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AS 2014 3903

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)

Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse

Änderung vom 29. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BLW».

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 6 Sachüberschrift und Abs. 3

3 Dem Gesuch ist ein Pflichtenheft und der Nachweis, dass das Gesuch von der

Vertreterversammlung der Gruppierung angenommen wurde, beizulegen.

Art. 7 Abs. 1 Bst. e

1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:

e. die Bezeichnung einer oder mehrerer Zertifizierungsstellen und die Mindest- anforderungen an die Kontrolle;

Art. 10 Abs. 1 Bst. b

1 Gegen die Eintragung können Einsprache erheben:

b. die Kantone, sofern es sich um eine schweizerische Bezeichnung, eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 oder eine ausländische Bezeichnung, die vollständig oder teilweise gleich lautet wie eine kantonale geografische Einheit, handelt.

1 SR 910.12

2014-1311 3903

Art. 12 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 14 Abs. 2 und 3

2 Folgende Änderungen des Pflichtenheftes werden im vereinfachten Verfahren

entschieden: a. Aufnahme neuer oder Streichung bisheriger Zertifizierungsstellen; b. Änderung spezifischer Elemente der Etikettierung; c. Änderung der Beschreibung des geografischen Gebiets aufgrund von Namensänderungen der geografischen Einheiten, namentlich im Falle von Gemeindefusionen.

3 Im vereinfachten Verfahren wird auf das Einholen der Stellungnahmen nach Arti-

kel 8 und die Veröffentlichung des Entscheides nach Artikel 9 verzichtet und das Einspracheverfahren nach den Artikeln 10 und 11 findet keine Anwendung.

Art. 15 Abs. 1 Bst. c und 2

1 Das BLW löscht die Eintragung einer geschützten Bezeichnung:

c. wenn sie in ihrem Ursprungsland nach Artikel 8a nicht mehr geschützt ist. 2 Handelt es sich um eine schweizerische Bezeichnung oder eine grenzübergreifende Bezeichnung im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, so konsultiert das BLW vorgängig die betroffenen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Kommission. Es hört die Parteien nach Artikel 30a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 19682 an.

Art. 16 Sachüberschrift Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 16a Sachüberschrift und Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 17 Abs. 2 Bst. e

2 Absatz 1 gilt insbesondere:

e. wenn das Erzeugnis als Zutat verwendet wird.

2 SR 172.021

1bis Ausländische Zertifizierungsstellen, die Erzeugnisse mit ausländischen Bezeich- nungen nach Artikel 8a zertifizieren, müssen gemäss internationalen Normen, die den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, akkreditiert sein.

Art. 20 Die Zertifizierungsstellen melden dem BLW, den zuständigen Kantonschemikern und den Gruppierungen die bei Kontrollen festgestellten Unregelmässigkeiten.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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