AS 2014 459
Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige
Änderung vom 29. Januar 2014
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) verordnet:
I Die Verordnung des EJPD vom 16. Februar 20101 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 4a Allianzname
1 Der Allianzname im Sinne dieser Verordnung zeigt die Verbindung von zwei
verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen auf. Er kann auf Verlangen der antragstellenden Person als Name im Pass und auf der Identitätskarte oder als amtliche Ergänzung im Pass eingetragen werden. 2 Als erster Teil des Allianznamens steht der aktuelle amtliche Name der antragstel- lenden Person. Mit einem Bindestrich kann diesem angehängt werden: a. bei gemeinsamer Namensführung: der unmittelbar vor der Ehe oder einge- tragenen Partnerschaft geführte amtliche Name oder Ledigname des nicht- namensgebenden Ehegatten respektive Partners oder der nichtnamensgeben- den Ehegattin respektive Partnerin; b. bei unterschiedlicher Namensführung: der amtliche Name oder Ledigname des Ehegatten respektive Partners oder der Ehegattin respektive Partnerin.
3 Ein bereits verwendeter Allianzname kann nach Auflösung der Ehe oder der Part-
nerschaft weiterverwendet werden, wenn der amtliche Name bei der Auflösung nicht geändert wurde.
1 SR 143.111
2013-0133 459
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Art. 12 Abs. 4 Bst. c
4 Es gelten folgende Anforderungen bezüglich Format:
c. Die Augen müssen im Bereich von 50–60 Prozent der Bildhöhe, gemessen vom unteren Bildrand, liegen.
Art. 19 Vormundschaft oder umfassende Beistandschaft Besteht für die antragstellende Person eine Vormundschaft oder umfassende Bei- standschaft, so werden zusätzlich folgende Daten erfasst: a. bei minderjährigen Personen der amtliche Name und Vorname des Vor- munds; b. bei volljährigen Personen der amtliche Name und Vorname des Beistands oder der Beiständin.
Gliederungstitel vor Art. 34
6. Kapitel: IDK-Antrag bei den Wohnsitzgemeinden
Art. 35 Aufgehoben
Art. 35a Anforderungen an Hard- und Software
1 Die von der Wohnsitzgemeinde eingesetzte Hardware muss folgende Mindestan-
forderungen erfüllen: a. Handelsüblicher Rechner mit 500 MB freiem Speicherplatz und 1 GB Arbeitsspeicher und einem Internetzugang; b. Scanner: vom Arbeitsplatz via Twain- oder WIA-Treiber ansprechbar mit einer auf 600 dpi konfigurierbaren Auflösung und 8 Bit Graustufen; c. digitale Fotokamera mit einer Mindestauflösung von 1980×1440 Pixel im JPEG-Format.
2 Die von der Wohnsitzgemeinde eingesetzte Software muss folgende Mindestan-
forderungen erfüllen: a. Betriebssystem: Windows 7 oder höher; b. Terminalserver: Citrix Xenapp 6.5 mit Windows 2008 R2 oder höher; c. aktueller Virenscanner; d. aktuelle JAVA-Version; e. durchgängige 32-Bit oder 64-Bit Architektur.
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Art. 36 Datum der Antragstellung Das Datum der persönlichen Vorsprache der antragstellenden Person gilt als An- tragsdatum und dient als Grundlage für die Berechnung der Gültigkeitsdauer nach Artikel 5 Absatz 1 VAwG.
Art. 38 Aufgehoben
Art. 39 Aufgehoben
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. März 2014 in Kraft.
2 Die Aufhebung der Artikel 35, 36 Absatz 2, 38 und 39 tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.
29. Januar 2014 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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