Lexipedia

AS 2014 4009

Verordnung über Pflanzenschutz

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)

Änderung vom 29. Oktober 2014

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), gestützt auf Artikel 51 Absatz 4 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 20101, verordnet:

I Die Anhänge 1–5 der Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

29. Oktober 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

1 SR 916.20

2014-2089 4009

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Anhang 1 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)

Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz verboten ist

Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind

Bst. a

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Die Liste wird wie folgt geändert: …

1.1 Agrilus anxius Gory

1.2 Agrilus planipennis Fairmaire

1.3 Anthonomus eugenii Cano

7.1 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner and Bührer) Nickle et al.

10.5 Diaphorina citri Kuway

25.1 Trioza erytreae Del Guercio

Bst. b

b. Bakterien Der Ausdruck «Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith» wird ersetzt durch den Ausdruck «Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.». Die Liste wird wie folgt geändert:

0.1 Candidatus Liberibacter spp., Erreger der Huanglongbing-Krankheit

(Citrus greening) …

4010

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Anhang 2 (Art. 3, 5–7, 14, 17, 25, 27, 32, 34, 36, 42, 45, 52, 56 und 58)

Teil A Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in der ganzen Schweiz bei Befall bestimmter Waren verboten ist

Abschnitt I Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten nirgends in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind Der Ausdruck «Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.» wird ersetzt durch den Ausdruck «Solanum lycopersicum L.».

Bst. a

a. Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien Die Einträge mit den Ziffern 1.1, 8, 10 und 31 werden aus der Liste gestrichen.

Bst. b

b. Bakterien Der Eintrag mit der Ziffer 1 wird aus der Liste gestrichen.

Bst. d

d. Viren und virusähnliche Krankheitserreger Der Eintrag mit der Ziffer 7.1 wird aus der Liste gestrichen.

Abschnitt II Besonders gefährliche Schadorganismen, deren Auftreten in der Schweiz festgestellt wurde und die für die ganze Schweiz von Belang sind Der Ausdruck «Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.» wird ersetzt durch den Ausdruck «Solanum lycopersicum L.».

Bst. c

c. Pilze Der Eintrag mit der Ziffer 1.1 wird aus der Liste gestrichen.

4011

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Anhang 3 (Art. 7, 12 und 13)

Teil A Waren, deren Einfuhr verboten ist

Die Liste wird wie folgt geändert:

Bezeichnung Ursprungsland

10. Knollen von Solanum tuberosum L., Pflanz- Drittstaaten

kartoffeln

11. Pflanzen von ausläufer- oder knollenbildenden Drittstaaten

Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, ausser den in Anhang 3 Teil A Ziffer 10 genannten Knollen von Solanum tuberosum L.

12. Knollen von Arten von Solanum L. und Unbeschadet der besonderen Anforde-

ihren Hybriden, ausser den in Anhang 3 Teil rungen, die für die Kartoffelknollen A Ziffern 10 und 11 genannten Knollen gemäss Anhang 4 Teil A Abschnitt I gelten, alle Drittländer, mit Ausnahme – von Algerien, Israel, Marokko, Tunesien und der Türkei, – der europäischen Länder, die entweder vom BLW als frei von Clavibacter michiganensis ssp. se- pedonicus (Spiekermann & Kott- hoff) Davis et al. anerkannt worden sind, oder in denen Bestimmungen zur Bekämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann & Kotthoff) Davis et al. eingehalten worden sind, die vom BLW anerkannt sind. …

4012

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Anhang 4 (Art. 8, 9, 11, 14, 25, 34, 35 und 48)

Teil A Besondere Anforderungen für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren

Abschnitt I Waren aus Drittstaaten Der Ausdruck «Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith» wird ersetzt durch den Ausdruck «Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.». Der Ausdruck «Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.» wird ersetzt durch den Ausdruck «Solanum lycopersicum L.».

Die Liste wird wie folgt geändert:

Waren Besondere Anforderungen

1.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von ausser Thuja L. und Taxus L., ausser 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Un- Holz in Form von: terbrechung im gesamten Holzquerschnitt – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, (einschliesslich des Holzkerns); dies muss Holzabfällen oder Holzausschuss dadurch nachgewiesen werden, dass die (ganz oder teilweise von diesen Markierung «HT» nach üblichem Handels- Nadelbäumen gewonnen), brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhül- – Verpackungsmaterial aus Holz in lung und in dem Pflanzenschutzzeugnis Form von Kisten, Kistchen, Ver- nach Artikel 11 dieser Verordnung angege- schlägen, Trommeln und ähnlichen ben wird, Verpackungsmitteln, Flachpalet- oder ten, Boxpaletten und anderen La- b. Begasung gemäss einer vom BAFU zuge- dungsträgern, Palettenaufsatzwän- lassenen Spezifikation; dies muss dadurch den sowie Staumaterial, ob nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- tatsächlich beim Transport von zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Gegenständen aller Art eingesetzt Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- oder nicht, ausgenommen Stauma- temperatur des Holzes, die Dosierung terial zur Stützung von Holzsen- (g/m3) und die Expositionsdauer (h) ange- dungen, das aus Holz besteht, das geben werden, in Art und Qualität sowie in sei- oder nem phytosanitären Zustand dem c. Kesseldruckimprägnierung mit einem vom Holz in der Sendung entspricht, BAFU zugelassenen Produkt; dies muss – Holz von Libocedrus decurrens dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Torr., wenn nachgewiesen werden Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 die- kann, dass das Holz unter Anwen- ser Verordnung der Wirkstoff, der Druck dung einer Erhitzung auf eine (psi oder kPa) und die Konzentration (%) Mindesttemperatur von 82 °C für angegeben werden, einen Zeitraum von 7 bis 8 Tagen und bearbeitet oder zu Bleistiften ver- amtliche Feststellung, dass das Holz nach arbeitet worden ist, seiner Behandlung bis zum Verlassen des auch Holz ohne seine natürliche Landes, das diese Feststellung vornimmt, Oberflächenrundung mit Ursprung in ausserhalb der Flugzeit des Vektors Mono-

4013

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

Kanada, China, Japan, der Republik chamus befördert wurde, unter Berücksichti- Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, gung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier wo das Auftreten von Bursaphelen- Wochen zu Beginn und am Ende der voraus- chus xylophilus (Steiner et Bührer) sichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Nickle et al. bekannt ist Schutzabdeckung (ausser im Fall von rinden- freiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist. 1.2 Gegebenenfalls in den SH-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz folgenden Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz sachgerechten Verfahren unterzogen wurde: von Nadelbäumen (Coniferales), in a. Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von Form von Plättchen, Schnitzeln, 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Un- Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- terbrechung im gesamten Holzquerschnitt ausschuss (ganz oder teilweise von (einschliesslich des Holzkerns); Letzteres diesen Nadelbäumen gewonnen), mit ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Ursprung in Kanada, China, Japan, der Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben, Republik Korea, Mexiko, Taiwan und oder den USA, wo das Auftreten von b. Begasung gemäss einer vom BAFU zuge- Bursaphelenchus xylophilus (Steiner lassenen Spezifikation; dies muss dadurch et Bührer) Nickle et al. bekannt ist nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (h) ange- geben werden, und amtliche Feststellung, dass das Holz nach seiner Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Mono- chamus befördert wurde, unter Berücksichti- gung einer Sicherheitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraus- sichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung (ausser im Fall von rinden- freiem Holz), die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlossen ist.

1.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. frei von Rinde ist, von Thuja L. und Taxus L., ausser oder Holz in Form von: b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger Holzabfällen oder Holzausschuss als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (ganz oder teilweise von diesen (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- Nadelbäumen gewonnen), wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- – Verpackungsmaterial aus Holz in dried», «KD» oder eine andere international Form von Kisten, Kistchen, Ver- anerkannte Markierung nach üblichem schlägen, Trommeln und ähnlichen Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Verpackungsmitteln, Flachpalet- Umhüllung angebracht wird, ten, Boxpaletten und anderen La- oder dungsträgern, Palettenaufsatzwän- c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur den sowie Staumaterial, ob von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne tatsächlich beim Transport von Unterbrechung im gesamten Holz-

4014

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

Gegenständen aller Art eingesetzt querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) oder nicht, ausgenommen Stauma- erhitzt worden ist; dies muss dadurch nach- terial zur Stützung von Holzsen- gewiesen werden, dass die Markierung dungen, das aus Holz besteht, das «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf in Art und Qualität sowie in sei- dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in nem phytosanitären Zustand dem dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 Holz in der Sendung entspricht, dieser Verordnung angegeben wird, auch Holz ohne seine natürliche oder Oberflächenrundung, mit Ursprung in d. sachgerecht gemäss einer vom BAFU Kanada, China, Japan, der Republik zugelassenen Spezifikation begast worden Korea, Mexiko, Taiwan und den USA, ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- wo das Auftreten von Bursaphelen- den, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis chus xylophilus (Steiner et Bührer) nach Artikel 11 dieser Verordnung der Nickle et al. bekannt ist Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Hol- zes, die Dosierung (g/m3) und die Expositi- onsdauer (h) angegeben werden, oder e. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- senen Produkt kesseldruckimprägniert wor- den ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.4 Aufgehoben

1.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Erklärung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. aus Gebieten stammt, die bekanntermassen von Nadelbäumen (Coniferales), frei sind von ausser Holz in Form von: – Monochamus spp. (aussereuropäische – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Populationen), Holzabfällen oder Holzausschuss – Pissodes spp. (aussereuropäische (ganz oder teilweise von diesen Populationen), Nadelbäumen gewonnen), – Scolytidae (aussereuropäische – Verpackungsmaterial aus Holz in Populationen); Form von Kisten, Kistchen, Ver- der Name des Gebiets wird unter der schlägen, Trommeln und ähnlichen Rubrik «Ursprungsort» in dem Pflanzen- Verpackungsmitteln, Flachpalet- schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver- ten, Boxpaletten und anderen La- ordnung vermerkt, dungsträgern, Palettenaufsatzwän- oder den sowie Staumaterial, ob b. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, tatsächlich beim Transport von die von der Gattung Monochamus spp. Gegenständen aller Art eingesetzt (aussereuropäische Populationen) verur- oder nicht, ausgenommen Stauma- sacht werden und zu diesem Zweck als terial zur Stützung von Holzsen- Wurmlöcher mit einem Durchmesser von dungen, das aus Holz besteht, das mehr als 3 mm definiert werden, in Art und Qualität sowie in sei- oder nem phytosanitären Zustand dem c. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis Holz in der Sendung entspricht, auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger auch Holz ohne seine natürliche als 20 % TS kammergetrocknet worden ist Oberflächenrundung mit Ursprung in (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- Russland, Kasachstan und der Türkei wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- dried», «K.D.» oder eine andere internatio- nal anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird, oder

4015

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holz- querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; dies muss dadurch nach- gewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeben wird, oder e. sachgerecht gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- den, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Hol- zes, die Dosierung (g/m3) und die Expositi- onsdauer (h) angegeben werden, oder f. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- senen Produkt kesseldruckimprägniert wor- den ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Konzentration (%) angegeben werden.

1.6 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Erklärung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. rindenfrei und frei von Wurmlöchern ist, von Nadelbäumen (Coniferales), die von der Gattung Monochamus spp. ausser Holz in Form von: (aussereuropäische Populationen) verur- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, sacht werden und zu diesem Zweck als Holzabfällen oder Holzausschuss Wurmlöcher mit einem Durchmesser von (ganz oder teilweise von diesen mehr als 3 mm definiert werden, Nadelbäumen gewonnen), oder – Verpackungsmaterial aus Holz in b. bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis Form von Kisten, Kistchen, Ver- auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger schlägen, Trommeln und ähnlichen als 20 % TS kammergetrocknet worden ist Verpackungsmitteln, Flachpalet- (Kiln-drying); dies muss dadurch nachge- ten, Boxpaletten und anderen La- wiesen werden, dass die Markierung «Kiln- dungsträgern, Palettenaufsatzwän- dried», «K.D.» oder eine andere internatio- den sowie Staumaterial, ob nal anerkannte Markierung nach üblichem tatsächlich beim Transport von Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Gegenständen aller Art eingesetzt Umhüllung angebracht wird, oder nicht, ausgenommen Stauma- oder terial zur Stützung von Holzsen- c. sachgerecht gemäss einer vom BAFU dungen, das aus Holz besteht, das zugelassenen Spezifikation begast worden in Art und Qualität sowie in sei- ist; dies muss dadurch nachgewiesen wer- nem phytosanitären Zustand dem den, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis Holz in der Sendung entspricht, nach Artikel 11 dieser Verordnung der auch Holz ohne seine natürliche Wirkstoff, die Mindesttemperatur des Hol- Oberflächenrundung, mit Ursprung in zes, die Dosierung (g/m3) und die Expositi- anderen Drittstaaten als onsdauer (h) angegeben werden, – Russland, Kasachstan und der oder Türkei, d. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- – europäischen Drittstaaten, senen Produkt kesseldruckimprägniert wor- den ist; dies muss dadurch nachgewiesen

4016

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

– Kanada, China, Japan, der Repub- werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis lik Korea, Mexiko, Taiwan und nach Artikel 11 dieser Verordnung der den USA, wo das Auftreten von Wirkstoff, der Druck (psi oder kPa) und die Bursaphelenchus xylophilus (Stei- Konzentration (%) angegeben werden, ner et Bührer) Nickle et al. be- oder kannt ist e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) er- hitzt worden ist; dies muss dadurch nach- gewiesen werden, dass die Markierung «HT» nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung angegeben wird.

1.7 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus Gebieten stammt, die als frei von Form von Plättchen, Schnitzeln, – Monochamus spp. (aussereuropäische Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- Populationen), ausschuss, das ganz oder teilweise von – Pissodes spp. (aussereuropäische Nadelbäumen (Coniferales) gewonnen Populationen), wurde, mit Ursprung in: – Scolytidae (aussereuropäische – Russland, Kasachstan und der Populationen); Türkei, bekannt sind. Der Name des Gebiets wird – anderen aussereuropäischen unter der Rubrik «Ursprungsort» in dem Ländern als Kanada, China, Japan, Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 der Republik Korea, Mexiko, Tai- dieser Verordnung vermerkt, wan und den USA, Ländern, in oder denen das Auftreten von Bursa- b. aus entrindetem Rundholz hergestellt phelenchus xylophilus (Steiner & worden ist, Bührer) Nickle et al. bekannt ist oder c. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist, oder d. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttem- peratur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder e. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquer- schnitt (einschliesslich des Holzkerns) er- hitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben.

2. Verpackungsmaterial aus Holz in Das Verpackungsmaterial aus Holz muss

Form von Kisten, Kistchen, Verschlä- – einer der zugelassenen Behandlungen gen, Trommeln und ähnlichen Verpa- gemäss Anhang I des Internationalen Stan-

4017

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

ckungsmitteln, Flachpaletten, Boxpa- dards für phytosanitäre Massnahmen Nr. 15 letten und anderen Ladungsträgern, der FAO2 «Regelungen für Holzverpa- Palettenaufsatzwänden sowie Stauma- ckungsmaterial im internationalen Handel» terial, ob tatsächlich beim Transport unterzogen worden sein von Gegenständen aller Art eingesetzt und oder nicht, ausgenommen Rohholz – eine Markierung gemäss Anhang II dieses von 6 mm Stärke oder weniger, Internationalen Standards aufweisen, aus verarbeitetes Holz, das unter Verwen- der hervorgeht, dass das Verpackungs- dung von Leim, Hitze und Druck oder material aus Holz einer zugelassenen phy- einer Kombination davon hergestellt tosanitären Behandlung im Einklang mit wurde, sowie Staumaterial zur Stüt- diesem Standard unterzogen wurde. zung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in seinem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht, mit Ursprung in Drittstaa- ten

2.1 Holz von Acer saccharum Marsh., Amtliche Feststellung, dass das Holz einer

auch ohne seine natürliche Oberflä- künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- chenrundung, ausser Holz in Form ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits- von gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen – Holz zur Furnierherstellung, worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, werden, dass die Markierung «Kiln-dried», Holzabfällen oder Holzausschuss, «KD» oder eine andere international anerkann- – Verpackungsmaterial aus Holz in te Markierung nach üblichem Handelsbrauch Form von Kisten, Kistchen, Ver- auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung schlägen, Trommeln und ähnlichen angebracht wird. Verpackungsmitteln, Flachpalet- ten, Boxpaletten und anderen La- dungsträgern, Palettenaufsatzwän- den sowie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauma- terial zur Stützung von Holzsen- dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in sei- nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht mit Ursprung in den USA und Kanada …

2.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. das Holz seinen Ursprung in einem Gebiet von Fraxinus L., Juglans ailantifolia hat, das vom BAFU als frei von Agrilus Carr., Juglans mandshurica Maxim., planipennis Fairmaire anerkannt ist; der Ulmus davidiana Planch. und Ptero- Name des Gebiets ist in dem Pflanzen- carya rhoifolia Siebold & Zucc., schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver- ausser Holz in Form von ordnung aufzuführen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, oder Holzabfällen oder Holzausschuss b. die Rinde und mindestens 2,5 cm des (ganz oder teilweise von diesen äusseren Splintholzes in einer von der nati-

2 Guidelines for regulating wood packaging material in international trade. Dieses Doku- ment kann unter folgender Adresse eingesehen werden: www.fao.org/docrep/010/a0785e/a0785e00.HTM

4018

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

Bäumen gewonnen), onalen Pflanzenschutzorganisation zugelas- – Verpackungsmaterial aus Holz in senen und überwachten Einrichtung entfernt Form von Kisten, Kistchen, Ver- wurden, schlägen, Trommeln und ähnlichen oder Verpackungsmitteln, Flachpalet- c. das Holz mit ionisierenden Strahlen behan- ten, Boxpaletten und anderen La- delt wurde, bis im gesamten Holz eine dungsträgern, Palettenaufsatzwän- Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. den sowie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauma- terial zur Stützung von Holzsen- dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in sei- nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbe- handeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 2.4 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU Form von Plättchen, Schnitzeln, als frei von Agrilus planipennis Fairmaire Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem ausschuss, das ganz oder teilweise aus Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Verordnung aufzuführen. Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ur- sprung in Kanada, China, der Demo- kratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA gewonnen wurde 2.5 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass die Rinde ihren Anhang 5 Teil B aufgeführte lose Ursprung in einem Gebiet hat, das vom BAFU Rinde und Gegenstände aus Rinde von als frei von Agrilus planipennis Fairmaire Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., anerkannt ist. Der Name des Gebiets ist in dem Juglans mandshurica Maxim., Ulmus Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser davidiana Planch. und Pterocarya Verordnung aufzuführen. rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ur- sprung in Kanada, China, der Demo- kratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA

3. Holz von Quercus L., ausser Holz in Amtliche Feststellung, dass das Holz

Form von: a. bis zur völligen Beseitigung der Rundungen – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, abgeviert wurde Holzabfällen oder Holzausschuss, oder – Fässern, Trögen, Bottichen, b. rindenfrei ist und der Feuchtigkeitsgehalt Kübeln und anderen Böttcherwa- des Holzes 20 %, ausgedrückt in Prozent

4019

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

ren und Teilen davon, einschliess- der Trockenmasse, nicht übersteigt, lich Fassstäben, wenn nachgewie- oder sen werden kann, dass das Holz c. rindenfrei ist und mit Hilfe einer geeigneten unter Anwendung einer Erhitzung Heissluft- oder Heisswasserbehandlung de- auf eine Mindesttemperatur von sinfiziertworden ist,

176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder

oder hergestellt worden ist, d. bei Schnittholz mit oder ohne Rindenreste – Verpackungsmaterial aus Holz in einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Kisten, Kistchen, Ver- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen schlägen, Trommeln und ähnlichen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % Verpackungsmitteln, Flachpalet- TS unterzogen worden ist; dies muss ten, Boxpaletten und anderen La- dadurch nachgewiesen werden, dass die dungsträgern, Palettenaufsatzwän- Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine den sowie Staumaterial, ob andere international anerkannte Markierung tatsächlich beim Transport von nach üblichem Handelsbrauch auf dem Gegenständen aller Art eingesetzt Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht oder nicht, ausgenommen Stauma- wird. terial zur Stützung von Holzsen- dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in sei- nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA

4.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz a. die Rinde und mindestens 2,5 cm des von Betula L., ausser Holz in Form äusseren Splintholzes in einer von der nati- von: onalen Pflanzenschutzorganisation zugelas- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, senen und überwachten Einrichtung entfernt Holzabfällen oder Holzausschuss wurden, (ganz oder teilweise von diesen oder Bäumen gewonnen), b. das Holz mit ionisierenden Strahlen behan- – Verpackungsmaterial aus Holz in delt wurde, bis im gesamten Holz eine Form von Kisten, Kistchen, Ver- Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war. schlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpalet- ten, Boxpaletten und anderen La- dungsträgern, Palettenaufsatzwän- den sowie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauma- terial zur Stützung von Holzsen- dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in sei- nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbe- handeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände, mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftre- ten von Agrilus anxius Gory bekannt ist

4020

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

4.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz seinen Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in Ursprung in einem Land hat, das bekannter- Form von Plättchen, Schnitzeln, massen frei von Agrilus anxius Gory ist. Sägespänen, Holzabfällen oder Holz- ausschuss, das ganz oder teilweise von Betula L. gewonnen wurde 4.3 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass die Rinde frei von Anhang 5 Teil B aufgeführte Rinde Holz ist. und Gegenstände aus Rinde von Betula L., mit Ursprung in Kanada und den USA, wo das Auftreten von Agrilus anxius Gory bekannt ist

5. Holz von Platanus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz einer

in Form von: künstlichen Trocknung bei geeigneter Tempe- – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, ratur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeits- Holzabfällen oder Holzausschuss, gehalt von weniger als 20 % TS unterzogen – Verpackungsmaterial aus Holz in worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen Form von Kisten, Kistchen, Ver- werden, dass die Markierung «Kiln-dried», schlägen, Trommeln und ähnlichen «KD» oder eine andere international aner- Verpackungsmitteln, Flachpalet- kannte Markierung nach üblichem Handels- ten, Boxpaletten und anderen La- brauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung dungsträgern, Palettenaufsatzwän- angebracht wird. den sowie Staumaterial, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauma- terial zur Stützung von Holzsen- dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in sei- nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien

6. Holz von Populus L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass das Holz

in Form von: – rindenfrei ist – Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, oder Holzabfällen oder Holzausschuss, – einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Verpackungsmaterial aus Holz in Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Form von Kisten, Kistchen, Ver- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % schlägen, Trommeln und ähnlichen TS unterzogen worden ist; dies muss Verpackungsmitteln, Flachpalet- dadurch nachgewiesen werden, dass die ten, Boxpaletten und anderen Markierung «Kiln-dried», «KD» oder eine Ladungsträgern, Palettenaufsatz- andere international anerkannte Markierung wänden sowie Staumaterial, ob nach üblichem Handelsbrauch auf dem tatsächlich beim Transport von Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht Gegenständen aller Art eingesetzt wird. oder nicht, ausgenommen Stauma- terial zur Stützung von Holzsen- dungen, das aus Holz besteht, das in Art und Qualität sowie in sei- nem phytosanitären Zustand dem Holz in der Sendung entspricht, auch Holz ohne seine natürliche Ober- flächenrundung, mit Ursprung in Län- dern des amerikanischen Kontinents

4021

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

7.1 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. aus entrindetem Rundholz hergestellt Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- worden ist, spänen, Holzabfällen oder Holzaus- oder schuss, das ganz oder teilweise von b. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter – Acer saccharum Marsh., mit Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Ursprung in den USA und Kanada, Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % – Platanus L., mit Ursprung in den TS unterzogen worden ist USA oder Armenien, oder – Populus L., mit Ursprung auf dem c. einer sachgerechten Begasung gemäss einer amerikanischen Kontinent gewon- vom BAFU zugelassenen Spezifikation un- nen wurde terzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) an- gegeben werden, oder d. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holz- querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 die- ser Verordnung anzugeben.

7.2 Gegebenenfalls in den HS-Codes von Amtliche Feststellung, dass das Holz

Anhang 5 Teil B aufgeführtes Holz in a. einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Form von Plättchen, Schnitzeln, Säge- Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen spänen, Holzabfällen oder Holz- Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % ausschuss, das ganz oder teilweise von TS unterzogen worden ist, Quercus L. gewonnen wurde, mit oder Ursprung in den USA b. einer sachgerechten Begasung gemäss einer vom BAFU zugelassenen Spezifikation un- terzogen worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflan- zenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung der Wirkstoff, die Mindesttem- peratur des Holzes, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden, oder c. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holz- querschnitt (einschliesslich des Holzkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis gemäss Artikel 11 dieser Verordnung anzugeben.

7.3 Lose Rinde von Nadelbäumen (Coni- Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

ferales) mit Ursprung in ausser- a. sachgerecht mit einem vom BAFU zugelas- europäischen Ländern senen Produkt begast worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 die- ser Verordnung der Wirkstoff, die Mindest- temperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3)

4022

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

und die Expositionsdauer (h) angegeben werden, oder b. sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rindenquer- schnitt (einschliesslich des Rindenkerns) erhitzt worden ist; Letzteres ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 die- ser Verordnung anzugeben, und amtliche Feststellung, dass die Rinde nach ihrer Behandlung bis zum Verlassen des Landes, das diese Feststellung vornimmt, ausserhalb der Flugzeit des Vektors Monochamus befördert wurde, unter Berücksichtigung einer Sicher- heitsspanne von weiteren vier Wochen zu Beginn und am Ende der voraussichtlichen Flugzeit, oder aber mit einer Schutzabdeckung, die gewährleistet, dass ein Befall mit Bursa- phelenchus xylophilus (Steiner et Bührer) Nickle et al. oder seinem Vektor ausgeschlos- sen ist.

8. Aufgehoben

… 11.4 Pflanzen von Fraxinus L., Juglans Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren ailantifolia Carr., Juglans mandshu- Ursprung in einem Gebiet haben, das vom rica Maxim., Ulmus davidiana Planch. BAFU als frei von Agrilus planipennis und Pterocarya rhoifolia Siebold & Fairmaire anerkannt ist. Der Name des Gebiets Zucc., ausgenommen Früchte und ist in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel Samen, aber einschliesslich abge- 11 dieser Verordnung aufzuführen. schnittener Äste mit oder ohne Blatt- werk, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA 11.5 Pflanzen von Betula L., ausgenommen Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Früchte und Samen, aber ein- Ursprung in einem Land haben, das bekannter- schliesslich abgeschnittener Äste von massen frei von Agrilus anxius Gory ist. Betula L. mit oder ohne Blattwerk …

15. Aufgehoben

16. Aufgehoben

… 18.1 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Afraegle Engl, Atalantia Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkil- Ziffern 18.2 und 18.3 gelten, amtliche Feststel- lanthus Swingle, Calodendrum lung, dass die Pflanzen ihren Ursprung in Thunb., Choisya Kunth, Clausena einem Land haben, das vom BLW als frei von Burm. f., Limonia L., Microcitrus Candidatus Liberibacter spp., dem Auslöser Swingle, Murraya J. Koenig ex L., der Huanglongbing-Krankheit (Citrus Gree- Pamburus Swingle, Severinia Ten., ning), anerkannt ist.

4023

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

Swinglea Merr., Triphasia Lour. und Vepris Comm., ausgenommen Früchte (aber mit Samen); sowie Samen von Citrus L., Fortunella Swingle, Ponci- rus Raf. und ihren Hybriden, mit Ursprung in Drittstaaten

18.2 Pflanzen von Casimiroa La Llave, Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Clausena Burm. f., Vepris Comm, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Zanthoxylum L., ausgenommen Ziffern 18.1 und 18.3 gelten, amtliche Feststel- Früchte und Samen, mit Ursprung in lung, dass Drittstaaten a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land haben, in dem ein Auftreten von Trioza ery- treae Del Guercio nicht bekannt ist, oder b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Guercio freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde und das in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zu- sätzliche Erklärung» eingetragen ist. 18.3 Pflanzen von Aegle Corrêa, Aeglopsis Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Swingle, Afraegle Engl., Amyris P. Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I Browne, Atalantia Corrêa, Balsamoci- Ziffern 18.1 und 18.2 gelten, amtliche Feststel- trus Stapf, Choisya Kunth, Citropsis lung, dass: Swingle & Kellerman, Clausena a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Land Burm. f., Eremocitrus Swingle, haben, in dem ein Auftreten von Diaphori- Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, na citri Kuway nicht bekannt ist, Limonia L., Merrillia Swingle, Micro- oder citrus Swingle, Murraya J. Koenig ex b. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von L., Naringi Adans., Pamburus Diaphorina citri Kuway freien Gebiet ha- Swingle, Severinia Ten., Swinglea ben, das von der nationalen Pflanzen- Merr., Tetradium Lour., Toddalia schutzorganisation nach den einschlägigen Juss., Triphasia Lour., Vepris Comm., Internationalen Standards für phytosanitäre Zanthoxylum L., ausgenommen Massnahmen anerkannt wurde das und in Früchte und Samen, mit Ursprung in dem Pflanzenschutzzeugnis nach Artikel 11 Drittstaaten dieser Verordnung unter der Rubrik «Zu- sätzliche Erklärung» eingetragen ist. …

27.1 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Amtliche Feststellung, dass

Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Helicoverpa armigera (Hübner) und Spo- bestimmt, ausser Samen doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet ha- ben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, oder b. am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, oder

4024

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unter- zogen wurden.

27.2 Pflanzen von Dendranthema (DC.) Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I nium l'Hérit. ex Ait., ausser Samen Ziffer 27.1 gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Spodoptera eridania (Cramer), Spodoptera frugiperda Smith und Spodoptera litura (Fabricius) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, oder b. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Spodoptera eridania (Cra- mer), Spodoptera frugiperda Smith oder Spodoptera litura (Fabricius) festgestellt wurden, oder c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unter- zogen wurden. …

32.1 Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern 27.1, 27.2, 28 und 29 gelten, gegebe- – Kormi, nenfalls amtliche Feststellung, dass die Pflan- – Pflanzen der Familie zen in Baumschulen angezogen wurden und Gramineae, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Rhizomen, im Ausfuhrland vom nationalen – Samen, Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss – Knollen, den einschlägigen internationalen Normen mit Ursprung in Ländern, in für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von denen das Auftreten von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- Liriomyza sativae (Blanchard) romyza maculosa (Malloch) befunden wur- und Amauromyza maculosa de und in den Zeugnissen gemäss Arti- (Malloch) bekannt ist kel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amau- romyza maculosa (Malloch) befunden wur- de und in den Zeugnissen gemäss Arti- kel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens ein- mal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und

4025

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurde, oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigne- ten Behandlung gegen Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch) befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung auf- zuführen oder d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza maculosa (Malloch), in einem sterilen Medium in vit- ro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Liriomyza sa- tivae (Blanchard) und Amauromyza macu- losa (Malloch) ausschliessen und in durch- sichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. … 32.3 Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Anpflanzen bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29 und 32.1 gelten, – Kormi, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen – Pflanzen der Familie a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, Gramineae, das als frei von Liriomyza huidobrensis – Rhizomen, (Blanchard) und Liriomyza trifolii – Samen, (Burgess) bekannt ist, – Knollen oder b. bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine An- zeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) oder Liriomyza trifolii (Bur- gess) am Erzeugungsort festgestellt wurden, oder c. die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht und als frei von Lirio- myza huidobrensis (Blanchard) und Lirio- myza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind, oder d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Bur- gess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wer- den, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza

4026

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden.

33. Im Freiland gezogene, bewurzelte Amtliche Feststellung, dass

Pflanzen, eingepflanzt oder zum a. der Erzeugungsort bekanntermassen frei Anpflanzen bestimmt von Clavibacter michiganensis ssp. sepe- donicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival ist und b. die Pflanzen ihren Ursprung auf einer Anbaufläche haben, die bekanntermassen frei von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenwe- ber) Behrens ist. …

36.1 Pflanzen, zum Anpflanzen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

bestimmt, ausser Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I – Zwiebeln, Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29, 31, 32.1 und 32.3 – Kormi, gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, – Rhizomen, dass die Pflanzen in Baumschulen angezogen – Samen, worden sind und – Knollen a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, als frei von Thrips palmi Karny befunden wurde, oder c. unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten Behandlung gegen Thrips palmi Karny unterzogen, amtlich untersucht und als frei von Thrips palmi Karny befunden wurden. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen, oder

4027

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Thrips palmi Karny, in ei- nem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Thrips palmi Karny ausschlies- sen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt werden. …

36.3 Früchte von Capsicum L. mit Ur- Amtliche Feststellung, dass die Früchte

sprung in Belize, Costa Rica, der a. ihren Ursprung in einem von Anthonomus Dominikanischen Republik, El Salva- eugenii Cano freien Gebiet haben, das von dor, Guatemala, Honduras, Jamaika, der nationalen Pflanzenschutzorganisation Mexiko, Nicaragua, Panama, Puerto nach den einschlägigen Internationalen Rico, den Vereinigten Staaten und Standards für phytosanitäre Massnahmen Französisch-Polynesien, wo das anerkannt wurde und in dem Pflanzen- Auftreten von Anthonomus eugenii schutzzeugnis nach Artikel 11 dieser Ver- Cano bekannt ist ordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» eingetragen ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland von der nationa- len Pflanzenschutzorganisation dieses Lan- des nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen als frei von Anthonomus eugenii Cano be- funden wurde und in dem Pflanzenschutz- zeugnis nach Artikel 11 dieser Verordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Erklärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den zwei Monaten vor der Ausfuhr mindestens einmal monatlich am Erzeu- gungsort und in dessen unmittelbarer Nachbarschaft durchgeführt wurden, als frei von Anthonomus eugenii Cano befunden wurde. …

38.1 Aufgehoben

45.1 Pflanzen von krautigen Arten und Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Pflanzen von Ficus L. und Hibiscus Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt I L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Ziffern 27.1, 27.2, 28, 29, 32.1, 32.3 und 36.1 Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen und Knollen, mit Ursprung in aus- a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das sereuropäischen Ländern im Ausfuhrland vom nationalen Pflanzen- schutzdienst dieses Landes gemäss den ein- schlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Ver- ordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Er- klärung» aufgeführt ist, oder b. ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der im Ausfuhrland vom nationalen

4028

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

Pflanzenschutzdienst dieses Landes gemäss den einschlägigen internationalen Normen für Pflanzenschutzmassnahmen als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde und in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Ver- ordnung unter der Rubrik «Zusätzliche Er- klärung» aufgeführt ist und bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr mindestens einmal alle 3 Wochen monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, oder c. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) am Er- zeugungsort festgestellt wurde, die Pflanzen an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populatio- nen) sind, und dieser Erzeugungsort an- schliessend bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Ausfuhr wö- chentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (ausser- europäische Populationen) durchgeführt worden sind. Einzelheiten der Behandlung sind in den Zeugnissen gemäss Artikel 11 dieser Verordnung aufzuführen, oder d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Bemisia tabaci Genn. (aus- sereuropäische Populationen), in einem ste- rilen Medium in vitro unter sterilen Bedin- gungen gezüchtet werden, die einen Befall mit Bemisia tabaci Genn. (aussereuropäi- sche Populationen) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Be- dingungen verschickt werden. …

49.1 Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, dass

a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass bei Labortests an repräsentativen Proben eben- falls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Fi- lipjev festgestellt wurde, oder

4029

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen

b. vor der Ausfuhr eine Entseuchung erfolgte, oder c. die Samen mit einem geeigneten physikali- schen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersu- chungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde. …

Abschnitt II Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union Der Ausdruck «Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith» wird ersetzt durch den Ausdruck «Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.». Der Ausdruck «Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.» wird ersetzt durch den Ausdruck «Solanum lycopersicum L.».

Die Liste wird wie folgt geändert:

Ware Besondere Anforderungen

3.1 Aufgehoben

3.2 Aufgehoben

3.3 Aufgehoben

3.4 Aufgehoben

4. Pflanzen von Pinus L., zum Amtliche Feststellung, dass auf der Anbau-

Anpflanzen bestimmt, ausser fläche oder in deren unmittelbarer Umgebung Samen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege- tationsperiode keine Anzeichen von Scirrhia acicola (Dearn.) Siggers oder Scirrhia pini Funk & Parker festgestellt wurden.

5. Betrifft nur den französischen Text.

5.1 Aufgehoben

10. Pflanzen von Citrus L., Fortunella Amtliche Feststellung, dass

Swingle, Poncirus Raf. und ihren a. die Pflanzen aus Gebieten stammen, die Hybriden, ausser Samen und Früchten bekanntermassen frei sind von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Pet- ri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europäische Stämme), oder b. die Pflanzen im Rahmen eines Zertifizie- rungssystems anerkannt wurden, das vo- raussetzt, dass sie in direkter Linie von Ma-

4030

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Ware Besondere Anforderungen

terial stammen, das unter geeigneten Be- dingungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäss internationalen Standards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäi- sche Stämme) amtlich untersucht worden ist, und ununterbrochen in einem insekten- geschützten Gewächshaus oder in einem Isolierkäfig gezogen wurden, wo keine An- zeichen von Spiroplasma citri Saglio et al., Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus (europä- ische Stämme) zu beobachten waren, oder c. die Pflanzen – im Rahmen eines Zertifizierungssys- tems anerkannt wurden, das voraussetzt, dass sie in direkter Linie von Material stammen, das unter geeigneten Bedin- gungen erhalten worden ist und unter Verwendung von geeigneten Tests oder Methoden gemäss internationalen Stan- dards zumindest auf Citrus tristeza virus (europäische Stämme) amtlich unter- sucht wurde, und sich bei diesen Tests als frei von Citrus tristeza virus (europä- ische Stämme) erwiesen hat, und dass ihnen bescheinigt wurde, dass sie bei amtlichen Untersuchungen gemäss den in diesem Gedankenstrich genannten Methoden mindestens frei waren von Citrus tristeza virus (europäische Stäm- me), und – untersucht wurden und dass seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetati- onsperiode keine Anzeichen von Spiro- plasma citri Saglio et al., Phoma trach- eiphila (Petri) Kanchaveli et Gikashvili und Citrus tristeza virus festgestellt wurden. 10.1 Pflanzen von Citrus L., Fortunella Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen ihren Swingle, Poncirus Raf. und ihren Ursprung in einem von Trioza erytreae Del Hybriden sowie Casimiroa La Llave, Guercio freien Gebiet haben, das von der Clausena Burm f., Vepris Comm., nationalen Pflanzenschutzorganisation nach Zanthoxylum L., ausser Samen und den einschlägigen Internationalen Standards für Früchten phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde. …

18.1. Knollen von Solanum tuberosum L., Amtliche Feststellung, dass

zum Anpflanzen bestimmt a. die Bestimmungen des BLW oder gegebe- nensfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Synchytrium endobioti- cum (Schilbersky) Percival eingehalten wurden, und

4031

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Ware Besondere Anforderungen

b. die Knollen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermassen frei von Clavi- bacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spiekermann et Kotthoff) Davis et al. ist, oder die Bestimmungen der EU zur Be- kämpfung von Clavibacter michiganensis ssp. sependonicus (Spiekermann et Kott- hoff) Davis et al. eingehalten wurden und c. die Bestimmungen des BLW oder gegebe- nensfalls die Bestimmungen der EU zur Bekämpfung von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens et Globodera palli- da (Stone) Behrens, eingehalten wurden, und d. aa. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. nicht bekannt ist, oder bb. die Knollen in Gebieten, in denen das Auftreten von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. bekannt ist, von einem Erzeugungsort stammen, der frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ist oder infolge der An- wendung eines angemessenen Verfah- rens zur Tilgung von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. als frei davon gilt, und e. die Knollen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, von denen bekannt ist, dass Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen dort nicht auftreten, oder in Gebie- ten, in denen das Auftreten von Meloidogy- ne chitwoodi Golden et al. (alle Populatio- nen) und Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist, – die Knollen entweder von einem Erzeu- gungsort stammen, der sich bei einer jährlichen Untersuchung der Wirtskultu- ren durch visuelle Inspektion der Wirts- pflanzen zu geeigneten Zeitpunkten und durch visuelle Inspektion sowohl äusserlich als auch bei Aufschneiden der Knollen von den am Erzeugungsort wachsenden Kartoffeln nach der Ernte als frei von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) und Meloidogyne fallax Karssen erwiesen hat, oder – nach der Ernte Stichproben von den Knollen genommen und entweder nach einer geeigneten Methode zur Induzie- rung von Symptomen auf das Auftreten von Symptomen untersucht wurden oder

4032

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Ware Besondere Anforderungen

Laboruntersuchungen und visuellen In- spektionen sowohl äusserlich als auch durch Aufschneiden der Knollen zu ge- eigneten Zeitpunkten und auf jeden Fall bei der Verschliessung der Verpackun- gen oder Behälter vor dem Inverkehr- bringen gemäss den Bestimmungen über das Verschliessen in der Saat- und Pflanzgut-Verordnung des WBF vom 7. Dezember 19983 unterzogen wurden und keine Anzeichen von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populatio- nen) und Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wurden. …

18.5 Knollen von Solanum tuberosum L., Anhand einer Zulassungsnummer auf der

ausser den in Anhang 4 Teil A Ab- Verpackung oder bei in loser Schüttung beför- schnitt II Ziffern 18.1, 18.1.1, 18.2, derten Kartoffeln auf dem Beförderungsmittel

18.3 oder 18.4 genannten Knollen ist nachzuweisen, dass die Kartoffeln von

einem amtlich registrierten Erzeuger angebaut wurden oder aus amtlich registrierten gemein- samen Lager- oder Versandzentren im Anbau- gebiet stammen. Ferner ist anzugeben, dass die Knollen frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. sind und gegebenefalls die Bestimmungen des BLW oder der EU zur Bekämpfung von a. Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival l, b. Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. et c. Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden. …

18.6.1 Zum Anpflanzen bestimmte bewur- Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

zelte Pflanzen von Capsicum spp., So- Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II lanum lycopersicum L. und Solanum Ziffer 18.6 gelten, amtliche Feststellung, dass melongena L. die Bestimmungen des BLW oder gegebenen- falls die Bestimmungen der EU zur Bekämp- fung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden.

18.7 Pflanzen von Capsicum annuum L., Unbeschadet der Bestimmungen, die gegebe-

Solanum lycopersicum L., Musa L., nenfalls für die Pflanzen in Anhang 4 Teil A Nicotiana L. und Solanum melongena Abschnitt II Ziffer 18.6 gelten, amtliche L., zum Anpflanzen bestimmt, ausser Feststellung, dass Samen a. die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die sich als frei von Ralstonia so- lanacearum (Smith) Yabuuchi et al. erwie- sen haben oder

3 SR 916.151.1

4033

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Ware Besondere Anforderungen

b. auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegeta- tionsperiode keine Anzeichen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. fest- gestellt wurden. …

20. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Amtliche Feststellung, dass

Des Moul., Dianthus L. und Pelargo- a. die Pflanzen ihren Ursprung in einem von nium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen Helicoverpa armigera (Hübner) und Spo- bestimmt, ausser Samen doptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet ha- ben, das von der nationalen Pflanzen- schutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für phytosanitäre Massnahmen anerkannt wurde, oder b. am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden, oder c. die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unter- zogen wurden. …

23. Pflanzen von krautigen Arten, zum Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Anpflanzen bestimmt, Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II ausser Ziffern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche – Zwiebeln, Feststellung, dass die Pflanzen – Kormi, a. ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das – Pflanzen der Familie Gramineae, als frei von Liriomyza huidobrensis (Blan- – Rhizomen, chard) und Liriomyza trifolii (Burgess) – Samen, bekannt ist, – Knollen oder b. bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmal monatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Bur- gess) festgestellt wurden, oder c. die Pflanzen unmittelbar vor der Vermark- tung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Lirio- myza huidobrensis (Blanchard) und Lirio- myza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind, oder d. von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Bur- gess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wer- den, die einen Befall mit Liriomyza

4034

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Ware Besondere Anforderungen

huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) ausschliessen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Be- dingungen verschickt werden. 24. Im Freiland gezogene, bewurzelte Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei Pflanzen, eingepflanzt oder zum von Clavibacter michiganensis ssp. sepedoni- Anpflanzen bestimmt cus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein.

24.1 Im Freiland gezogene, bewurzelte Unbeschadet der Bestimmungen, die für die

Pflanzen von Allium porrum L., Pflanzen in Anhang 4 Teil A Abschnitt II Asparagus officinalis L., Beta vulgaris Ziffer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, L., Brassica spp. und Fragaria L., dass die Bestimmungen des BLW zur Bekämp- zum Anpflanzen bestimmt, sowie im fung von Globodera pallida (Stone) Behrens Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Globodera rostochiensis (Wollenweber) und Rhizome von Allium ascalonicum Behrens eingehalten wurden. L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L. …

28.1 Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, dass

a. auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und dass nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde, oder b. dass vor der Vermarktung eine Entseu- chung vorgenommen wurde, oder c. die Samen mit einem geeigneten physikali- schen Verfahren gegen Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersu- chungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde. …

4035

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Teil B Besondere Anforderungen für das Inverkehrbringen von Waren in und innerhalb von Schutzgebieten

Der Ersatz eines Ausdrucks betrifft nur den französischen Text.

Die Liste wird wie folgt geändert:

Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete

32. Pflanzen von Vitis L., Unbeschadet der Bestimmungen, die für Alle Kantone

ausser Früchten und die in Anhang 3 Teil A Ziffer 15, Anhang ausser TI und Samen 4 Teil A Abschnitt II Ziffer 17 und das Misox-Tal Anhang 4 Teil B Ziffer 21.1 aufgeführten (Kanton GR) Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass a. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort auf- gezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO nicht auftritt, oder b. die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort auf- gezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutz- organisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt wurde, oder c. die Pflanzen entweder aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutz- gebieten oder aus den in der Europäi- schen Union anerkannten Schutzgebie- ten der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Champagne- Ardenne, Picardie (Département Ais- ne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur- Marne) und Lothringen) oder Italien (Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden, oder d. die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem aa. seit Beginn der letzten beiden abge- schlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und bb. entweder i. keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den

4036

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Waren Besondere Anforderungen Schutzgebiete

Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden oder ii. die Pflanzen mit mindestens

50 °C warmem Wasser

45 Minuten lang behandelt wur-

den, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschliessen.

4037

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Anhang 5 (Art. 2, 8–10, 15, 25, 29 und 32)

Teil A Waren schweizerischen Ursprungs oder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Produktionsort einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von für die ganze Schweiz besonders gefährlichen Schadorganismen sind und mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen

Die Liste wird wie folgt geändert: …

1.0 Aufgehoben

1.4 Pflanzen von Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Casi-

miroa La Llave, Clausena Burm. f., Vepris Comm., Zanthoxylum L. und Vitis L., ausgenommen Früchte und Samen

1.5 Betrifft nur den französischen Text

1.8 Aufgehoben

2.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, der Gattungen

Abies Mill., Apium graveolens L., Argyranthemum spp., Asparagus officina- lis L., Aster spp., Brassica spp., Castanea Mill., Cucumis spp., Dendranthe- ma (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Hybriden, Exacum spp., Fragaria L., Gerbera Cass., Gypsophila L., alle Sorten von Neuguinea-Hybriden von Impatiens L., Lactuca spp., Larix Mill., Leucanthemum L., Lupinus L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait., Picea A. Dietr., Pinus L., Platanus L., Populus L., Prunus laurocerasus L., Prunus lusitanica L., Pseudotsuga Carr., Quer- cus L., Rubus L., Spinacia L., Tanacetum L., Tsuga Carr., Verbena L. und andere Pflanzen von krautigen Arten, ausser Pflanzen der Familie Grami- neae, zum Anpflanzen bestimmt, und ausser Zwiebeln, Kormi, Rhizomen, Samen und Knollen …

4038

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

3. Zum Anpflanzen bestimmte Zwiebeln, Kormi, Knollen und Rhizome, die

von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, erzeugt werden, ausgenommen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitet und verkaufsfertig gemacht werden und bei denen die zuständigen amtlichen Stellen der Mit- gliedstaaten gewährleisten, dass ihre Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse von Camassia Lindl., Chionodoxa Boiss., Crocus flavus Weston «Golden Yellow», Dahlia spp., Galanthus L., Galtonia candicans (Baker) Decne., Zwergformen und ihren Hybriden der Gattung Gladiolus Tourn. ex L., wie Gladiolus callianthus Marais, Gladiolus colvillei Sweet, Gladiolus nanus hort., Gladiolus ramosus hort. und Gladiolus tubergenii hort., sowie von Hyacinthus L., Iris L., Ismene Herbert, Lilium spp., Muscari Miller, Narcissus L., Ornithogalum L., Puschkinia Adams, Scilla L., Tigri- dia Juss. und Tulipa L. getrennt ist

Abschnitt II Waren, die potenzielle Träger von für Schutzgebiete besonders gefährlichen Schadorganismen sind und beim Inverkehrbringen in solche oder innerhalb solcher Gebiete mit einem dafür gültigen Pflanzenpass versehen sein müssen Betrifft nur den französischen Text

Teil B Waren aus Drittstaaten, die im Ursprungs- oder Absenderland einer phytosanitären Kontrolle zu unterziehen sind

Abschnitt I Waren, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für die ganze Schweiz von Belang sind Der Ausdruck «Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw.» wird ersetzt durch den Ausdruck «Solanum lycopersicum L.».

4039

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

Die Liste wird wie folgt geändert:

1. Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen, jedoch

einschliesslich Samen von Cruciferae, Gramineae, Trifolium spp., mit Urs- prung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay, den Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Iran, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA, von Citrus L., Fortunella Swingle und Poncirus Raf. und deren Hybriden, Capsicum spp., Helianthus annuus L., Solanum lycopersicum L., Medicago sativa L., Pru- nus L., Rubus L., Oryza spp., Zea mais L., Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Allium porrum L., Allium schoenoprasum L. und Phaseolus L.

2. Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen, von:

– Castanea Mill., Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L., Gypsophi- la L., Pelargonium l'Hérit. ex Ait, Phoenix spp., Populus L., Quercus L., Solidago L. und Schnittblumen von Orchidaceae – Nadelbäumen (Coniferales) – Acer saccharum Marsh., mit Ursprung in den USA und Kanada – Prunus L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Schnittblumen von Aster spp., Eryngium L., Hypericum L., Lisianthus L., Rosa L. und Trachelium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, – Blattgemüse von Apium graveolens L., Ocimum L., Limnophila L. und Eryngium L. – Blättern von Manihot esculenta Crantz – abgeschnittenen Ästen von Betula L., mit oder ohne Blattwerk – abgeschnittenen Ästen von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Jug- lans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit oder ohne Blattwerk, mit Ursprung in Ka- nada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mon- golei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Amiris P. Browne, Casimiroa La Llave, Citropsis Swingle & Kellerman, Eremocitrus Swingle, Esenbeckia Kunth., Glycosmis Corrêa, Merrillia Swingle, Naringi Adans., Tetradium Lour., Toddalia Juss. und Zan- thoxylum L.

2.1 Pflanzenteile, ausser Früchten, aber einschliesslich Samen, von Aegle Cor-

rêa, Aeglopsis Swingle, Afraegle Engl., Atalantia Corrêa, Balsamocitrus Stapf, Burkillanthus Swingle, Calodendrum Thunb., Choisya Kunth, Clau- sena Burm. f., Limonia L., Microcitrus Swingle, Murraya J. Koenig ex L., Pamburus Swingle, Severinia Ten., Swinglea Merr., Triphasia Lour und Vepris Comm.

3. Früchte von:

– Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und deren Hybriden, Momordica L. und Solanum melongena L. – Annona L., Cydonia Mill., Diospyros L., Malus Mill., Mangifera L., Passiflora L., Prunus L., Psidium L., Pyrus L., Ribes L., Syzygium Gaertn. und Vaccinium L., mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Capsicum L. …

4040

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

5. Lose Rinde von:

– Nadelbäumen (Coniferales) mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern – Acer saccharum Marsh, Populus L. und Quercus L., ausgenommen Quercus suber L. – Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA – Betula L. mit Ursprung in Kanada und den USA

6. Holz

a. ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewon- nen wurde, ausgenommen Verpackungsmaterial aus Holz gemäss der Begriffsbestimmung von Anhang 4 Teil A Kapitel I Ziffer 2: – Quercus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, ausgenommen Holz, das der unter Buchstabe b aufgeführten Warenbezeichnung im HS-Code 4416.00 00 entspricht und wenn nachgewiesen werden kann, dass das Holz unter Anwen- dung einer Erhitzung auf eine Mindesttemperatur von 176 °C für 20 Minuten verarbeitet oder hergestellt worden ist, – Platanus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA und Armenien, – Populus L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents, – Acer saccharum Marsh., auch Holz ohne seine natürliche Oberflä- chenrundung, mit Ursprung in den USA und Kanada, – Nadelbäume (Coniferales), auch Holz ohne seine natürliche Oberflä- chenrundung, mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern, Kasachs- tan, Russland und der Türkei, – Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Kanada, China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan und den USA, – Betula L., auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in Kanada und den USA und b. einer der folgenden Warenbezeichnungen entspricht: HS-Code Warenbezeichnung

4401.10 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen,

Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

4401.21 Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4401.22 Anderes Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

4041

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

HS-Code Warenbezeichnung

ex 4401.39 Sägespäne, Holzabfälle und anderer Holzausschuss, nicht zu Briketts, Pellets, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4403.10 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei-

oder vierseitig grob zugerichtet, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4403.20 Nadelholz, roh, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

4403.91 Eichenholz (Quercus spp.), roh, auch entrindet, vom Splint

befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungs- mitteln behandelt ex 4403.99 Rohholz, anderes als Nadelholz, [ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.)], auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder viersei- tig zugerichtet, nicht mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt ex 4404 Holzpfähle, gespalten; Pfähle, Pflöcke und Pfosten aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt

4406 Bahnschwellen aus Holz

4407.10 Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt,

gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als

6 mm

4407.91 Eichenholz (Quercus spp.), in der Längsrichtung gesägt

oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.93 Holz von Acer saccharum Marsh, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt

oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm ex 4407.99 Holz, anderes als Nadelholz, [ausgenommen die in der Unterpositions-Anmerkung 1 zum Kapitel 44 genannten tropischen Hölzer und andere tropische Hölzer sowie Eichenholz (Quercus spp.), Buchenholz (Fagus spp.), Ahornholz (Acer spp.), Kirschbaumholz (Prunus spp.) oder Eschenholz (Fraxinus spp.)], in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

4042

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

HS-Code Warenbezeichnung

4408.10 Furnierblätter aus Nadelholz (einschliesslich der durch

Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

4416.00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren

und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassstäbe

9406.0010 Vorgefertigte Gebäude aus Holz

Abschnitt II Waren, die die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, die für Schutzgebiete von Belang sind Betrifft nur den französischen Text.

4043

Pflanzenschutzverordnung AS 2014

4044

Verordnung über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV) | Lexipedia | Lexipedia