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AS 2014 4233

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Verordnung des BBL über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte

Änderung vom 24. November 2014

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verordnet:

I Die Verordnung des BBL vom 10. September 20141 über die Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten betreffend Bauprodukte wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 3, 4 Absatz 2, 9 Absatz 4 und 20 Absätze 2 und 3 der Bauprodukteverordnung vom 27. August 20142 (BauPV),

Art. 1 Als technische Vorschriften zum Vollzug des Bauproduktegesetzes vom 21. März

20143 (BauPG) und der BauPV gelten die in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten

Rechtsakte der Europäischen Union.

II

1 Der bisher einzige Anhang wird zu Anhang 2 und erhält die neue Fassung gemäss

Beilage.

2 Diese Verordnung enthält einen neuen Anhang 1 gemäss Beilage.

Anhang 1 (Art. 1)

Durchführungsrechtsakte der Europäischen Union gemäss Artikel 65 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 unter Bezugnahme auf die aufgehobene Richtlinie 89/106/EWG

Die aufgrund von Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/20114 in der Europäischen Union (EU) geltenden Durchführungsrechtsakte sind in Anhang 1 Kapitel 16 Abschnitt I des Abkommens vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseiti- ge Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Rechtsakte der EU aufgeführt. Solange diese Durchführungsrechtsakte auch in der EU Gültigkeit haben, gelten sie als Ausführungsbestimmungen nach Artikel 35 Absatz 3 BauPG6.

4 Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bau- produkten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5. 5 SR 0.946.526.81 6 SR 933.0

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Bezeichnung von europäischen Durchführungsrechtsakten und delegierten AS 2014 Rechtsakten betreffend Bauprodukte. V des BBL

Anhang 2 (Art. 1)

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Union gemäss Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Die nachfolgenden Durchführungsrechtsakte gelten als Ausführungsbestimmungen nach Artikel 35 Absatz 3 BauPG7.

Kategorie Erlass der Europäischen Union

Bedingungen für die Zurverfü- Delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission gungstellung einer Leistungs- vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die erklärung von Bauprodukten auf Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung einer Webseite von Bauprodukten auf einer Website, ABl. L 52 vom (Art. 9 Abs. 4 Bst. a BauPV) 21.2.2014, S. 1 Festlegung des Formates von Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1062/2013 der Europäischen Technischen Kommission vom 30. Oktober 2013 über das Format der Bewertungen Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte, (Art. 20 Abs. 2 BauPV) ABl. L 289 vom 31.10.2013, S. 42

7 SR 933.0

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