AS 2014 4103
Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG)
vom 30. September 2011
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 63a, 64 Absatz 2, 66 Absatz 1 und 95 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20092, beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Der Bund sorgt zusammen mit den Kantonen für die Koordination, die Qualität
und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs.
2 Zu diesem Zweck schafft dieses Gesetz die Grundlagen für:
a. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination, namentlich durch die Vorgabe gemeinsamer Organe; b. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung; c. die Finanzierung von Hochschulen und von anderen Institutionen des Hoch- schulbereichs; d. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen; e. die Gewährung der Bundesbeiträge.
Art. 2 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hoch-
schulbereichs von Bund und Kantonen.
2 Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind:
a. die universitären Hochschulen: die kantonalen Universitäten und die Eidge- nössischen Technischen Hochschulen (ETH); b. die Fachhochschulen und die pädagogischen Hochschulen.
SR 414.20
2007-0429 4103
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014
3 Für die ETH und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gilt dieses Gesetz mit Ausnahme der Bestimmungen über die Grundbeiträge sowie die Bauinvestitions- und die Baunutzungsbeiträge.
4 Für die Akkreditierung privater Universitäten, Fachhochschulen, pädagogischer
Hochschulen und anderer privater Institutionen des Hochschulbereichs gelten die Bestimmungen des 5. und des 9. Kapitels dieses Gesetzes. Für die Teilnahme dieser Hochschulen an der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen gilt Artikel 19 Absatz 2.
Art. 3 Ziele Der Bund verfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit im Hochschulbereich insbeson- dere die folgenden Ziele: a. Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität; b. Schaffung eines Hochschulraums mit gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen; c. Förderung der Profilbildung der Hochschulen und des Wettbewerbs, insbe- sondere im Forschungsbereich; d. Gestaltung einer kohärenten schweizerischen Hochschulpolitik in Abstim- mung mit der Forschungs- und Innovationsförderungspolitik des Bundes; e. Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den Hochschulen; f. Vereinheitlichung der Studienstrukturen, der Studienstufen und ihrer Über- gänge sowie gegenseitige Anerkennung der Abschlüsse; g. Finanzierung der Hochschulen nach einheitlichen und leistungsorientierten Grundsätzen; h. gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabentei- lung in besonders kostenintensiven Bereichen; i. Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei Dienstleistungen und Ange- boten im Weiterbildungsbereich von Institutionen des Hochschulbereichs gegenüber Anbietern der höheren Berufsbildung.
Art. 4 Aufgaben und Kompetenzen des Bundes im Hochschulbereich
1 Der Bund leitet die Koordination der gemeinsamen Aktivitäten von Bund und
Kantonen im Hochschulbereich.
2 Er gewährt Beiträge nach diesem Gesetz.
3 Er führt und finanziert die ETH gestützt auf das ETH-Gesetz vom 4. Oktober
19913 und die anderen eidgenössischen Institutionen des Hochschulbereichs gestützt auf deren Rechtsgrundlagen.
3 SR 414.110
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4 Er kann durch Verordnung der Bundesversammlung Hochschulinstitutionen, die
von erheblicher Bedeutung für die Tätigkeit des Bundes sind, mit Zustimmung des Trägers ganz oder teilweise übernehmen. Er hört vorgängig den Hochschulrat an. 5 Er gewährt gestützt auf Spezialgesetze Beiträge an den Schweizerischen National- fonds, an die Kommission für Technologie und Innovation sowie an nationale und internationale Bildungs- und Forschungsprogramme.
Art. 5 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Der Bund achtet auf die von den Trägern gewährleistete Autonomie der Hochschu-
len sowie auf die Grundsätze der Freiheit und der Einheit von Lehre und Forschung.
2 Er nimmt zur Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Besonderheiten von
universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
2. Kapitel: Zusammenarbeitsvereinbarung
Art. 6
1 Bund und Kantone schliessen auf der Grundlage dieses Gesetzes sowie des inter-
kantonalen Vertrags über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Hochschul- konkordat) zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.
2 Die Zusammenarbeitsvereinbarung schafft die gemeinsamen Organe nach diesem
Gesetz.
3 Sie kann den gemeinsamen Organen die in diesem Gesetz vorgesehenen Zustän-
digkeiten übertragen.
4 Sie regelt, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, überdies:
a. die Konkretisierung und die Umsetzung der gemeinsamen Ziele; b. die Zuständigkeiten, die Organisation und das Verfahren der gemeinsamen Organe.
5 Widerspricht die Vereinbarung einer Bestimmung dieses Gesetzes, so geht das
Gesetz vor.
6 Die Vereinbarung wird seitens des Bundes vom Bundesrat abgeschlossen.
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3. Kapitel: Gemeinsame Organe
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Die Organe Die gemeinsamen Organe sind: a. die Schweizerische Hochschulkonferenz in der Zusammensetzung als Ple- narversammlung oder als Hochschulrat; b. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; c. der Schweizerische Akkreditierungsrat.
Art. 8 Anwendbares Recht
1 Für das Personal der gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditie-
rungsagentur gelten das Bundespersonalrecht und das Haftungsrecht des Bundes. Der Hochschulrat kann gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Abweichun- gen vom Bundespersonalrecht vorsehen, soweit es für die Aufgabenerfüllung erfor- derlich ist.
2 Die gemeinsamen Organe und die Schweizerische Akkreditierungsagentur unter-
stehen dem Datenschutz- und dem Beschaffungsrecht des Bundes.
Art. 9 Kostentragung
1 Der Bund trägt die Kosten für die Führung der Geschäfte der Schweizerischen
Hochschulkonferenz nach Artikel 14.
2 Die übrigen Kosten der Hochschulkonferenz tragen Bund und Kantone je zur
Hälfte.
3 Die Plenarversammlung regelt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die
Tragung der Kosten der anderen gemeinsamen Organe und der Schweizerischen Akkreditierungsagentur.
2. Abschnitt: Schweizerische Hochschulkonferenz
Art. 10 Stellung und Funktion 1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund und Kantonen im Hochschulbereich.
2 Sie tagt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat.
3 Sie verfügt über ein eigenes Budget und eine eigene Rechnung.
4 Ihr Organisationsreglement wird vom Hochschulrat erlassen.
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Art. 11 Plenarversammlung
1 Als
Plenarversammlung setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zu- sammen aus: a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; b. je einem Mitglied der Regierungen aller Kantone.
2 Die Plenarversammlung behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche
die Rechte und Pflichten des Bundes und aller Kantone betreffen. Die Zusammen- arbeitsvereinbarung kann ihr folgende Zuständigkeiten übertragen: a. Festlegung von finanziellen Rahmenbedingungen für die gesamtschweizeri- sche hochschulpolitische Koordination von Bund und Kantonen unter Vor- behalt von deren Finanzkompetenzen; b. Festlegung der Referenzkosten und der Beitragskategorien; c. Formulierung von Empfehlungen für die Gewährung von Stipendien und Darlehen durch die Kantone; d. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 12 Hochschulrat
1 Als Hochschulrat setzt sich die Schweizerische Hochschulkonferenz zusammen
aus: a. dem vom Bundesrat bezeichneten zuständigen Mitglied des Bundesrates; b. vierzehn Mitgliedern der Regierungen der Trägerkantone der Universitäten, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen.
2 Einem Kanton steht nur ein Sitz im Hochschulrat zu. Das Hochschulkonkordat
regelt, wie die Trägerkantone im Hochschulrat vertreten sind.
3 Der Hochschulrat behandelt im Rahmen dieses Gesetzes Geschäfte, welche die
Aufgaben der Hochschulträger betreffen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann ihm folgende Zuständigkeiten übertragen: a. Erlass von Vorschriften über:
1. Studienstufen und deren Übergänge, die einheitliche Benennung der
Titel sowie die Durchlässigkeit und Mobilität zwischen den und inner- halb der universitären Hochschulen, der Fachhochschulen und der pädagogischen Hochschulen,
2. die Gewährleistung der Qualitätssicherung und die Akkreditierung auf
Antrag des Schweizerischen Akkreditierungsrates,
3. die Anerkennung von Abschlüssen sowie Verfahren zur Anerkennung
von Bildungsleistungen,
4. die Weiterbildung in Form von einheitlichen Rahmenvorschriften;
b. Festlegung der Merkmale der Hochschultypen;
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c. Formulierung von Empfehlungen für die Mitwirkungsrechte der Hochschul- angehörigen, insbesondere der Studentinnen und Studenten, sowie für die Erhebung von Studiengebühren; d. Formulierung von Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Artikel 29; e. Beschluss der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination für den Hochschulbereich und der Aufgabenteilung in besonders kosteninten- siven Bereichen; f. Entscheid über die Gewährung der projektgebundenen Bundesbeiträge; g. Koordination der allenfalls erforderlichen Beschränkung des Zugangs zu einzelnen Studiengängen; h. Oberaufsicht über die von ihm gewählten Organe; i. weitere Zuständigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben.
Art. 13 Teilnahme mit beratender Stimme Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschul- konferenz teil: a. die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Bildung und Forschung; b. …4 c. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK); d. die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizeprä- sident der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; e. die Präsidentin oder der Präsident des ETH-Rates; f. die Präsidentin oder der Präsident des Forschungsrats des Schweizerischen Nationalfonds; g. die Präsidentin oder der Präsident der Kommission für Technologie und Innovation; h.5 die Präsidentin oder der Präsident des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrates; i. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden, des Mittelbaus und des Lehrkörpers der schweizerischen Hochschulen; j. die Präsidentinnen und Präsidenten der ständigen Ausschüsse, sofern sie nicht Mitglieder der Hochschulkonferenz sind; der ständige Ausschuss gemäss Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b nimmt mit je zwei Vertretungen der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberorganisationen teil;
4 Gegenstandslos.
5 Fassung gemäss Art. 57 Abs. 3 des BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der For- schung und der Innovation (AS 2013 4425; BBl 2011 8827).
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k. weitere Organisationen und Personen auf Einladung hin, wenn es die Trak- tanden erfordern.
Art. 14 Präsidium und Geschäftsführung
1 Das Präsidium der Schweizerischen Hochschulkonferenz besteht aus der Präsiden-
tin oder dem Präsidenten und zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. 2 Präsidentin oder Präsident ist das vom Bundesrat bezeichnete zuständige Mitglied des Bundesrates. Dieses leitet die Hochschulkonferenz. Der Bundesrat legt die Stellvertretung fest.
3 Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sind Vertreterinnen und Vertreter der
Hochschulträgerkantone. Sie wirken an der Leitung der Hochschulkonferenz mit.
4 Der Bundesrat beauftragt ein Departement mit der Führung der Geschäfte der
Hochschulkonferenz. 5 Das Präsidium lädt bei der Vorbereitung wichtiger Beschlüsse die interessierten Kreise zur Stellungnahme ein.
Art. 15 Ausschüsse
1 Der Hochschulrat schafft zur Vorbereitung von Entscheiden:
a. einen ständigen Ausschuss für Fragen der Hochschulmedizin; b. einen ständigen Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisa- tionen der Arbeitswelt; c. weitere ständige und nichtständige Ausschüsse nach Bedarf.
2 Den Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der
Schweizerischen Hochschulkonferenz sind. 3 Der ständige Ausschuss aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt nimmt Stellung zu den Geschäften der Hochschulkonferenz nach den Artikeln 11 Absatz 2 und 12 Absatz 3.
4 Die ständigen Ausschüsse aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen
der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin können aus eigener Initiative oder im Auftrag der Hochschulkonferenz zu einzelnen gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Entwicklungen Stellung nehmen und Anträge stellen.
5 Das Präsidium der Hochschulkonferenz pflegt die Beziehung zu den ständigen
Ausschüssen aus Vertreterinnen und Vertretern der Organisationen der Arbeitswelt und für Fragen der Hochschulmedizin. Es führt periodisch Zusammenkünfte mit ihnen durch.
Art. 16 Entscheidverfahren in der Plenarversammlung
1 Jedes Mitglied der Plenarversammlung hat eine Stimme.
2 Die Entscheide der Plenarversammlung bedürfen:
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a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und b. der Stimme des Bundes.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für
Wahlen, Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwe- senden Mitglieder vorsehen.
Art. 17 Entscheidverfahren im Hochschulrat 1 Jedes Mitglied des Hochschulrates hat eine Stimme. Zusätzlich erhalten die Vertre- terinnen und Vertreter der Kantone eine bestimmte Anzahl Punkte gemäss ihren Studierendenzahlen. Die Zuteilung der Punkte ist Sache des Hochschulkonkordats.
2 Die Entscheide des Hochschulrates bedürfen:
a. des qualifizierten Mehrs von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; b. der Stimme des Bundes; und c. des einfachen Mehrs an Punkten.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann anstelle der Regelung nach Absatz 2 für
Verfahrensbeschlüsse und Stellungnahmen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder vorsehen.
Art. 18 Einbezug der Bundesversammlung Der Bundesrat informiert die für die Bildung und Forschung zuständigen parlamen- tarischen Kommissionen über die wichtigen Entwicklungen in der schweizerischen Hochschulpolitik sowie über die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
Art. 19 Zusammensetzung und Organisation
1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen setzt sich zusammen aus
den Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen oder Präsidenten der schweizerischen Hochschulen. 2 Sie konstituiert sich selbst. Sie gibt sich ein Organisationsreglement. Dieses regelt auch die Teilnahme der Rektorinnen, Rektoren, Präsidentinnen und Präsidenten der nach diesem Gesetz akkreditierten privaten Hochschulen. Das Organisationsregle- ment bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
3 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen verfügt über ein eigenes
Budget und führt eine eigene Rechnung.
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Art. 20 Aufgaben und Zuständigkeiten Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen hat die Aufgaben und die Zuständigkeiten, die ihr die Zusammenarbeitsvereinbarung überträgt.
4. Abschnitt:
Schweizerischer Akkreditierungsrat und Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung
Art. 21 Schweizerischer Akkreditierungsrat
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus 15–20 unabhängigen Mitglie-
dern; diese vertreten insbesondere die Hochschulen, die Arbeitswelt, die Studieren- den, den Mittelbau und den Lehrkörper. Die Lehr- und Forschungsbereiche der Hochschulen sowie die Geschlechter müssen angemessen vertreten sein. Eine Min- derheit von mindestens fünf Mitgliedern muss hauptsächlich im Ausland tätig sein.
2 Der Hochschulrat wählt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Mit-
glieder des Akkreditierungsrates für eine Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Der Akkreditierungsrat entscheidet gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung über Akkreditierungen nach diesem Gesetz.
4 Er ist weisungsunabhängig.
5 Er organisiert sich selbst. Er erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat. 6 Er verfügt für sich und für die Schweizerische Akkreditierungsagentur je über ein eigenes Budget und führt je eine eigene Rechnung.
7 Er kann weitere in- oder ausländische Akkreditierungsagenturen anerkennen.
8 Er erlässt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors der Schweizerischen
Akkreditierungsagentur ein Organisationsreglement für die Schweizerische Akkredi- tierungsagentur; dieses bedarf der Genehmigung durch den Hochschulrat.
Art. 22 Schweizerische Akkreditierungsagentur
1 Die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schwei-
zerische Akkreditierungsagentur) ist eine rechtlich unselbstständige Anstalt.
2 Sie ist dem Schweizerischen Akkreditierungsrat unterstellt.
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4. Kapitel:
Zulassung zu Hochschulen und Studiengestaltung an Fachhochschulen
Art. 23 Zulassung zu den universitären Hochschulen 1 Die universitären Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe eine gymnasiale Maturität.
2 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen
Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.
Art. 24 Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen
1 Die pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studien-
stufe eine gymnasiale Maturität.
2 Sie verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe für die Vorstufen- und
Primarlehrerausbildung entweder eine gymnasiale Maturität oder eine Fachmaturität pädagogischer Ausrichtung oder unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsma- turität; der Hochschulrat legt die Voraussetzungen fest.
3 Sie können die Zulassung zur ersten Studienstufe aufgrund einer gleichwertigen
Vorbildung vorsehen. Zur Qualitätssicherung erlässt der Hochschulrat gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Richtlinien über die Gleichwertigkeit.
Art. 25 Zulassung zu den Fachhochschulen
1 Die Fachhochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe:
a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf; b. eine gymnasiale Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfah- rung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat; oder c. eine Fachmaturität in einer dem Fachbereich verwandten Studienrichtung. 2 Der Hochschulrat konkretisiert gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung die Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Fachbereiche. Er kann auch ergän- zende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
Art. 26 Studiengestaltung an den Fachhochschulen
1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studien und durch anwen-
dungsorientierte Forschung und Entwicklung auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern. 2 Auf der ersten Studienstufe bereiten sie die Studierenden in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor.
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5. Kapitel: Qualitätssicherung und Akkreditierung
Art. 27 Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung Die Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre und Forschung sowie ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.
Art. 28 Institutionelle Akkreditierung und Programmakkreditierung
1 Akkreditiert werden:
a. Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs (institutionelle Akkreditierung); b. Studienprogramme von Hochschulen und anderen Institutionen des Hoch- schulbereichs (Programmakkreditierung).
2 Die institutionelle Akkreditierung ist Voraussetzung für:
a. das Bezeichnungsrecht; b. die Gewährung von Bundesbeiträgen; c. die Programmakkreditierung.
3 Die Programmakkreditierung ist freiwillig.
Art. 29 Bezeichnungsrecht
1 Mit der institutionellen Akkreditierung erhält die Hochschule oder die andere
Institution des Hochschulbereichs das Recht, in ihrem Namen die Bezeichnung «Universität», «Fachhochschule» oder «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung zu führen, wie insbesondere «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut».
2 Das Bezeichnungsrecht gilt auch für die Entsprechungen in anderen Sprachen als
den Landessprachen.
Art. 30 Voraussetzungen für die institutionelle Akkreditierung
1 Für die institutionelle Akkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen:
a. Die Hochschule oder die andere Institution des Hochschulbereichs verfügt über ein Qualitätssicherungssystem, das Gewähr dafür bietet, dass:
1. Lehre, Forschung und Dienstleistung von hoher Qualität sind und das
Personal entsprechend qualifiziert ist;
2. die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 23, 24 oder 25 erfüllt
sowie gegebenenfalls die Grundsätze über die Studiengestaltung an Fachhochschulen nach Artikel 26 eingehalten sind;
3. eine leistungsfähige Hochschulorganisation und -leitung vorhanden
sind;
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4. den Hochschulangehörigen angemessene Mitwirkungsrechte zustehen;
5. die Aufgaben so erfüllt werden, dass die Chancengleichheit und die tat-
sächliche Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden;
6. die Aufgaben im Einklang mit einer wirtschaftlich, sozial und ökolo-
gisch nachhaltigen Entwicklung erfüllt werden;
7. überprüft werden kann, ob die Institution ihren Auftrag erfüllt.
b. Die universitäre Hochschule und die Fachhochschule bieten Lehre, For- schung und Dienstleistungen in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. c. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass die Institution auf Dauer betrieben werden kann. 2 Der Hochschulrat konkretisiert die Voraussetzungen in Akkreditierungsrichtlinien. Dabei trägt er den Besonderheiten und der Autonomie von universitären Hochschu- len, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs Rechnung.
Art. 31 Voraussetzungen für die Programmakkreditierung Für die Programmakkreditierung gelten die folgenden Voraussetzungen: a. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs bieten Gewähr für eine Lehre von hoher Qualität. b. Die Hochschule und die andere Institution des Hochschulbereichs sowie ihr Träger bieten Gewähr dafür, dass das Studienprogramm abgeschlossen wer- den kann.
Art. 32 Akkreditierungsverfahren Die Schweizerische Akkreditierungsagentur und die anderen vom Akkreditierungs- rat anerkannten Akkreditierungsagenturen führen gestützt auf die Zusammenarbeits- vereinbarung das Akkreditierungsverfahren nach diesem Gesetz durch. Das Verfah- ren muss internationalen Standards entsprechen.
Art. 33 Entscheid Der Schweizerische Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Schweizerischen Akkreditierungsagentur oder anderer von ihm anerkannter in- oder ausländischer Agenturen über die institutionelle Akkreditierung und die Pro- grammakkreditierung.
Art. 34 Dauer der Akkreditierung Der Hochschulrat bestimmt die Geltungsdauer der Akkreditierung.
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Art. 35 Gebühren
1 Der Schweizerische Akkreditierungsrat und die Schweizerische Akkreditierungs-
agentur erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen grundsätzlich kosten- deckende Gebühren.
2 Der Akkreditierungsrat erlässt das Gebührenreglement; dieses bedarf der Geneh-
migung durch den Hochschulrat.
6. Kapitel:
Gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung
Art. 36 Grundsätze
1 Der Bund legt zusammen mit den Kantonen im Rahmen der Schweizerischen
Hochschulkonferenz eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und eine Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest; er wahrt dabei die Autonomie der Hochschulen und berücksichtigt die unterschiedlichen Aufgaben von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen.
2 Die Koordination umfasst:
a. die Festlegung von Prioritäten im Rahmen der gemeinsamen Ziele nach Artikel 3 Buchstaben a‒g und von dazu erforderlichen hochschulübergrei- fenden Massnahmen; b. die Finanzplanung auf gesamtschweizerischer Ebene, namentlich hinsicht- lich der Abstimmung zwischen den Beiträgen des Bundes und der Kantone sowie der Trägerfinanzierung.
3 Die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen dient dazu, die
Bildungs- und Forschungsschwerpunkte innerhalb des Hochschulbereiches wir- kungsvoll und angemessen zuzuordnen.
Art. 37 Auf der Ebene der einzelnen Hochschulen
1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs erarbeiten
eine mehrjährige Entwicklungs- und Finanzplanung. Diese enthält die mehrjährigen Ziele und Schwerpunkte sowie den Finanzbedarf. 2 Die Hochschulen, die anderen Institutionen des Hochschulbereichs und ihre Träger berücksichtigen die Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz und die Empfehlungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen.
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Art. 38 Auf der Ebene der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
1 Die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen stellt der Schweize-
rischen Hochschulkonferenz Antrag zur gesamtschweizerischen hochschulpoli- tischen Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
2 Sie stützt sich dabei auf die Entwicklungs- und Finanzplanung der Hochschulen
und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs und berücksichtigt: a. die Vorgaben der Hochschulkonferenz; b. die Finanzplanung von Bund und Kantonen. 3 Sie ermittelt für die jeweilige Planungsperiode den Koordinationsbedarf unter den Hochschulen und trifft im Hinblick darauf die entsprechenden Massnahmen.
Art. 39 Auf der Ebene der Schweizerischen Hochschulkonferenz 1 Der Hochschulrat legt die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen fest und bestimmt darin die Prioritäten und die dazu erforderlichen hochschulübergreifenden Mass- nahmen im Rahmen der gemeinsamen Ziele.
2 Er macht zuhanden der zuständigen Behörden von Bund und Kantonen periodisch
eine Aufstellung der für die Zielerreichung erforderlichen finanziellen Mittel.
3 Er kann Massnahmen vorsehen zum Aufbau von Studienangeboten, die im gesamt-
schweizerischen Interesse liegen und die im Angebot der einzelnen Hochschulen eine ungenügende Berücksichtigung finden.
Art. 40 Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen
1 Der Hochschulrat bestimmt auf Antrag der Rektorenkonferenz der schweizerischen
Hochschulen die besonders kostenintensiven Bereiche und beschliesst die Aufga- benteilung in diesen Bereichen.
2 Zur Bestimmung der besonders kostenintensiven Bereiche sind die Aufwendungen
in einem Fachbereich oder einer Disziplin in Beziehung zu setzen zu den Aufwen- dungen im gesamten Hochschulbereich. Die Aufwendungen für einen besonders kostenintensiven Bereich müssen einen erheblichen Anteil an den Gesamtausgaben im schweizerischen Hochschulbereich ausmachen.
3 Kommt ein Träger den Beschlüssen nach Absatz 1 nicht nach, so können die
Bundesbeiträge nach diesem Gesetz gekürzt oder verweigert werden.
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7. Kapitel: Finanzierung
1. Abschnitt: Grundsätze
Art. 41 1 Der Bund stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die öffentliche Hand für den Hochschulbereich ausreichende finanzielle Mittel für eine Lehre und Forschung von hoher Qualität bereitstellt.
2 Er beteiligt sich mit den Kantonen an der Finanzierung der Hochschulen und der
anderen Institutionen des Hochschulbereichs und wendet dabei einheitliche Finan- zierungsgrundsätze an.
3 Er stellt zusammen mit den Kantonen sicher, dass die Beiträge der öffentlichen
Hand wirtschaftlich und wirksam verwendet werden.
4 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs bemühen
sich um angemessene Drittmittel.
2. Abschnitt: Ermittlung des Bedarfs an öffentlichen Finanzmitteln
Art. 42 Vorgehen 1 Der Hochschulrat ermittelt den Bedarf an öffentlichen Finanzmitteln für die Hoch- schulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs für jede Finanzie- rungsperiode.
2 Er stützt sich dabei insbesondere auf:
a. die einschlägigen statistischen Resultate des Bundesamtes für Statistik; b. die Kostenrechnung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs; c. die Entwicklungs- und die Finanzpläne der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs; d. die Referenzkosten; e. die zu erwartenden Studierendenzahlen; f. die gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination.
Art. 43 Finanzielle Rahmenbedingungen Die Plenarversammlung legt im Rahmen der Finanzplanungen des Bundes und der Kantone die finanziellen Rahmenbedingungen fest, die in einer Finanzierungs- periode zu beachten sind; dazu hört sie vorgängig die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen an.
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Art. 44 Referenzkosten
1 Die Referenzkosten sind die notwendigen Aufwendungen für eine Lehre von hoher
Qualität pro Studentin oder Student.
2 Ausgangswerte für die Festlegung der Referenzkosten bilden die durchschnitt-
lichen Kosten der Lehre gemäss den Kostenrechnungen der Hochschulen. 3 Die Ausgangswerte werden so angepasst, dass die öffentlichen Beiträge die Finan- zierung einer Lehre von hoher Qualität und der dazu erforderlichen Forschung sicherstellen. Dabei wird den Besonderheiten von universitären Hochschulen und von Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche und Disziplinen Rechnung getragen. 4 Die Plenarversammlung legt die Referenzkosten fest und überprüft sie periodisch.
8. Kapitel: Bundesbeiträge
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung
Art. 45 Voraussetzungen
1 Eine Hochschule kann vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt werden, wenn
sie: a. institutionell akkreditiert ist; b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbietet; und c. eine sinnvolle Ergänzung, Erweiterung oder Alternative zu bestehenden Ein- richtungen darstellt.
2 Andere Institutionen des Hochschulbereichs können vom Bund als beitragsberech-
tigt anerkannt werden, wenn sie: a. institutionell akkreditiert sind; b. öffentliche Bildungsdienstleistungen anbieten; c. nicht zweckmässig in eine bestehende Hochschule eingegliedert werden können; und d. eine im hochschulpolitischen Interesse liegende Aufgabe wahrnehmen und sich in die vom Hochschulrat beschlossene gesamtschweizerische hoch- schulpolitische Koordination einfügen.
3 Öffentliche Bildungsdienstleistungen sind Bildungsdienstleistungen:
a. die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen; b. die in öffentlichem und rechtlich festgelegtem Auftrag erfolgen; und c. deren Curricula oder Abschlüsse im Rahmen der öffentlichen Bildungs- politik vorgegeben sind.
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Art. 46 Entscheid 1 Der Bundesrat entscheidet über die Beitragsberechtigung der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs.
2 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.
2. Abschnitt: Beitragsarten und Finanzierung
Art. 47 Beitragsarten 1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite zugunsten beitragsberechtig- ter kantonaler Universitäten, Fachhochschulen und anderer Institutionen des Hoch- schulbereichs Finanzhilfen aus in Form von: a. Grundbeiträgen; b. Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträgen; c. projektgebundenen Beiträgen.
2 Pädagogische Hochschulen können nur projektgebundene Beiträge erhalten.
3 Der Bund kann Finanzhilfen in Form von Beiträgen an gemeinsame Infrastruktur-
einrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbe- reichs gewähren, wenn die Infrastruktureinrichtungen Aufgaben von gesamtschwei- zerischer Bedeutung erfüllen. Diese Beiträge betragen höchstens 50 Prozent des Betriebsaufwandes.
Art. 48 Kreditbewilligung
1 Die Bundesversammlung bestimmt die finanziellen Mittel für die Bundesbeiträge
mit mehrjährigen Zahlungsrahmen und Verpflichtungskrediten.
2 Sie beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Zahlungsrahmen:
a. für die Grundbeiträge für die kantonalen Universitäten und für andere Insti- tutionen des Hochschulbereichs; b. für die Grundbeiträge für die Fachhochschulen und für andere Institutionen des Hochschulbereichs.
3 Die Zahlungsrahmen müssen so bemessen sein, dass die entsprechenden jährlichen
Zahlungskredite die Beitragssätze gewährleisten.
4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einfachem Bundesbeschluss je einen Ver-
pflichtungskredit für: a. die Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie für die Beiträge an gemeinsame Infrastruktureinrichtungen der Hochschulen und der anderen Institutionen des Hochschulbereichs; b. die projektgebundenen Beiträge.
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3. Abschnitt: Grundbeiträge
Art. 49 Verwendungszweck Grundbeiträge werden an die Betriebsaufwendungen gewährt.
Art. 50 Beitragssätze Der Bund übernimmt vom Gesamtbetrag der Referenzkosten: a. 20 Prozent bei den kantonalen Universitäten; b. 30 Prozent bei den Fachhochschulen.
Art. 51 Bemessungsgrundsätze 1 Der jährliche Gesamtbetrag wird den Beitragsberechtigten zur Hauptsache entspre- chend ihren Leistungen in Lehre und Forschung ausgerichtet.
2 Der Anteil Lehre wird auf der Grundlage der Referenzkosten bemessen. Dabei
werden die folgenden Kriterien berücksichtigt: a. Anzahl Studierende; b. Anzahl Studienabschlüsse; c. durchschnittliche Studiendauer; d. Betreuungsverhältnisse; e. Zugehörigkeit der Studierenden zu bestimmten Disziplinen oder Fachberei- chen; f. die Qualität der Ausbildung.
3 Für die Bemessung des Anteils Forschung werden berücksichtigt:
a. Forschungsleistungen; b. die Akquisition von Drittmitteln, insbesondere von Mitteln des National- fonds, der EU-Forschungsprogramme, der Kommission für Technologie und Innovation sowie weiterer öffentlicher und privater Quellen. 4 Höchstens 10 Prozent des jährlichen Gesamtbetrags werden den Beitragsberechtig- ten ausgerichtet entsprechend dem Anteil ihrer ausländischen Studierenden an der Gesamtzahl der an Schweizer Hochschulen studierenden Ausländerinnen und Aus- länder.
5 Der Bundesrat legt die Anteile nach den Absätzen 2‒4 sowie die Kombination und
die Gewichtung der Bemessungskriterien fest. Er legt sie so fest, dass sie zur Ver- wirklichung der Ziele gemäss Artikel 3 beitragen. Er berücksichtigt dabei: a. die von der Plenarversammlung gestützt auf die Zusammenarbeitsverein- barung festgelegten Disziplinen- und Fachbereichsgruppen sowie deren Gewichtung und die maximale Studiendauer; b. die Besonderheiten von universitären Hochschulen und Fachhochschulen sowie ihrer Fachbereiche.
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6 Er überprüft die Festlegungen periodisch.
7 Er erlässt die für die Berechnung notwendigen Ausführungsbestimmungen.
8 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.
Art. 52 Entscheid
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Gewährung der Grundbeiträge.
2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.
Art. 53 Feste Beiträge an Hochschulinstitutionen 1 Das zuständige Bundesamt kann beitragsberechtigten Institutionen des Hochschul- bereichs, die nicht Hochschulen sind, Leistungsaufträge erteilen oder Leistungsver- einbarungen mit ihnen abschliessen und ihnen anstelle von Grundbeiträgen nach den Artikeln 50–52 feste Beiträge an den Betriebsaufwand ausrichten.
2 Ein solcher Beitrag darf 45 Prozent des Betriebsaufwands nicht überschreiten.
3 Der Hochschulrat erlässt gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung Grund-
sätze über die Gewährung fester Beiträge.
4. Abschnitt: Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge
Art. 54 Verwendungszweck und Ausnahmen
1 Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge werden gewährt für den Erwerb, die
langfristige Nutzung, die Erstellung oder die Umgestaltung von Bauten, die der Lehre, der Forschung oder anderen Hochschulzwecken zugute kommen.
2 Keine Beiträge werden gewährt an:
a. die Kosten von Landerwerb und -erschliessung; b. die Aufwendungen für den Gebäudeunterhalt; c. öffentliche Abgaben, Abschreibungen und Kapitalzinsen.
3 Für Universitätskliniken werden keine Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge
gewährt.
Art. 55 Voraussetzungen
1 Bauinvestitionsbeiträge werden gewährt, wenn das Vorhaben:
a. Kosten von mehr als fünf Millionen Franken auslöst; b. wirtschaftlich ist; c. die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt;
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d. hohe ökologische und energetische Standards beachtet; und e. behindertengerecht ausgestaltet wird.
2 Baunutzungsbeiträge werden gewährt, wenn:
a. die Nutzung jährlich wiederkehrende Kosten von mehr als 300 000 Franken auslöst; b. die Nutzung für mindestens fünf Jahre fest vereinbart ist; c. die Nutzung wirtschaftlich ist; d. die Nutzung die Erfordernisse der Aufgabenteilung und der Zusammenarbeit unter den Hochschulen erfüllt; e. der genutzte Bau hohe ökologische und energetische Standards erfüllt; und f. der genutzte Bau behindertengerecht ausgestaltet ist.
Art. 56 Höchstbeitragssatz Der vom Bund finanzierte Anteil beträgt höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.
Art. 57 Berechnung
1 Der Bundesrat regelt die Berechnung der anrechenbaren Aufwendungen. Er hört
vorgängig den Hochschulrat an.
2 Er kann eine pauschale Berechnungsmethode, namentlich Höchstansätze je Qua-
dratmeter Nutzfläche, vorsehen.
Art. 58 Entscheid
1 Das zuständige Departement entscheidet über Gesuche um Bauinvestitions- und
Baunutzungsbeiträge.
2 Es kann den Entscheid dem zuständigen Bundesamt übertragen.
5. Abschnitt: Projektgebundene Beiträge
Art. 59 Verwendungszweck und Voraussetzungen
1 Mehrjährige projektgebundene Beiträge können für Aufgaben von gesamtschwei-
zerischer hochschulpolitischer Bedeutung ausgerichtet werden.
2 Aufgaben von gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Bedeutung liegen
insbesondere vor, wenn sie zum Gegenstand haben: a. die Bildung von Kompetenzzentren von nationaler oder regionaler Bedeu- tung, welche von mehreren Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs gemeinsam getragen werden; b. die Verwirklichung von international herausragenden Programmen;
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c. die Profilbildung und die Aufgabenteilung unter den Hochschulen; d. die Förderung der Mehrsprachigkeit im Bereiche der Landessprachen; e. die Förderung der Chancengleichheit und der tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau; f. die Förderung der nachhaltigen Entwicklung zum Wohle heutiger wie auch zukünftiger Generationen; g. die Förderung der Mitwirkung der Studierenden. 3 Die an den Projekten beteiligten Kantone, Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs haben eine angemessene Eigenleistung zu erbringen.
4 Projektgebundene Beiträge für pädagogische Hochschulen setzen die Beteiligung
mehrerer Fachhochschulen oder universitärer Hochschulen voraus.
Art. 60 Bemessungsgrundlagen und Befristung
1 Die projektgebundenen Beiträge werden aufgrund der Kosten für Planung, Aufbau
und Betrieb eines Projektes ausgerichtet.
2 Sie werden befristet ausgerichtet.
Art. 61 Entscheid und Leistungsvereinbarung
1 Der Hochschulrat entscheidet über die Ausrichtung projektgebundener Beiträge.
2 Gestützt auf den Entscheid des Hochschulrats schliesst das zuständige Departe-
ment mit den Begünstigten eine Leistungsvereinbarung ab. Darin werden festgelegt: a. die zu erreichenden Ziele; b. die Formen der Ergebniskontrolle; c. die Folgen mangelhafter Zielerreichung.
9. Kapitel:
Bezeichnungs- und Titelschutz, Sanktionen und Rechtsschutz
Art. 62 Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Die Bezeichnungen «Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hoch-
schule» sowie davon abgeleitete Bezeichnungen (wie «universitäres Institut» oder «Fachhochschulinstitut»), sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Spra- che, dürfen nur Institutionen in ihrem Namen führen, die nach diesem Gesetz akkre- ditiert sind.
2 Die Titel der Absolventinnen und Absolventen der diesem Gesetz unterstehenden
universitären Hochschulen, Fachhochschulen, pädagogischen Hochschulen und anderen Institutionen des Hochschulbereichs sind nach ihren jeweiligen Rechts- grundlagen geschützt.
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Art. 63 Strafbestimmungen
1 Führt eine Institution ohne Akkreditierung nach diesem Gesetz die Bezeichnung
«Universität», «Fachhochschule», «Pädagogische Hochschule» oder eine davon abgeleitete Bezeichnung, sei es in einer Landessprache oder in einer anderen Spra- che, so werden die Verantwortlichen der Institution bestraft: a. mit Busse bis zu 200 000 Franken bei Vorsatz; b. mit Busse bis zu 100 000 Franken bei Fahrlässigkeit.
2 Die Strafverfolgung obliegt dem Kanton, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat.
Art. 64 Verwaltungsmassnahmen
1 Sind die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt oder werden
allfällige Auflagen nicht innert der gesetzten Frist erfüllt, so trifft der Schweizeri- sche Akkreditierungsrat die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.
2 Als Verwaltungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht:
a. die Mahnung; b. die Auferlegung von Auflagen; c. der Entzug der Akkreditierung.
3 Die Verwaltungsmassnahmen der Subventionsbehörden des Bundes richten sich
nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19906, diejenigen der Kantone nach dem Hochschulkonkordat.
Art. 65 Rechtsschutz
1 Verfügungen,die aufgrund dieses Gesetzes, seiner Ausführungsbestimmungen
oder der Zusammenarbeitsvereinbarung erlassen werden, können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. 2 Verfügungen des Bundesrates über die Beitragsberechtigung sowie des Akkreditie- rungrates über die Akkreditierung sind nicht anfechtbar.
3 Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
10. Kapitel:
Kompetenz des Bundesrates zum Abschluss internationaler Verträge
Art. 66
1 Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen völkerrechtliche Verträge
abschliessen über:
6 SR 616.1
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a. die internationale Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Studien- strukturierung sowie der Anerkennung von Studienleistungen, Studien- abschlüssen und Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich; b. die Förderung der internationalen Mobilität; c. die Beteiligung an internationalen Förderungsprogrammen und -projekten.
2 In den Verträgen nach Absatz 1 kann der Bundesrat auch Vereinbarungen treffen
über: a. die Finanzkontrolle und die Audits; b. die Personensicherheitsprüfungen; c. die Sicherung und die Zuteilung des im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit entstehenden oder benötigten geistigen Eigentums; d. die Beteiligung des Bundes an öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen juristischen Personen; e. den Beitritt zu internationalen Organisationen.
3 Der Hochschulrat und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen
wirken gestützt auf die Zusammenarbeitsvereinbarung an der Vorbereitung dieser Abkommen mit. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt das Verfahren der Mit- wirkung.
11. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 67 Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, soweit der Vollzug dieses Gesetzes in seine Zuständigkeit fällt.
Art. 68 Allgemeinverbindlicherklärung von Hochschulkonkordaten Die Allgemeinverbindlicherklärung interkantonaler Verträge im Hochschulbereich richtet sich nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 20037 über den Finanz- und Lastenausgleich.
Art. 69 Evaluation
1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht
über: a. die Wirksamkeit der aufgewendeten öffentlichen Mittel;
7 SR 613.2
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b. die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen, auf ihre Hochschulen, auf die Disziplinen und auf die von diesem Gesetz erfassten anderen Institutionen des Hochschulbereichs; c. die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen; d. die Beschäftigungsfähigkeit und die Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss der Hochschulstudien.
2 Er hört dazu vorgängig den Hochschulrat an.
Art. 70 Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Diplome
1 Das zuständige Bundesamt stellt auf Gesuch hin mit Verfügung die Gleichwertig-
keit ausländischer Diplome mit schweizerischen Fachhochschuldiplomen im Hin- blick auf deren Verwendung auf dem Arbeitsmarkt fest. 2 Es kann Dritte mit der Feststellung der Gleichwertigkeit beauftragen; diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.
2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Art. 71 Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts sind im Anhang geregelt.
3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Art. 72 Anpassung der Beitragssätze
1 Weicht der Umfang der erstmals nach diesem Gesetz ermittelten durchschnitt-
lichen jährlichen Grundbeiträge des Bundes erheblich ab vom Umfang der durch- schnittlich jährlich entrichteten Betriebs- und Grundbeiträge des Bundes für kanto- nale Universitäten und Fachhochschulen innerhalb einer vierjährigen Periode nach bisherigem Recht, so beantragt der Bundesrat gleichzeitig mit dem erstmals auf der Grundlage dieses Gesetzes beantragten Zahlungsrahmen für die Grundbeiträge die Anpassung der Beitragssätze nach Artikel 50. 2 Der Bundesrat legt die vierjährige Beitragsperiode und die Kriterien der Erheb- lichkeit nach Absatz 1 fest.
3 Er hört vorgängig die Plenarversammlung an.
Art. 73 Zulassung zu Fachhochschulen 1 Bis zur Festlegung durch den Hochschulrat gelten für die Zulassung zu Fachhoch- schulen die Bestimmungen nach den Absätzen 2–4.
2 Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in
den Bereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Pla-
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nungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design setzt voraus: a. eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf; b. eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine min- destens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufs- theoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat.
3 Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Berei-
chen Gesundheit, soziale Arbeit, Musik, Theater und andere Künste, angewandte Psychologie sowie angewandte Linguistik gelten die folgenden am 31. August 20048 massgeblichen Beschlüsse: a. Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kan- tonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschul- bereich Gesundheit; b. Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit; c. Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik.
4 Das zuständige Departement bestimmt:
a. welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen; b. welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten; c. die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fach- bereichen.
Art. 74 Kohäsionsbeiträge 1 In den ersten Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können durchschnittlich
6 Prozent der Mittel, die für die Ausrichtung der Grundbeiträge zur Verfügung
stehen, eingesetzt werden, um diejenigen Hochschulen zu unterstützen, deren Grundbeiträge durch die Änderung der Berechnungsmethode bei der Finanzierung um mehr als 5 Prozent sinken. 2 Die Ausrichtung von Kohäsionsbeiträgen ist degressiv auszugestalten und spätes- tens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzustellen.
8 Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, bezogen und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014
Art. 75 Beitragsberechtigung und Akkreditierung 1 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs müssen sich bis spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes institutionell akkreditie- ren lassen.
2 Die Beitragsberechtigungen aufgrund des Universitätsförderungsgesetzes vom
8. Oktober 19999 sowie des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 199510 bleiben bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutio- nelle Akkreditierung bestehen, längstens bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die pädagogischen Hochschulen sowie die ETH und die anderen eidge- nössischen Institutionen des Hochschulbereichs gelten bis zur Entscheidung des Schweizerischen Akkreditierungsrates über die institutionelle Akkreditierung, längs- tens jedoch bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich projekt- gebundenen Beiträgen als beitragsberechtigt.
3 Die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nach
dem 1. Januar 2011 nach bisherigem Recht akkreditiert worden sind, gelten bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als institutionell akkreditiert.
Art. 76 Bezeichnungsrecht und Sanktionen Für die Hochschulen und die anderen Institutionen des Hochschulbereichs, die nicht nach diesem Gesetz institutionell akkreditiert werden oder gemäss Artikel 75 Ab- satz 3 als institutionell akkreditiert gelten, richten sich das Bezeichnungsrecht und die entsprechenden straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bis acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht.
Art. 77 Hängige Gesuche 1 Gesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.
Art. 78 Schutz erworbener Titel im Fachhochschulbereich
1 Die Titel für eidgenössisch anerkannte Fachhochschul-, Bachelor-, Master- oder
Weiterbildungsmasterdiplome nach bisherigem Recht bleiben geschützt.
2 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter höherer Fach-
schulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventinnen und Absolventen. Er sorgt für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln.
9 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2012 3655 10 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655
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Art. 79 Vorläufige Regelungen der Kantone im Fachhochschulbereich Die Kantonsregierungen können die Anpassungen ihrer Fachhochschulgesetzgebun- gen während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Verordnungsweg erlassen, soweit dies unerlässlich ist.
Art. 80 Weitergeltung von Bestimmungen des Universitätsförderungsgesetzes und des Fachhochschulgesetzes Der Bundesrat kann bei einer Inkraftsetzung nach Artikel 81 Absatz 3 vorsehen, dass die folgenden Bestimmungen für längstens fünf Jahre anwendbar bleiben: a. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199911: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 13-21) sowie Artikel 23; b. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199512: die Bestimmungen über die Bundesbeiträge (Art. 18-21) sowie Artikel 23.
4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten
Art. 81
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Er setzt die Bestimmungen über die gesamtschweizerische hochschulpolitische
Koordination und Aufgabenteilung (6. Kap.; Art. 36–40), über die Finanzierung (7. Kap.; Art. 41–44) und die Bundesbeiträge (8. Kap.; Art. 45–61) spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen in Kraft.
Ständerat, 30. September 2011 Nationalrat, 30. September 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
11 AS 2000 948, 2003 187, 2007 5779, 2012 3655 12 AS 1996 2588, 2005 4635
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 19. Januar 2012 unbenützt abge-
laufen.13
2 Es wird wie folgt in Kraft gesetzt:
a. die Artikel 1–35, 45, 46 und 62–81 am 1. Januar 2015; b. die Artikel 36–44 und 47–61 am 1. Januar 2017.
12. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
13 BBl 2011 7455
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014
Anhang (Art. 71)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die nachstehenden Bundesgesetze werden aufgehoben:
1. Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 199914;
2. Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 199515.
II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200516
Art. 32 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben
2. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200217
Art. 39 Abs. 2 Aufgehoben
3. ETH-Gesetz vom 4. Oktober 199118
Art. 3 Abs. 3 und 4
3 Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des
Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der For- schung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.
14 AS 2000 948, 2003 187, 2004 2013, 2007 5779, 2008 307 3437, 2012 3655 15 AS 1996 2588, 2002 953, 2005 4635, 2006 2197, 2012 3655 16 SR 173.32 17 SR 412.10 18 SR 414.110
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014
4 Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durch-
schnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.
Art. 10a Qualitätssicherung und Akkreditierung 1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und -entwick- lung.
2 Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach
Artikel 27 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Septem- ber 201119.
3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.
Art. 25 Abs. 1 Bst. g
1 Der ETH-Rat:
g. ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Hoch- schulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201120 ver- antwortlich;
4. Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz
vom 7. Oktober 198321
3 Er nimmt aus eigener Initiative oder im Auftrag des Bundesrates, des Eidgenös-
sischen Departements des Innern, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte- ments oder der Schweizerischen Hochschulkonferenz zu einzelnen wissenschafts-, forschungs- und technologiepolitischen Vorhaben oder Problemen Stellung.
5. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199222
Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. e 1 Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergeb- nisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesell- schaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.
19 SR 414.20 20 SR 414.20 21 SR 420.1 22 SR 431.01
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014
2 Sie dient:
e. der Evaluation der Beschäftigungsfähigkeit und der Tätigkeiten der Absol- ventinnen und Absolventen der Hochschulen
6. Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 200623
Art. 12 Abs. 3
3 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Medizinalberufekommission und des
Hochschulrats die Anzahl Studienkreditpunkte nach Absatz 2 Buchstabe a.
Art. 23 Abs. 1
1 Studiengänge, die zu einem eidgenössischen Diplom führen, müssen nach dem
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201124 (HFKG) und nach diesem Gesetz akkreditiert sein. Es findet nur ein Akkreditierungsverfah- ren statt. Dieses richtet sich nach Artikel 32 HFKG.
Art. 24 Studiengänge 1 Ein Studiengang, der zu einem eidgenössischen Diplom führen soll, wird akkredi- tiert, wenn er die Voraussetzungen nach Artikel 31 HFKG25 sowie die folgenden Kriterien erfüllt: a. Er erlaubt es den Studierenden, die Ausbildungsziele für den von ihnen ge- wählten universitären Medizinalberuf zu erreichen. b. Er befähigt die Studierenden zur Weiterbildung.
2 Vor der Akkreditierung wird die Medizinalberufekommission angehört.
3 Der Bundesrat kann besondere Akkreditierungsvoraussetzungen zur Struktur der
Studiengänge und zum Evaluationssystem für die Studierenden erlassen, wenn dies für die Vorbereitung zur eidgenössischen Prüfung unerlässlich ist. Er hört vorgängig den Hochschulrat an.
Gliederungstitel vor Art. 26
3. Abschnitt: Akkreditierungsverfahren für Weiterbildungsgänge
Art. 26 Abs. 1 1 Die für einen Weiterbildungsgang verantwortliche Organisation stellt der Akkredi- tierungsinstanz (Art. 47 Abs. 2) ein Akkreditierungsgesuch.
23 SR 811.11 24 SR 414.20 25 SR 414.20
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014
Art. 27 Abs. 1 1 Das Akkreditierungsorgan (Art. 48 Abs. 2) setzt zur Prüfung der Weiterbildungs- gänge Expertenkommissionen ein.
Art. 30 Abs. 1
1 Wird die Akkreditierung mit Auflagen verbunden, so muss die für den Weiterbil-
dungsgang verantwortliche Organisation innerhalb der im Akkreditierungsentscheid festgelegten Fristen die Erfüllung der Auflagen nachweisen.
Art. 31 Änderung eines akkreditierten Weiterbildungsganges 1 Jede grundlegende Änderung in Inhalt oder Aufbau eines akkreditierten Weiterbil- dungsgangs ist der Akkreditierungsinstanz zur Kenntnis zu bringen. 2 Läuft die Änderung den Akkreditierungskriterien zuwider, so kann die Akkreditie- rungsinstanz Auflagen festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 32 3a. Abschnitt: Finanzierung der Akkreditierung
Art. 32 Sachüberschrift und Abs. 1 Aufgehoben
1 Die
Kosten für die Akkreditierung der Studiengänge werden nach Artikel 35 HFKG26 finanziert.
Art. 47 Abs. 1
1 Zuständig für die Akkreditierung von Studiengängen, die zu einem eidgenössi-
schen Diplom führen, ist der Schweizerische Akkreditierungsrat nach Artikel 21
Art. 48 Akkreditierungsorgan
1 Zuständig für die Prüfung der Akkreditierungsgesuche von universitären Hoch-
schulen ist die Schweizerische Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 22 HFKG28 oder, auf Antrag der gesuchstellenden Institution an die Akkreditierungsinstanz, eine international anerkannte Akkreditierungsinstitution.
26 SR 414.20 27 SR 414.20 28 SR 414.20
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014
2 Der Bundesrat bestimmt das Akkreditierungsorgan für die Prüfung von Akkreditie- rungsgesuchen der für einen Weiterbildungsgang verantwortlichen Institution. Er kann diese Aufgabe der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitäts- sicherung übertragen.
Art. 50 Abs. 1 Bst. a und c
1 Die Medizinalberufekommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a. Sie berät das Akkreditierungsorgan, den Bundesrat, das Departement und den Hochschulrat in Fragen der Aus- und der Weiterbildung. c. Sie erstattet dem Departement und dem Hochschulrat regelmässig Bericht.
Art. 57 Aufgehoben
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz AS 2014