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AS 2014 4579

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen des ETH-Bereichs

vom 5. Dezember 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 35a Absatz 5 und 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19911 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsätze

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sorgen für einen wirksamen

und wirtschaftlichen Einsatz der finanziellen Mittel.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten sind dafür dem ETH-Rat gegenüber verant-

wortlich.

Art. 2 Drittmittel 1 Drittmittel sind alle Mittel, die nicht aus den direkten Finanzierungsbeiträgen des Bundes stammen. Sie setzen sich zusammen aus: a. den Entgelten für Forschungsaufträge des Bundes und von Bundesinstitutio- nen sowie den Beiträgen aus europäischen Forschungsprogrammen; b. den Beiträgen von dritter Seite.

2 Die Entgegennahme von Drittmitteln muss mit der Unabhängigkeit sowie mit den

Aufgaben und den Zielen der ETH und der Forschungsanstalten vereinbar sein.

3 Die ETH und die Forschungsanstalten entscheiden über die Entgegennahme und

die Verwendung von Drittmitteln im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen, soweit der ETH-Rat nichts anderes bestimmt.

4 Der ETH Rat, die ETH und die Forschungsanstalten müssen den zuständigen

Bundesbehörden über die Herkunft und die Verwendung der Drittmittel sowie über die Projektstände Auskunft geben können.

SR 414.123 1 SR 414.110

2014-1734 4579

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2. Kapitel: Rechnungslegung

1. Abschnitt: Grundsätze und Rechnungslegungsstandards

Art. 3 Grundsätze der Rechnungslegung Für die Rechnungslegung gelten folgende Grundsätze: a. Wesentlichkeit: Es sind sämtliche Informationen offenzulegen, die für eine rasche und umfassende Beurteilung der Vermögens-, der Finanz- und der Ertragslage notwendig sind und Entscheide der beschliessenden Behörde beeinflussen können. b. Vollständigkeit: Es sind alle Aufwände und Erträge sowie Investitionsaus- gaben und Investitionseinnahmen aufzuführen. c. Verständlichkeit: Die Informationen müssen klar und nachvollziehbar sein. d. Stetigkeit: Die Grundsätze der Rechnungslegung und der Buchführung sol- len so weit als möglich über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben und die Vergleichbarkeit ermöglichen. e. Bruttodarstellung: Aufwände und Erträge sowie Investitionsausgaben und Investitionseinnahmen sind getrennt voneinander ohne gegenseitige Ver- rechnung in voller Höhe auszuweisen.

Art. 4 Rechnungslegungsstandards 1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS)2.

2 Abweichungen von den IPSAS sind in Anhang 1 geregelt. Konkretisierungen der

IPSAS sind in Anhang 2 festgehalten.

2. Abschnitt: Jahresrechnungen

Art. 5 Aufbau Die Jahresrechnungen des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten folgen dem Aufbau der Jahresrechnung des ETH-Bereichs gemäss Artikel 35 Absatz 2 des ETH-Gesetzes.

Art. 6 Kontenrahmen Der ETH-Rat legt in Weisungen den Kontenrahmen der Jahresrechnungen in Ab- stimmung mit dem Kontenrahmen der konsolidierten Rechnung des Bundes fest.

2 www.ifac.org/public-sector

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Art. 7 Bilanz

1 Die Bilanz weist die Vermögenswerte (Aktiven) sowie die Verpflichtungen und

das Eigenkapital (Passiven) aus.

2 Die Vermögenswerte werden dem Umlauf- oder dem Anlagevermögen zugeordnet.

3 Die Verpflichtungen werden in kurz- und in langfristiges Fremdkapital gegliedert.

Art. 8 Bilanzierungsgrundsätze

1 Vermögensteile werden als Aktiven in der Bilanz aufgeführt, wenn:

a. sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen; und b. ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

2 Bestehende Verpflichtungen aus einem Ereignis in der Vergangenheit werden als

Passiven in der Bilanz aufgeführt, wenn ihre Erfüllung voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird.

3 Rückstellungen werden für Verpflichtungen gebildet, deren Ursprung in einem

Ereignis in der Vergangenheit liegt, falls der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet ist.

4 Vermögensteile und Verpflichtungen werden in der Rechnungsperiode bilanziert,

in der sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 für eine Aktivierung oder Passivierung erfüllen.

5 Auf eine Bilanzierung kann verzichtet werden, wenn die Aktivierungs- oder die

Passivierungsgrenze (Art. 10) nicht erreicht wird.

6 Der ETH-Rat legt in Weisungen fest, unter welchen Voraussetzungen ausnahms-

weise eine Sammelaktivierung oder -passivierung zulässig ist.

Art. 9 Bewertungsgrundsätze und Abschreibungen

1 Die Bewertungsgrundsätze richten sich nach den Vorgaben der IPSAS.

2 Kulturobjekte wie Kunst- und Lehrsammlungen, historische Sammlungen und

Bibliotheken sind nicht zu aktivieren.

3 Gleichartige Vermögensteile und Verpflichtungen sind zu Klassen zusammenzu-

fassen. Innerhalb einer Klasse gelten die gleichen Bewertungsgrundsätze.

4 Der ETH-Rat legt in Weisungen fest:

a. die für die einzelnen Klassen anzuwendenden Bewertungsgrundsätze; b. die Anlageklassen und deren Abschreibungssätze.

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Art. 10 Aktivierungs- und Passivierungsgrenzen

1 Investitionen und Lagerbestände sind ab folgenden Werten zu aktivieren:

a. Immobilien: ab 100 000 Franken; b. nutzerspezifische Ausbauten in bundeseigenen und in gemieteten Liegen- schaften: ab 100 000 Franken; c. Mobilien: ab 10 000 Franken; d. gekaufte immaterielle Vermögenswerte: ab 100 000 Franken; e. selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte: ab 1 Million Franken; f. Lagerbestände: ab 100 000 Franken.

2 Rückstellungen sind mindestens ab einem Betrag von 500 000 Franken zu bilden.

3 Zeitliche Abgrenzungen sind mindestens ab einem Betrag von 100 000 Franken

vorzunehmen.

4 Der ETH-Rat kann in Weisungen weitere Grenzen festlegen.

Art. 11 Reserven

1 Reserven können auf Stufe ETH-Rat sowie ETH und Forschungsanstalten gebildet

werden.

2 Sie sind Teil des Eigenkapitals.

3 Die Bildung und die Auflösung von Reserven erfolgen nicht direkt über die

Erfolgsrechnung.

4 Der ETH-Rat regelt in Weisungen die Bildung und die Auflösung von Reserven.

Art. 12 Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag sowie das Jahresergebnis der laufenden Geschäftsperiode.

Art. 13 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der

flüssigen Mittel und der kurzfristigen Geldanlagen und weist deren Veränderungen nach.

2 Sie zeigt den Mittelfluss auf aus:

a. operativen Tätigkeiten (Cash Flow); b. Investitionstätigkeiten; und c. Finanzierungstätigkeiten.

3 Die Investitionsrechnung ist Teil der Geldflussrechnung.

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Art. 14 Eigenkapitalnachweis Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals auf.

Art. 15 Anhang Der Anhang der Jahresrechnung umfasst namentlich folgende Punkte: a. Er nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende Regelwerk und begründet Abweichungen. b. Er fasst Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze für die Bilanzierung und Bewertung zusammen. c. Er führt in geraffter Form wesentliche Einzelheiten zu den anderen Teilen der Jahresrechnung aus. d. Er enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und der Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

Art. 16 Konsolidierung

1 Die konsolidierte Jahresrechnung des ETH-Bereichs wird nach dem Grundsatz der

Vollkonsolidierung erstellt. Sie umfasst die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten. 2 Sie vermittelt einen Überblick über die Vermögens-, die Finanz- und die Ertrags- lage des ETH-Bereichs, bereinigt um die Innenbeziehungen. 3 Sie bildet die Grundlage zur Überleitung in die konsolidierte Rechnung des Bundes gemäss den für dezentrale Verwaltungseinheiten des Bundes geltenden Vorgaben.

4 Die Konsolidierung der Jahresrechnungen des ETH-Rates, der ETH und der For-

schungsanstalten erfolgt nach den gleichen Regeln wie die Konsolidierung der Jahresrechnung des ETH-Bereichs.

5 Der ETH-Rat legt die Einzelheiten zur Konsolidierung in Weisungen fest; dabei

sind die Konkretisierungen der IPSAS nach Anhang 2 zu berücksichtigen.

Art. 17 Unterzeichnung und Bestätigung der Jahresrechnung

1 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates unterzeichnet zusammen mit

dem oder der Finanzverantwortlichen die konsolidierte Jahresrechnung des ETH- Rates sowie die konsolidierte Jahresrechnung des ETH-Bereichs. 2 Die Präsidenten oder Präsidentinnen der ETH und die Direktoren oder Direktorin- nen der Forschungsanstalten unterzeichnen zusammen mit ihren Finanzverantwort- lichen die konsolidierte Jahresrechnung ihrer Institution. 3 Die Unterzeichnenden bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass der Jahresabschluss nach den rechtlichen Vorschriften erfolgt ist und dass er die Vermögens-, die Fi- nanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt.

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3. Abschnitt: Berichterstattung

Art. 18 Grundsätze

1 In der Berichterstattung innerhalb des ETH-Bereichs und nach aussen werden die

Vermögens-, die Finanz- und die Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen ent- sprechend dargestellt.

2 Die ETH und die Forschungsanstalten bestätigen im Rahmen ihrer Berichterstat-

tung an den ETH-Rat die Ordnungsmässigkeit der in der Jahresrechnung verwende- ten Zahlen und Kommentare.

Art. 19 Geschäftsberichte 1 Die ETH und die Forschungsanstalten erstellen jährlich je einen Geschäftsbericht, bestehend aus dem Lagebericht und der Jahresrechnung. 2 Der ETH-Rat erstellt jährlich gestützt auf die Berichterstattung der ETH und der Forschungsanstalten den Geschäftsbericht des ETH-Bereichs. Er integriert seinen Lagebericht in den Lagebericht des ETH-Bereichs.

3 Der ETH-Rat veröffentlicht den Geschäftsbericht des ETH-Bereichs nach der

Genehmigung durch den Bundesrat und der Zustellung an die zuständigen Kommis- sionen der eidgenössischen Räte.

Art. 20 Weitere Berichte Die ETH und die Forschungsanstalten liefern dem ETH-Rat die notwendigen Anga- ben für die Erstellung der weiteren vom Bund verlangten Berichte des ETH- Bereichs.

4. Abschnitt: Revision

Art. 21

1 Der Revision unterliegen:

a. auf Stufe des ETH-Bereichs, der ETH und der Forschungsanstalten: die Jah- resrechnungen und die Lageberichte; b. auf Stufe des ETH-Rates: die Jahresrechnung.

2 Die Lageberichte sind zu prüfen auf:

a. allfällige Widersprüche zu den Jahresrechnungen; b. die Durchführung eines adäquaten Risikomanagements; c. allfällige Widersprüche im Bereich der Personalberichterstattung.

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3. Kapitel:

Rechnungsführung, interne Kontrolle und Risikomanagement

1. Abschnitt: Buchführung und Inventarisierung

Art. 22 Grundsätze

1 Für die Buchführung gelten die folgenden Grundsätze:

a. Vollständigkeit: Alle Finanzvorfälle und Buchungstatbestände sind lücken- los und periodengerecht zu erfassen. b. Richtigkeit: Die Buchungen müssen den Tatsachen entsprechen. c. Rechtzeitigkeit: Die Buchhaltung ist aktuell zu halten. Die Vorgänge sind chronologisch festzuhalten. d. Nachprüfbarkeit: Die Vorgänge sind klar und verständlich zu erfassen. Kor- rekturen sind zu kennzeichnen und Buchungen durch Belege nachzuweisen.

2 Die Grundsätze der Rechnungslegung gemäss Artikel 3 gelten sinngemäss.

Art. 23 Kosten- und Leistungsrechnung 1 Die ETH und die Forschungsanstalten führen eine auf ihre Bedürfnisse ausgerich- tete Kosten- und Leistungsrechnung (KLR).

2 Die KLR muss so ausgestaltet sein, dass:

a. mit ihr die Betriebsführung unterstützt wird; b. auf ihrer Grundlage Budget und Jahresrechnung erarbeitet und beurteilt wer- den können; c. auf ihrer Grundlage Statistiken erstellt werden können; d. mit ihr die Kostentransparenz im Interesse einer wirtschaftlichen Verwal- tungstätigkeit sichergestellt ist.

Art. 24 Aufbewahrung der Belege

1 Belege sind zusammen mit der Buchhaltung während 10 Jahren aufzubewahren.

2 Für der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen im Zusammenhang mit Immobi-

lien sind die Belege während 20 Jahren aufzubewahren.

Art. 25 Inventare

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten führen für die aktivierungs-

pflichtigen Sachanlagen und Lagerbestände Wertinventare. 2 Sie aktualisieren die Wertinventare jährlich. In Bezug auf aktivierungspflichtige Sachanlagen, deren Restbuchwert zum Zeitpunkt der jährlichen Kontrolle unter

100 000 Franken beträgt, aktualisieren sie die Inventare alle drei Jahre.

3 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten führen für die Kulturobjekte

Sachinventare.

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4 Sie regeln für die anderen nicht aktivierungspflichtigen Sachanlagen und Lagerbe- stände die Führung von Sachinventaren risikogerecht.

2. Abschnitt: Interne Kontrolle

Art. 26 Internes Kontrollsystem und Verantwortlichkeit

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten führen je ein internes Kon-

trollsystem (IKS).

2 Das IKS dient dazu:

a. das Vermögen zu schützen; b. die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen; c. Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Rechnungsführung zu verhindern oder aufzudecken; d. die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Bericht- erstattung zu gewährleisten.

3 Es berücksichtigt die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis.

4 Der Präsident oder die Präsidentin des ETH-Rates, die Präsidenten oder Präsiden- tinnen der ETH und die Direktoren oder Direktorinnen der Forschungsanstalten sorgen für die Einführung, den wirksamen Einsatz und die Überwachung des IKS in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Art. 27 Ausgestaltung des IKS

1 Das IKS umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

2 Es muss vollständig und nachvollziehbar dokumentiert werden. Zu dokumentieren

sind insbesondere die Risikoanalyse und die sich daraus ergebenden Kontrollen sowie die Nachweise für die durchgeführten Kontrollen.

Art. 28 Unterschriftenregelung Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten treffen je eine Unterschriften- regelung.

3. Abschnitt: Risikomanagement

Art. 29 Zuständigkeiten

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je in ihrem Aufga-

benbereich ein Risikomanagement.

2 Der ETH-Rat regelt die Grundzüge des Risikomanagements im ETH-Bereich in

Weisungen. Er legt darin insbesondere fest:

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a. die Ziele der Risikopolitik und die Verantwortlichkeiten bei deren Umset- zung; b. die Risikoerfassung; c. die Risikobewertung; d. die Risikobewältigung und -finanzierung; e. das Risikocontrolling.

Art. 30 Risikotragung

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten tragen je in ihrem Aufgaben-

bereich ihre Risiken selber; vorbehalten bleiben Absatz 2 und spezialgesetzliche Bestimmungen.

2 Tritt beim ETH-Rat, bei den ETH oder bei den Forschungsanstalten ein Schaden-

ereignis ein, das die Erfüllung der in der Bundesgesetzgebung und im Leistungsauf- trag verankerten Aufgaben gefährdet, so beantragt der ETH-Rat nach Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) zuhanden des Bundesrates: a. eine Anpassung des Leistungsauftrags; oder b. eine Erhöhung des Finanzierungsbeitrags des Bundes und nötigenfalls des Zahlungsrahmens.

Art. 31 Informationspflicht Der ETH-Rat informiert das Generalsekretariat des WBF und die EFV über wesent- liche Entwicklungen der Risikosituation und der Versicherungsdeckungen beim ETH-Rat, bei den ETH und bei den Forschungsanstalten.

4. Kapitel: Finanzplan und Budget

Art. 32 Finanzplan

1 Der ETH-Rat aktualisiert jährlich den Finanzplan des ETH-Bereichs für die drei

dem Budget folgenden Jahre.

2 DieETH und die Forschungsanstalten liefern dem ETH-Rat die notwendigen

Angaben.

Art. 33 Budget

1 Der ETH-Rat erstellt gemäss den für dezentrale Verwaltungseinheiten des Bundes

geltenden Vorgaben jährlich das Budget des ETH-Bereichs. 2 Er erstellt das Budget nach den in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Grundsätzen und Standards.

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3 Er erlässt für die Erstellung des Budgets Weisungen zuhanden der ETH und der

Forschungsanstalten.

4 Er kann das Budget in einem Bericht veröffentlichen.

5. Kapitel: Übrige Bestimmungen

Art. 34 Weisungen 1 Der ETH-Rat fasst die Weisungen, die er nach dieser Verordnung zu erlassen hat, in einem einheitlichen Dokument zusammen.

2 Er kann auch zu weiteren Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung Weisungen

erlassen.

3 DieETH und die Forschungsanstalten können für ihre Institution ergänzende

Weisungen für die Umsetzung dieser Verordnung erlassen.

Art. 35 Dienstleistungen zwischen den ETH oder den Forschungsanstalten und Dienststellen des Bundes Leistungen von Dienststellen des Bundes zugunsten des ETH-Bereichs sowie Leis- tungen der ETH oder der Forschungsanstalten zugunsten der übrigen Bundesverwal- tung werden gegenseitig in Rechnung gestellt.

Art. 36 Tresorerie Die EFV und der ETH-Rat schliessen eine Tresorerievereinbarung ab.

Art. 37 Sicherstellungen

1 Sicherstellungenzugunsten der ETH und der Forschungsanstalten müssen der

Höhe des Risikos entsprechen. 2 Die Stelle, in deren Aufgabenbereich das Geschäft fällt, verlangt die Sicherstel- lung.

3 Sicherstellungen sind zu leisten durch:

a. Barhinterlagen; b. Solidarbürgschaften; c. Bankgarantien; d. Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen; e. Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert; f. kotierte Frankenobligationen von inländischen Schuldnern sowie Kassenob- ligationen von schweizerischen Banken.

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6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 38 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des ETH-Rates vom 5. Februar 20043 über das Rechnungswesen des ETH-Bereichs wird aufgehoben.

Art. 39 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 20034

Art. 14 Abs. 1 erster Satz

1 Das WBF nimmt auf der Grundlage von Evaluationen und der Geschäftsberichte

des ETH-Rates eine generelle Zwischenbeurteilung der Auftragserfüllung in der Hälfte der Leistungsperiode vor. …

5. Abschnitt (Art. 15–19a)

Aufgehoben

2. Finanzhaushaltsverordnung vom 5. April 20065

Art. 2 Bst. a Aufgehoben

Art. 40 Übergangsbestimmung Der ETH-Rat kann für die Rechnungslegung der ersten beiden Rechnungsjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Abweichungen von den IPSAS festlegen.

Art. 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

5. Dezember 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 AS 2004 3309 4 SR 414.110.3 5 SR 611.01

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Anhang 1 (Art. 4 Abs. 2)

Abweichungen der Jahresrechnungen der ETH und der Forschungsanstalten von den IPSAS Nr. IPSAS Abweichungen

IPSAS 18 Die ETH und die Forschungsanstalten haben keine Segment- berichterstattung zu erstellen. Der ETH-Rat kann in seinen Weisungen etwas anderes festlegen.

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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 2 und 16 Abs. 5)

Konkretisierungen der IPSAS betreffend die Konsolidierung der Jahresrechnungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten Nr. IPSAS Konkretisierungen

IPSAS 6, 7, 8 1. Beteiligungen an juristischen Personen werden ab einer Bilanz- summe von 5,0 Mio. CHF (für beherrschte Einheiten: IPSAS 6) oder einem anteiligen Eigenkapital von 2,0 Mio. CHF (für Ein- heiten, bei denen ein massgeblicher Einfluss besteht: IPSAS 7, 8) in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einbe- zogen und offengelegt. Bei denjenigen juristischen Personen, welche die erwähnten Kriterien nicht erfüllen, ist die Gesamt- zahl und das Total der Bilanzsummen im Anhang offenzulegen.

2. Beteiligungen an einfachen Gesellschaften werden bei einem

Jahresumsatz ab 0,5 Mio. CHF oder ab einer Bilanzsumme ab

5 Mio. CHF in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-

Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einbezogen und offengelegt. Bei den übrigen einfachen Gesell- schaften, mit Ausnahme der einfachen Gesellschaften zur Durchführung von gemeinsamen Forschungsaufgaben (Forschungskooperationen), ist die Gesamtzahl und das Total der Bilanzsummen im Anhang offenzulegen.

3. Bei Beteiligungen an Stiftungen, Vereinen und Genossenschaf-

ten, bei denen der direkte oder indirekte Nutzen und die Risiken dem ETH-Rat, der ETH oder der Forschungsanstalt zufallen, gilt Folgendes als Beherrschung bzw. als wesentlicher Einfluss: a. Eine Beherrschung liegt vor, wenn der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt wesentliche Beschlüsse geneh- migen oder gegen solche Beschlüsse Einspruch erheben kann oder einen Stimmrechtsanteil von über 50 % hält. b. Ein wesentlicher Einfluss liegt vor, wenn der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt einen Stimmrechtsanteil von 20–50 % hält.

4. Kann der Beteiligungsanteil nach Ziffer 3 aufgrund der Statuten

oder von anderen Urkunden oder Verträgen nicht bestimmt werden, so wird er anhand des Stimmrechtsanteils im Leitungs- gremium ermittelt.

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Nr. IPSAS Konkretisierungen

5. Beteiligungen, welche die in den Ziffern 1 und 2 erwähnten

Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren über- schreiten, sind im Folgejahr in die konsolidierten Jahresrech- nungen des ETH-Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einzubeziehen und offenzulegen.

6. Einmal in die konsolidierten Jahresrechnungen des ETH-

Bereichs, des ETH-Rates, der ETH und der Forschungsanstalten einbezogene und offengelegte Beteiligungen sind bei einer Unterschreitung der Schwellenwerte weiterhin in die Jahres- rechnungen einzubeziehen und offenzulegen.

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