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AS 2014 3327

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

Änderung vom 21. März 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20131, beschliesst:

I Das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 60a Sachüberschrift Abwasserabgaben der Kantone

Art. 60b Abwasserabgabe des Bundes

1 Der Bund erhebt bei den Inhabern von zentralen Abwasserreinigungsanlagen eine

Abgabe für die Finanzierung der Abgeltung von Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen nach Artikel 61a, einschliesslich der Vollzugskosten des Bundes.

2 Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen, die Massnahmen nach Arti-

kel 61a getroffen und die entsprechende Schlussabrechnung über die getätigten Investitionen bis am 30. September eines Kalenderjahres eingereicht haben, sind ab dem nachfolgenden Kalenderjahr von der Abgabepflicht befreit. 3 Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der an die Abwasserreinigungs- anlage angeschlossenen Einwohner. Der Abgabesatz beträgt jährlich höchstens

9 Franken pro Einwohner.

4 Der Bundesrat legt den Abgabesatz aufgrund der zu erwartenden Kosten fest und

regelt das Verfahren für die Erhebung der Abgabe. Die Abgabe entfällt spätestens am 31. Dezember 2040.

5 Die Inhaber der Anlagen überbinden die Abgabe auf die Verursacher.

Art. 61 Sachüberschrift Stickstoffelimination bei Abwasseranlagen

2012-0253 3327

Gewässerschutzgesetz AS 2014

Art. 61a Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen

1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und der

verfügbaren Mittel Abgeltungen an die Erstellung und die Beschaffung von: a. Anlagen und Einrichtungen zur Elimination von organischen Spurenstoffen bei zentralen Abwasserreinigungsanlagen, soweit sie zur Einhaltung der Vorschriften über die Einleitung von Abwasser in Gewässer erforderlich sind; b. Kanalisationen, die anstelle von Anlagen und Einrichtungen nach Buch- stabe a erstellt werden.

2 Die Abgeltungen werden gewährt, wenn mit der Erstellung oder Beschaffung der

Anlagen, Einrichtungen oder Kanalisationen nach dem 1. Januar 2012 und innerhalb von 20 Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2014 des vorliegenden Gesetzes begonnen wurde.

3 Die Abgeltungen betragen 75 Prozent der anrechenbaren Kosten.

3. Abschnitt (Art. 84)

Aufgehoben

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. März 2014 Nationalrat, 21. März 2014 Der Präsident: Hannes Germann Der Präsident: Ruedi Lustenberger Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen.3

2 Es wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.4

8. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 BBl 2014 2911

4 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 30. Sept. 2014 im vereinfachten

Verfahren gefällt.

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Gewässerschutzgesetz AS 2011

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