AS 2014 4391
Verordnung über die Krankenversicherung
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
Änderung vom 14. November 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet
I Die Verordnung vom 27. Juni 19951 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 59abis Rechnungsstellung im ambulanten Bereich und in den Bereichen Rehabilitation und Psychiatrie Für den ambulanten Bereich sowie die Bereiche Rehabilitation und Psychiatrie erlässt das Departement ausführende Bestimmungen zur Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Diagnosen und Prozeduren unter Wahrung des Verhältnismässig- keitsprinzips. Darin legt es die für die Codierung schweizweit anwendbaren Klas- sifikationen fest.
II
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2012, Abs. 2
2 Bis zur Festlegung der für sie anwendbaren Klassifikationen durch das Departe-
ment (Art. 59abis) geben die Leistungserbringer im ambulanten Bereich sowie in den Bereichen Rehabilitation und Psychiatrie die Diagnosen und Prozeduren nach den in den anwendbaren Tarifverträgen vereinbarten Modalitäten und Codierungen weiter.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
14. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
1 SR 832.102
2014-2751 4391
Krankenversicherung. V AS 2014
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