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AS 2014 2629

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Protokoll) und dessen Umsetzung (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz)

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Protokoll) und dessen Umsetzung (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz)

vom 21. März 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. April 20132, beschliesst:

Art. 1

1 Das Protokoll von Nagoya vom 29. Oktober 20103 über den Zugang zu geneti-

schen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Protokoll von Nagoya zu ratifizieren.

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimat- schutz (NHG) wird in der Fassung gemäss Anhang angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.

Art. 4

1 Die Artikel 1 Einleitungssatz und Buchstabe dbis, 23n−23q, 24a Absatz 2, 24h

Absatz 3 und 25d der Änderung des NHG5 treten zusammen mit dem Protokoll von Nagoya für die Schweiz nach Artikel 33 des Protokolls in Kraft.

7 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 25. August 2014 im vereinfachten Verfahren gefällt.

Nagoya-Protokoll. BB AS 2014

Anhang (Art. 2) Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Änderung vom 21. März 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. April 20138, beschliesst:

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 19669 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung10, in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 201011 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Protokoll von Nagoya), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 196512,

Art. 1 Einleitungssatz und Bst. dbis Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 78 Absätze 2‒5 der Bundesverfassung: dbis. die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und ge- rechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;

Art. 3 Abs. 4 Aufgehoben

8 BBl 2013 3009

9 SR 451 10 SR 101

11 SR 0.451.432; BBl 2013 3063

12 BBl 1965 III 89

Nagoya-Protokoll. BB AS 2014

Art. 7 Abs. 1

1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so

beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforder- lich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.

Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 23n Abschnitt 3c: Genetische Ressourcen

Sorgfaltspflicht 1 Wer gemäss dem Protokoll von Nagoya genetische Ressourcen nutzt oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielt (Nutzende), muss die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewähr- leisten, dass: a. der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist; und b. einvernehmlich festgelegte Bedingungen zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der erzielten Vorteile vereinbart worden sind.

2 Nicht unter die Sorgfaltspflicht fallen genetische Ressourcen, die:

a. aus einem Land stammen, das nicht Vertragspartei des Proto- kolls von Nagoya ist; b. aus einem Land stammen, in dem innerstaatliche Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile fehlen; c. aus einem Gebiet stammen, das sich ausserhalb des nationalen Hoheitsbereichs einer Vertragspartei des Protokolls von Na- goya befindet; d. für die spezifische Nutzung von einer besonderen inter- nationalen Regelung nach Artikel 4 des Protokolls von Nagoya erfasst sind; e. humangenetisch sind; f. als Handels- oder Verbrauchsgut nicht im Sinne des Protokolls von Nagoya genutzt werden.

Nagoya-Protokoll. BB AS 2014

3 Die Nutzung genetischer Ressourcen nach Absatz 1 bedeutet das

Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Res- sourcen, einschliesslich durch die Anwendung von Biotechnologie.

4 Der Zugang nach Absatz 1 Buchstabe a ist rechtmässig, wenn er

gemäss dem Protokoll von Nagoya im Einklang mit den inner- staatlichen Vorschriften über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile derjenigen Vertragspartei des Protokolls von Nagoya steht, welche die Ressource zur Verfügung stellt.

5 Sind die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe a und b nicht

erfüllt, so hat der Nutzende für deren nachträgliche Erfüllung zu sorgen oder darauf zu verzichten, die betroffenen genetischen Res- sourcen zu nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung zu erzielen. Für Notstandssituationen kann der Bundesrat vorsehen, dass die Anforderungen für genetische Ressourcen, die pathogene Orga- nismen oder Schadorganismen sind, verzögert erfüllt werden können.

6 Der Bundesrat regelt, welche Informationen über die genutzten

genetischen Ressourcen aufgezeichnet und an nachfolgende Nutzende weitergegeben werden müssen.

Meldepflicht 1 Die Einhaltung der Sorgfaltspflicht muss vor der Marktzulassung oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, vor der Vermarktung von Produkten, deren Entwicklung auf genutzten genetischen Ressourcen basiert, dem BAFU gemeldet werden.

2 Informationen im Zusammenhang mit der Einhaltung der Sorgfalts-

pflicht können an die internationale Informationsstelle nach Artikel 14 des Protokolls von Nagoya und an zuständige nationale Behörden von Vertragsparteien des Protokolls von Nagoya weitergeleitet werden. Der Name der meldenden Person, das zu vermarktende Produkt, die genutzte genetische Ressource, der Zeitpunkt des Zugangs zu dersel- ben sowie deren Quelle werden öffentlich zugänglich gemacht.

3 Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Stellen, welche die Ein-

haltung der Meldepflicht überprüfen. Er kann Ausnahmen von der Meldepflicht vorsehen, wenn die Überprüfung oder die Einhaltung der Sorgfaltspflicht auf andere Weise sichergestellt ist.

Traditionelles Die Artikel 23n und 23o gelten auch für traditionelles Wissen indige- Wissen ner und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf genetische Res- sourcen bezieht, solange dieses traditionelle Wissen der Öffentlichkeit nicht bereits frei zugänglich ist.

Nagoya-Protokoll. BB AS 2014

Genetische 1 Der Bundesrat kann den Zugang zu genetischen Ressourcen im Ressourcen im Inland Inland von einer Meldung oder Bewilligung sowie zusätzlich von einer Vereinbarung, welche die Nutzung der genetischen Ressourcen und die Aufteilung der sich daraus ergebenden Vorteile regelt, ab- hängig machen.

2 Der Bund kann die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der gene-

tischen Ressourcen unterstützen.

2 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

keine oder falsche Angaben nach Artikel 23o macht; handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40 000 Franken. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

Gliederungstitel vor Art. 24f

5. Abschnitt: Vollzug, Organisation und Information

Vollzugskompe- Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit es den Vollzug nicht tenzen der Kantone dem Bund überträgt. Sie erlassen die erforderlichen Vorschriften.

Aufsicht und 1 Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Koordination durch den Bund 2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und der betrof- fenen Bundesstellen.

Vollzugskompe- 1 Die Bundesbehörde, die ein anderes Bundesgesetz oder einen Staats- tenzen des Bundes vertrag vollzieht, ist bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch für den Vollzug des vorliegenden Gesetzes zuständig. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an. Das BAFU, das Bundesamt für Kultur, das Bundesamt für Strassen und die übrigen betroffenen Bun- desstellen wirken nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199713 beim Vollzug mit.

13 SR 172.010

Nagoya-Protokoll. BB AS 2014

2 Eignet sich das Verfahren nach Absatz 1 für bestimmte Aufgaben

nicht, so regelt der Bundesrat den Vollzug durch die betroffenen Bundesstellen.

3 Der Bund vollzieht die Vorschriften über genetische Ressourcen

(Art. 23n−23q); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone bei- ziehen.

4 Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Natur- und

Heimatschutzmassnahmen der Kantone.

Übergangs- Die Artikel 23n und 23o sind auf Tatbestände anwendbar, die sich auf bestimmung zur Änderung einen Zugang zu genetischen Ressourcen beziehen, der nach Inkraft- vom 21. März treten der genannten Bestimmungen erfolgt ist.

Nagoya-Protokoll. BB AS 2014

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