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AS 2014 4095

Verordnung des SBFI über die Aufhebung des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Etuismachers / der Etuismacherin und des dazugehörigen Lehrplans für den beruflichen Unterricht

Verordnung des SBFI über die Aufhebung des Reglements über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Etuismachers / der Etuismacherin und des dazugehörigen Lehrplans für den beruflichen Unterricht

vom 11. November 2014

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, verordnet:

Art. 1 Aufhebung Es werden aufgehoben: a. das Reglement vom 4. April 19792 über die Ausbildung und die Lehr- abschlussprüfung der Etuismacher (Berufsnummer 33302); b. der dazugehörige Lehrplan vom 4. April 19793 für den beruflichen Unter- richt.

Art. 2 Übergangsbestimmungen

1 Etuismacher-Lernende, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen

haben, schliessen sie nach dem bisherigen Reglement und Lehrplan ab.

2 Wer die Prüfung wiederholt, wird bis zum 31. Dezember 2019 auf sein Verlangen

nach bisherigem Recht geprüft.

Art. 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

11. November 2014 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Stellvertretender Direktor: Josef Widmer

SR 412.101.222.14

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