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AS 2014 3371

Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik

Übersetzung1

Abkommen über die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik

Abgeschlossen am 11. Juni 2012 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. August 2014

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch den Schweizerischen Bundesrat, und die Tunesische Republik, vertreten durch die Regierung der Tunesischen Republik, nachstehend «die Vertragsparteien» genannt; in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Vertragsparteien; im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Vertragsparteien verbunden ist; in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitra- gen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt; in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, weshalb es erforderlich ist, auf die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten, insbesondere zu jenen der Migrantinnen und Migranten, zu achten und zu gewährleisten, dass die Men- schenrechte durch die Steuerung der illegalen oder irregulären Migration nicht verletzt werden; im Wunsch, ihre Zusammenarbeit im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Migration zu fördern; im Bestreben, eine Reihe von Massnahmen zur Bekämpfung der irregulären Migra- tion und der damit verbundenen kriminellen Aktivitäten zu ergreifen; in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;

SR 0.142.117.589

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 3371).

2012-1036 3371

Zusammenarbeit im Migrationsbereich. Abk. mit Tunesien AS 2014

im Willen, im Interesse der betroffenen Personen und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Staaten und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden; haben Folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Terminologie

Art. 1 Gegenstand Dieses Abkommen hat die Einreise, den Aufenthalt und die Rückkehr von Personen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zum Gegenstand.

Art. 2 Terminologie Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden: – Ersuchende Vertragspartei: die Vertragspartei, die das Gesuch um Rück- übernahme von Personen einreicht; – Ersuchte Vertragspartei: die Vertragspartei, an welche das Gesuch um Rückübernahme gerichtet wird; – Rückübernahme von Personen: Rückkehr in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Ver- tragspartei verlassen müssen; – Rückkehrhilfe: in der Gesetzgebung der ersuchenden Vertragspartei vorge- sehene Massnahmen zur Erleichterung der Rückkehr und Wiedereingliede- rung von Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei in ihrem Her- kunftsland.

II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt

Art. 3 Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen

1. Für die Einreise in die Schweiz und den dortigen Aufenthalt haben sich die

Staatsangehörigen von Tunesien an die in der Schweiz geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten. 2. Für die Einreise und den dortigen Aufenthalt in Tunesien haben sich die Staats- angehörigen der Schweiz an die in Tunesien geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.

3. Die Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft

und wohlwollend behandelt.

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Art. 4 Regelung betreffend Einreise 1. Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Recht verpflichtet sich die Schweiz, für tunesische Staatsangehörige mit den nachstehen- den Begründungen die Ausstellung eines Kurzaufenthaltsvisums zu erleichtern: a) Besuche von hospitalisierten tunesischen Staatsangehörigen, durch Fami- lienmitglieder ersten Grades; b) Klage bei einem Gericht oder der öffentlichen Verwaltung; c) Nachlassabwicklung; d) Ausübung des Besuchsrechts aufgrund eines rechtskräftigen Gerichtsent- scheids; e) Verlust des Aufenthaltstitels; f) Besuche in der Schweiz im Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit und der Aktivitäten für tunesische Staatsangehörige mit Niederlassung in der Schweiz. 2. Im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und dem nationalen Recht verpflichtet sich die Schweiz zur Erleichterung der Erteilung eines Kurzaufenthalts- visums mit Mehrfacheinreise für tunesische Staatsangehörige der nachstehenden Gruppen für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen und einer Gültigkeit zwischen sechs Monaten und fünf Jahren, je nach Art des einge- reichten Gesuchs, Dauer der geplanten Aktivität in der Schweiz und Gültigkeitsdau- er des Reisepasses: a) Geschäftsleute, Handelsreisende, Handwerker, Ärzte, Anwälte, Intellektuel- le, Akademiker, Wissenschaftler, hochrangige Künstler und Spitzensportler, die aktiv an wirtschaftlichen, kaufmännischen, beruflichen, akademischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder sportlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern teilnehmen; b) Personen, die regelmässig in der Schweiz medizinischer Behandlung sind, sofern sie ausreichende finanzielle Sicherheiten für die Deckung der medizi- nischen Behandlung nachweisen; c) Familienmitglieder ersten Grades und insbesondere Nachkommen von in der Schweiz niedergelassenen schweizerischen oder tunesischen Staatsangehö- rigen; d) Amtsträger in Ausübung ihres Dienstes, die regelmässige Kontakte mit der Schweiz unterhalten. 3. Weiter verpflichtet sich die Schweiz, Visumgesuche von tunesischen Staatsange- hörigen, die einen humanitären Aspekt aufweisen, gewissenhaft und wohlwollend zu behandeln. 4. Sofern die Tunesische Republik die Visumspflicht für Schweizer Staatsangehöri- ge oder für einige Gruppen von ihnen wieder einführt, sind die unter Absatz 1–3

dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen automatisch und auf gegenseitiger Basis auf die betroffenen Schweizer Staatsangehörigen anwendbar.

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Art. 5 Zulassung In den folgenden Fällen bewilligt jede Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei im Rahmen der anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet:

1. Vorübergehender Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei ohne

Erwerbstätigkeit zu folgenden Zwecken: a) Tourismus; b) Besuche; c) Durchreise; d) theoretische Ausbildung; e) medizinische Behandlungen und Kuraufenthalte; f) Teilnahme an Wirtschafts- und Wissenschaftskongressen und an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen; g) Teilnahme an Konferenzen und Treffen der internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz, mit denen die Schweiz ein Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten abgeschlossen hat; h) vorübergehende Tätigkeit als Korrespondentin oder Korrespondent für aus- ländische Medien; zu d) Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die an einer Hochschule oder Fach- hochschule der anderen Vertragspartei eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren, kann nach Massgabe des anwendbaren innerstaatlichen Rechts eine Nebenerwerbs- tätigkeit bewilligt werden. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Familiennachzugsgesuche gewissenhaft und wohlwollend zu behandeln.

2. Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit:

a) Jede Vertragspartei kann im Rahmen der geltenden Gesetzesbestimmungen und zum Zweck des verstärkten Austauschs Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlauben, insbesondere in den nachfolgenden Fällen: – Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit dem Zweck, die Wirtschaft des Aufnahmelandes zu entwickeln und den Austausch in diesem Bereich zu verstärken; – Aufenthalt im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten im Bereich der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie im Rahmen von humanitären Einsätzen. b) Staatsangehörigen einer Vertragspartei mit Diplom einer Hochschule oder Fachhochschule der anderen Vertragspartei kann nach dem Studienabschluss eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn diese Tätigkeit gemäss der anwendbaren nationalen Gesetzgebung ein massgebliches wissenschaftliches oder wirtschaftliches Interesse aufweist.

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c) Austausch von jungen Berufsleuten: Jede Vertragspartei ist bestrebt, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei eine Bewilligung gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tune- sischen Republik über den Austausch junger Berufsleute zu erteilen.

III. Kapitel: Rückübernahme der irregulären Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 6 Staatsangehörigkeit der rückübernommenen Personen

1. Jede Vertragspartei rückübernimmt auf schriftlichen Antrag der anderen Ver-

tragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlich- keiten alle Personen, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags- partei anwendbaren Einreise- oder Aufenthaltsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüll, sofern angenommen wird oder fest steht, dass sie Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei sind.

2. Die ersuchende Vertragspartei rückübernimmt diese Personen zu den gleichen

Voraussetzungen, sofern die bei der Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgten Kontrollen beweisen, das sie nicht Staatsangehörige der ersuchten Vertragspartei waren, als sie das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertrags- partei verliessen.

Art. 7 Rückübernahmegesuch

1. Das nach Artikel 6 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme

einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten: – Daten zur Identität der betreffenden Person (Vornamen, Namen, Geburts- datum und -ort); – Angaben zu den in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten, die als Mittel für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Staatsange- hörigkeit gelten.

2. Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimm-

ten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.

3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich,

spätestens jedoch innerhalb von zwanzig (20) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 8 Absätze 3 und 4 dieses Abkom- mens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.

4. Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rück-

übernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.

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5. Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische

Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betref- fenden Person liegt, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer beson- deren Behandlung bedarf, z.B. gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transpor- tiert werden muss.

6. Die Rückkehr der Person erfolgt mit einem Linienflug oder per Sonderflug.

Beide Vertragsparteien sind insbesondere bestrebt, auf Sammelflüge zu verzichten. Sie stellen sicher, dass die Rückkehr per Sonderflug der anderen Vertragspartei vorgängig und frühzeitig mitgeteilt wird.

Art. 8 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen

1. Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in

Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.

2. Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I

Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, stellt die diplo- matische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei unverzüglich ein für die Rückkehr der betreffenden Person gültiges Reisedokument (Laissez- passer) aus. 3. Bei Zweifeln der ersuchten Vertragspartei betreffend die Mittel zur Glaubhaft- machung der Staatsangehörigkeit oder bei Fehlen solcher Mittel nimmt die diploma- tische oder konsularische Vertretung der genannten Vertragspartei eine Befragung der betreffenden Person vor. Die Befragung wird in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei organisiert. 4. Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.

5. Bei Bedarf kann die Identifikation durch gemeinsame Anhörungen erfolgen.

6. Wurde nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass die betreffende Person die

Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchen- den Vertragspartei spätestens innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach dem Ersu- chen das erforderliche Reisedokument (Laisser-passer) aus.

Art. 9 Rechte der rückzuübernehmenden Personen Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer geltenden Gesetze alle Mass- nahmen, um die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der betref- fenden Person zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesell- schaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.

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Art. 10 Vorgehen im Einzelfall Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbaren bei Bedarf, wie die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der betreffenden Personen – insbesondere der unbegleiteten Minderjährigen, der Kranken, der Schwangeren, der kinderreichen Familien – bewahrt werden soll und wie diese ihre Rechte ausüben und Pflichten erfüllen können.

Art. 11 Kostenübernahme 1. Die Kosten für den Transport bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernom- men (Art. 6 Abs.1). 2. Die Kosten für eine eventuelle Rückkehr in das Aufenthaltsland werden ebenfalls von der ersuchenden Vertragspartei übernommen (Art. 6 Abs. 2).

IV. Kapitel: Rückkehrhilfe

Art. 12 Ziele

1. Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der

Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunfts- land entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.

Art. 13 Für die Rückkehrhilfe zuständige Strukturen In der Schweiz ist das Bundesamt für Migration (BFM) für die Rückkehrhilfe zuständig. Die Umsetzung wird durch die Direktion für Entwicklung und Zusam- menarbeit (DEZA), die Kantone und verschiedene internationale Organisationen gemeinsam sichergestellt. In Tunesien ist das Ministerium für Soziales für die Rückkehrhilfe zuständige. Die Umsetzung wird durch das Amt für Auslandtunesier sichergestellt.

Art. 14 Rückkehrhilfemassnahmen

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Gesetze, die Rückkehr

ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschie- den haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Mass- nahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, die die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt. Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II dieses Abkommens detail- liert aufgeführt.

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2. Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und

Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang III dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unter- stützen.

3. Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen

überein, sich in den Bereichen nach Anhang IV dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.

Art. 15 Fälle unfreiwilliger Rückkehr

1. Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Beschwerden von Personen, die von

einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind und um Unterstützung ersuchen. 2. Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück. Die oben genannten Mittel werden gemäss den Gesetzen der Vertragsparteien fest- gelegt. Bei Unterzeichnung dieses Abkommens unterrichten sich die Vertragspartei- en über die geltenden Beträge. Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplo- matischem Weg mitgeteilt.

V. Kapitel: Schutz von Personendaten

Art. 16 Inhalt der Personendaten Die Informationen zu personenbezogenen Daten der rückzuübernehmenden Staats- angehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich: – Die rückzuübernehmende Person und gegebenenfalls ihre Familienangehö- rigen (Namen, Vornamen, gegebenenfalls früherer Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit); – den Personalausweis, den Reisepass oder die übrigen Identitäts- oder Reise- dokumente; – die übrigen für die Identifikation der rückzuübernehmenden Person erforder- lichen Daten, einschliesslich ihrer Fingerabdrücke (ihre biometrischen Daten); – die Aufenthaltsorte und Reiserouten; – die Aufenthaltsbewilligungen oder die im Ausland gewährten Visa sowie gegebenenfalls; – die Daten zur Gesundheit der betroffenen Personen.

Art. 17 Verwendung der Personendaten Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden in Übereinstimmung mit der geltenden innerstaatlichen Gesetzgebung jeder Vertrags- partei sowie mit den Bestimmungen der entsprechend anwendbaren internationalen

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Übereinkommen, an die beide Vertragsparteien gebunden sind, verarbeitet und geschützt. Zu diesem Zweck: – verwendet die ersuchte Vertragspartei die übermittelten Personendaten aus- schliesslich zum Zweck, der in diesem Abkommen vorgesehen ist; – unterrichtet jede Vertragspartei die andere auf deren Ersuchen über die Ver- wendung der übermittelten Personendaten; – dürfen die übermittelten Personendaten ausschliesslich durch die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verarbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einver- ständnis der übermittelnden Vertragspartei an weitere Staatsbehörden über- mittelt werden; – ist die ersuchende Vertragspartei gehalten sicherzustellen, dass die zu über- mittelnden Daten richtig sowie für den Übermittlungszweck erforderlich und verhältnismässig sind. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermit- telt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung dieser Daten vorzunehmen; – ist der betroffenen Person nach dem innerstaatlichen Recht der durch die betroffene Person ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungs- zweck Auskunft zu erteilen; – sind die übermittelten Personendaten nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. Die Kontrolle der Ver- arbeitung und Verwendung dieser Daten wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei sichergestellt; – sind beide Vertragsparteien verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten genies- sen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des Rechts der ersu- chenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.

VI. Kapitel: Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens und Expertenausschuss

Art. 18 Zuständige Behörden für die Umsetzung des Abkommens

1. Folgende Behörden sind für die Durchführung des vorliegenden Abkommens

zuständig:

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– für die Schweizerische Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten; – für die Tunesische Republik: das Aussenministerium, das Ministerium für Soziales und das Amt für Auslandtunesier,

2. Jede Vertragspartei kann jederzeit eine andere zuständige Behörde bezeichnen

und dies der anderen Vertragspartei auf diplomatischen Weg mitteilen.

Art. 19 Gründung, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Expertenausschusses

1. Zur Überwachung dieses Abkommens wird ein Expertenausschuss gegründet.

2. Er setzt sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen.

3. Er tritt auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechslungsweise in der Schweiz und in Tunesien zusammen.

Art. 20 Aufgabe und Zuständigkeiten des Expertenausschusses Der Expertenausschuss ist zuständig für: – die Beobachtung der Migrationsströme zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien; – die Unterbreitung von Vorschlägen zuhanden der jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die einer besseren Wirkung der Umsetzung des Abkommens dienlich sind.

Art. 21 Technische Zusammenarbeit und Finanzhilfe in Bezug auf den Kampf gegen die irreguläre Migration Die Schweiz verpflichtet sich, die Kapazitäten der Dienste und Einheiten der tune- sischen Verwaltung zu verstärken, die mit dem grenzüberschreitenden Verkehr einerseits und der Verhinderung und Bekämpfung unerlaubter Grenzübertritte und irregulärer Auswanderung andererseits beauftragt sind.

VII. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22 Stellung des Abkommens Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragspar- teien, die sich insbesondere ergeben aus:

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– dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 19512 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 19673; – den von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere aus dem Internationalen Pakt über bür- gerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezem- ber 19664; – der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Bezie- hungen vom 18. April 19615 bzw. 24. April 19636; – den internationalen Auslieferungsverträgen, die für die Vertragsparteien in Kraft sind.

Art. 23 Inkrafttreten, Dauer, Änderung, Suspendierung und Kündigung 1. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen die Erfüllung des erforderlichen Ver- fahrens für das Inkrafttreten dieses Abkommens; dieses tritt dreissig (30) Tage nach Empfang der letzten Notifikation in Kraft.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

3. Änderungen dieses Abkommens müssen in schriftlicher Form erfolgen und treten

erst nach Zustimmung der Vertragsparteien gemäss Absatz 1 in Kraft. 4. Jede Vertragspartei kann, nachdem sie die andere Vertragspartei darüber infor- miert hat, die Anwendung des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffent- lichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung ist unverzüglich der anderen Ver- tragspartei auf diplomatischem Weg mitzuteilen. Die Vertragsparteien informieren sich unverzüglich auf diplomatischem Weg über die Aufhebung einer solchen Mass- nahme.

5. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an die andere

Partei auf diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen dreis- sig (30) Tage nach Empfang der Notifikation ausser Kraft.

Art. 24 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Sämtliche Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung oder der Ausle- gung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien im Rahmen des Expertenausschusses oder auf diplomatischem Weg beigelegt.

2 SR 0.142.30 3 SR 0.142.301 4 SR 0.103.2 5 SR 0.191.01 6 SR 0.191.02

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Art. 25 Durchführungsbestimmungen

1. Die Anhänge I bis IV sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.

2. Wenn erforderlich werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkom-

mens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Tunis, am 11. Juni 2012, in zwei (02) Unterschriften in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Mei- nungsverschiedenheiten zur Auslegung ist der französische Text massgebend.

Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Tunesische Republik: Simonetta Sommaruga Rafik Abdelassem

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Anhang I (Art. 7 und 8)

Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf der Grundlage

eines der folgenden gültigen oder abgelaufenen Dokumente als nachgewiesen erach- tet: – Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: – Reisepass, – Identitätskarte. – Für die Tunesische Republik: – Reisepass, – Identitätskarte.

2. Die Staatsangehörigkeit wird auf der Grundlage eines der folgenden Mittel als

glaubhaft erachtet: – Von den öffentlichen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betreffenden Person ausweist (Führer- schein, Schiffahrtsbuch, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streit- kräften ausgestellte Dokument usw.); – Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument; – Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei); – jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument; – Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten oder unter Absatz 1 erwähnten Dokuments; – von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person; – den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen; – die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch eine Fachperson; – Angaben der betreffenden Person; – Ergebnisse des Fingerabdruckabgleichs oder des Abgleichs anderer biomet- rischer Daten; – jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.

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Anhang II (Art. 14 Abs. 1)

Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe

Die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe bestehen konkret in: – Der Übernahme der Transportkosten für die Rückkehr der für das Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr angemeldeten Person in ihr Her- kunftsland; – einer finanziellen Starthilfe; – einer persönlichen, gezielten und spezifischen Unterstützung bei der Ent- wicklung und Verwirklichung eines individuellen Projekts zur erleichterten beruflichen und sozialen Reintegration im Herkunftsland; diese Unterstüt- zung kann insbesondere in der Form von Beratung, Betreuung – einschliess- lich im Herkunftsland – Kauf, Transfer von Material oder Finanzierung eines Berufs-, Ausbildungs- oder vorübergehenden Wohnprojekts erfolgen; – der Hilfe bei der Rückkehr aus medizinischen Gründen, sofern Bedarf besteht – auch im Herkunftsland –, insbesondere durch Medikamentenvor- räte, medizinische Begleitung bei der Rückkehr oder durch den Abschluss einer laufenden Behandlung; – der Steuerung der Verbreitung von Informationen über das Programm zur freiwilligen und begleiteten Rückkehr und in der institutionellen Unterstüt- zung, wenn Dritte (internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisa- tionen oder andere Partner) mit der Steuerung betraut werden.

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Anhang III (Art. 14 Abs. 2)

Strukturhilfemassnahmen

Mit den Strukturhilfemassnahmen werden insbesondere die folgenden Ziele ver- folgt: – Beitrag an die Entwicklung der Kompetenzen der Vertragspartei, zu der die Person zurückkehrt, bezüglich Migrationsmanagement, beispielsweise mit spezifischen Ausbildungen in geeigneten und von Interesse erscheinenden Bereichen; – die Ungleichheiten zwischen den in ihr Herkunftsland zurückgekehrten Personen und den an Ort gebliebenen vermindern, indem auch letztere von den Projekten zur Unterstützung und Entwicklung der Infrastrukturen vor Ort profitieren können; – Mitwirkung beim Aufbau der Beziehungen der Migrationspartnerschaften und Förderung des Migrationsdialogs.

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Anhang IV (Art. 14 Abs. 3 und Art. 21)

Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung und technische und finanzielle Zusammenarbeit

Die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung betreffen insbesondere die fol- genden Bereiche: – Den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behör- den in Sachen Menschenhandel, Netzwerke für den Menschenschmuggel die darin verwickelte Personen sowie organisierte Kriminalität im Zusammen- hang mit der Migration; – die technische Unterstützung bei der Bekämpfung der irregulären Migration; – die Organisation von Ausbildungskursen für das konsularische Personal und die Einwanderungsbeamtinnen und –beamten, namentlich im spezifischen Bereich der Erkennung gefälschter Dokumente; – die Zusammenarbeit zur verstärkten Grenzkontrolle, insbesondere durch Unterstützung mit Material und Ausrüstung; – das fachtechnische Wissen zur Gewährung der Sicherheit nationaler Identi- tätsausweise; – die Verbesserung der Fähigkeit, die irreguläre Migration und den Menschen- schmuggel zu bekämpfen.