AS 2014 3621
Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund)
Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) (Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund)
Änderung vom 26. September 2014
Der Nationalrat, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Nationalrates vom 21. August 20141 beschliesst:
I Das Geschäftsreglement des Nationalrates vom 3. Oktober 20032 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Abs. 1 Bst. b und e 1 Die Ratssekretärin oder der Ratssekretär erstellt für jede Sitzung ein Protokoll in der Sprache der Präsidentin oder des Präsidenten. Das Protokoll nennt: b. Aufgehoben e. die abwesenden Ratsmitglieder; ist ein Ratsmitglied gemäss Artikel 57 Ab- satz 4 Buchstabe e entschuldigt, so ist dies zu kennzeichnen;
Art. 57 Abs. 4 Bst. e
4 Auf der Namensliste wird für jedes Ratsmitglied vermerkt, ob es:
e. entschuldigt ist; als entschuldigt gilt, wer sich spätestens bis zu Sitzungsbe- ginn aufgrund eines Auftrages einer ständigen Delegation gemäss Artikel 60 ParlG oder wegen Todesfalls im engen Familienkreis, Mutterschaft, Unfall oder Krankheit für die ganze Sitzung abgemeldet hat.