AS 2014 4073
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften)
Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften)
Änderung vom 20. Juni 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. August 20131, beschliesst:
I Das Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Publikumsgesellschaft» durch «Gesellschaft
des öffentlichen Interesses» ersetzt. 2 In den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe b, 16 Absatz 4, 17 Absatz 2 erster Satz sowie Artikel 18 erster Satz werden die Ausdrücke «gesetzliche Vorschriften» und «gesetz- liche Pflichten» ersetzt durch «rechtliche Pflichten».
Art. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den franz. und ital. Text), Bst. a und c In diesem Gesetz gelten als: a. Revisionsdienstleistungen:
1. Prüfungen und Bestätigungen, die nach bundesrechtlichen Vorschriften
durch eine zugelassene Revisorin, einen zugelassenen Revisor, eine zugelassene Revisionsexpertin, einen zugelassenen Revisionsexperten oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen vorgenommen werden müssen,
2. Prüfungen, die nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarkt-
aufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 (FINMAG) durch eine zugelas- sene Prüfgesellschaft vorgenommen werden;
2013-0885 4073
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
c. Gesellschaften des öffentlichen Interesses:
1. Publikumsgesellschaften im Sinne von Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1
des Obligationenrechts (OR)4,
2. Beaufsichtigte im Sinn von Artikel 3 FINMAG, die eine nach Arti-
kel 9a des vorliegenden Gesetzes zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen müssen.
Art. 85 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buch- stabe a Ziffer 1 oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen für:
Art. 9a Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen 1 Ein Revisionsunternehmen wird als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2 zugelassen, wenn es: a. nach Artikel 9 Absatz 1 zugelassen ist; b. für diese Prüfungen ausreichend organisiert ist; und c. keine andere nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG6) bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt.
2 Eine Person wird zur Leitung von Prüfungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 2
(leitende Prüferin oder leitender Prüfer) zugelassen, wenn sie: a. als Revisionsexpertin oder -experte nach Artikel 4 zugelassen ist; und b. das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG) aufweist.
3 Für die Zulassung nach Absatz 2 Buchstabe a kann in Abweichung von Artikel 4
Absatz 4 auch Fachpraxis aus Prüfungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b FINMAG angerechnet werden.
4 Der Bundesrat kann erleichterte Voraussetzungen vorsehen für die Zulassung von
Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt unterstellten Finanzinter- mediären nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober
19977 (GwG).
5 Der Bundesrat legt die zur Wahrung des Berufsgeheimnisses notwendigen Mass-
nahmen für Anwältinnen und Anwälte beziehungsweise Notarinnen und Notare als leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer bei der GwG-Kontrolle von Anwältinnen
4 SR 220 5 AS 2007 3971 6 SR 956.1 7 SR 955.0
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
und Anwälten beziehungsweise Notarinnen und Notaren sowie die besonderen Voraussetzungen für deren Zulassung fest.
Art. 10 Aufgehoben
Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 1 Zutrittsgewährung
1 Aufgehoben
Art. 14 Abs. 2 Aufgehoben
1 Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von:
d. Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG8) gemäss Artikel 9a. 1bis Sie kann die Zulassung auf die Erbringung bestimmter Arten von Revisions- dienstleistungen für bestimmte Gesellschaften des öffentlichen Interesses beschrän- ken.
Art. 15a Auskunfts- und Meldepflicht
1 Folgende Personen und Unternehmen müssen der Aufsichtsbehörde alle Auskünfte
erteilen und Unterlagen herausgeben, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt: a. die zugelassenen natürlichen Personen und Revisionsunternehmen; b. die natürlichen Personen, die Mitglied im obersten Leitungs- und Verwal- tungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan eines Revisionsunternehmens sind und nicht über eine Zulassung der Aufsichtsbehörde verfügen; c. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Revisionsunternehmens und alle Personen, die von diesem für Revisionsdienstleistungen beigezogen werden; d. die geprüften Gesellschaften; e. alle Gesellschaften, die mit der geprüften Gesellschaft einen Konzern bilden und deren Jahresrechnungen konsolidiert werden müssen, sowie deren Revi- sionsstellen.
2 Die Personen und Unternehmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen der
Aufsichtsbehörde überdies unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind.
8 SR 956.1
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
1 DieAufsichtsbehörde unterzieht die staatlich beaufsichtigten Revisionsunter-
nehmen mindestens alle drei Jahre einer eingehenden Überprüfung. 1bis Staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, die ausschliesslich Prüfdienst- leistungen für Unternehmen nach Artikel 9a Absatz 4 erbringen, werden von der Aufsichtsbehörde alle fünf Jahre überprüft. Die Aufsichtsbehörde kann den Über- prüfungszyklus in begründeten Fällen verlängern. 1ter Bei Verdacht auf Verstösse gegen rechtliche Pflichten nimmt die Aufsichts- behörde unabhängig von den Überprüfungszyklen nach den Absätzen 1 und 1bis eine entsprechende Überprüfung vor.
2 Sie überprüft:
b. die Einhaltung der rechtlichen Pflichten, der von ihr anerkannten Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung sowie der Berufsgrundsätze, Standes- regeln und gegebenenfalls des Kotierungsreglements;
Art. 16a Standards zur Prüfung und Qualitätssicherung
1 Die staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen müssen sich bei der Erbrin-
gung von Revisionsdienstleistungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 an Stan- dards zur Prüfung und Qualitätssicherung halten.
2 Die Aufsichtsbehörde bezeichnet die anwendbaren national oder international
anerkannten Standards. Bestehen keine Standards oder sind diese unzureichend, so kann sie eigene Standards erlassen oder bestehende Standards ergänzen oder abän- dern.
Art. 17 Abs. 1 und 4
1 Erfüllteine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisions-
unternehmen die Zulassungsvoraussetzungen der Artikel 4‒6 oder 9a nicht mehr, so kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist.
4 Während der Dauer des befristeten Entzugs unterliegt die betroffene natürliche
Person oder das betroffene Revisionsunternehmen weiterhin den Auskunfts- und Meldepflichten gemäss Artikel 15a.
Art. 26 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den franz. Text) und Bst. b
2 Sie darf ausländischen Revisionsaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche
Auskünfte und Unterlagen übermitteln, sofern diese Behörden: b. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind, wobei Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren und die Orientierung der Öffentlichkeit über solche Verfahren vorbehalten bleiben;
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
2 Auf Ersuchen ausländischer Revisionsaufsichtsbehörden kann die Aufsichts-
behörde für diese Prüfungshandlungen im Inland vornehmen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht hält. Artikel 26 Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwen- dung. 4bis Für Prüfungshandlungen für ausländische Aufsichtsbehörden (Abs. 2) und die Begleitung ausländischer Aufsichtsbehörden bei deren Aufsichtshandlungen in der Schweiz (Abs. 4) verfügt die Aufsichtsbehörde gegenüber dem betroffenen Revi- sionsunternehmen und den betroffenen geprüften Unternehmen über dieselben Befugnisse wie gegenüber den staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen und den von diesen geprüften Unternehmen.
Art. 28 Abs. 2, 4 und 5 2 Die Aufsichtsbehörde ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechts- persönlichkeit. Sie übt die Aufsicht unabhängig aus (Art. 38).
4 Die Aufsichtsbehörde wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.
5 Sie ist im Bereich dieses Gesetzes zur Beschwerde an das Bundesgericht berech-
tigt.
Art. 29 Bst. b Die Organe der Aufsichtsbehörde sind: b. die Geschäftsleitung;
Art. 30 Verwaltungsrat 1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Leitungsorgan. Er besteht aus höchstens fünf fachkundigen und von der Revisionsbranche unabhängigen Mitgliedern. 2 Die Mitglieder werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann zweimal wiedergewählt werden.
3 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates und bestimmt die Prä-
sidentin oder den Präsidenten. 4 Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Aufsichtsbehörde in guten Treuen wahren.
5 Der Bundesrat kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrates
aus wichtigen Gründen abberufen.
6 Er legt die Entschädigungen der Mitglieder des Verwaltungsrates fest. Für das
Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–4 des Bundespersonal- gesetzes vom 24. März 20009 (BPG).
9 SR 172.220.1
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
Art. 30a Aufgaben des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. Er erlässt das Organisationsreglement der Aufsichtsbehörde. b. Er erlässt die strategischen Ziele der Aufsichtsbehörde, unterbreitet sie dem Bundesrat zur Genehmigung und erstattet ihm jährlich Bericht über deren Erreichung. c. Er erlässt die der Aufsichtsbehörde delegierten Verordnungen. d. Er trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Aufsichtsbehörde sowie zur Verhinderung von Interessenkonflikten. e. Er schliesst den Anschlussvertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) ab und unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung. f. Er regelt die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs für das Vorsorgewerk. g. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor; die Begründung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Di- rektor bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. h. Er entscheidet auf Antrag der Direktorin oder des Direktors über die Be- gründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. i. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung. j. Er sorgt für ein der Aufsichtsbehörde angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. k. Er bestimmt die Verwendung der Reserven.
1. Er verabschiedet das Budget.
m. Er erstellt und verabschiedet für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; er unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Geneh- migung; gleichzeitig stellt er dem Bundesrat Antrag auf Entlastung und ver- öffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.
Art. 31 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie erlässt die Verfügungen nach Massgabe des Organisationsreglements des Verwaltungsrates. c. Sie erarbeitet die Entscheidgrundlagen des Verwaltungsrates.
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig, bei besonderen Ereignissen ohne Verzug. e. Sie vertritt die Aufsichtsbehörde gegen aussen. f. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleibt Artikel 30a Buchstaben g und h. g. Sie kann in internationalen Organisationen und Gremien mitwirken, die Angelegenheiten der Revisionsaufsicht behandeln. h. Sie erfüllt alle Aufgaben, die dieses Gesetz nicht einem anderen Organ zuweist.
Art. 32 Revisionsstelle
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle ist die externe Revisionsstelle.
2 Für die Revisionsstelle und die Revision sind die Bestimmungen des Aktienrechts sinngemäss anzuwenden.
Art. 33 Abs. 2 und 3
2 Aufgehoben
3 Für den Lohn der Direktorin oder des Direktors sowie der Angehörigen des
geschäftsleitenden Kaders und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertrags- bedingungen findet Artikel 6a Absätze 14 BPG10 entsprechende Anwendung.
Art. 33a Pensionskasse
1 Die Geschäftsleitung und das übrige Personal sind bei PUBLICA nach den Best-
immungen der Artikel 32a–32m BPG11 versichert.
2 Die Aufsichtsbehörde ist Arbeitgeberin nach Artikel 32b Absatz 2 BPG.
Art. 34 Amtsgeheimnis
1 Die Angestellten und Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über
amtliche Angelegenheiten verpflichtet. 2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Zugehörigkeit zu einem Organ der Aufsichtsbehörde bestehen. 3 Die Angestellten und die Mitglieder der Organe der Aufsichtsbehörde dürfen sich ohne Ermächtigung der Aufsichtsbehörde bei Einvernahmen und in Gerichts- verfahren als Partei, Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige nicht über Wahr- nehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben und die sich auf ihre amtlichen Aufgaben beziehen.
10 SR 172.220.1 11 SR 172.220.1
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
Art. 34a Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz 1 Die Angestellten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbre- chen oder Vergehen, die auf behördeninternen Sachverhalten basieren und die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder ihnen gemeldet worden sind, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat, der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen. 2 Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung12 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berech- tigt sind. 3 Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer behördeninternen amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, ihren Vorgesetzten, dem Verwaltungsrat oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu melden. 4 Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.
5 Die Anzeigepflicht bei behördenexternen Sachverhalten richtet sich nach Arti-
kel 24 Absatz 3.
Art. 34b Geschäftsbericht 1 Der Geschäftsbericht enthält den Tätigkeitsbericht (Art. 19 Abs. 1), die Jahres- rechnung und den Revisionsbericht.
2 Die Jahresrechnung setzt sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und
dem Anhang.
Art. 35 Abs. 2
2 Auf die Rechnungslegung sind die Bestimmungen zur kaufmännischen Buchfüh-
rung und Rechnungslegung nach OR13 sinngemäss anzuwenden.
2bis Die Verantwortlichkeit der nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des FINMAG14 beauftragten Prüfgesellschaften richtet sich nach den Bestimmungen des Aktien- rechts (Art. 752–760 OR15).
Art. 38 Fachliche Unabhängigkeit und Aufsicht
1 Die Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben fachlich unabhängig.
2 Sie untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrats. Dieser übt seine Auf- sicht insbesondere aus durch:
12 SR 312.0 13 SR 220 14 SR 956.1 15 SR 220
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
a. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates und von dessen Präsidentin oder Präsidenten; b. die Genehmigung der Begründung und der Auflösung des Arbeits- verhältnisses mit der Direktorin oder mit dem Direktor; c. die Genehmigung des Anschlussvertrags mit PUBLICA; d. die Genehmigung des Geschäftsberichts; e. die Genehmigung der strategischen Ziele; f. die jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele; g. die Entlastung des Verwaltungsrates.
3 Die Aufsichtsbehörde erörtert mit dem Bundesrat regelmässig ihre strategischen
Ziele und die Erfüllung ihrer Aufgaben.
Art. 39 Abs. 1 Bst. b
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer verstösst gegen:
b. die Meldepflichten nach Artikel 15a Absatz 2;
Art. 39a Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben Von der Ermittlung der strafbaren Personen nach Artikel 39 kann Umgang genom- men und an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, wenn: a. die Ermittlung der Personen, die nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht strafbar sind, Untersu- chungsmassnahmen bedingt, welche im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären; und b. für die Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht fällt.
Art. 40 Abs. 1 Bst. abis und b
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
abis. im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung zu wesent- lichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen ver- schweigt; b. der Aufsichtsbehörde den Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten nicht gewährt (Art. 13 Abs. 2), ihr die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder die verlangten Unterlagen nicht herausgibt (Art. 15a Abs. 1) oder ihr gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht;
16 SR 313.0
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
Art. 43a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2014 1 Revisionsdienstleistungen, für deren Durchführung das neue Recht eine Zulassung der Aufsichtsbehörde vorschreibt, dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Ände- rung vom 20. Juni 2014 noch mit der Zulassung der FINMA nach bisherigem Recht durchgeführt werden.
2 Die Aufsichtsbehörde übernimmt alle Verfahren der FINMA, die gegen Prüfge-
sellschaften, die Prüfungen nach den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 FINMAG17) durchführen, sowie gegen leitende Prüferinnen und leitende Prüfer solcher Prüfungen eröffnet wurden und die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. Juni 2014 noch nicht rechtskräftig entschieden sind.
II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 20. Juni 2014 Ständerat, 20. Juni 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Oktober 2014 unbenützt abge-
laufen.18
2 Es wird auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt.
5. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
17 SR 956.1
18 BBl 2014 5113
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196819
Art. 14 Abs. 1 Bst. f und 2 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen: f. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde.
2 Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b und d–f beauftragen mit der
Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.
2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200520
Art. 33 Bst. b Ziff. 6 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: b. des Bundesrates betreffend:
6. die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen
Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Ver- waltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200521;
19 SR 172.021 20 SR 173.32 21 SR 221.302
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
3. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193022
III. Prüfung 1 Die Pfandbriefzentralen haben eine von der Eidgenössischen Revi- der Pfandbrief- zentralen sionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsauf- sichtsgesetzes vom 16. Dezember 200523 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200724 zu beauftragen.
2 Die Pfandbriefzentralen müssen ihre Jahresrechnung und gegebenen-
falls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revi- sionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts25 prüfen lassen.
4. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200626
Art. 126 Abs. 1 Einleitungssatz, 5 und 6
1 Folgende Personen müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichts-
behörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200527 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanz- marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200728 beauftragen:
5 Die in Absatz 1 genannten Personen, verwaltete Anlagefonds sowie jede zu den
Immobilienfonds oder zu den Immobilieninvestmentgesellschaften gehörenden Immobiliengesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls Konzern- rechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts29 prüfen lassen. 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann die FINMA ermächtigen, in Belan- gen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegen- heiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Art. 127–129 Aufgehoben
22 SR 211.423.4 23 SR 221.302 24 SR 956.1 25 SR 220 26 SR 951.31 27 SR 221.302 28 SR 956.1 29 SR 220
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
5. Bankengesetz vom 8. November 193430
Art. 18
1 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate haben eine von der Eid-
genössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisions- aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200531 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200732 zu beauftragen.
2 Die Banken, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate müssen ihre Jahresrechnung
und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obli- gationenrechts33 prüfen lassen.
Art. 39 Die Verantwortlichkeit der Gründer einer Bank, der Organe für die Geschäftsfüh- rung, Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie der von der Bank ernannten Liqui- datoren richtet sich nach den Bestimmungen des Aktienrechts (Art. 752–760 des Obligationenrechts34).
6. Börsengesetz vom 25. März 199535
Art. 15 Abs. 4 zweiter Satz 4 … Die Gesellschaften haben die Einhaltung dieser Meldepflicht durch eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisions- aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200536 zugelassene Prüfgesellschaft prüfen zu lassen und sind der FINMA zur Auskunft verpflichtet.
Art. 25 Abs. 1
1 Der Anbieter muss das Angebot vor der Veröffentlichung einer von der Eidgenös-
sischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichts- gesetzes vom 16. Dezember 200537 zugelassenen Prüfgesellschaft oder einem Effek- tenhändler zur Prüfung unterbreiten.
30 SR 952.0 31 SR 221.302 32 SR 956.1 33 SR 220 34 SR 220 35 SR 954.1 36 SR 221.302 37 SR 221.302
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
Art. 28 Bst. d Die Übernahmekommission erlässt zusätzliche Bestimmungen über: d. die Prüfung des Angebots durch eine von der Eidgenössischen Revisions- aufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200538 zugelassene Prüfgesellschaft oder einen Effekten- händler;
Art. 43 Abs. 1 Bst. a 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Organ, Angestell- ter, Beauftragter oder Liquidator einer Börse oder eines Effektenhändlers anvertraut worden ist oder das er in seiner dienstlichen Stellung wahrge- nommen hat;
7. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199739
Art. 18 Abs. 2–4
2 Aufgehoben
3 Selbstregulierungsorganisationen müssen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses die
Kontrollen des vorliegenden Gesetzes (GwG-Kontrollen) bei Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren durch Anwältinnen und Anwälte bezie- hungsweise Notarinnen und Notare durchführen lassen. Der Bundesrat regelt die besonderen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Artikel 9a Absatz 5 des Revisions- aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200540.
4 Die mit der GwG-Kontrolle beauftragten Anwältinnen und Anwälte sowie Nota-
rinnen und Notare haben zwingend folgende Voraussetzungen mitzubringen: a. Anwalts- oder Notariatspatent; b. Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit; c. Nachweis einschlägiger GwG-Kenntnisse, entsprechender Praxis und Wei- terbildung; d. Unabhängigkeit vom zu prüfenden Mitglied.
Art. 19a Prüfung Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200541 zugelassene Prüfgesellschaft
38 SR 221.302 39 SR 955.0 40 SR 221.302 41 SR 221.302
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni
200742 zu beauftragen.
Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und d
1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die:
c. sicherstellen, dass die mit der Kontrolle betrauten Personen und Organe: d. sicherstellen, dass die von ihnen mit der Kontrolle betrauten Prüfgesellschaf- ten gleich wie die Prüfgesellschaften von der FINMA direkt unterstellten Fi- nanzintermediären nach Artikel 19a zugelassen sind.
8. Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200743
Art. 3 Bst. c Aufgehoben
Art. 14 Abs. 4
4 Dem Amtsgeheimnis unterstehen auch alle von der FINMA Beauftragten (Prüf-
beauftragte, Untersuchungsbeauftragte, Sanierungsbeauftragte, Liquidatoren, Sach- walter).
Art. 15 Abs. 2 Bst. e Aufgehoben
Art. 19 Abs. 1
1 Die Verantwortlichkeit der FINMA, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von
der FINMA Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Ver- antwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195844.
Art. 24 Grundsatz
1 Die FINMA kann nach Massgabe der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) die
Prüfung der Beaufsichtigten selbst ausführen oder sie ausführen lassen durch:
42 SR 956.1 43 SR 956.1 44 SR 170.32
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
a. von den Beaufsichtigten beauftragte und der Eidgenössischen Revisions- aufsichtsbehörde nach Artikel 9a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200545 zugelassene Prüfgesellschaften; oder b. Prüfbeauftragte gemäss Artikel 24a. 2 Die Prüfung orientiert sich insbesondere an den Risiken, die vom Beaufsichtigten für die Gläubigerinnen und Gläubiger, die Anlegerinnen und Anleger, die Versicher- ten und an der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte ausgehen können. Doppelspu- rigkeiten bei der Prüfung sind so weit möglich zu vermeiden. 3 Für die Geheimhaltung durch die Prüfgesellschaften gilt Artikel 730b Absatz 2 des Obligationenrechts46 sinngemäss.
4 Der Bundesrat regelt bei der Prüfung gemäss Absatz 1 Buchstabe a die Grundzüge
für den Inhalt und die Durchführung der Prüfung sowie die Form der Berichterstat- tung. Er kann die FINMA ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu technischen Angelegenheiten zu erlassen.
5 Die Beaufsichtigten tragen die Kosten der Prüfung.
Art. 24a Prüfbeauftragte
1 Die FINMA kann eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen, Prüfun-
gen bei Beaufsichtigten durchzuführen. 2 Sie umschreibt in der Einsetzungsverfügung die Aufgaben der oder des Prüfbeauf- tragten.
3 Die Kosten der oder des Prüfbeauftragten tragen die Beaufsichtigten.
Art. 25 Pflichten der geprüften Beaufsichtigten
1 Wird eine Prüfgesellschaft zur Prüfung eingesetzt oder zieht die FINMA eine
Prüfungsbeauftragte oder einen Prüfbeauftragten bei, so haben die Beaufsichtigten dieser oder diesem alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie oder er zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben benötigen.
2 Die oder der Beaufsichtigte hat die FINMA über die Wahl einer Prüfgesellschaft
zu informieren.
Art. 26 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 1 1 Die Prüfgesellschaft erstattet der FINMA Bericht über ihre Prüfungen. Die Prüfge- sellschaft stellt den Bericht dem obersten Leitungsorgan der oder des geprüften Beaufsichtigten zur Verfügung.
45 SR 221.302 46 SR 220
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
Art. 28 Abs. 1 und 2
1 Aufgehoben
2 Die FINMA und die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde erteilen einander
alle Auskünfte und übermitteln alle Unterlagen, die sie für die Durchsetzung der jeweiligen Gesetzgebung benötigen.
Art. 28a Wahl und Wechsel der Prüfgesellschaft
1 Für die Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens sowie für die übrigen
Prüfungen sind zwei unterschiedliche Prüfgesellschaften zu beauftragen.
2 Die FINMA kann in begründeten Fällen vom Beaufsichtigten den Wechsel der
Prüfgesellschaft verlangen.
3 DieFINMA informiert die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde vor der
Anordnung eines Wechsels nach Absatz 2.
Art. 29 Abs. 2
2 Die Beaufsichtigten und die Prüfgesellschaften, die bei ihnen Prüfungen durch-
führen, müssen der FINMA zudem unverzüglich Vorkommnisse melden, die für die Aufsicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Art. 43 Abs. 1 und 4
1 Die FINMA kann zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze (Art. 1 Abs. 1) direkte
Prüfungen bei ausländischen Niederlassungen von Beaufsichtigten, für deren konso- lidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Prüfgesellschaften oder Prüfbeauftragte vornehmen lassen.
4 Die FINMA kann die ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden bei ihren
direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine Prüfgesellschaft oder eine Prüfbeauftragte oder einen Prüfungsbeauftragten begleiten lassen. Die betroffe- nen Beaufsichtigten können eine Begleitung verlangen.
Art. 46 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a Pflichtverletzungen der Beauftragten 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er: a. im Bericht wesentliche falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
Revisionsaufsichtsgesetz AS 2014
9. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200447
Art. 4 Abs. 2 Bst. i Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1
1 Änderungen, welche die Elemente des Geschäftsplans nach Artikel 4 Absatz 2
Buchstaben a, h, k und r betreffen, sind der FINMA vor deren Umsetzung zur Genehmigung zu unterbreiten. Zur Genehmigung zu unterbreiten sind ausserdem Änderungen des Geschäftsplans, die sich aus Fusionen, Spaltungen und Umwand- lungen von Versicherungsunternehmen ergeben.
Art. 27 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 28 Prüfgesellschaft
1 Das Versicherungsunternehmen hat eine von der Eidgenössischen Revisions-
aufsichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200548 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Arti- kel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200749 zu beauftragen.
2 Das Versicherungsunternehmen muss seine Jahresrechnung und gegebenenfalls
seine Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts50 prüfen lassen.
Art. 29 Aufgehoben
Art. 46 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 70 Prüfgesellschaft Versicherungsgruppen haben eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichts- behörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200551 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanz-
47 SR 961.01 48 SR 221.302 49 SR 956.1 50 SR 220 51 SR 221.302
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marktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200752 zu beauftragen. Artikel 28 gilt sinnge- mäss.
Art. 78 Prüfgesellschaft Versicherungskonglomerate haben eine von der Eidgenössischen Revisionsauf- sichtsbehörde nach Artikel 9a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. De- zember 200553 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200754 zu beauftragen. Artikel 28 gilt sinngemäss.
52 SR 956.1 53 SR 221.302 54 SR 956.1
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