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AS 2014 4575

Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)

Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)

Änderung vom 25. November 2014

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Anhänge 1 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 20051 über Mindest- vorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

25. November 2014 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

1 SR 412.101.61

2014-2025 4575

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und AS 2014 Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Technik (HF Technik)

Ziff. 1 Bst. a und q

Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: a. Betrifft nur den italienischen Text. q. Energie und Umwelt.

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und AS 2014 Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF

Anhang 6 (Art. 1 Abs. 3)

Höhere Fachschulen für Soziales und Erwachsenenbildung (HF Soziales und Erwachsenenbildung)

Ziff. 1 Bst. f

Es werden Bildungsgänge und Nachdiplomstudien in folgenden Fachrichtungen anerkannt: f. Sprachunterricht in der Erwachsenenbildung.

Ziff. 4 Bst. f

Für die Bildungsgänge werden folgende geschützte Titel vergeben:

Bildungsgang Titel

f. Sprachunterricht in der «dipl. Sprachlehrerin HF»/ Erwachsenenbildung: «dipl. Sprachlehrer HF»

Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und AS 2014 Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen. V des WBF

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