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AS 2014 4423

AS 2014 4423

Zollabkommen vom 14. November 1975 über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen)

SR 0.631.252.512; AS 1978 1281

Übersetzung1

Änderung der Anlagen 1, 6 und 9 Vom Eidgenössischen Finanzdepartement genehmigt am 30. September 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2015

Anlage 1 Muster des Carnet TIR Version 2, Seite 11, Absatz 5 Der HS-Code «2403.10» wird durch den HS-Code «2403.11 und 2403.19» ersetzt.

Anlage 6 Erläuterung 0.8.3 Absatz 5 zweite Zeile Der HS-Code «2403.10» wird durch den HS-Code «2403.11 und 2403.19» ersetzt.

Neue Erläuterung 0.38.2 Folgende neue Erläuterung 0.38.2 wird angefügt: «0.38 Artikel 38

0.38.2 Die rechtliche Verpflichtung, der TIR-Kontrollkommission mitzutei-

len, dass eine Person vorübergehend oder dauerhaft von den Erleich- terungen des Abkommens ausgeschlossen wurde, gilt als erfüllt, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontroll- kommission zu diesem Zweck entwickelten elektronischen Anwen- dungen ordnungsgemäss verwendet wurden.»

Neue Erläuterungen 8.9.1 und 8.9.2 Folgende neue Erläuterungen 8.9.1 und 8.9.2 werden angefügt: «8.9.1 Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission verfügen über Kompe- tenz und Erfahrung bei der Anwendung der Zollverfahren, insbeson- dere des TIR-Versandverfahrens, sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene. Die Mitglieder der TIR-Kontrollkommission

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 4423).

2014-2292 4423

TIR-Abkommen AS 2014

werden von ihren jeweiligen Regierungen oder Organisationen, die Vertragsparteien des Abkommens sind, benannt. Sie vertreten die Interessen der Vertragsparteien des Abkommens und nicht die beson- deren Interessen einer einzelnen Regierung oder Organisation.

8.9.2 Tritt ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission vor Ablauf seiner

Amtszeit zurück, kann der TIR-Verwaltungsausschuss ein Ersatzmit- glied wählen. In diesem Fall bleibt das gewählte Mitglied lediglich für die noch verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt. Ist ein Mitglied der TIR-Kontrollkommission aus anderen, von einem Rück- tritt unabhängigen Gründen nicht in der Lage, seine Amtszeit zu beenden, sollte die nationale Verwaltung des betreffenden Mitglieds dies der TIR-Kontrollkommission und dem TIR-Sekretariat schrift- lich mitteilen. In diesem Fall kann der Verwaltungsausschuss für die noch verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen.»

Neue Erläuterungen 9.II.4 und 9.II.5 Folgende neue Erläuterungen 9.II.4 und 9.II.5 werden angefügt: «9.II.4 Die rechtliche Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben gemäss Absatz 4 wird als erfüllt angesehen, wenn die vom TIR-Sekretariat unter Aufsicht der TIR-Kontrollkommission zu diesem Zweck entwi- ckelten elektronischen Anwendungen ordnungsgemäss verwendet wurden. 9.II.5 Die Erläuterung 9.II.4 gilt sinngemäss auch für Absatz 5.»

Anlage 9 Teil I Voraussetzungen und Erfordernisse Absatz (3)(vi) Neuer Wortlaut: «(vi) der TIR-Kontrollkommission jährlich vor dem 1. März den Preis für jede Art von Carnet TIR, das er ausstellt, mitzuteilen;»

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