Lexipedia

AS 2014 4387

Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen

Änderung vom 25. November 2014

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Februar 20001 über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchti- gen organischen Verbindungen (VOCV) wird wie folgt geändert:

Art. 2

1 Die jährliche Abgeltung wird anteilsmässig auf die Kantone verteilt.

2 Bei der Festlegung des Anteils werden berücksichtigt:

a. die vom Kanton überprüften VOC-Bilanzen nach Artikel 10 VOCV; b. die auf dem Kantonsgebiet betriebenen stationären Anlagen, die von der Abgabe befreite VOC nach Artikel 9 VOCV verwenden.

Art. 3

1 Die jährliche Abgeltung pro Kanton ist im Anhang festgelegt.

2 Der Anhang wird angepasst, wenn sich der Vollzugsaufwand der Kantone wesent-

lich verändert hat.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

1 SR 814.018.21

2014-1546 4387

Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über AS 2014 die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen. V des UVEK

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

25. November 2014 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über AS 2014 die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen. V des UVEK

Anhang (Art. 3 Abs. 1)

Jährliche Abgeltung an die Kantone und an das Fürstentum Liechtenstein Kanton Jährliche Abgeltung in Franken

AG 262 000 AI 2 000 AR 12 000 BE 170 000 BL 187 000 BS 92 000 FL 6 000 FR 39 000 GE 47 000 GL 27 000 GR 8 000 JU 29 000 LU 79 000 NE 83 000 NW 5 000 OW 13 000 SG 176 000 SH 36 000 SO 81 000 SZ 20 000 TG 61 000 TI 95 000 UR 8 000 VD 73 000 VS 127 000 ZG 30 000 ZH 158 000

Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über AS 2014 die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen. V des UVEK

Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen | Lexipedia | Lexipedia