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AS 2014 4627

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)

Änderung vom 11. Dezember 2014

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vom 29. November 20021 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), verordnet:

I Die Anhänge 1‒3 SDR werden gemäss Beilage geändert.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

11. Dezember 2014 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard

1 SR 741.621

2014-2124 4627

Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

Anhang 12 (Art. 5 Abs. 1)

Nur für nationale Transporte geltende Vorschriften

Teil 1 Allgemeine Vorschriften Kapitel 1.1 Geltungsbereich und Anwendbarkeit

1.1.3 Freistellungen

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungs-

durchführung 1.1.3.1.1 Für die Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe a) ADR gilt folgende Regelung: i. Die Gesamtmenge je Beförderungseinheit darf die in der Tabelle A angegebenen Werte nicht übersteigen. In nachstehender Tabelle bedeutet «höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit»: – für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg); – für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase und gelöste Gase, die Nettomasse in kg; – *für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährli- chen Güter in Liter; – *für verdichtete Gase und Chemikalien unter Druck der mit Was- ser ausgeliterte Fassungsraum des Gefässes in Liter.

2 Der Text dieses Anhanges und seiner Änderungen wurde bisher weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der konsolidierte Anhang 1 in der Fassung vom 1. Jan. 2015 ent- hält die am 11. Dez. 2014 beschlossenen Änderungen zu folgenden Bestimmungen: – 1.1.3.1.1 i, 1.1.3.1.2, 1.1.3.6 c – 1.6.1.5 – 4.1.4.1, P 200, (9) i – 4.8, 4.8.1, 4.8.2 – 6.8 – 6.14.1.1, 6.14.1.2, 6.14.2, 6.14.2.1, 6.14.2.2, 6.14.2.3, 6.14.2.4 – 7.5.2, 7.5.2.2 – 8.2.1 * Geändert auf 1. Jan. 2015

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

Tabelle A:

Stoffe oder Gegenstände Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit

Klasse 1: 1.1A, 1.1L, 1.2L, 1.3L, 1.4L, UN 0190 0 Klasse 3: UN 3343 Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 5.1: UN 2426 Klasse 6.1: UN 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294 Klasse 6.2: UN 2814 und 2900 Klasse 7: UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 Klasse 8: UN 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GESCHMOLZEN) Klasse 9: UN 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische enthalten sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungs- kategorie enthalten haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN- Nummer 2908 zugeordnet sind. Klasse 1: Stoffe der Unterklassen 1.1C bis 1.5D und Gegenstände der 1 Unterklassen 1.1B und 1.2B Klasse 4.1: UN 3221 bis 3224 und 3231 bis 3240 und Stoffe der Ver- packungsgruppe I Klasse 4.2: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Klasse 4.3: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II oder III zugeordnet sind Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind Klasse 5.2: UN 3101 bis 3104, 3111 bis 3120 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind 5 und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0 oder 1 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse 1: Gegenstände der Unterklassen 1.1C bis 1.1J, 1.2C bis 1.2J, 1.3C bis 1.3J, 1.4B bis 1.4S, 1.6N Klasse 2: Gruppen T, TC, TO, TF, TOC und TFC Druckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T, TF, TC, TO, TFC und TOC Klasse 4.1: UN 3225 bis 3230 Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind Klasse 5.2: UN 3105 bis 3110 Klasse 9: UN 3245 Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind 100 und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1 oder 5 fallen sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse 2: Gruppe F, Druckgaspackungen: Gruppe F Klasse 5.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Klasse 6.1: Stoffe, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind 300 und nicht unter die höchstzulässigen Gesamtmengen 0, 1, 5 oder 100 fal- len sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen oder Gruppen: Klasse 2: Gruppen A und O, Druckgaspackungen: Gruppen A und O Klasse 3: UN 3473 Klasse 4.3: UN 3476 Klasse 7: UN 2908 bis 2911 Klasse 8: UN 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477 Klasse 9: UN 2990 und UN 3072

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Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle A festgeleg- ten höchstzulässigen Gesamtmengen zugeordnet sind, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe – der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Ge- samtmenge 1, multipliziert mit 300, – der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Ge- samtmenge 5, multipliziert mit 60, – der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Ge- samtmenge 100, multipliziert mit 3 und – der Menge der Stoffe und Gegenstände der höchstzulässigen Ge- samtmenge 300,

300 nicht überschreiten.

1.1.3.1.2 Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe b) ADR findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte, einschliesslich der zu ihrem Betrieb erforder- lichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage verwendet werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn es sich bei den Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen Gütern um Güter der Klasse 7 handelt. *1.1.3.1.3 Die in Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR aufgeführten Verpa- ckungen einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen mit mehr als 450 Liter Fassungsraum müssen den Bestimmungen be- züglich Verpackung, Prüfungen, Zulassung und Kennzeichnung nach den Kapiteln 4 und 6 ADR entsprechen.

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen,

die je Beförderungseinheit befördert werden a. Ist die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter in Zusammen- hang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (1.1.3.6 ADR) teilweise freigestellt, finden nachstehende Bestim- mungen keine Anwendung: – die erhöhte Haftpflichtversicherung, – die Bestimmungen dieses Anhangs über das Halten und Parkie- ren. Die Verkehrsbeschränkungen (Art. 13 SDR) sind einzuhal- ten. b. Freistellungen für die Beförderung von Baustellentanks: Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l Fassungsraum, die den Vorschriften von Kapitel 6.14 entsprechen, unterliegt den Freistellungen nach Absatz 1.1.3.6.2 ADR wie Versandstücke. Die Kennzeichnung der Baustellentanks richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR. Die Trägerfahr-

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zeuge, mit denen die Baustellentanks befördert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten. *c. Beförderungspapier Ohne Beförderungspapier transportiert werden dürfen: – ungereinigte leere Verpackungen der Beförderungskategorie 4 mit Ausnahme der UN-Nummer 3509; – gefüllte oder leere Flaschen für Atemschutzgeräte der Rettungs- dienste und für Tauchgeräte (Kl. 2 UN 1002, Klassifizierungs- code 1A und UN 3156, Klassifizierungscode 1O). d. Anwendung des Kapitels 1.10 ADR für Klasse 1: Für einsatzberechtigte Inhaber von durch das Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellten Sprengaus- weisen sind die Vorschriften des Kapitels 1.10 für die im ersten Lemma von Absatz 1.1.3.6.2 ADR aufgeführten explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff nicht anwendbar. 1.1.3.6.10 Unternehmen, die Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten warten, dürfen leere, ungereinigte Tanks, die sie während den Arbeiten an stationären Tanks zum Umschlag verwenden, wie folgt in Abwei- chung von den Bestimmungen der SDR transportieren: a. Tank und Fahrzeug Solche Tanks unterstehen nicht den Vorschriften über die Verwen- dung nach Kapitel 4.3 und 4.4., den Bau, die Ausrüstung, die Zulas- sung des Baumusters, die Prüfung und Kennzeichnung nach Kapitel

6.8 bzw. 6.9 ADR und das Fahrzeug ist nicht den Vorschriften über

Bau und Zulassung nach Teil 9 ADR unterstellt. b. Grosszettel Die Tanks sind an beiden Längsseiten und an jedem Ende mit Grosszetteln entsprechend Kapitel 5.3 ADR zu kennzeichnen. Ist diese Kennzeichnung ausserhalb des Trägerfahrzeuges nicht sicht- bar, ist sie ausserdem an den beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug anzubringen; handelt es sich beim Trägerfahrzeug des Tanks um einen Anhänger, ist dieses zusätzlich vorne mit einem Grosszettel zu kennzeichnen. c. Orangefarbene Kennzeichnung Vorne und hinten am Trägerfahrzeug muss sich eine orangefarbene Tafel ohne Kennzeichnungsnummer entsprechend des Absatzes 5.3.2.1.1 ADR befinden (z.B. Anhänger mit Tank = je 1 Tafel vorne und hinten; Zugfahrzeug ohne Tank = keine Tafeln).

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d. Mitführen weiterer Gefahrgüter Es dürfen in zugelassenen, gekennzeichneten und bezettelten Ver- sandstücken zusätzlich gefährliche Güter bis zur höchstzulässigen Gesamtmenge der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR und ausserdem Gefahr- güter nach der Freistellungsregelung 1.1.3.1 c) ADR mitgeführt werden. e. Ausbildung Der Fahrzeugführer ist von der Ausbildung gemäss Kapitel 8.2.1 befreit. Alle übrigen Vorschriften der SDR bleiben anwendbar.

1.1.3.7 Gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen

(Haushaltsabfälle) 1.1.3.7.1 Haushaltsabfälle mit identifizierbaren Gefahrgütern Abweichend von den Vorschriften des ADR über Verpackung, Zusam- menpackung, Bezettelung, Kennzeichnung und Klassierung dürfen gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen von den Sammelstellen bis zu den Entsorgungsunternehmungen befördert wer- den, sofern ein behördlich anerkannter Sachverständiger: a. diese Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hin- blick auf Massnahmen bei Zwischenfällen und Unfällen beurteilt und klassifiziert, wobei unter folgenden Voraussetzungen eine ver- einfachte Zuordnung zulässig ist: Wenn die genaue Klassifizierung eines Stoffes unsicher ist, sind auf der Grundlage der Kenntnis des Absenders über den Stoff eine vor- läufige Klasse, offizielle Benennung für die Beförderung und UN- Nummer zuzuordnen, und zwar unter Anwendung: – der Klassifizierungskriterien des Kapitels 2.2 und – der Grundsätze der Absätze 2.1.3.5.2, 2.1.3.5.3 und 2.1.3.5.4 ADR. Erforderlich ist eine Einstufung, welche die überwiegende Gefahr berücksichtigt, wobei auch die Verwendung von geeigneten n.a.g.- Eintragungen zulässig ist. b. diese Abfälle in geeignete Sammelbehälter verpackt, wobei die Kennzeichnung und Bezettelung der einzelnen Verpackungen ent- fällt, wenn dies auf den Sammelbehältern erfolgt. c. den Fahrzeugführer entsprechend instruiert. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.1 SDR» enthalten, wobei die Angabe der technischen Benen- nung gemäss Unterabschnitt 3.1.2.8 ADR nicht erforderlich ist und sich die Angaben gemäss Absatz 5.4.1.1.1 e) ADR auf die Bruttomasse und die Anzahl der Sammelbehälter beschränken können.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

1.1.3.7.2 Haushaltsabfälle mit nicht identifizierbaren Gefahrgütern Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen gefährliche Güter enthaltende Abfälle aus Haushaltungen, die durch den Sachverständigen nicht gemäss Absatz 1.1.3.7.1 a) klassifiziert werden können, in Men- gen bis höchstens 50 kg oder l pro Beförderungseinheit in Versand- stücken, die den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entspre- chen, befördert werden. Werden diese Versandstücke als Innenverpackung in eine weitere, den Prüfanforderungen der Verpackungsgruppe II entsprechende Aussen- verpackung verpackt, kann die Menge pro Beförderungseinheit auf

300 kg oder l erhöht werden.

Die Versandstücke sind mit den Gefahrzetteln nach den Mustern 3, 6.1,

8 und 9 sowie mit der dauerhaften und gut sichtbaren Aufschrift «Ge-

fahrgut, nicht identifiziert» zu versehen. Mitzuführen ist ein Begleitdokument mit mindestens folgenden Anga- ben: – Vermerk: «Beförderung gemäss Absatz 1.1.3.7.2 SDR»; – Name und Anschrift des Absenders/der Absender; – Name und Anschrift des Empfängers/der Empfänger; – Anzahl und Gewicht der Versandstücke.

1.1.3.8 Rücklieferung von Feuerwerkskörpern

Bem.: Für die Freistellungen gemäss Unterabschnitt 1.1.3.6 SDR/ADR ist auch bei Anwendung von Unterabschnitt 1.1.3.8 SDR die aufgeführ- te Menge im Beförderungspapier massgebend. Die Anwendung der nachfolgenden Regelung beschränkt sich auf die Rücklieferung von Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0335, 0336 und 0337 von den Detailhandelsgeschäften bis zu deren Lieferanten: a. Als Nettoexplosivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der im Beförderungspapier der Anlieferung eingetragene Wert oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden; oder b. Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen die genannten Feuerwerkskörper als «UN 0335» befördert werden. Als Nettoexplo- sivmasse darf abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der Wert für alle Stoffe und Gegenstände vom Beförderungspapier der Anliefe- rung oder die Bruttomasse der Versandstücke eingetragen werden. Das Beförderungspapier muss die Angabe «Rücklieferung von Feuer- werkskörpern gemäss 1.1.3.8 SDR» enthalten.

1.3.3 Die Aufzeichnungen der gemäss Kapitel 1.3 ADR erhaltenen Unterwei-

sung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

Kapitel 1.5 Abweichungen

1.5.2 Militärische Sendungen

Für militärische Sendungen gelten die Bestimmungen über den militäri- schen Strassenverkehr.

Kapitel 1.6 Übergangsvorschriften

1.6.1.5 *Stoffe und Gegenstände dürfen bis zum 30. Juni 2015 nach den bis

zum 31. Dezember 2014 geltenden Vorschriften befördert werden.

1.6.1.21 Vor dem 1. Januar 2013 ausgestellte Schulungsbescheinigungen dürfen

bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer anstelle der Beschei- nigungen verwendet werden, die den Vorschriften des Absatzes 8.2.1.10.3 entsprechen.

1.6.3 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und

Batterie-Fahrzeuge

1.6.3.21 Aufgehoben
1.6.3.22 Aufgehoben
1.6.3.23 Aufgehoben
1.6.3.24 Aufgehoben
1.6.3.25 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks mit kreisrun-

dem oder elliptischem Querschnitt mit einem Krümmungsradius von höchstens 2 m, die nach den EMPA-Richtlinien mit einer Toleranz von

50 mm auf den Vergleichdurchmesser von 1800 mm gebaut wurden,

dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben anwendbar.

1.6.3.26 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die nach den

EMPA-Richtlinien mit einem Tankkörper in Materialqualität PE460 und Tankböden in unterschiedlicher Materialqualität gebaut wurden und deren Böden nicht den in 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.22 ADR enthaltenen Bestimmungen über die Wanddicke entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2011 nicht mehr umgebaut oder verändert werden. Die übrigen Bestimmungen der SDR bleiben anwendbar.

* Geändert auf 1. Jan. 2015

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1.6.3.27 Saug-Druck-Tanks für Abfälle zur Beförderung von gefährlichen Son-

derabfällen im Sinne des Unterabschnitts 1.2.1 ADR, die vor dem 1. Januar 1999 gemäss der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden EMPA-Richtlinie gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften des Kapitels 6.10 ADR entsprechen, dürfen nach diesem Datum im Binnen-verkehr weiterverwendet werden. Sie unterliegen den technischen Vorschriften der EMPA-Richtlinie mit Ausnahme der darin enthaltenen Prüffristen. Sie unterliegen den in Abschnitt 6.10.4 ADR enthaltenen Prüffristen.

1.6.3.28 Aufgehoben

1.6.4 Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks und MEGC3

1.6.4.10 Tankcontainer, die nach den bis zum 31. Dezember 1987 geltenden

Vorschriften der Rn. 212 127 (5) des Anhangs B.1b4 für die Beförde- rung bestimmter Stoffe zugelassen wurden, dürfen als Grosspackmittel (IBC) für die Beförderung dieser Stoffe weiterverwendet werden, wenn sie den folgenden Vorschriften des ADR entsprechen: 6.5.3, 6.5.4.4,

6.5.4.5 und 6.5.5.1 mit Ausnahme von 6.5.5.1.5 und 6.5.5.1.6.

1.6.5 Fahrzeuge

1.6.5.7 In Abänderung der Bemerkungen b), c), d) und g) der Tabelle in Ab-

schnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Unterabschnitt

9.2.3.1 ADR mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, keine

Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar 1994 erstmals zugelassen worden sind.

1.6.14 Baustellentanks

1.6.14.1 Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut wurden, jedoch den

Anforderungen von Abschnitt 6.14.2 über den Schutzkragen nicht entsprechen, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung weiter- verwendet werden. Baustellentanks, die vor dem 1. Januar 2013 mit Schutzkragen von weniger als 25 mm Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile ausgerüstet wurden, dürfen uneingeschränkt weiterverwendet werden. Baustellentanks ohne Flammenrückschlagsicherung und Erdungsan- schluss, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut wurden, dürfen bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung auch für Dieselkraftstoff der Son- dervorschrift 640K und 640L (Flammpunkt ≤ 60°C) verwendet werden.

3 MEGC: Gascontainer mit mehreren Elementen.

4 SDR, in der Fassung vom 1. Mai 1985.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

1.10.2.4 Die Beschreibungen der nach Kapitel 1.10 ADR erhaltenen Unterwei-

sung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.

Teil 3: Verzeichnis der gefährlichen Güter, Sondervorschriften und Freistellungen im Zusammenhang mit begrenzten und freigestellten Mengen Kapitel 3.3 Für bestimmte Stoffe oder Gegenstände geltende Sondervorschriften

363 Die Freistellung gilt nur für Maschinen und Geräte, die dem Bundesge-

setz vom 12. Juni 20095 über die Produktesicherheit unterstehen.

Teil 4 Vorschriften für die Verwendung von Verpackungen und Tanks Kapitel 4.1 Verwendung von Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen

4.1.1 Allgemeine Vorschriften für das Verpacken gefährlicher Güter mit

Ausnahme von Gütern der Klassen 2, 6.2 und 7 in Verpackungen, einschliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen.

4.1.1.17 Die in Unterabschnitt 4.1.1.17 ADR erwähnten Verpackungen, ein-

schliesslich Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen sind nicht zugelassen. Werden gefährliche Güter in Verpackungen gemäss Unterabschnitt

4.1.1.17 ADR importiert, so ist deren unveränderte Weiterbeförderung

an den Endverbraucher zulässig.

4.1.1.19 Beförderung von angebrochenen Versandpackungen

Für die im Unterabschnitt 7.5.2.2, Fussnote a, ADR bezeichneten Transporte sind die gemäss Sprengstoffverordnung vom 27. November

20006 (SprstV) zu Sprengzwecken zugelassenen Sprengmittel, die sich

in angebrochenen Versandpackungen befinden, in geschlossenen Behäl- tern nach Anhang 11.2 der Sprengstoffverordnung mitzuführen. Die Behälter müssen nach Kapitel 6.1 ADR bauartgeprüft und für die Beförderung dieser Sprengmittel zugelassen sein. Die Bestimmungen des Absatzes 2.2.1.1.6, Bemerkung 3, ADR sind einzuhalten.

5 SR 930.11 6 SR 941.411

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

4.1.4 Verzeichnis der Verpackungsanweisungen

4.1.4.1 Verpackungsanweisungen für die Verwendung von Verpackungen

(ausser Grosspackmitteln [IBC] und Grossverpackungen)

P 200 Verpackungsanweisung P 200

C. Wiederkehrende Prüfung (9) i) *Aufgehoben ii) Zu Tauchzwecken verwendete Gefässe für Gase der Klassi- fizierungscode 1A und 1O müssen alle zweieinhalb Jahre einer Sichtprüfung und alle fünf Jahre einer vollständigen wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

Kapitel 4.2 Verwendung von ortsbeweglichen Tanks Die in der Bemerkung 2 des Kapitels 4.2 ADR erwähnten Tanks und MEGC sind nicht zugelassen.

*Kapitel 4.8 Verwendung von Baustellentanks *4.8.1 Verwendung In Baustellentanks darf einzig Dieselkraftstoff (UN 1202) befördert werden.

*4.8.2 Nutzvolumen Das markierte Nutzvolumen von maximal 95 % des Fassungsraums darf nicht überschritten werden, selbst wenn der zulässige Füllungsgrad gemäss Unterabschnitt 4.3.2.2 ADR nicht erreicht ist.

Teil 5 Aufgehoben

* Geändert auf 1. Jan. 2015

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Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen, Grosspackmittel (IBC), Grossverpackungen und Tanks Kapitel 6.8 *Aufgehoben

Kapitel 6.10 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung, die Prüfung und die Kennzeichnung von Saug-Druck-Tanks für Abfälle

6.10.1 Allgemeines

6.10.1.2 Anwendungsbereich

6.10.1.2.2 Die Technische Richtlinie vom 31. Oktober 1989 der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungsanstalt für Saug-Druck-Tanks (EMPA-Richtlinie) gilt nur für die Saug-Druck-Tanks, die bis zum 31. Dezember 1998 gebaut wurden.

6.10.4.1 Saug-Druck-Tanks gemäss Absatz 6.10.1.2.2 dieses Anhangs sind den

in Abschnitt 6.10.4 ADR genannten Prüffristen unterstellt.

Kapitel 6.14 Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters sowie die Prüfung von Baustellentanks Bem. 1. Für Grosspackmittel (IBC) siehe Kapitel 6.5; für ortsbeweg- liche Tanks siehe Kapitel 6.7; für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, Tankcontainer und Tank- wechselaufbauten (Tankwechselbehälter), deren Tankkörper aus metallischen Werkstoffen hergestellt sind, sowie Batte- rie-Fahrzeuge und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) siehe Kapitel 6.8; für faserverstärkte Kunststoff- tanks siehe Kapitel 6.9.

2. Dieses Kapitel gilt für festverbundene Tanks oder Tankcon-

tainer.

* Geändert auf 1. Jan. 2015

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

6.14.1 Allgemeines

6.14.1.1 Begriffsbestimmungen

Baustellentanks: Behälter für Treibstoffe, welche temporär zur Be- tankung von Maschinen verwendet werden. Sie werden unabhängig von ihrer Grösse als Tank- container oder als festverbundene Tanks nach Kapi- tel 6.8 ADR betrachtet. Sie bestehen aus einem Innentank und einer ge- schlossenen Auffangwanne (Aussentank). *Nutzvolumen: Dauerhaft markierter höchstzulässiger Füllstand. Bem. – Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR entspricht, gilt nicht als «Baustellentank». – Die Kennzeichnung richtet sich nach Kapitel 5.3 ADR.

6.14.1.2 *Anwendungsbereich

Die Vorschriften der Abschnitte 6.14.2–6.14.4 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vor- schriften von Kapitel 6.8 ADR eingehalten werden, mit Ausnahme der Absätze 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15–6.8.2.1.22, 6.8.2.1.23 betreffend zerstörungsfreie Prüfungen, 6.8.2.4.3 und 6.8.2.5.2.

6.14.2 *Bau

*6.14.2.1 Mindestwanddicke, Berechnung der Wanddicke Innentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 2000 Litern müssen aus mindestens 3 mm dickem Baustahl hergestellt sein, Innentanks mit einem Nutzvolumen von mehr als 2000 Litern müssen aus mindestens 5 mm dickem Baustahl hergestellt sein. Zulässig sind auch gleichwertige Wanddicken nach der Formel in Absatz 6.8.2.1.18 ADR, jedoch muss die Mindestwanddicke bei austenitischen rostfreien Stählen bei Innen- tanks bis 2000 Liter Nutzvolumen 2,5 mm und bei Innentanks über

2000 Liter Nutzvolumen 4 mm betragen.

Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen dieselben Anforderungen an die Wanddicke erfüllen wie die Innentanks.

*6.14.2.2 Schutzeinrichtungen Die Baustellentanks sind mit einem Schutzkragen oder einem anderen gleichwertigen Schutz zu versehen, wobei die Überhöhung über die höchsten zu schützenden Teile mindestens 25 mm betragen muss. Der Schutzkragen muss bei Baustellentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 2000 Litern aus mindestens 4 mm dickem Baustahl bestehen.

* Geändert auf 1. Jan. 2015

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Bei einem Nutzvolumen des Baustellentanks von mehr als 2000 Litern muss er aus mindestens 5 mm dickem Baustahl bestehen.

*6.14.2.3 Ausführungen der Schweissarbeiten Alle Schweissnähte müssen beidseitig geschweisst sein. Bei Baustel- lentanks mit einem Nutzvolumen von höchstens 1000 Litern ist jedoch eine einseitige Schweissnaht aussen für die Verbindung vom oberen Boden (Decke) zu den Seitenwänden des Baustellentanks zulässig. Beim Schutzkragen muss die Länge der Schweissnaht mindestens der Gesamtlänge des Schutzkragens entsprechen; eine einseitige oder versetzte Schweissung ist zulässig. Muffen und Fittinge aus Temperguss dürfen nicht verschweisst werden.

*6.14.2.4 Zusätzliche Anforderungen Baustellentanks müssen so gebaut sein, dass sie jederzeit einem Prüf- druck von 0,5 bar standhalten können. Im Übrigen sind die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich Bau und Ausrüstung von prismatischen Lageranlagen aus Stahl einzuhalten.

6.14.3 Aufgehoben

6.14.4 *Prüfungen und Inspektionen

Von der Norm EN 12972 (6.8.2.6.2 ADR) ist die Ziffer 5.12.3 ausge- nommen. Die Druckprüfung der Innentanks erfolgt mit einem hydraulischen Prüfdruck von 0,5 bar. Die Aussentanks (Auffangwanne) sind einer Sichtprüfung zu unterzie- hen.

* Geändert auf 1. Jan. 2015

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Teil 7 Vorschriften für die Beförderung, die Be- und Entladung und die Handhabung *7.5.2 Zusammenladeverbot *7.5.2.2 Zusammenladung von Zündmitteln mit Explosivstoffen im gleichen Fahrzeug Einsatzberechtigte Inhaber von Sprengausweisen (Art. 57 und 58 der SprstV7) sind berechtigt, im gleichen Fahrzeug Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B (Zündmittel) und Versand- stücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D (Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) unter folgenden Bedingungen zusammen zu verladen: a. Die Beförderung erfolgt ausschliesslich nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR. b. Die Netto-Explosivstoffmasse darf 20 kg pro Beförderungseinheit nicht überschreiten. c. Als Zündmittel dürfen nur Artikel der Verträglichkeitsgruppe B verwendet werden, die vom Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik, zugelassen sind, und zwar in der Ge- samtmenge von höchstens 50 Stück pro Beförderungseinheit. d. Die Zündmittel müssen sich auf dem Fussboden des Fahrzeuges befinden. Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen müs- sen sich im Kofferraum des Personenwagens oder auf der Ladeflä- che des Lieferwagens befinden. e. Eine Kopie der Zulassung des Schutzabteils oder des Schutzum- schliessungssystems gemäss Absatz 5.4.1.2.1 Buchstabe d und Un- terabschmitt 8.1.2.2 Buchstabe c ADR ist nicht erforderlich.

7.5.11 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter

Abweichend von der Sonderbestimmung CV 36 sind die Versandstücke stets in offene oder belüftete Fahrzeuge oder in offene oder belüftete Container zu verladen.

* Geändert auf 1. Jan. 2015 7 SR 941.411

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

Teil 8 Vorschriften für die Fahrzeugbesatzungen, die Ausrüstung, den Betrieb der Fahrzeuge und die Dokumentation

Kapitel 8.1 Allgemeine Vorschriften für die Beförderungseinheit und das Bordgerät 8.1.2.1.d) Bei dem gemäss Unterabschnitt 1.10.1.4 ADR von jedem Mitglied der Besatzung mitzuführenden Dokument muss es sich um einen amtlichen Ausweis handeln.

Kapitel 8.2 Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung *8.2.1 Anwendungsbereich und allgemeine Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer Ohne ADR-Schulungsbescheinigung dürfen nur folgende Fahrten mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen durchgeführt werden: a. Überführungsfahrten von Pannenfahrzeugen; b. Probefahrten im Zusammenhang mit einer Reparatur oder Panne; c. Fahrten mit Tankfahrzeugen zur vorgeschriebenen Fahrzeug- oder Tankprüfung; d. Fahrten mit Tankfahrzeugen, die von Verkehrsexperten im Zusam- menhang mit der Fahrzeugprüfung durchgeführt werden.

8.2.1.10 Aufbaukurs für Fahrzeugführer der Klasse 7

8.2.1.10.1 Es gelten die Vorschriften des Abschnitts 8.2.1 ADR über anerkannte Schulungen und die Erteilung von Bescheinigungen über die Teilnahme an anerkannten Schulungen für Führer von Fahrzeugen, die radioaktive Stoffe mit UN 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333 befördern. 8.2.1.10.3 Die Führer von Fahrzeugen, die ausschliesslich Stoffe der Klasse 7 und diese nur innerhalb der Schweiz transportieren, können von der Teil- nahme am Basiskurs befreit werden. Sie haben einen Strahlenschutz- kurs (8 Unterrichtseinheiten) und den Aufbaukurs für die Beförderung radioaktiver Stoffe (8 Unterrichtseinheiten) zu besuchen und die Prü- fung zu bestehen. Der Kursbesuch und die bestandene Prüfung werden mit dem Vermerk «Beförderung von radioaktiven Stoffen nach An- hang 1 Absatz 8.2.1.10.3 SDR, gilt nur für Transporte in der Schweiz» in einer SDR-Schulungsbescheinigung8 bestätigt. Die Bescheinigung wird um fünf Jahre verlängert, wenn der Kandidat innerhalb von zwölf

* Geändert auf 1. Jan. 2015 8 Das ASTRA erstellt Weisungen betreffend Material der SDR-Schulungsbescheinigung

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

Monaten vor Ablauf der Bescheinigung die Ausbildung nochmals absolviert und die Prüfung besteht.

8.2.1.11 Ausbildung von Fahrzeugführern mit Sprengausweis

Die einsatzberechtigten Inhaber von durch das Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation (SBFI) ausgestellten Sprengaus- weisen (Art. 57 und 58 der SprstV9) sind berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosiv- stoff), über die Freimenge hinaus, zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.

8.2.1.12 Aufgehoben

Kapitel 8.4 Vorschriften für die Überwachung der Fahrzeuge

8.4.1 Halten und Parkieren im Allgemeinen

Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn der Transport selbst es nicht erfordert (Beladen, Entladen, Kon- trolle der Fahrzeuge oder der Ladung, Verpflegung des Fahrzeugfüh- rers, schlechte Witterungsverhältnisse usw.). Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.

8.4.2 Halten und Parkieren bei Nacht oder bei schlechter Sicht

Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt

8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem

Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal gemäss Artikel 23 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Nov.

196210 (VRV) in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen.

8.4.3 Halten und Parkieren eines Fahrzeugs, das eine besondere Gefahr

darstellt Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährli- chen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden (z.B. wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind) und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbe-

9 SR 941.411 10 SR 741.11

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

satzung die Massnahmen gemäss Weisung zu treffen (Abs. 5.4.3 ADR/SDR).

Kapitel 8.5 Zusätzliche Vorschriften für besondere Klassen oder Güter Die Sondervorschriften S11 und S12 sind nicht anwendbar.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

Anhang 211 (Art. 13 Abs. 2)

Strassenstrecken mit zusätzlichen Beförderungsbeschränkungen

*1.9.512 Strassenstrecken mit Tunnel: Liste der Strecken mit beschränkenden Kategorien

Kanton Strassenstrecke Tunnel Tunnelkatego- (Nationalstrasse = N rie Kantonsstrasse = KS) (1.9.5.2 ADR)

NW/UR N2 Stans–Flüelen Seelisberg13 Ea) UR/TI N2 Göschenen–Airolo St. Gotthard E GR N13 Thusis–Tessin San Bernardino E TG KS Frauenfeld Kreisel Bahnhof Frauenfeld E TI KS Bellinzona–Brissago Mappo/Morettina E TI KS Lugano Vedeggio–Cassarate E VD KS Crissier Galerie du Marcolet E VS/Italien KS Martigny–Aosta Grosser St. Bernhard E

a) Die Beschränkungen gelten an Samstagen, Sonntagen und an den in Artikel

91 Absatz 1 VRV14 erwähnten Feiertagen ganztags. An den übrigen Tagen

gelten sie von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

1.9.6 Strassenstrecken in der Nähe geschützter Gewässer

1.9.6.1 Liste der Strassenstrecken, auf denen die Beförderung bestimmter

gefährlicher Güter verboten ist Auf folgenden Strassenstrecken ist die Beförderung von gefährlichen Gütern nach Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs verboten: AG Baden/Dättwil, «Täfernstrasse» (Länge rd. 250 m); AG Frick–Oeschgen, «Oeschgerstrasse» (Länge rd. 600 m); AG Kantonsstrasse 335, «Brunnenrainstrasse», Teilstrecke «Berghof» (Punkt 663) bis «Liegenschaft Restaurant Waldegg»; AG Kantonsstrasse 42015, Strecke zwischen Mülligen, Länge 400 m, und Birmenstorf, Länge 500 m;

11 Der Text dieses Anhangs wurde bisher weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der konsolidierte Anhang 2 in der Fassung vom 1. Jan. 2015 enthält die am 29. Okt. 2014 beschlossenen Änderungen zu Abschnitt 1.9.5. * Geändert auf 1. Jan. 2015.

12 Die Nummerierung dieses Anhangs bezieht sich auf die Systematik des ADR

(SR 0.741.621). 13 Das Departement streicht den Seelisbergtunnel (N2 Stans–Flüelen) nach Abschluss der gegenwärtigen Sanierungsarbeiten aus der Liste in Ziffer 1.9.5 dieses Anhangs. 14 SR 741.11

15 Zubringerdienst gestattet.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

AG Reinach, «Brüggelmoosstrasse» (Länge 400 m); AG Spreitenbach, Gemeindestrasse «Müslistrasse» (Länge 250 m); BE Belp, Gürbebrücke–Verzweigung Auhaus/Giessenhof (Länge 1,3 km); BE Kantonsstrasse 1315, Gimmiz–Aarberg (Länge 3 km) inkl. Ver- zweigung Richtung Kappelen (Länge rd. 1 km); BE Neuenegg, Süri–Matzenried (Länge 1,5 km); BE Seedorf, Gemeindestrasse Räbhalen–Verzweigung Holteren/ Ruchwil (Länge 300 m); BL Itingen, «Sonnenbergweg/Weiermattweg» (Strecke zwischen Anschluss T2 und Gemeindegrenze Sissach, Länge 750 m); BL Muttenz, «Rheinfelderstrasse» (Strecke zwischen Einmündung «Auhafen» und Anschluss Hagnau, Länge 2,4 km); BL Sissach, «Grienmattweg» (Strecke zwischen «Stebligerweg» und «Icktenweg», Länge 800 m); BS Basel und Riehen, «Riehenstrasse»–«Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Fasanenstrasse/Allmendstrasse» und «Rau- racherstrasse», Länge rd. 1 km); BS Riehen, «Äussere Baselstrasse» (Strecke zwischen «Rauracher- strasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)16; BS Riehen, «Rauracherstrasse» (Strecke zwischen «Äussere Basel- strasse» und «Bäumlihofstrasse», Länge rd. 200 m)17; BS Riehen, «Weilstrasse» (Strecke zwischen «Lörracherstrasse» und Zollamt «Weilstrasse», Länge rd. 800 m); GE Kantonsstrasse 75, Chemin de la Greube bis zum Kieswerk «Bois de Bay»18+19 (Länge 1,3 km); GE Kantonsstrasse 80, Route de Veyrier bis zum Weiler Vessy20+21 (Länge 1,1 km); GE Pont de la Fontenette22; GE Pont de Vessy23; GE Pont du Val d`Arve24;

16 Zubringerdienst gestattet.

17 Zubringerdienst gestattet.

18 Zubringerdienst gestattet.

19 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.

20 Zubringerdienst gestattet.

21 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten. 22 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten. 23 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten. 24 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

GE Route du Bout du Monde25+26 (Länge 600 m); GE Route du Bout du Monde27 (Strecke zwischen Brücke und Weiler Vessy, Länge 800 m); GE Uferweg links der Rhone vom «Barrage de Verbois» Richtung «Moulin-de-Vert»28 (Länge 1,5 km); GE Uferweg rechts der Rhone von der «Route de Verbois» zum Werk von Verbois und zum Kieswerk von Russin29+30 (Län- ge 1 km); GE Weg von der «Route de Peney» zur sog. «Maison Carrée»31+32 (Länge 1,2 km); NE Kantonsstrasse 414, St-Martin–Sägewerk Debrot (Länge 1 km); NE Kantonsstrasse 2233, Strasse südlich von Boveresse bis nördlich von Môtiers, Bahnhofplatz (Länge 950 m)33; SO Grenchen, Grenchen–Romont, «Romontstrasse» (Länge 400 m); SG Verbindungsstrasse Valens–Vasön (Länge 2300 m); VD Kantonsstrasse 26, Le Brassus–Kreuzung Grand-Fuey (Länge

11 km)34;

VD Kantonsstrasse 289, Orny–Bavois, par Entreroches (Länge

2200 m).

1.9.6.2 Güter, deren Beförderung verboten ist

Gefährliche Güter der Klassen 1–9, welche die Kriterien von Absatz 2.2.9.1.10 ADR erfüllen.

25 Zubringerdienst gestattet.

26 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten. 27 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten. 28 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.

29 Zubringerdienst gestattet.

30 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.

31 Zubringerdienst gestattet.

32 Auf dieser Strassenstrecke ist die Beförderung von Flüssigkeiten, die unter Ziffer 1.9.6.2 dieses Anhangs fallen, nur mit Tankfahrzeugen verboten.

33 Zubringerdienst gestattet.

34 Zubringerdienst gestattet.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

Anhang 335 (Art. 13 Abs. 1)

Liste gefährlicher Güter, die nur unter besonderen Auflagen transportiert werden dürfen

Bem.: Einschränkendere Bestimmungen der Anhänge 1 und 2 sind zu beachten.

UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassifi- Verpa- Gefahr- Auflage zierungs- ckungs- zettel code gruppe

3.1.2 ADR 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 ADR ADR ADR ADR

1017 CHLOR 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettoge-

wicht je Transportbehälter erlaubt.

1076 PHOSGEN 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettoge-

wicht je Transportbehälter erlaubt.

1079 SCHWEFELDIOXID 2 2TC 2.3+8 Max. 1000 kg Nettoge-

wicht je Transportbehälter erlaubt.

3375 AMMONIUMNITRAT- 5.1 O2 II 5.1 Beförderung in mobilen

EMULSION oder Einheiten zur Herstellung AMMONIUMNITRAT- von Sprengstoff (Mobile SUSPENSION oder Explosives Manufacturing AMMONIUMNITRAT- Units, MEMU) nach GEL, Zwischenprodukt Kapitel 6.12 ADR in für die Herstellung von Tanks aus Stahl: Sprengstoffen, flüssig – mit Fassungsraum ≥ 1000 l: unzulässig; – mit Fassungsraum < 1000 l: zulässig, sofern ein Belüftungs- system aus Schwa- nenhals nach Unterab- schnitt 6.12.4.4 ADR besteht. Zulassungen des ASTRA* nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforder- lich.

35 Der Text dieses Anhangs wurde bisher weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Der konsolidierte Anhang 3 in der Fassung vom 1. Jan. 2015 enthält die am 11. Dez. 2014 beschlossenen Änderungen. * Geändert auf 1. Jan. 2015.

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Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. V AS 2014

UN-Nr. Name und Beschreibung Klasse Klassifi- Verpa- Gefahr- Auflage zierungs- ckungs- zettel code gruppe

3.1.2 ADR 2.2 2.2 2.1.1.3 5.2.2 ADR ADR ADR ADR

3375 AMMONIUMNITRAT- 5.1 O2 II 5.1 Beförderung in MEMU

EMULSION oder nach Kapitel 6.12 ADR in AMMONIUMNITRAT- Tanks aus Stahl: SUSPENSION oder – mit Fassungsraum AMMONIUMNITRAT- ≥ 1000 l: unzulässig; GEL, Zwischenprodukt – mit Fassungsraum für die Herstellung von < 1000 l: zulässig, so- Sprengstoffen, fest fern ein Belüftungs- system aus Schwa- nenhals nach Unterabschnitt

6.12.4.4 ADR besteht.

Zulassungen des ASTRA* nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforder- lich.

1942 AMMONIUMNITRAT 5.1 O2 III 5.1 Zulassungen des

mit höchstens 0,2 % ASTRA* nach Absatz Gesamtmenge brennbarer 7.5.5.2.3 ADR erforder- Stoffe (einschliesslich lich. organischer Stoffe als Kohlenstoff-Äquivalent) und frei von sonstigen zugesetzten Stoffen Zünder/Anordnungen 1 Zulassungen des von Zündern ASTRA* nach Absatz 7.5.5.2.3 ADR erforder- lich. Explosive Stoffe der 1 Zulassungen des Verträglichkeitsgruppe ASTRA* nach Absatz D/Gegenstände der 7.5.5.2.3 ADR erforder- Verträglichkeitsgruppe D lich.

* Geändert auf 1. Jan. 2015.

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