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AS 2014 2765

AS 2014 2765

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)

Änderung vom 20. August 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:

Art. 43a Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe 1 Auf Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeit- nehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 7 Absatz 1, 10 Absatz 4, 11, 12 Absatz 1 und 13 anwend- bar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für den Auf- und Abbau von Veranstaltungen und deren Einrichtungen sowie für deren Bedienung und Unterhalt notwendig sind.

2 Artikel 7 Absatz 1 ist nur anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

die bei einer länger dauernden zusammenhängenden Veranstaltung zum Einsatz gelangen. Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 4 dürfen nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. 3 Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe sind Betriebe, die Leistungen für die Orga- nisation und Durchführung von Veranstaltungen wie Tourneeproduktionen, Festi- vals, Konzerte, Musicals, Marketinganlässe, Versammlungen, Galaveranstaltungen oder Sportanlässe erbringen.

II Diese Verordnung tritt am 15. September 2014 in Kraft.

20. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 822.112

2013-2658 2765

V 2 zum Arbeitsgesetz

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