Lexipedia

AS 2014 4379

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich

Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich (Fernmeldegebührenverordnung UVEK)

Änderung vom 24. November 2014

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Fernmeldegebührenverordnung UVEK vom 7. Dezember 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 5a Zusätzliche Gebühr für kurzfristig eingereichte Gesuche Wird ein Gesuch für eine Funkkonzession zwei Werktage oder weniger vor Beginn der Gültigkeit der Konzession eingereicht, so wird für die Erteilung eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben.

Art. 20 Funkversuche Bei Funkversuchen beträgt die Gebühr für die Verwaltung und technische Kontrolle des Frequenzspektrums jährlich 450 Franken pro Konzession.

Art. 23a Störungsermittlung

1 Die Gebühr für eine Störungsermittlung wird nach Zeitaufwand berechnet; die

benötigte Zeit, um vor Ort zu gelangen, wird nicht verrechnet.

2 Die Gebühr beträgt mindestens 180 Franken.

Art. 24 Prüfung zum Erwerb des beschränkt gültigen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate) Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Short Range Certificate betragen: a. Grundgebühr: 110 Franken; b. praktische Prüfung: 140 Franken; c. pro theoretisches Fach: 15 Franken.

1 SR 784.106.12

2014-2341 4379

Fernmeldegebührenverordnung UVEK AS 2014

Art. 25 Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Betriebszeugnisses für die Sportschifffahrt (Long Range Certificate) Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Long Range Certificate betragen: a. Grundgebühr: 110 Franken; b. praktische Prüfung: 140 Franken; c. pro theoretisches Fach: 15 Franken.

Art. 26 Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des UKW-Sprechfunkausweises für den Binnenschifffahrtsfunk betragen: a. Grundgebühr: 60 Franken; b. theoretische Prüfung: 25 Franken.

Art. 27 Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkamateurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk Die Gebühren für die Prüfung zum Erwerb des Einsteigerausweises für Funkama- teurinnen und Funkamateure oder des Fähigkeitsausweises für den Amateurfunk betragen: a. Grundgebühr: 75 Franken; b. für das Fach «Technik»: 40 Franken; c. für das Fach «rechtliche Vorschriften»: 10 Franken.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

24. November 2014 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

4380