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AS 2014 2463

Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Prämienkorrektur)

Änderung vom 21. März 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 20121, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 106 Prämienkorrektur durch einen Ausgleich unter den Versicherten

1 Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem die Kosten im

Verhältnis zu den Prämien zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember

2013 im Vergleich zu den Kosten im Verhältnis zu den Prämien in der Schweiz

überdurchschnittlich waren (zu wenig bezahlte Prämien), müssen einen Prämien- zuschlag bezahlen. Der Prämienzuschlag ist für jede im betreffenden Kanton versi- cherte Person gleich hoch. Die Versicherer erheben den Prämienzuschlag.

2 Versicherte, die ihren Wohnsitz in einem Kanton haben, in dem die Kosten im

Verhältnis zu den Prämien zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 31. Dezember

2013 im Vergleich zu den Kosten im Verhältnis zu den Prämien in der Schweiz

unterdurchschnittlich waren (zu viel bezahlte Prämien), haben Anspruch auf einen Prämienabschlag. Der Prämienabschlag ist für jede im betreffenden Kanton versi- cherte Person gleich hoch. Die Versicherer gewähren den Prämienabschlag. 3 Der jährliche Prämienzuschlag entspricht höchstens dem jährlichen Betrag, auf den die versicherte Person aufgrund der Verteilung der folgenden Lenkungsabgaben Anspruch hat: a. CO2-Abgabe nach dem CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20113; b. Abgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen nach dem Umweltschutz- gesetz vom 7. Oktober 19834.

4 Die Summe der Prämienzuschläge, welche die Versicherten eines Kantons bezah-

len müssen, entspricht höchstens den zu wenig bezahlten Prämien nach Absatz 1.

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Krankenversicherung. BG AS 2014

5 Der jährliche Prämienabschlag, auf den die Versicherten eines Kantons Anspruch

haben, wird entsprechend einem prozentualen Anteil der zu viel bezahlten Prämien nach Absatz 2 festgelegt. Der Anteil ist für alle betroffenen Kantone gleich.

6 DieSumme der Prämienabschläge, die allen Versicherten gesamthaft gewährt

werden, beträgt maximal 266 Millionen Franken.

7 Jeder Versicherer verwendet die von ihm erhobenen Prämienzuschläge für die

Abschläge bei den Prämien seiner Versicherten. Verbleibende Differenzen zwischen den von den einzelnen Versicherern erhobenen Zuschlägen und den von ihnen gewährten Abschlägen werden jährlich unter den Versicherern vollständig ausge- glichen.

Art. 106a Beiträge zur Prämienkorrektur durch die Versicherer und den Bund

1 Die Versicherer und der Bund bezahlen einen Beitrag in einen Fonds zugunsten

der Versicherten, in deren Wohnsitzkanton zu viel Prämien bezahlt wurden. 2 Die Versicherer leisten in den Fonds einen einmaligen Betrag von 33 Franken pro versicherte Person am Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2014 dieses Gesetzes.

3 DieVersicherer finanzieren ihre Beiträge über einen Einmalzuschlag auf den

Prämien. Sie können ihre Beiträge auch aus den Reserven finanzieren, falls diese übermässig sind.

4 Die Versicherer unterbreiten die Einmalzuschläge auf den Prämien dem Bundes-

amt zur Genehmigung und informieren die Versicherten transparent darüber.

5 Der Bund leistet einen einmaligen Sonderbeitrag von 266 Millionen Franken.

6 Er entrichtet jeweils einen Drittel des Sonderbeitrages nach Absatz 5 im Januar der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2014 dieses Geset- zes an den Fonds.

Art. 106b Verteilung des Beitrags der Versicherer und des Bundes 1 Der Gesamtbetrag des Fonds wird jeweils im Februar an die Versicherer verteilt, und zwar entsprechend der Zahl der Versicherten in den Kantonen, in denen nach Artikel 106 Absatz 2 zu viel Prämien bezahlt wurden. Die Verteilung erfolgt so, dass alle Versicherten in allen Kantonen denselben Prozentsatz der zu viel bezahlten Prämien zurückerhalten. 2 Die Versicherer verteilen mittels einer ausgewiesenen Prämienrückerstattung den Betrag, der durch den Fonds an sie verteilt wurde, an die Versicherten in denjenigen Kantonen, in denen nach Artikel 106 Absatz 2 zu viel Prämien bezahlt wurden. Die Verteilung erfolgt so, dass alle Versicherten in denjenigen Kantonen, in denen zu viel Prämien bezahlt wurden, denselben prozentualen Anteil an den zu viel bezahl- ten Prämien zurückerhalten.

3 Der Fonds wird durch die gemeinsame Einrichtung (Art. 18) verwaltet. Die

gemeinsame Einrichtung erstattet dem Bundesamt nach Erfüllung dieser Aufgabe einen umfassenden Bericht.

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Art. 106c Umsetzung der Prämienkorrektur 1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Umsetzung der Prämienkorrektur, insbe- sondere die Modalitäten: a. der Berechnung und der Erhebung des Prämienzuschlags nach Artikel 106; b. der Berechnung und der Gewährung des Prämienabschlags nach Artikel 106; c. der Prämienrückerstattung nach Artikel 106b; d. des Ausgleichs unter den Versicherern nach Artikel 106.

2 Der Bundesrat kann einen Betrag pro versicherte Person und Jahr festlegen, der

von den zu wenig bezahlten Prämien abgezogen wird, um den Zufallsschwankungen bei der Prämienfestlegung Rechnung zu tragen.

3 Das Bundesamt legt in einer Verordnung den jährlichen Prämienzuschlag nach

Artikel 106 und den jährlichen Prämienabschlag nach Artikel 106 sowie die Prä- mienrückerstattung nach Artikel 106b fest.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

3 Es gilt drei Jahre ab Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2014 Nationalrat, 21. März 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen.5

2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 1. Januar 2015 in Kraft.

12. August 2014 Bundeskanzlei

5 BBl 2014 2865

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