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AS 2014 2843

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

Änderung vom 5. September 2014

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:

I Die Verordnung des VBS vom 25. Mai 20121 über Sportförderungsprogramme und -projekte wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3

3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 7 Absatz 2 SpoFöV sind in einem

J+S-Angebot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanu- sport Wildwasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeitsgrad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivi- tätenverordnung vom 30. November 20122, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport verfügen und eine spezifische Weiterbildung absolviert haben.

Art. 7 Abs. 3

3 Pro Trainingslagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzu-

führen, je eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.

Art. 9 Abs. 4

4 Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf unterschied-

lichen Kalenderwochen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen.

Art. 14 Abs. 3

3 Pro Lagertag sind mindestens zwei Einheiten J+S-Aktivitäten durchzuführen, je

eine am Vormittag und am Nachmittag oder je eine am Vormittag und am Abend

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Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2014

oder je eine am Nachmittag und am Abend. Insgesamt müssen die J+S-Aktivitäten mindestens vier Stunden dauern.

Art. 17 Abs. 2

2 An Aktivitäten der J+S-Nachwuchsförderung können ausnahmsweise auch Kinder

oder Jugendliche teilnehmen, die nicht von einem nationalen Verband selektioniert wurden.

Art. 45 Abs. 4

4 Für J+S-Lager der Nutzergruppe 5 in den Sportarten Skifahren, Snowboard, Ski-

langlauf oder Skispringen können die Beiträge höchstens verdoppelt werden, sofern die Lager ausschliesslich in einer oder mehreren dieser Sportarten durchgeführt werden und Organisationen aus Tourismus und Wirtschaft eigene Massnahmen zur Förderung solcher Lager ergreifen.

II Anhang 7 wird gemäss Beilage geändert.

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

5. September 2014 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ueli Maurer

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Anhang 7 (Art. 50 Abs. 2)

Beiträge für die J+S-Kaderbildung

Ziff. 3.1.3

3 Kaderbildung der Verbände und Institutionen

nach Art. 12 Abs. 2 SpoFöV

3.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

3.1.3 maximal 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden

Teilnehmer von Ausbildungskursen für J+S-Leiterinnen und -Lei- ter, die von Bildungsinstitutionen durchgeführt werden.

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