AS 2014 369
AS 2014 369
Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP)
Änderung vom 27. Januar 2014
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:
I Die Anhänge 1 und 2 VBP werden gemäss Beilage geändert.
II Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2014 in Kraft.
27. Januar 2014 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler
1 SR 813.12
2013-3229 369
Biozidprodukteverordnung AS 2014
Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)
Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.
Folgende neuen Wirkstoffe werden in Anhang 1 aufgenommen: Gebräuchliche IUPAC2-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen3 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
1R-trans- Phe- 1R-trans-Phenothrin 89 % Massenanteil 1. September 31. August 2025 18 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle nothrin IUPAC-Bezeichnung: 3- 1R- trans- 2015 möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszena- Phenoxybenzyl(1R,3R)- Phenothrin rien berücksichtigt. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf 2,2-dimethyl-3-(2- Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 methylprop-1- enyl) VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein cyclopropancarboxylat bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder EG-Nr.: 247-431-2 Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölke- CAS-Nr.: 26046-85-5 rungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ Summe aller Isomere: 95,5 % Massenanteil berücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende IUPAC-Bezeichnung: (3- für die Summe aller Bedingung geknüpft: Phenoxyphenyl)methyl Isomere 1. sichere Betriebsverfahren werden für die Anwen- 2,2-dimethyl-3-(2- dung in ULV-Mitteln (ULV — ultra low volume) methylprop-1- aufgestellt und die Produkte werden mit geeigneter
2 International Union of Pure and Applied Chemistry/Internationale Union für reine und angewandte Chemie 3 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
enyl)cyclopropan-1- persönlicher Schutzausrüstung verwendet, sofern im carboxylat Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen EG-Nr.: 247-404-5 werden kann, dass das Risiko auf andere Weise auf CAS-Nr.: 26002-80-2 ein vertretbares Mass reduziert werden kann,
2. bei 1R-trans-Phenothrin enthaltenden Produkten, bei
denen Rückstände in Lebens- oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV4 neue Höchstkonzentrationen oder gemäss der FMBV5 neue Höchstwerte festzu- setzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkonzent- rationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten wer- den,
3. gegebenenfalls sind Massnahmen zum Schutz von
Honigbienen zu ergreifen.
Benzoesäure Benzoesäure 990 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 3 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 200-618-2 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 65-85-0 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposi- tion auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte
4 SR 817.021.23 5 SR 916.307.1
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ver- wendet,
2. für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV neue Höchstkonzent- rationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmassnahmen, um sicherzustellen, dass die geltenden Höchstkon- zentrationen bzw. Höchstwerte nicht überschritten werden.
Benzoesäure Benzoesäure 990 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 200-618-2 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 65-85-0 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Expositi- on auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det,
2. für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV neue Höchstkonzent- rationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmassnahmen,
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
die eine Überschreitung der geltenden Höchstkon- zentrationen bzw. Höchstwerte verhindern,
3. Benzoesäure enthaltende Produkte dürfen nicht
Materialien und Gegenständen im Sinne der Ver- ordnung des EDI vom 23. November 20056 über Bedarfsgegenstände beigemischt werden, die dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Le- bensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, es wurden spezifische Grenzwerte für die Migration von Benzoesäure in Lebensmittel festgesetzt oder nach Massgabe der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erfor- derlich sind.
Bromessigsäure 2-Bromethansäure 946 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 4 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die EG-Nr.: 201-175-8 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 79-08-3 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposi- tion auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ver- wendet,
2. für Produkte, die zu Rückständen in Lebens- und
Futtermitteln führen können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV neue Höchstkonzent-
6 SR 817.023.21
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rationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominderungsmassnahmen, die eine Überschreitung der geltenden Höchstkon- zentrationen bzw. Höchstwerte verhindern,
3. Bromessigsäure enthaltende Produkte dürfen nicht
Materialien und Gegenständen im Sinne der Ver- ordnung des EDI vom 23. November 2005 über Be- darfsgegenstände beigemischt werden, die dazu be- stimmt sind, unmittelbar oder mittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, es sei denn, es wurden spezifische Grenzwerte für die Migration von Bromessigsäure in Lebensmittel fest- gesetzt oder nach Massgabe der genannten Verord- nung wurde festgestellt, dass derartige Grenzwerte nicht erforderlich sind. Soweit eine behandelte Ware mit Bromessigsäure behandelt oder ihr absichtlich Bromessigsäure zugesetzt wurde und erforderli- chenfalls auch, wenn es unter normalen Verwen- dungsbedingungen zu Hautkontakt und der Freiset- zung von Bromessigsäure kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen der behandelten Ware ver- antwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäss Artikel 58 Absatz 3 Un- terabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/20127 enthält.
7 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, ABl. L 167 vom 27.06.2012, S. 1.
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Chlorfenapyr 4-Brom-2-(4- chlorphe- 940 g/kg 1. Mai 2015 31. April 2025 8 Bei der Risikobewertung der EU wurden nicht alle nyl)-1-ethoxymethyl-5- möglichen Verwendungszwecke und Expositionsszena- trifluormethylpyrrol-3- rien berücksichtigt. Bei der Prüfung eines Gesuchs auf carbonitril Zulassung eines Produkts nach den Artikeln 11 und 17 EG-Nr.: nicht vergeben VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein CAS-Nr.: 122453-73-0 bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölke- rungsgruppen und die Umweltkompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ be- rücksichtigt wurden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren aufgestellt und die Pro- dukte werden mit geeigneter persönlicher Schutz- ausrüstung verwendet, sofern im Gesuch auf Pro- duktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf andere Weise auf ein vertretba- res Mass reduziert werden können,
2. Produkte dürfen nicht für nicht gewerbliche An-
wender zugelassen werden, sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass die Risiken auf ein vertretbares Mass reduziert werden können,
3. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsda-
tenblättern von zugelassenen Produkten wird ange- geben, dass die industrielle oder gewerbliche An- wendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf undurchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch behan- deltes Holz nach der Behandlung auf undurchlässi- gem, hartem Untergrund gelagert werden muss, um direktes Austreten in den Boden oder in Wasser zu
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
verhindern, und dass etwaige Verluste bei der An- wendung des Produkts zwecks Wiederverwendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen,
4. Produkte dürfen nicht zur Behandlung von Holz, das
im Freien verwendet wird, zugelassen werden, es sei denn, anhand von Daten wird nachgewiesen, dass das Produkt, gegebenenfalls durch die Anwendung von geeigneten Risikominderungsmassnahmen, die Anforderungen von Artikel 11 und 17 VBP erfüllt.
Cypermethrin Cypermethrin 920 g/kg 1. Juni 2015 31. Mai 2025 8 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die cis:trans/40:60 IUPAC- Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Bezeichnung: (RS)-α- Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu cyano-3phenoxybenzyl- berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, (1RS)- cis,trans-3-(2,2- bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch dichlorvinyl)-2,2- nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an dimethylcyclopropancar- folgende Bedingungen geknüpft: boxylat 1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden EG-Nr.: 257-842-9 CAS- sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- Nr.: 52315-07-8 rische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Expositi- on auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det,
2. es werden geeignete Risikominderungsmassnahmen
zum Schutz des Bodens und der aquatischen Syste- me getroffen. Im Einzelnen: a. auf Etiketten und, falls vorhanden, Sicherheitsda- tenblättern von zugelassenen Produkten wird an- gegeben, dass die industrielle Anwendung in einem abgeschlossenen Bereich bzw. auf un- durchlässigem, hartem Untergrund über einer Auffangwanne stattfinden muss, dass frisch be-
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handeltes Holz nach der Behandlung unter einer Abdeckung und/oder auf undurchlässigem, har- tem Untergrund gelagert werden muss, um direk- te Einträge in den Boden oder in Wasser zu ver- hindern, und dass etwaige Verluste bei der Anwendung des Produkts zwecks Wiederver- wendung oder Beseitigung aufgefangen werden müssen, b. Produkte dürfen nur dann zur industriellen Behandlung von dem Wetter ausgesetzten Holz durch Eintauchen oder Besprühen zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Produkt, ge- gebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risi- kominderungsmassnahmen, keine unannehmba- ren Risiken darstellt, c. Produkte dürfen nur dann zur Behandlung von Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser oder zur Behandlung von Holz, das für Konstruktionen im Freien in der Nähe von oder über Wasser vorgesehen ist, zugelassen werden, wenn anhand von Daten nachgewiesen werden kann, dass das betreffende Produkt, gegebenenfalls durch Anwendung geeigneter Risikominderungsmassnahmen, keine unan- nehmbaren Risiken darstellt.
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
Kupfersulfat- Kupfersulfat- 999 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 2 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Pentahydrat Pentahydrat Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im EG-Nr.: 231-847-6 (3 ) Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 7758-99-8 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: für industrielle oder gewerbliche Anwender werden sichere Betriebsverfahren und geeignete organisatori- sche Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.
Maiskolben, Nicht zugeteilt 1000 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2025 14 Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines pulverisiert Produkts den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten die BS erforderlichenfalls für ein bestimmtes Produkt die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarien und die Risiken für die Bevölkerungsgruppen und Umwelt- kompartimente, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden.
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Folgende bestehende Wirkstoffe werden in Anhang 1 mit neuen Produktarten ergänzt:
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
Etofenprox 3-phenoxybenzyl-2-(4- 970 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 18 Etofenprox ist gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d ethoxyphenyl)-2- der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 als zu ersetzender methylpropylether Wirkstoff eingestuft. Bei der Produktbewertung sind EG-Nr.: 407-980-2 CAS- insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Nr.: 80844-07-1 Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Ver- wendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulas- sungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Expositi- on auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det,
2. bei Produkten, bei denen Rückstände in Lebens-
oder Futtermitteln auftreten können, prüfen die BS, ob es notwendig ist, gemäss der FIV neue Höchst- konzentrationen oder gemäss der FMBV neue Höchstwerte festzusetzen oder bestehende zu ändern, und sie treffen geeignete Risikominde- rungsmassnahmen, die eine Überschreitung der gel- tenden Höchstkonzentrationen bzw. Höchstwerte verhindern.
IPBC 3-iod-2-propynyl butyl- 980 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 6 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die carbamat Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im EG-Nr.: 259-627-5 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu CAS-Nr.: 55406-53-6 berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen,
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren und angemessene organi- satorische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretba- res Mass reduziert werden kann, werden die Produk- te mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet,
2. soweit eine behandelte Ware mit IPBC behandelt
oder ihr absichtlich IPBC zugesetzt wurde und er- forderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen zu Hautkontakt und der Freisetzung von IPBC kommen kann, trägt die für das Inverkehrbringen der behandelten Ware verant- wortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett An- gaben über das Risiko der Hautsensibilisierung so- wie die Angaben gemäss Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.
Phosphin freiset- Aluminiumphosphid 830 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 23 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die zendes Alumini- EG-Nr.: 244-088-0 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im umphosphid CAS-Nr.: 20859-73-8 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. die Produkte dürfen nur an speziell geschulte
Fachkräfte verkauft und nur von diesen verwendet werden,
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2. angesichts der festgestellten Risiken für die Anwen-
der müssen geeignete Risikominderungsmassnah- men getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung getragen wird, dass Applikatoren verwendet werden und dass das Produkt in einer Form aufgemacht ist, in der die Exposition des Anwenders auf ein akzep- tables Niveau gesenkt ist,
3. angesichts der festgestellten Risiken für an Land
lebende Nichtziel-Tiere müssen geeignete Risiko- minderungsmassnahmen getroffen werden. Dazu gehört unter anderem, dass Gebiete, in denen andere Wühltiere als die Zielarten leben, nicht behandelt werden.
Propiconazol 1-[[2-(2,4- 930 g/kg 1. Juni 2015 31. Mai 2025 9 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die dichlorophenyl)-4- Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im propyl-1,3-dioxolan-2- Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu yl]methyl]-1H-1,2,4- berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, triazol bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch EG-Nr: 262-104-4 nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an CAS-Nr.: 60207-90-1 folgende Bedingungen geknüpft:
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren und geeignete organisato- rische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Expositi- on auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwen- det,
2. soweit eine behandelte Ware mit Propiconazol
behandelt oder ihr absichtlich Propiconazol zuge- setzt wurde und erforderlichenfalls auch, wenn es unter normalen Verwendungsbedingungen zu Haut-
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kontakt und der Freisetzung von Propiconazol kom- men kann, trägt die für das Inverkehrbringen der behandelten Ware verantwortliche Person dafür Sorge, dass das Etikett Angaben über das Risiko der Hautsensibilisierung sowie die Angaben gemäss Artikel 58 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthält.
Tebuconazol 1-(4-chlorophenyl)-4,4- 950 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 7 Tebuconazol gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von dimethyl-3-(1,2,4-triazol- Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 1-ylmethyl)pentan-3-ol Nr. 528/2012. Bei der Produktbewertung sind insbe- EG-Nr.: 403-640-2 CAS- sondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirk- Nr.: 107534-96-3 samkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendun- gen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: Für industrielle Anwender werden sichere Betriebsver- fahren und angemessene organisatorische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Exposition auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung verwendet.
Tebuconazol 1-(4-chlorophenyl)-4,4- 950 g/kg 1. Juli 2015 30. Juni 2025 10 Tebuconazol gilt als zu ersetzender Stoff im Sinne von dimethyl-3-(1,2,4-triazol- Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 1-ylmethyl)pentan-3-ol Nr. 528/2012. Bei der Produktbewertung sind insbe- EG-Nr.: 403-640-2 CAS- sondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirk- Nr.: 107534-96-3 samkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendun- gen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
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Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart
1. für industrielle oder gewerbliche Anwender werden
sichere Betriebsverfahren und angemessene organi- satorische Massnahmen festgelegt. Wenn eine Ex- position auf andere Weise nicht auf ein vertretbares Mass reduziert werden kann, werden die Produkte mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ver- wendet,
2. angesichts des Risikos für das Kompartiment Boden
darf Tebuconazol nicht in Dichtungsmitteln ver- wendet werden, die zur Abdichtung von Senkrecht- fugen an der Aussenfassade von Wohnhäusern (z. B. zwischen zwei Häusern) dienen, es sei denn, im Zu- lassungsgesuch kann nachgewiesen werden, dass Risiken auf andere Weise auf ein vertretbares Mass reduziert werden können.
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Die Angaben zum Wirkstoff «Nonansäure, Pelargonsäure» (Produktart 2) lauten neu wie folgt:
Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Nonansäure, Nonansäure 896 g/kg 1. Oktober 2015 30. September 2 Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Pelargonsäure EG-Nr.: 203-931-2 2025 Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im CAS-Nr.: 112-05-0 Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter ein Zulassungsgesuch fallen, bei der Risikobewertung des Wirkstoffs der EU jedoch nicht berücksichtigt werden. Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
1. sofern im Gesuch auf Produktzulassung nicht
nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau gesenkt werden kann, ist die Zulassung an folgende Bedingungen geknüpft: a. Anweisungen, wie eine Exposition gegenüber Aerosolen vermieden werden kann, b. die Zulassung von Produkten für die nicht ge- werbliche Anwendung ist daran geknüpft, dass die Exposition der Anwender durch die Gestal- tung der Verpackung so gering wie möglich gehalten wird,
2. die Zulassung von als Algenbekämpfungsmittel zur
Sanierung von Baumaterial im Freien verwendeten Produkten erfolgt vorbehaltlich der Festlegung von sicheren Betriebsverfahren und Risikominderungs- massnahmen zum Schutz der Umwelt.
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Anhang 2 (Art. 9 Abs. 1 Bst. b)
Liste IA: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten mit niedrigem Risikopotenzial
Der folgende neue Wirkstoff wird in Anhang 2 aufgenommen:
Gebräuchliche IUPAC8-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen9 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird
Maiskolben, Nicht zugeteilt 1000 g/kg 1. Februar 2015 31. Januar 2025 14 Die Zulassungen sind an folgende Bedingung ge- pulverisiert knüpft: nur zur Verwendung in Form von Pellets an trockenen Standorten.
8 International Union of Pure and Applied Chemistry/Internationale Union für reine und angewandte Chemie 9 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm
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