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AS 2014 4329

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes

Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes (Gebührenverordnung Publikationen, GebV-Publ)

vom 19. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf Artikel 19 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundesverwaltung

für: a. den Bezug von gedruckten und von elektronischen Publikationen (Publika- tionen) des Bundes; b. die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Pub- likationen des Bundes; c. besondere Publikationsdienstleistungen wie das Erstellen zusätzlicher For- mate.

2 Spezialrechtliche Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

Art. 3 Gebührenpflicht und -bemessung

1 Eine Gebühr hat zu bezahlen, wer:

a. Publikationen einmalig oder über Abonnemente in Papierform oder in elekt- ronischer Form bezieht; b. urheberrechtlich geschützte Publikationen des Bundes verwertet; c. besondere Publikationsdienstleistungen beansprucht.

SR 172.041.11

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Gebührenverordnung Publikationen AS 2014

2 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) bemisst die Gebühren nach dem

Tarif im Anhang, zuzüglich allfälliger Auslagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.

Art. 4 Gebührenbefreiung und -ermässigung 1 Besteht an einer Publikation ein staatspolitisches Interesse, so kann die Publikation gebührenfrei oder mit ermässigter Gebühr abgegeben werden.

2 Ein staatspolitisches Interesse besteht namentlich, wenn die Publikation:

a. zur Meinungsbildung im Vorfeld von eidgenössischen Volksabstimmungen und Wahlen bestimmt ist; b. Informationen für besondere oder ausserordentliche Lagen enthält; c. in kurzer Form Informationen für eine breite Öffentlichkeit, über Änderun- gen der Verwaltungsorganisation oder über Rechtsänderungen enthält; d. zur landesweiten Verbreitung bestimmt ist.

3 Die Departemente und die Bundeskanzlei oder die von ihnen bezeichneten Stellen

entscheiden für die von ihnen herausgegebenen Publikationen über die Gebühren- befreiung oder -ermässigung.

4 Die Gebührenbefreiung oder die Gebührenermässigung kann sich sowohl auf die

gedruckte wie auf die elektronische Version einer Publikation oder nur auf eine der beiden beziehen.

5 Der Bezug von Publikationen zur internen Verwendung in der zentralen Bundes-

verwaltung gemäss Artikel 7 Absatz 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisa- tionsverordnung vom 25. November 19985, im Parlament, in den eidgenössischen Gerichten und in der Bundesanwaltschaft ist gebührenfrei.

Art. 5 Freiexemplare

1 Die herausgebende Verwaltungseinheit kann zur Bekanntmachung einer Publika-

tion eine angemessene Anzahl von Freiexemplaren gebührenfrei vertreiben oder vertreiben lassen.

2 Wer eine Publikation benötigt, um bei einer amtlichen Tätigkeit mitzuwirken,

erhält eine angemessene Anzahl Freiexemplare.

Art. 6 Rabatte

1 Auf den Gebührentarif gemäss dem Anhang erhalten 20 Prozent Rabatt:

a. interkantonale Organe, Kantone und Gemeinden; b. Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts aus- serhalb der zentralen Bundesverwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben des Bundes betraut sind;

4 SR 172.041.1 5 SR 172.010.1

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c. Forschungs- und Lehranstalten sowie Schulen für die Verwendung im Rah- men des Lehrbetriebs.

2 Beim Vertrieb über den Buchhandel und über andere Kanäle des Wiederverkaufs

werden folgende Rabatte gewährt: a. für den Einzelhandel: 30 Prozent; b. für den Grosshandel: bis 50 Prozent; Voraussetzung hierfür ist eine schrift- liche Vereinbarung.

3 Bei gleichzeitigem Bezug von mindestens 20 Exemplaren wird ein Mengenrabatt

von 20 Prozent gewährt.

4 Bei Abonnementen ab zwei Ausgaben pro Jahr wird ein Rabatt von 20 Prozent

gewährt.

5 Für den Liquidationsverkauf von nicht mehr aktuellen Publikationen können

spezielle Rabatte gewährt werden.

6 Rabatte werden nicht kumulativ gewährt.

Art. 7 Ermässigung für elektronische Publikationen Die Ermässigung für elektronische Publikationen gemäss Anhang Ziffer 2.2 wird zusätzlich zu allfälligen Rabatten gewährt.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 23. November 20056 über die Gebühren für den Vertrieb von Publikationen des Bundes wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

19. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 AS 2005 5433

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Anhang (Art. 3 Abs. 2)

Gebührentarif Publikationen

1 Mehrwertsteuer und Versandkosten

In den Gebühren nach diesem Anhang sind die Mehrwertsteuer und die Kosten für den Versand inbegriffen.

2 Gedruckte und elektronische Publikationen

2.1 Gedruckte Publikationen

2.1.1 Der Minimaltarif gilt für Publikationen mit einfacher Seitengestaltung,

wenigen Tabellen und Grafiken, geringem Bildanteil und einfacher Weiter- verarbeitung.

2.1.2 Der Maximaltarif gilt für Publikationen mit komplexer Seitengestaltung,

professioneller grafischer Aufbereitung und Gestaltung, zahlreichen Tabel- len und Grafiken, hohem Bildanteil und aufwendiger Weiterverarbeitung.

2.1.3 Gebühr je Exemplar in Franken:

Umfang Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif in Seiten Format A5 Format A4 Format A5 Format A4

1 und 2 bis 1 000 0.90 1.05 1.55 1.90

1 001–5 000 0.35 0.40 0.65 0.70 5 001–10 000 0.20 0.25 0.40 0.45 über 10 000 0.10 0.15 0.20 0.30

3 und 4 bis 1 000 1.30 1.55 2.10 2.60

1 001–5 000 0.50 0.60 0.85 1.05 5 001–10 000 0.30 0.40 0.55 0.70 über 10 000 0.20 0.25 0.30 0.40

5–8 bis 1 000 2.15 2.50 3.45 4.30 1 001–5 000 0.80 1.00 1.35 1.75 5 001–10 000 0.55 0.70 0.95 1.20 über 10 000 0.35 0.45 0.55 0.75

9–16 bis 1 000 3.60 4.20 5.85 7.40 1 001–5 000 1.35 1.65 2.30 2.80 5 001–10 000 0.90 1.10 1.50 1.85 über 10 000 0.55 0.70 0.90 1.20

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Umfang Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif in Seiten Format A5 Format A4 Format A5 Format A4

17–20 bis 1 000 4.50 5.30 7.20 9.10 1 001–5 000 1.70 2.10 3.00 3.65 5 001–10 000 1.10 1.45 1.95 2.35 über 10 000 0.70 0.95 1.15 1.50

21–36 bis 1 000 7.00 7.80 10.90 13.90 1 001–5 000 2.65 3.10 4.75 5.75 5 001–10 000 1.75 2.15 3.05 3.85 über 10 000 1.10 1.45 1.80 2.40

37–52 bis 1 000 9.55 10.90 17.60 20.65 1 001–5 000 3.60 4.35 6.45 7.80 5 001–10 000 2.35 3.00 4.20 5.25 über 10 000 1.45 2.00 2.50 3.40

53–68 bis 1 000 12.00 14.00 21.00 26.50 1 001–5 000 4.50 5.50 7.50 10.00 5 001–10 000 3.00 4.00 5.00 7.00 über 10 000 2.00 2.50 3.00 4.50

69–84 bis 1 000 17.00 19.50 28.00 35.00 1 001–5 000 6.50 8.00 10.50 13.50 5 001–10 000 4.50 5.50 6.50 9.00 über 10 000 3.00 3.50 4.00 6.00

85–100 bis 1 000 20.00 23.00 32.50 41.00 1 001–5 000 7.50 9.00 12.00 16.00 5 001–10 000 5.00 6.50 8.00 10.50 über 10 000 3.00 4.50 5.00 7.00

101–132 bis 1 000 23.00 26.00 37.50 47.50 1 001–5 000 9.00 10.50 14.00 18.50 5 001–10 000 6.00 7.50 9.00 12.50 über 10 000 3.50 5.00 5.50 8.00

133–196 bis 1 000 30.50 35.50 50.00 63.50 1 001–5 000 11.50 14.50 18.50 24.50 5 001–10 000 7.50 10.00 12.00 17.00 über 10 000 5.00 7.00 7.50 11.00

197–260 bis 1 000 44.00 51.00 71.50 91.00 1 001–5 000 16.50 20.50 26.50 35.50 5 001–10 000 11.00 14.50 17.50 24.00 über 10 000 7.00 10.00 10.50 16.00

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Gebührenverordnung Publikationen AS 2014

Umfang Gesamtauflage Minimaltarif Maximaltarif in Seiten Format A5 Format A4 Format A5 Format A4

261–392 bis 1 000 57.00 67.50 94.00 120.00 1 001–5 000 21.50 27.50 34.50 46.50 5 001–10 000 14.50 19.50 23.00 32.00 über 10 000 9.00 13.00 14.00 21.00

2.1.4 Für grössere Seitenumfänge (über 392) wird der Tarif aus Ziffer 2.1.3 hoch- gerechnet.

2.1.5 Bei periodisch erscheinenden Sammelwerken, Schriftenreihen, Zeitschriften

und Zeitungen gelten für Auflage und Umfang der Einzelausgabe statt der effektiven Werte die Durchschnittswerte eines Jahres.

2.2 Elektronische Publikationen

2.2.1 Für elektronische Publikationen gilt die Gebühr für gedruckte Publikationen abzüglich einer Ermässigung von 10–50 Prozent.

2.2.2 Lässt sich der Preis nicht nach den Bestimmungen nach den Ziffern 2.1 und

2.2.1 berechnen, so wird er nach Ziffer 5 berechnet.

3 Elektronische Abonnementsdienstleistungen

Für die automatisierte Suche von Publikationsinhalten mit abonnierter elektronischer Benachrichtigung wird je Lieferadresse eine Gebühr in Franken in Form einer Jah- respauschale innerhalb des folgenden Gebührenrahmens erhoben:

je nach Gestaltung Minimaltarif für einfache Maximaltarif für mehrstufige der Dienstleistung Verweise und Zitierung Verweise und Zitierung mehrerer einzelner Publikationsinhalte, Publikationsinhalte, strukturiertes, einfaches Format wie PDF komplexes Format wie XML

Jahrespauschale 50.– 1000.–

4 Übertragung von Nutzungsrechten

4.1 Werden Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Publikationen

zwecks Verwertung übertragen, so darf die Gebühr die Eigen- und Fremd- kosten für die Erarbeitung des geschützten Werks nicht übersteigen.

4.2 Für die Bemessung der Eigenkosten gelten Stundenansätze von höchstens

200 Franken.

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5 Besondere Publikationsdienstleistungen

5.1 Für besondere Publikationsdienstleistungen beträgt der Stundenansatz je

nach der erforderlichen Sachkenntnis des ausführenden Personals zwischen

100 und 200 Franken.

5.2 Diese Ansätze gelten insbesondere auch für die Umwandlung von Publika-

tionen in andere Formate und für deren Abgabe.

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