AS 2014 3175
AS 2014 3175
Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV)
Änderung vom 19. September 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 21. Mai 20031 über die in die Schweiz entsandten Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2 Bst. g
2 Bei Tätigkeiten in den folgenden Bereichen hat die Meldung unabhängig von der
Dauer der Arbeiten zu erfolgen: g. Garten- und Landschaftsbau.
II Die Verordnung vom 24. Oktober 20072 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 3 Bst. f
3 Ausländerinnen und Ausländer benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer
eine Bewilligung, wenn sie in einem der folgenden Bereiche eine grenzüberschrei- tende Erwerbstätigkeit ausüben: f. Garten- und Landschaftsbau.