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AS 2014 2407

Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen

Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)

SR 0.232.142.21; AS 2007 6541

Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 13. Dezember 2013 In Kraft getreten am 1. April 2014

Originaltext

Art. 1 Regel 103 der Ausführungsordnung zum EPÜ erhält folgende Fassung:

Regel 103 Rückzahlung der Beschwerdegebühr (1) Die Beschwerdegebühr wird in voller Höhe zurückgezahlt, wenn: a) der Beschwerde abgeholfen oder ihr durch die Beschwerdekammer stattge- geben wird und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrens- mangels der Billigkeit entspricht; oder b) die Beschwerde vor Einreichung der Beschwerdebegründung und vor Ablauf der Frist für deren Einreichung zurückgenommen wird. (2) Die Beschwerdegebühr wird in Höhe von 50 % zurückgezahlt, wenn die Beschwerde nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zurückgenommen wird, vorausgesetzt, die Rücknahme erfolgt: a) falls ein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, mindes- tens vier Wochen vor diesem Termin; b) falls kein Termin für eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde und die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer in einem Bescheid zur Ein- reichung einer Stellungnahme aufgefordert hat, vor Ablauf der von der Beschwerdekammer für die Stellungnahme gesetzten Frist; c) in allen anderen Fällen vor Erlass der Entscheidung. (3) Das Organ, dessen Entscheidung angefochten wurde, ordnet die Rückzahlung an, wenn es der Beschwerde abhilft und die Rückzahlung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels für billig erachtet. In allen anderen Fällen entscheidet die Beschwerdekammer über die Rückzahlung.

2014-0580 2407

Europäisches Patentübereinkommen. Ausführungsordnung AS 2014

Art. 2 (1) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ tritt am 1. April 2014 in Kraft. (2) Die mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 103 EPÜ gilt für Beschwerden, die beim Inkrafttreten des Beschlusses anhängig sind, und für Beschwerden, die nach diesem Zeitpunkt eingelegt werden.

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