerden, die ab dem 1. April 2014 eingelegt werden, sowie für Überprüfungs- anträge und Anträge auf Beschränkung oder Widerruf, die ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.
1 In der AS nicht veröffentlicht.
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