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AS 2014 3223

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes

Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG)

Änderung vom 21. März 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. August 20131, beschliesst:

I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20082 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Aufgaben und Organisation

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Zusammenarbeit und Funkaufklärung

Gliederungstitel vor Art. 5

3. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten

Art. 5 Sachüberschrift Personendaten, die gestützt auf das vorliegende Gesetz beschafft wurden

Art. 6 Sachüberschrift Personendaten, die gestützt auf das BWIS beschafft wurden

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Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. BG AS 2014

Gliederungstitel vor Art. 6a

4. Abschnitt: Informationssystem äussere Sicherheit

Art. 6a Verantwortliches Organ

1 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) betreibt das Informationssystem äussere

Sicherheit (ISAS). 2 Der NDB ist für die Sicherheit von ISAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der darin enthaltenen Daten verantwortlich.

Art. 6b Zweck

1 ISAS dient zur Bearbeitung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Informationen

über das Ausland, insbesondere aus den Bereichen internationaler Terrorismus, Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen und verbotener Nachrichten- dienst.

2 ISAS wird verwendet:

a. zur Datenerfassung; b. zur Datenrecherche und Analyse; c. zur Lagefortschreibung; d. zur Ablage von Daten; e. zur Verwaltung von Akten.

Art. 6c Inhalt 1 ISAS enthält Daten über natürliche und juristische Personen, Organisationen und Gegenstände sowie Ereignisse. Der NDB kann die Daten vernetzt erfassen sowie automatisiert auswerten. Lässt sich ein Sachverhalt nachweislich nicht eindeutig ISAS oder dem Informationssystem innere Sicherheit (ISIS) zuweisen, so kann er ausnahmsweise in beiden Systemen erfasst werden.

2 ISAS kann auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeits-

profile enthalten.

3 Der NDB darf in ISAS nur Informationen bearbeiten, die dem Zweck nach Arti-

kel 6b entsprechen.

4 Der NDB kann Informationen, die sich als Desinformation oder Falschinformation

herausstellen, weiter bearbeiten, wenn dies für die Beurteilung der Lage oder einer Quelle notwendig ist. Er kennzeichnet die betreffenden Daten als unrichtig.

Art. 6d Qualitätssicherung 1 Der NDB beurteilt die Erheblichkeit und Richtigkeit der Personendaten, bevor er sie in ISAS erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt er als Ganzes, bevor er sie in der Aktenablage erfasst.

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2 Der NDB überprüft periodisch, ob die in ISAS erfassten Meldungen und Perso-

nendaten zur Erfüllung seiner Aufgaben noch notwendig sind; er beurteilt dabei die Personendaten einzeln und jede Meldung als Ganzes. Nicht mehr benötigte Daten werden gelöscht. Unrichtige Daten werden sofort berichtigt oder gelöscht; Artikel 6c Absatz 4 bleibt vorbehalten.

3 Der NDB vernichtet Daten, die weder in ISAS noch in einem anderen Informa-

tionssystem des NDB erfasst werden dürfen, oder sendet sie an die Absenderin oder den Absender zurück.

4 Der NDB stellt vor jeder Weitergabe von Personendaten oder Produkten sicher,

dass die Personendaten den rechtlichen Vorgaben nach diesem Gesetz genügen und ihre Weitergabe rechtlich vorgesehen und im konkreten Fall notwendig ist. 5 Die interne Qualitätssicherungsstelle des NDB sorgt mit internen Schulungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB und mit der Durchführung regelmässiger Kontrollen dafür, dass die Qualität und die Erheblichkeit der in ISAS bearbeiteten Daten gewährleistet ist. Daten, die sowohl in ISAS als auch in ISIS erfasst sind, werden nach den Vorgaben der ISIS-Qualitätskontrolle überprüft.

Art. 6e Struktur

1 ISAS besteht aus:

a. einer Aktenablage zur Erfassung und Abfrage der vom NDB beschafften und bei ihm eingehenden Daten; b. einem Analyse- und Lagefortschreibungssystem zur Bearbeitung, Auswer- tung und Analyse der Daten; c. einem Index zur Feststellung, ob der NDB über eine Person, eine Organisa- tion, einen Gegenstand oder ein Ereignis Daten im Analyse- und Lagefort- schreibungssystem nach Buchstabe b bearbeitet.

2 ISAS kann mit ISIS verbunden werden, um systemübergreifende Datenabfragen

und Auswertungen nach Artikel 3 Absatz 1 zu ermöglichen.

Art. 6f Zugriffsrechte

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die mit der Erfassung, Abfrage,

Auswertung und Qualitätssicherung der Daten beauftragt sind, haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6b Absatz 1 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten in ISAS.

2 Systemübergreifende Datenabfragen nach Artikel 6e Absatz 2 dürfen nur von

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB vorgenommen werden, die für ISAS und ISIS über die notwendigen Zugriffsrechte verfügen.

3 Folgende Behörden haben im Abrufverfahren Zugriff auf den Index:

a. das Bundesamt für Polizei zur Durchführung gerichts- und sicherheitspoli- zeilicher Aufgaben sowie zur Überprüfung von Verdachtsfällen von Geld- wäscherei und Terrorfinanzierung bei Meldungen von schweizerischen Finanzinstituten;

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b. die Sicherheitsorgane der Kantone zum Vollzug ihrer Aufgaben nach dem BWIS3; c. die für die Personensicherheitsprüfung beim Bund zuständigen Stellen zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen.

Art. 6g Weitergabe von Personendaten an inländische Behörden

1 Der Bundesrat regelt durch Verordnung, an welche Empfängerinnen und Empfän-

ger in der Schweiz, die öffentliche Aufgaben erfüllen, der NDB im Einzelfall Perso- nendaten weitergeben kann, soweit es zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit oder zur Kontrolle seiner Aufgabenerfüllung notwendig ist.

2 Werden Erkenntnisse des NDB von anderen Behörden zur Strafverfolgung, zur

Verhinderung von Straftaten oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung benötigt, so stellt der NDB ihnen diese unter Wahrung des Quellenschutzes zur Verfügung.

3 Der NDB weist die Strafverfolgungsbehörden auf die Herkunft der Daten hin. Das

weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung4 oder des Militärstrafprozesses vom 23. März 19795.

Art. 6h Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden

1 Der NDB kann Personendaten an ausländische Sicherheitsbehörden in Abwei-

chung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen weitergeben, wenn ausrei- chende Garantien zum Schutz der betroffenen Person vorliegen.

2 Der NDB kann zudem Personendaten an Sicherheitsbehörden von Staaten, mit

denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, weitergeben, wenn ein Gesetz oder eine internationale Vereinbarung dies vorsieht oder wenn: a. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses wie der Verhinderung oder Aufklärung eines auch in der Schweiz strafbaren Ver- brechens oder Vergehens notwendig ist; b. dies zur Begründung eines schweizerischen Ersuchens um Information not- wendig ist; c. die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Weitergabe zweifelsfrei im Interesse der betroffenen Person liegt; d. der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis der betroffenen Person zu verfügen, und er mit Hilfe der Mitteilung beurteilen kann, ob die betroffene Person an klassifizierten Projekten des Auslands im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslands erhal- ten kann;

3 SR 120 4 SR 312.0 5 SR 322.1

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e. dies zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen der Schweiz oder des Empfängerstaates notwendig ist; oder f. dies zum Schutz von Leib und Leben von Dritten notwendig ist.

3 Der NDB gibt keine Daten an das Ausland weiter, wenn die betroffene Person

dadurch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt werden könnte oder ihr ernsthafte Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne der Konvention vom 4. November 19506 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder anderer anwendbarer internationaler Abkommen entstehen könnten.

Art. 6i Weitergabe von Personendaten an Dritte Der NDB kann Personendaten an Dritte nur weitergeben, wenn: a. die betroffene Person der Weitergabe zugestimmt hat oder die Weitergabe zweifelsfrei in ihrem Interesse liegt; b. die Weitergabe notwendig ist, um eine schwere unmittelbare Gefahr abzu- wehren; oder c. die Weitergabe notwendig ist, um ein Auskunftsgesuch zu begründen.

Art. 6j Auskunftsrecht Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob in ISAS Daten über sie bearbeitet wer- den, so wird das Gesuch nach den Artikeln 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni

19927 über den Datenschutz behandelt.

Art. 6k Aufbewahrungsdauer Die Daten werden so lange wie nötig aufbewahrt, höchstens aber so lange, wie die vom Bundesrat festgelegte Aufbewahrungsfrist dies vorsieht. Sie können je nach dem Resultat der Qualitätskontrolle schon vorher vernichtet werden.

Art. 6l Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat legt fest:

a. den Katalog der Personendaten; b. die Zuständigkeiten bei der Datenbearbeitung; c. die Zugriffsrechte; d. die Häufigkeit der Qualitätssicherung unter Berücksichtigung der Schwere des durch die Datenbearbeitung bewirkten Eingriffs in die verfassungsmäs- sigen Rechte; e. die Aufbewahrungsdauer der Daten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse des NDB in Bezug auf die jeweiligen Aufgabengebiete;

6 SR 0.101 7 SR 235.1

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f. die Löschung der Daten; g. die Datensicherheit.

2 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

legt die Datenfelder fest.

Gliederungstitel vor Art. 7

5. Abschnitt:

Quellenschutz, Entschädigung, Prämien und Archivierung

Art. 7a Archivierung

1 Der NDB bietet alle nicht mehr benötigten Unterlagen und zur Vernichtung

bestimmten Daten und Akten dem Bundesarchiv an. Die Daten und Akten des NDB archiviert das Bundesarchiv in besonders geschützten Räumen. Sie unterliegen einer 50-jährigen Schutzfrist.

2 Für Archivgut, das von ausländischen Sicherheitsdiensten stammt, kann der Bun-

desrat gemäss Artikel 12 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19988 die Schutz- frist mehrmals befristet verlängern, wenn der betroffene ausländische Sicherheits- dienst Vorbehalte gegen eine allfällige Einsichtnahme geltend macht.

3 Der NDB kann zur Einschätzung von Bedrohungen der inneren oder äusseren

Sicherheit oder zur Wahrung eines anderen überwiegenden öffentlichen oder pri- vaten Interesses während der Schutzfrist im Einzelfall Personendaten einsehen, die er dem Bundesarchiv zur Archivierung übergeben hat.

4 Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten

und Akten.

Gliederungstitel vor Art. 8

6. Abschnitt: Parlamentarische Kontrolle und Verwaltungskontrolle

Art. 8 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 9

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

8 SR 152.1

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II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2014 Nationalrat, 21. März 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen.9

2 Es wird auf den 1. November 2014 in Kraft gesetzt.

8. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

9 BBl 2014 2879

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