AS 2014 877
AS 2014 877
Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
vom 2. April 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), verordnet:
Art. 1 Verbot der Eröffnung neuer Geschäftsbeziehungen Finanzintermediären ist es verboten, neue Geschäftsbeziehungen zu eröffnen: a. für die natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach dem Anhang; b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen nach Buchstabe a handeln; c. für Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.
Art. 2 Kontrolle und Vollzug Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) überwacht den Vollzug der Zwangs- massnahmen nach Artikel 1.
Art. 3 Meldepflichten
1 Finanzintermediäre, die Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Personen, Unter-
nehmen oder Organisationen nach Art. 1 Bst. a–c unterhalten, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.
2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert
der Geschäftsbeziehungen enthalten.
Art. 4 Strafbestimmungen
1 Wer gegen Artikel 1 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.
2 Wer gegen Artikel 3 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
SR 946.231.176.72 1 SR 946.231
2014-0853 877
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V
3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und
beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
Art. 5 Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. April 2014 um 18:00 Uhr in Kraft.2
2. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 Diese Verordnung wurde am 2. April 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V
Anhang3 (Art. 1)
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzmassnahmen richten
3 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort Sank- tionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.
Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen AS 2014 im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. V