AS 2014 3869
AS 2014 3869
Verordnung des EDI über die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen
Änderung vom 17. November 2014
Das Bundesamt für Gesundheit, im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatssekretariat für Wirtschaft, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20051, verordnet:
I Die Verordnung des EDI vom 28. Juni 20052 über die Einstufung und Kennzeich- nung von Stoffen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1
1 FürStoffe, die in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/20083
(EU-CLP-Verordnung) aufgeführt sind, gelten die dort festgelegten Einstufungen und Kennzeichnungen.
Art. 4 Abgabefrist 1 Wird ein Stoff offiziell eingestuft oder ändert seine offizielle Einstufung oder Kennzeichnung, so dürfen der Stoff und Zubereitungen, die ihn enthalten, noch während eines Jahres mit der bisherigen Verpackung und Kennzeichnung abgegeben werden. 2 Der Stoff «pitch, coal tar, high-temp. (EG-Nr. 266-028-2)» und Zubereitungen, die ihn enthalten, dürfen noch bis zum 31. März 2016 mit der bisherigen Verpackung und Kennzeichnung abgegeben werden.