AS 2014 2813
Verordnung des VBS über das militärische Personal
Verordnung des VBS über das militärische Personal (V Mil Pers)
Änderung vom 28. August 2014
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) verordnet:
I Die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 20031 über das militärische Personal wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Chef» durch «Chefin oder Chef» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. d
1 Als Berufsunteroffiziere können ab Beginn der Grundausbildung Personen ange-
stellt werden, die: d. in der Schweizer Armee höherer Unteroffizier sind;
Art. 18 Aufgehoben
Art. 19 Berufsmilitärs 1 Die Arbeitszeit der Berufsoffiziere, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und der Berufsunteroffiziere richtet sich nach dem dienstlichen Bedarf. Sie wird grund- sätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.
2 Auf Gesuch hin kann die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizieren,
einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, und den Berufsunteroffizieren eine Teil- zeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funk- tionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.
3 Auf Gesuch hin bewilligt die Chefin oder der Chef der Armee den Berufsoffizie-
ren, einschliesslich der höheren Stabsoffiziere, den Berufsunteroffizieren und den Anwärterinnen und Anwärtern die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der
1 SR 172.220.111.310.2
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Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach dienstlichem Bedarf auswirkt.
4 Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung
und muss erneut beantragt werden.
5 Beiausserordentlicher zeitlicher Belastung soll ein Ausgleich durch Freizeit
gewährt werden. 6 Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach Artikel 66 Absatz 2 BPV wird durch entspre- chende Freizeit ausgeglichen. 7 Die Arbeitszeit der Fachberufsoffiziere, -unteroffiziere und Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
Art. 20 Zeitmilitärs
1 Die wöchentliche Arbeitszeit der Zeitmilitärs richtet sich nach dem Bedarf und
wird mit dem Arbeitszeitmodell der Jahresarbeitszeit nach Artikel 64 Absatz 4bis BPV geleistet. Sie beträgt im Jahresdurchschnitt 45 Stunden und wird grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung erbracht.
2 Auf Gesuch hin können die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der
Armee den Zeitmilitärs eine Teilzeitbeschäftigung bewilligen, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt. 3 Auf Gesuch hin bewilligen die Direktunterstellten der Chefin oder des Chefs der Armee den Zeitmilitärs die Reduktion des Beschäftigungsgrades nach der Geburt oder der Adoption eines Kindes gemäss Artikel 60a BPV, sofern sich diese nicht nachteilig auf die Funktionsausübung und den Einsatz nach Bedarf auswirkt.
4 Bei einem Funktionswechsel erlischt die Bewilligung für Teilzeitbeschäftigung
und muss erneut beantragt werden.
5 Bei Bedarf kann Arbeit am Wochenende, an Feiertagen gemäss Artikel 66 Ab-
satz 2 BPV, am Abend und in der Nacht angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit höchstens 16 Stunden betragen. 6 Die Arbeitszeit, die die wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden übersteigt, kann als Überzeit anerkannt werden. Überzeit ist durch Freizeit von gleicher Dauer aus- zugleichen.
7 Auf das folgende Kalenderjahr dürfen insgesamt höchstens 50 Stunden Überzeit
übertragen werden. Überdies geleistete Stunden verfallen entschädigungslos. 8 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die Überzeit zu 100 Prozent des auf die Stunde umgerechneten Lohnes barvergütet werden.
Art. 22 Abs. 1, 2, 4 und 6
1 Berufsoffiziere,
einschliesslich höherer Stabsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Anwärterinnen und Anwärter mit Wohnsitz ausserhalb einer Stunde Fahrzeit vom
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Arbeitsort haben Anspruch auf eine Vergütung für die bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung.
2 Aufgehoben
4 Beziehen Berechtigte nach Absatz 1 eine Unterkunft, ausgenommen eine Hotel-
Unterkunft in einem Hotel, einem Motel oder einer Pension, so haben sie zusätzlich Anspruch auf eine Vergütung für den Unterhalt dieser Unterkunft.
6 Aufgehoben
Art. 22a Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Anwärterinnen und Anwärter mit Wohnsitz, der mehr als eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort entfernt liegt, sind zur dauernden Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes am Arbeitsort oder in unmittelbarer Umgebung berechtigt, sofern es die Platzverhältnisse erlauben.
2 Sie haben dabei pro Übernachtung in dieser Unterkunft Anspruch auf eine Mahl-
zeitenvergütung nach Anhang 1.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1 Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes während Dienstreisen 1 Berufsoffiziere, einschliesslich höherer Stabsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Anwärterinnen und Anwärter sind während Dienstreisen zur Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden des Bundes berechtigt, sofern es der Dienst erfordert und die Platzverhältnisse erlauben.
Art. 24a Betrifft nur den französischen Text.
Art. 29 Abs. 2bis 2bis Eine kommerzielle Nutzung des persönlichen Dienstfahrzeuges ist nicht gestat- tet.
Art. 31 Fachstelle Personenwagen Die Fachstelle Personenwagen (FSPW) sorgt für die Beschaffung und die Verwal- tung der Fahrzeuge. Die Chefin oder der Chef der Armee erlässt hierzu im Einver- nehmen mit dem Generalsekretariat des VBS die fachtechnischen Weisungen.
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Art. 35 Abs. 5
5 Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeits- oder Einsatzort ist das persönliche
Dienstfahrzeug zu verwenden. Die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsort gelten nicht als Arbeitszeit nach Artikel 19.
Art. 35a Abs. 2
2 Der Chefin oder dem Chef der Armee, dem Kommandanten Heer und dem Kom-
mandanten Luftwaffe wird je ein persönlicher Fahrer oder eine persönliche Fahrerin zugeteilt.
Art. 38 Abs. 1 und 3
1 Aufgehoben
3 Bei beruflicher und privater Verwendung des persönlichen Dienstfahrzeuges haftet der Halter gegenüber dem Bund nach den Bestimmungen des Verantwortlichkeits- gesetzes vom 14. März 19582.
Art. 40 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Oktober 2014
1 Erhalten die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bisherigen
Rechts3 eine Vergütung für Unterkunftsbezug am Arbeitsort oder eine Vergütung für Mehrauslagen, so werden diese Vergütungen längstens bis 30. April 2015 ausbe- zahlt.
2 Wechseln die bisher Berechtigten nach Artikel 22 Absätze 1 und 4 bis 30. April
2015 ihre Unterkunft aufgrund einer Zuweisung eines neuen Arbeitsortes oder aus
eigenem Wunsch, so finden ab dem Bezug der neuen Unterkunft die vorliegenden Bestimmungen Anwendung.
II Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
28. August 2014 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer
2 SR 170.32 3 AS 2003 5015, 2011 271
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Anhang 1 (Art. 22–24a, 26–28)
Ansätze der Vergütungen Fr.
1 Die Vergütungen bei Unterkunft am Arbeitsort betragen:
1.1 – nach den Artikeln 22 Absatz 1 und 28 Absatz 1 monatlich
maximal (tatsächliche Auslagen gemäss Rechnungsbetrag oder Mietvertrag) 1000.—
1.2 – nach Artikel 22 Absatz 4 monatlich pauschal 100.—
2 Die Vergütung bei Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden
des Bundes während Dienstreisen nach den Artikeln 23 und 27 Absatz 2 beträgt pro Übernachtung 15.50
3 Die Vergütung von Mahlzeiten beträgt:
3.1 – bei Nachtarbeit nach Artikel 24 15.50
3.2 – bei Früh- und Abendarbeit nach den Artikeln 24a, 27 Absatz 2bis
und 28 Absatz 3bis: – wenn die Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 7.— – Nachtessen 10.— – wenn keine Möglichkeit der Verpflegung bei der Truppe besteht: – Frühstück 14.— – Nachtessen 27.50
3.3 – bei dauernder Unterkunft in Kasernen oder anderen Gebäuden
des Bundes nach Artikel 22a Absatz 2: – Frühstück 14.— – Nachtessen 27.50
4 Die Vergütung für die dienstliche Benützung privater Motorfahr-
zeuge nach Artikel 26 Absatz 1 beträgt pro Jahr pauschal 5040.—
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