AS 2014 4095
Verordnung des SBFI über die Aufhebung des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Etuismachers / der Etuismacherin und des dazugehörigen Lehrplans für den beruflichen Unterricht
Verordnung des SBFI über die Aufhebung des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Etuismachers / der Etuismacherin und des dazugehörigen Lehrplans für den beruflichen Unterricht
vom 11. November 2014
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, verordnet:
Art. 1 Aufhebung Es werden aufgehoben: a. das Reglement vom 4. April 19792 über die Ausbildung und die Lehr- abschlussprüfung der Etuismacher (Berufsnummer 33302); b. der dazugehörige Lehrplan vom 4. April 19793 für den beruflichen Unter- richt.
Art. 2 Übergangsbestimmungen
1 Etuismacher-Lernende, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen
haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement und Lehrplan ab.
2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2019 auf sein Verlangen
nach bisherigem Recht geprüft.
Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
11. November 2014 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Stellvertretender Direktor: Josef Widmer
SR 412.101.222.14