AS 2014 407
Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Berichtigung
Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
(AS 2013 5505; SR 0.142.392.680.01)
Fussnote
statt: Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 20141 1 Folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) werden von der Schweiz vorläufig angewendet: Art. 1–18 Abs. 1, 19–27 Abs. 3, 27 Abs. 4–6, 29–49.
muss es heissen: Von der Schweiz vorläufig angewendet seit dem 1. Januar 20141 1 Folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) werden von der Schweiz vorläufig angewendet: Art. 1–18 Abs. 1, 19–27 Abs. 2, 27 Abs. 4–6, 29–49.
4. Februar 2014 Bundeskanzlei
2014-0135 407
Notenaustausch zwischen der Schweiz und der EU betreffend die AS 2014 Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Berichtigung